Entscheidungsdatum
16.02.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W101 2251162-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, Zl. 1277347406-210544329, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2021, Zl. 1277347406-210544329, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 31.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 31.01.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
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Text
Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX (Provinz XXXX ), wo derzeit die Türken und die FSA die Vorherrschaft haben. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 (Provinz römisch 40 ), wo derzeit die Türken und die FSA die Vorherrschaft haben.
Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihren Eltern und einer ihrer Schwestern in einem Wohnhaus in XXXX . Ihre Eltern und die Schwester sind mittlerweile aus diesem Haus vertrieben worden und befinden sich nun in einem Flüchtlingslager XXXX . Die Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihren Eltern und einer ihrer Schwestern in einem Wohnhaus in römisch 40 . Ihre Eltern und die Schwester sind mittlerweile aus diesem Haus vertrieben worden und befinden sich nun in einem Flüchtlingslager römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin hat an der Universität in XXXX (Stadt) vier Jahre Zahnmedizin studiert. Bis zwei Monate vor ihrer Ausreise war sie in XXXX als Zahnärztin mit eigener Ordination tätig. Sie war in ihrer Region die einzige Frau, die als Zahnärztin eine eigene Ordination hatte. Sie hatte als Patientinnen in ihrer Ordination sehr viele Frauen von FSA-Leuten zu behandeln, weil diese – streng religiös wie sie sind – ihre Frauen nur von einer „Frau“ behandeln lassen wollten.Die Beschwerdeführerin hat an der Universität in römisch 40 (Stadt) vier Jahre Zahnmedizin studiert. Bis zwei Monate vor ihrer Ausreise war sie in römisch 40 als Zahnärztin mit eigener Ordination tätig. Sie war in ihrer Region die einzige Frau, die als Zahnärztin eine eigene Ordination hatte. Sie hatte als Patientinnen in ihrer Ordination sehr viele Frauen von FSA-Leuten zu behandeln, weil diese – streng religiös wie sie sind – ihre Frauen nur von einer „Frau“ behandeln lassen wollten.
Im April 2020 kam es mit so einer Patientin zu einem Konfliktsfall: Ca. 14 Tage nach der Behandlung kam diese in ihre Ordination und wollte von ihr das bezahlte Geld zurückerstattet haben. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zunächst geweigert hatte, drohte ihr die Patientin mit ihrem Mann – einem Mitglied der FSA –, der „draußen warten“ würde. Auf Grund dieser Drohung hat die Beschwerdeführerin der Patientin letztlich das Geld doch zurückgezahlt.
Die Beschwerdeführerin wurde als kurdische Zahnärztin im Juli 2020 von 3 Mitgliedern der FSA gezwungen, ihre Ordination zu schließen. Bei diesem Vorfall in der Ordination wurde der Beschwerdeführerin auch Gewalt angetan (in Form einer sexuellen Belästigung) und es wurde ihr gedroht, dass noch mehr passieren würde, wenn sie nicht verschwinde.
Die Beschwerdeführerin ist im August 2020 wegen ihrer Probleme mit Milizen der FSA aus Syrien ausgereist.
Die Beschwerdeführerin ist als Kurdin mit dem selbständigen Beruf einer Zahnärztin westlich orientiert.
Die Beschwerdeführerin hat hier in Österreich nach islamischem Ritus XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, nach islamischem Ritus geehelicht, eine standesamtliche Heirat vor österreichischen Behörden hat jedoch nicht stattgefunden. Dieser ist in Österreich Asylberechtigter und lebt mit der Beschwerdeführerin seit der Verehelichung nach islamischem Ritus an derselben Adresse.Die Beschwerdeführerin hat hier in Österreich nach islamischem Ritus römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, nach islamischem Ritus geehelicht, eine standesamtliche Heirat vor österreichischen Behörden hat jedoch nicht stattgefunden. Dieser ist in Österreich Asylberechtigter und lebt mit der Beschwerdeführerin seit der Verehelichung nach islamischem Ritus an derselben Adresse.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Das obige Vorbringen ist glaubwürdig, weil es mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang steht (insbesondere „Die Lage von KurdInnen in Gebieten außerhalb der Selbstverteidigungsgebiete“ S. 171ff).
Die obigen sonstigen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu XXXX , den die Beschwerdeführerin in Österreich nach islamischem Ritus geehelicht hat, ergeben sich aus den eingeholten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters. Als Asylberechtigter in Österreich kann dieser mit der Beschwerdeführerin nicht nach Syrien zurückkehren.Die Feststellungen zu römisch 40 , den die Beschwerdeführerin in Österreich nach islamischem Ritus geehelicht hat, ergeben sich aus den eingeholten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters. Als Asylberechtigter in Österreich kann dieser mit der Beschwerdeführerin nicht nach Syrien zurückkehren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien XXXX alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz.Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien römisch 40 alleinstehend, das heißt ohne männlichen Schutz.
Laut den Länderfeststellungen sind alleinstehende Frauen, abhängig von ihrer sozialen Schicht und Position bzw. der Position ihrer Familie, einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikane und Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt.
Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Verfolgung kann auch mittelbar durch Dritte infolge von Diskriminierungen bzw. Ächtungen oder sonstige Maßnahmen stattfinden, vor denen sie als Kurdin von staatlicher Seite keinen ausreichenden Schutz zu erwarten hat. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgung kann auch mittelbar durch Dritte infolge von Diskriminierungen bzw. Ächtungen oder sonstige Maßnahmen stattfinden, vor denen sie als Kurdin von staatlicher Seite keinen ausreichenden Schutz zu erwarten hat.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis für Anträge nach 2015:
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Schlagworte
alleinstehende Frau Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2251162.1.00Im RIS seit
26.03.2024Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024