TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/19 W141 2285252-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2024
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Entscheidungsdatum

19.02.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W141 2285252-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 21.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,, geb. römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 21.08.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 18.04.2023 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage diverser Unterlagen und Befunde beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.

1.2.    Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.2. Mit Schreiben vom 11.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

2.       Mit Bescheid vom 21.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.2. Mit Bescheid vom 21.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei und dieser demnach 20 % betrage. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

3.       Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 02.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage weiterer Befunde brachte er im Wesentlichen vor, dass sich sein Gesundheitszustand mit jedem Tag verschlechtere. Seine gesundheitlichen Beschwerden seien nicht in vollem Umfang und im Zusammenwirken miteinander in Betracht gezogen worden. Wie den ärztlichen Attesten entnommen werden könne, leide er an diversen Erkrankungen, welche nicht entsprechend berücksichtigt worden seien. Es handle sich dabei auch um beträchtliche psychiatrische und seelische Symptome sowie schwerste Schlafstörungen, vor allem „Flash-back-Erlebnisse“ im Zusammenhang mit dem von ihm erlebten Bürgerkrieg im Sudan. Aufgrund dieser Krankheiten sei er so kraftlos, dass er an manchen Tagen nicht einmal bis zur Tür gehen könne, um diese aufzumachen. Er sei deshalb auch nicht in der Lage, länger stehend oder sitzend durchzuarbeiten bzw. ohne Mühe Stiegen zu steigen. Medikamentöse Behandlungen seien zudem aufgrund der bei ihm vorliegenden Leberverfettung nur begrenzt möglich.

Das führende Leiden 1 stehe eindeutig im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung 2, welche durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtgrad der Behinderung erhöhe, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Aus den genannten Gründen sei ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vH zuzusprechen und ein Behindertenpass auszustellen.

3.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2023, ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2023, sowie ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin zur Gesamtbeurteilung vom 29.12.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 02.10.2023 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß §§ 41, 42 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 02.10.2023 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß Paragraphen 41, 42 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wurde begründend ausgeführt, dass die im Zuge der fristgerecht eingelangten Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.08.2023 durchgeführte ärztliche Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die Ergebnisse der Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

5.       Mit Schreiben vom 15.01.2024 hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

6.       Am 26.01.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1.    Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21.12.2011 wurde seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2011 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) vH.

1.2.1.   Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand:
Altersentsprechend
Allgemeinzustand:, Altersentsprechend


Ernährungszustand:
Normal
Größe:         173,00 cm Gewicht: 72,00 kg
, Ernährungszustand: , Normal, Größe: 173,00 cm Gewicht: 72,00 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Brille

Pupillen mittelweit, rund, isocor

Optomotorik frei,

keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch reduziert, Unterhaltung in normaler Umgangssprache gut möglich

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

Obere Extremitäten:

Auffällig ist ein intermittierend auftretender, grobschlägiger Tremor rechts, nur gering links.

Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Rechte Hand: kein Druckschmerz am Daumensattelgelenk, Kein Druckschmerz am Daumengrundgelenk. Das Gelenk ist bandfest, das Handgelenk ist unauffällig.

Rechte Schulter: kein lokaler Druckschmerz, Bewegungsschmerz, Endlagenschmerz beim Armheben.

Linke Schulter: altersentsprechend unauffällig

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Beim Nackengriff reicht rechts die Hand zum Hinterhaupt, reicht die Daumenkuppe bis C6, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L3, links bis TH8, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

geringe Hypodiadochokinese rechts

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation, nur minimalster Haltetremor

FNV: zielsicher bds. ohne Tremor

wechselnd stark ausgeprägter sehr grobschlägiger Ruhetremor rechts, der teilweise auch

völlig sistiert in Ruhe. Bei Abstützbewegungen oder Greifbewegungen rechts diese

zielgerichtet, ohne Tremor durchführbar.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Untere Extremitäten:

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: seitengleich mittellebhaft

ASR: seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen : negativ

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: kein Absinken

Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, etwas verlangsamt, kein Abweichen, keine

Falltendenz

Der Barfußgang ist symmetrisch, sicher, Zehenballen- und Fersengang sind möglich.

Anhocken ist 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Geringe Muskelverschmächtigung am rechten Ober- und Unterschenkel.

Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört,.

Die endlagige Hüftbeugung rechts ist im Kreuz schmerzhaft.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Gering nach links aus dem Lot. Regelrechte Brustkyphose, abgeflachte Lendenlordose.

Angedeuteter Gibbus thoracolumbal. Linkes Darmbein-Kreuzbein-Gelenk druckschmerzhaft.

Druckschmerz gluteal links. Die Gesäßmuskulatur links ist etwas verschmächtigt.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule allseits 1/3 eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 35, Seitwärtsneigen je 1/2 eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt, nach rechts endlagenschmerzhaft.

Sprache und Sprechen:

unauffällig (soweit beurteilbar bei Sprachbarriere)

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist etwas verlangsamt, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Trägt ein Lumbotrain.

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, soweit beurteilbar bei Fremdsprachigkeit gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit

Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht gedrückt, stabil, affizierbar;

Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Morbus Parkinson mit Tremor Dominanz Typ rechts

Mittlerer Rahmensatz, da deutlicher Tremor rechts aber erhaltene Mobilität

04.09.01

30 vH

02

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen

Unterer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen

02.01.02

30 vH

03

Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat

Oberer Rahmensatz dieser Position, da Polyarhtralgien, aber keine relevante Funktionsbehinderung an den Gelenken

02.02.01

20 vH

04

Asthma bronchiale

Oberer Rahmensatz dieser Position, da allergisch induziert

06.05.01

20 vH

05

Arterielle Hypertonie

Fixer Rahmensatz

05.01.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

1.3.    Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 18.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 06.02.2024 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug, dem Bescheid des Bundesasylamts vom 21.12.2011 und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und in weiterer Folge eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Neurologie und Psychiathrie, alle basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, schlüssig und nachvollziehbar.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Der befasste Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:

-        09/23 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund (Morbus Parkinson Impingement/ Schulter bds Spondylarthrosen !3-s1 Neuroforamenstenose I5/s1 bds Gonarthrose bds Lumboischialgie sin Skolios)

-        08/23 Neurologischer Befundbericht KH XXXX über Morbus Parkinson vom Tremor Dominanz Typ s- 08/23 Neurologischer Befundbericht KH römisch 40 über Morbus Parkinson vom Tremor Dominanz Typ s

-        10/23 Neurologischer Befundbericht XXXX beschreibt Parkinson tremordominant, rechtsbetont.- 10/23 Neurologischer Befundbericht römisch 40 beschreibt Parkinson tremordominant, rechtsbetont.

-        08/23 Lungenbefund beschreibt allergisches Asthma, allergische Rhinitis

-        09/23 orthop. Befundbericht mit Diagnosen, ohne klinischen Befund

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiathrie fasst die ihr Fachgebiet betreffenden Befunde vollständig auf nachstehende Weise zusammen:

-        Befund Neurologe Dr. XXXX 19 12 2022:- Befund Neurologe Dr. römisch 40 19 12 2022:

Diagnose: Grobschlägiger Ruhetremor der re. OE > re UE bei szintigrafischem Hinweis auf Morbus Parkinson

unauffälliges Gangbild sowie unauffällige Schrittgröße

-        Befund XXXX Neurologie 13 12 2022:
bereits beim Vorgutachten vorliegend
- Befund römisch 40 Neurologie 13 12 2022:, bereits beim Vorgutachten vorliegend

Zusammenfassend konnte in Anbetracht des rechtsbetonten bradykinetisch-rigiden Syndroms mit deutlichem Ruhetremor, der signifikanten Besserung im L-Dopa Test sowie der deutlichen asymmetrischen Degeneration der dopaminergen nigrostriatalen Bahnen im DAT-Scan die initiale Diagnose eines idiopathischen Parkinsonsyndroms bestätigt werden

-        Befund XXXX Neurologie 29 08 2023:- Befund römisch 40 Neurologie 29 08 2023:

Diagnose: M. Parkinson vom Tremor Dominanz Typ

Die durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die beigezogene sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Morbus Parkinson mit Tremor Dominanz Typ Rechts, unter der Richtsatzposition 04.09.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH erfolgt. Die Wahl dieser Positionsnummer erscheint nachvollziehbar, da psychomotorische Einschränkungen leichten Grades, wie im vorliegenden Fall, eine leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität erfordern, was unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers entspricht. Die Wahl der nächsthöheren Position kommt deshalb nicht in Frage, da hierfür eine mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, zunehmend verminderter Mobilität, klinischer Fluktuation und off-Perioden erforderlich wären. Wenngleich dem Beschwerdeführer anhand seiner anschaulichen Schilderung bezüglich seiner psychischen Beschwerden durchwegs geglaubt werden konnte, ist hiermit lediglich ein Kriterium dieser Positionsnummer erfüllt. Dass die weiteren Kriterien erfüllt wären, ergibt sich weder aus den vorliegenden Befunden noch hat er ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Somit ist es durchaus plausibel, dass die Sachverständige das Beschwerdebild nicht der Positionsnummer 04.09.02 zugeordnet hat. Die Wahl des mittleren Rahmensatzes ist ebenso gut nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer zwar rechts einen deutlichen Tremor aufweist, aber die Mobilität ansonsten erhalten ist. Wenn die Sachverständige dies somit innerhalb dieser Position als einen mittelschweren Krankheitsverlauf beurteilt, erscheint dies daher gut nachvollziehbar.

Das Leiden 2, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, wurde vom Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet. Die Wahl dieser Position entspricht insbesondere unter Berücksichtigung der radiologischen Veränderungen sowie der klinischen Symptomatik dem vorliegenden Beschwerdebild. Insbesondere gibt der Sachverständige an, dass keine Wurzelkompressionszeichen vorliegen, sodass die Wahl dieser Positionsnummer indiziert ist. Da der obere Rahmensatz eine rezidivierende und anhaltende Erkrankung bei Dauerschmerzen mit episodischen Verschlechterungen mit maßgeblichen radiologischen und/oder morphologischen Veränderungen erfordern würde, welche beim Beschwerdeführer jedoch nicht befundmäßig belegt sind, bildet der untere Rahmensatz aufgrund der moderaten Funktionseinschränkung, soweit sich diese aus den vorliegenden Befunden und den durchgeführten Untersuchungen ergeben, das Beschwerdebild gut ab. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben sind jedenfalls aufgrund dieser Erkrankung nicht belegt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass dies aufgrund seiner Parkinson-Erkrankung offenbar sehr wohl der Fall ist (siehe Ärztliche Bestätigung der Universitätsklinik für Neurologie vom 14.12.2022), vermag für die Beurteilung dieser Gesundheitsschädigung nichts zu ändern, ist jedoch, wie dargelegt werden wird, zur Beurteilung der Frage, inwieweit eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliegt, von Relevanz.

Das Leiden 3, Aufbrauchserscheinungen am Bewegungsapparat, bewertet der Sachverständige unter der Positionsnummer 02.02.01 nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 20 vH. Da keine relevanten Funktionsbehinderungen an den Gelenken vorliegen, geht der Sachverständige gemäß den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar von funktionellen Auswirkungen geringen Grades aus, da Funktionseinschränkungen und ein entsprechender Gelenksbefall, der die Wahl der Positionsnummer 02.02.02 rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Die Wahl des oberen Rahmensatzes innerhalb dieser Positionsnummer wurde unter Verweis auf die vorliegenden Polyarthralgien plausibel begründet.

Die Einstufung des Leidens 4, Asthma bronchiale, unter der Positionsnummer 06.05.01 erscheint ebenso plausibel, da Atemnotanfälle bis zu 2 Mal wöchentlich oder 1 bis 2 Mal pro Monat nicht befundmäßig belegt sind. Auch maßgebliche Einschränkungen der Lungenfunktion sind nicht belegt (siehe etwa Fachärztliche Stellungnahme der Lungenfachärztin Dr. XXXX vom 15.03.2023). Dass diese Gesundheitsschädigung, wie vom Sachverständigen angenommen, allergisch induziert ist, ergibt sich ebenso aus dieser Stellungnahme, weshalb die Wahl des oberen Rahmensatzes in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden nachvollziehbar erfolgt ist.Die Einstufung des Leidens 4, Asthma bronchiale, unter der Positionsnummer 06.05.01 erscheint ebenso plausibel, da Atemnotanfälle bis zu 2 Mal wöchentlich oder 1 bis 2 Mal pro Monat nicht befundmäßig belegt sind. Auch maßgebliche Einschränkungen der Lungenfunktion sind nicht belegt (siehe etwa Fachärztliche Stellungnahme der Lungenfachärztin Dr. römisch 40 vom 15.03.2023). Dass diese Gesundheitsschädigung, wie vom Sachverständigen angenommen, allergisch induziert ist, ergibt sich ebenso aus dieser Stellungnahme, weshalb die Wahl des oberen Rahmensatzes in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden nachvollziehbar erfolgt ist.

Die Einstufung des Leidens 5 unter der Positionsnummer 05.01.01 entspricht dem geringen Krankheitswert dieser Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers bei guten Therapieoptionen. Der veranschlagte Grad der Behinderung von 10 vH entspricht dem fixen Rahmensatz.

Weiters hält der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine weitere Stufe erhöht wird. Hingegen erhöhen die übrigen Leiden wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Diese Annahme erscheint auch durchwegs plausibel, da es geradezu auf der Hand liegt, dass die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule die Bewegungsfreiheit einschränken und die Symptome von Parkinson wie Steifheit und Bewegungsverlangsamung verstärken. Auch erscheint es durchwegs nachvollziehbar, dass der beim Beschwerdeführer vorliegende Tremor die Beweglichkeit des Beschwerdeführers einschränkt bzw. selbst zu einer erhöhten Belastung der Wirbelsäule führt. Insoweit wurde also auch auf die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und diese entsprechend berücksichtigt, weshalb von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH auszugehen ist.

Die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit in den eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Hinsichtlich der von ihm angegebenen psychischen Beeinträchtigungen ist anzumerken, dass entsprechende Beschwerden aufgrund der durchaus lebensnahen Schilderung seiner „Flashbacks“ sowie der von ihm beschriebenen Einschränkungen im Alltag zwar grundsätzlich geeignet wären, einen entsprechenden Grad der Behinderung (etwa unter der Positionsnummer 03.01.03) zu begründen, er diesbezüglich aber keinerlei Befunde vorgelegt hat. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG hätte dies aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden können. Es wird dem Beschwerdeführer daher angeraten, für eine befundmäßige Dokumentation seiner psychischen Leiden samt Auswirkungen auf sein (sofern noch relevant) Arbeitsleben sowie seinen Alltag Sorge zu tragen. Diesfalls können diese Leiden im Wege einer neuerlichen Antragstellung auch jederzeit geltend gemacht werden.Hinsichtlich der von ihm angegebenen psychischen Beeinträchtigungen ist anzumerken, dass entsprechende Beschwerden aufgrund der durchaus lebensnahen Schilderung seiner „Flashbacks“ sowie der von ihm beschriebenen Einschränkungen im Alltag zwar grundsätzlich geeignet wären, einen entsprechenden Grad der Behinderung (etwa unter der Positionsnummer 03.01.03) zu begründen, er diesbezüglich aber keinerlei Befunde vorgelegt hat. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG hätte dies aber auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden können. Es wird dem Beschwerdeführer daher angeraten, für eine befundmäßige Dokumentation seiner psychischen Leiden samt Auswirkungen auf sein (sofern noch relevant) Arbeitsleben sowie seinen Alltag Sorge zu tragen. Diesfalls können diese Leiden im Wege einer neuerlichen Antragstellung auch jederzeit geltend gemacht werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit im vorliegenden Verfahren nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Sein Vorbringen wurde, soweit dieses befundmäßig belegt werden konnte, der Entscheidung vollinhaltlich zu Grunde gelegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist der Beschwerdeführer den - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Die E-Mail des Beschwerdeführers, mit welcher der Antrag auf Ausstellung an die belangte Behörde übermittelt wurde, weist als Versanddatum den 18.04.2023 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Achtung §14 und §15 fehlt

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde die Beschwerde binnen zwölf Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde die Beschwerde binnen zwölf Wochen nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen. Sie kann die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Da in der Beschwerdevorentscheidung ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und der Beschwerdeführer dieser in seiner Beschwerde weder substantiiert entgegengetreten ist noch die von ihm angegebene psychische Erkrankung befundmäßig belegen konnte, war ein Abweichen von der Entscheidung der belangten Behörde nicht indiziert. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG hätte eine Vorlage bzw. Berücksichtigung neuer Befunde auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden können. Im Falle eines befundmäßigen Nachweises steht dieses Erkenntnis jedoch einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.Da in der Beschwerdevorentscheidung ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und der Beschwerdeführer dieser in seiner Beschwerde weder substantiiert entgegengetreten ist noch die von ihm angegebene psychische Erkrankung befundmäßig belegen konnte, war ein Abweichen von der Entscheidung der belangten Behörde nicht indiziert. Aufgrund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG hätte eine Vorlage bzw. Berücksichtigung neuer Befunde auch nicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden können. Im Falle eines befundmäßigen Nachweises steht dieses Erkenntnis jedoch einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch die belangte Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden durch die belangte Behörde ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers befundmäßig belegt wurde, wurde dieses der Entscheidung ohnedies vollinhaltlich zu Grunde gelegt. Insbesondere wurde auch sein Einwand betreffend die wechselseitig negative Leidenssbeeinflussung seiner Gesundheitsschädigungen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche noch berücksichtigt werden hätten können. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befunde stehen im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentiert keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Angesichts der Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG wäre ein Abgehen in wesentlichen Punkten, wie etwa in Form der Berücksichtigung von im Beschwerdezeitpunkt nicht befundmäßig belegter psychischer Erkrankungen, auch nicht mehr möglich gewesen.Der Beschwerdeführer hat von den Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings – wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt – nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers befundmäßig belegt wurde, wurde dieses der Entscheidung ohnedies vollinhaltlich zu Grunde gelegt. Insbesondere wurde auch sein Einwand betreffend die wechselseitig negative Leidenssbeeinflussung seiner Gesundheitsschädigungen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden der Beschwerde jedoch keine Beweismittel beigelegt, welche noch berücksichtigt werden hätten können. Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befunde stehen im Einklang mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentiert keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die eingeholten Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen sind, angeschlossen. Angesichts der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG wäre ein Abgehen in wesentlichen Punkten, wie etwa in Form der Berücksichtigung von im Beschwerdezeitpunkt nicht befundmäßig belegter psychischer Erkrankungen, auch nicht mehr möglich gewesen.

Sohin war der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2285252.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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