TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/19 G312 2277007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2024
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Entscheidungsdatum

19.02.2024

Norm

ASVG §410
ASVG §42 Abs3
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G312 2277007-1/7E
G312 2277007-1/7E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch DDr. Jaklitsch und Mag. Picej, Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Kärnten, vom 25.07.2023, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch DDr. Jaklitsch und Mag. Picej, Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstellte Kärnten, vom 25.07.2023, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2023, GZ: GPLB XXXX , wurde ausgesprochen, dass die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen für den Zeitraum von XXXX bis XXXX verpflichtet sei, für die Dienstnehmer XXXX , SVNR: XXXX , und XXXX , SVNR: XXXX , allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass die Anlage 1 bis 3 einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.07.2023, GZ: GPLB römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verpflichtet sei, für die Dienstnehmer römisch 40 , SVNR: römisch 40 , und römisch 40 , SVNR: römisch 40 , allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge sowie Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR römisch 40 nachzuentrichten. Die belangte Behörde sprach zudem aus, dass die Anlage 1 bis 3 einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden würden.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die BF durch das durchführende Organ mehrmals aufgefordert worden sei, die Tachographendaten im Prüfzeitraum lückenlos vorzulegen. Bezüglich der Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: BN) sowie XXXX (im Folgenden: JP) seien die Tachographenscheiben jedoch nur lückenhaft vorgelegt worden, weshalb die Berechnung hinsichtlich der nicht vorgelegten Unterlagen nur aufgrund einer Schätzung hätte vorgenommen werden können. Hierzu seien unter Anwendung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitszeiten die anzuwendenden Beitragsgrundlagen errechnet und dabei Meldedifferenzen festgestellt worden. Da die BF trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, weitere Unterlagen für die Berechnung vorzulegen, hätte auch davon Abstand genommen werden können, die Dienstnehmer oder den Steuerberater als Zeugen einzuvernehmen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die BF durch das durchführende Organ mehrmals aufgefordert worden sei, die Tachographendaten im Prüfzeitraum lückenlos vorzulegen. Bezüglich der Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: BN) sowie römisch 40 (im Folgenden: JP) seien die Tachographenscheiben jedoch nur lückenhaft vorgelegt worden, weshalb die Berechnung hinsichtlich der nicht vorgelegten Unterlagen nur aufgrund einer Schätzung hätte vorgenommen werden können. Hierzu seien unter Anwendung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes und unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitszeiten die anzuwendenden Beitragsgrundlagen errechnet und dabei Meldedifferenzen festgestellt worden. Da die BF trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage gewesen sei, weitere Unterlagen für die Berechnung vorzulegen, hätte auch davon Abstand genommen werden können, die Dienstnehmer oder den Steuerberater als Zeugen einzuvernehmen.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass seitens des Prüforgans Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen genommen worden sei. Für alle Mitarbeiter seien für den gesamten Prüfungszeitraum Stundenaufzeichnungen vorgelegt worden, jedoch keine Tachodaten. Im Rahmen des Prüfprozesses sei eingewendet worden, dass aufgrund des Geschäftsumfanges die Fahrer in der Regel die Normalarbeitszeiten einhalten würden. Die BF stelle als Subunternehmerin für andere Transportunternehmen Waren zu üblichen Tageszeiten zu, weshalb eine Zustellung wie sie das Prüforgan aufgrund der Tachodaten abgeleitet hätte, ausgeschlossen sei. Den Fahrern sei die Heimfahrt und Anfahrt mit dem Firmen-LKW gestattet, eine private Nutzung des LKW sei jedoch nicht erlaubt. Aufgrund der vorgelegten Tachoscheiben unterstelle das Prüforgan bei den Dienstnehmern BN und JP, dass offensichtlich (private) Fahren außerhalb der Arbeitszeit getätigt worden seien. Sämtliche auf den Tachographenscheiben vermerkten Fahrtstunden seien den einzelnen Dienstnehmern zudem zugeordnet und als nicht abgerechnete Überstunden, Überstundenzuschläge und Nachtzulagen behandelt worden. Diese Zuordnung sei jedoch rein willkürlich. Zwischen der BF und den Dienstnehmern sei lediglich ein Arbeitsverhältnis im Umfang der Normalarbeitszeit vereinbart worden, weshalb weder Überstunden noch Nachtfahrten angeordnet oder abgerechnet worden seien. Diese Fahrten seien nicht für die BF erbracht worden, weshalb die diesbezügliche Schätzung sachlich nicht begründet sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 13.11.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme von XXXX (im Folgen: NS) gemeinsam mit dem Rechtsvertreter der BF sowie einem Vertreter der belangten Behörde statt. Das die GPLB durchgeführt habende Prüforgan, XXXX (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich befragt. BN und JP sind unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 13.11.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Teilnahme von römisch 40 (im Folgen: NS) gemeinsam mit dem Rechtsvertreter der BF sowie einem Vertreter der belangten Behörde statt. Das die GPLB durchgeführt habende Prüforgan, römisch 40 (im Folgenden: Z), wurde zeugenschaftlich befragt. BN und JP sind unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist unter der Firmenbuchnummer XXXX als XXXX GmbH eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Geschäftszweig der BF ist im Firmenbuch „Transportunternehmen“ eingetragen. 1.1. Die BF ist unter der Firmenbuchnummer römisch 40 als römisch 40 GmbH eingetragen und hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Als Geschäftszweig der BF ist im Firmenbuch „Transportunternehmen“ eingetragen.

XXXX (im Folgenden: GF) ist seit XXXX selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF und ebenso selbstständiger Gewerbetreibender der in Slowenien zugelassenen XXXX s.p. mit Firmensitz in XXXX . römisch 40 (im Folgenden: GF) ist seit römisch 40 selbständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF und ebenso selbstständiger Gewerbetreibender der in Slowenien zugelassenen römisch 40 s.p. mit Firmensitz in römisch 40 .

Die in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 befragte NS ist bei der BF in der Administration angestellt und die Schwester des GF. Sie verfügt über keine Vertretungs- und Entscheidungsbefugnis innerhalb der Firma.

1.2. BN und JP waren unstrittig im verfahrensrelevanten Zeitraum von XXXX bis XXXX als Lastkraftwagenfahrer für die BF tätig.1.2. BN und JP waren unstrittig im verfahrensrelevanten Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 als Lastkraftwagenfahrer für die BF tätig.

1.3. Im Betrieb der BF wurde für den Zeitraum XXXX bis XXXX eine GPLB durchgeführt, in dessen Rahmen hinsichtlich der Dienstnehmer BN und JP Melde- und Beitragsdifferenzen aufgrund nicht abgerechneter Überstunden, Überstundenzuschläge (50 % und 100 %) und Nachtzulagen festgestellt wurden, weshalb es zu einer Nachverrechnung der belangten Behörde mit Prüfbericht vom 05.06.2023 kam. 1.3. Im Betrieb der BF wurde für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 eine GPLB durchgeführt, in dessen Rahmen hinsichtlich der Dienstnehmer BN und JP Melde- und Beitragsdifferenzen aufgrund nicht abgerechneter Überstunden, Überstundenzuschläge (50 % und 100 %) und Nachtzulagen festgestellt wurden, weshalb es zu einer Nachverrechnung der belangten Behörde mit Prüfbericht vom 05.06.2023 kam.

1.4. Die seitens der belangten Behörde festgestellten Differenzenzstunden der Dienstnehmer BN und JP stellen Fahrten dar, die für die BF erbracht wurden.

1.5. Z forderte als durchführendes Prüforgan die BF mehrmals auf die Tachographendaten bzw. Arbeitsaufzeichnungen der Dienstnehmer im Prüfzeitraum vorzulegen. Festgestellt wird, dass durch die BF im Verfahren betreffend BN und JP Tachographenscheiben und Arbeitsaufzeichnungen zuerst gar nicht, und in weiterer Folge - erst nach mehrmaliger Urgenz seitens des durchführenden Prüforgans - nur zum Teil vorgelegt worden sind. Da sich die Unterlagen somit als grob lückenhaft herausgestellt haben, konnte die Berechnung seitens der belangten Behörde nur aufgrund einer Schätzung vorgenommen werden.

1.6. Zur Feststellungen der Einsatzzeiten von BN und JP wurden die Datenauswertungen der digitalen Tachographendaten (Fahrerkarten) herangezogen. Das Einlesen der Tachodaten ergab, dass die tatsächlichen Einsatzzeiten der Dienstnehmer BN und JP über die durch die BF abgerechneten Stunden liegen. Bei diesen Differenzenzstunden handelt es sich um Überstunden, Überstundenzuschläge und Nachzulagen, die in der Lohnverrechnung der BF nicht berücksichtigt wurden. Die sich zwischen den durch die BF abgerechneten Stunden und der tatsächlich erbrachten Stundenanzahl durch BN und JP ergebenden Widersprüche, konnten durch die BF im gesamten Verfahren nicht aufgeklärt werden.

Die Details zur Berechnung sind in der Anlage 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides aufgelistet und enthalten sämtliche Daten, um rechnerisch die Zahlen kontrollieren zu können. Darin sind die Auswertungen der Tachographenscheiben der Dienstnehmer BN und JP ersichtlich. In der Anlage 1 und 2 findet sich eine Übersicht nach Einlesung der Tachographendaten betreffend die Dienstnehmer BN und JP, das Ergebnis der tatsächlichen Einsatzzeiten sowie die Differenzstunden. In der Anlage 3 ist das Gesamtberechnungsblatt inklusive der Schätzung ersichtlich.

Bezüglich des Dienstnehmers NB wurden seitens der BF für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Juli 2021 keine Tachodaten vorgelegt. Für diese Zeiträume wurden die Differenzbeträge im Schätzungsweg ermittelt. Für den Zeitraum von Jänner bis September 2019 ergab sich eine Differenz aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung in der Höhe von EUR XXXX und somit ein Differenzbetrag für 2019 von EUR XXXX (EUR XXXX / 9 x 12). Da für das Jahr 2020 hinsichtlich des Dienstnehmers BN keine Tachodaten vorgelegt wurden, wurde für dieses Jahr der Differenzbetrag von 2019 (EUR XXXX ) übernommen. Für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2021 ergab sich eine Differenz aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung in der Höhe von EUR XXXX und somit ein Differenzbetrag für 2021 von EUR XXXX (EUR XXXX / 5 x 12). Für den Zeitraum von Jänner 2019 bis Oktober 2019 und von Oktober 2021 bis Dezember 2021 wurden weitestgehend lückenlose Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Das Einlesen der Tachodaten ergab, dass die Einsatzzeiten des BN über den von der BF abgerechneten Stunden liegen. Die Nachverrechnungsbeträge für den Zeitraum von Jänner bis September 2019 und von August bis Dezember 2021 ergab sich aus der Feststellung der tatsächlichen Stundenzahl abzüglich der abgerechneten Stundenanzahl auf Basis der Daten des Dienstnehmers BN. Dadurch ergab sich somit eine Lohndifferenz von EUR XXXX (jeweils 2019 und 2020) sowie EUR XXXX (2021). Bezüglich des Dienstnehmers NB wurden seitens der BF für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Juli 2021 keine Tachodaten vorgelegt. Für diese Zeiträume wurden die Differenzbeträge im Schätzungsweg ermittelt. Für den Zeitraum von Jänner bis September 2019 ergab sich eine Differenz aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung in der Höhe von EUR römisch 40 und somit ein Differenzbetrag für 2019 von EUR römisch 40 (EUR römisch 40 / 9 x 12). Da für das Jahr 2020 hinsichtlich des Dienstnehmers BN keine Tachodaten vorgelegt wurden, wurde für dieses Jahr der Differenzbetrag von 2019 (EUR römisch 40 ) übernommen. Für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2021 ergab sich eine Differenz aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung in der Höhe von EUR römisch 40 und somit ein Differenzbetrag für 2021 von EUR römisch 40 (EUR römisch 40 / 5 x 12). Für den Zeitraum von Jänner 2019 bis Oktober 2019 und von Oktober 2021 bis Dezember 2021 wurden weitestgehend lückenlose Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Das Einlesen der Tachodaten ergab, dass die Einsatzzeiten des BN über den von der BF abgerechneten Stunden liegen. Die Nachverrechnungsbeträge für den Zeitraum von Jänner bis September 2019 und von August bis Dezember 2021 ergab sich aus der Feststellung der tatsächlichen Stundenzahl abzüglich der abgerechneten Stundenanzahl auf Basis der Daten des Dienstnehmers BN. Dadurch ergab sich somit eine Lohndifferenz von EUR römisch 40 (jeweils 2019 und 2020) sowie EUR römisch 40 (2021).

Bezüglich des Dienstnehmers JP wurden seitens der BF für den Zeitraum von April 2021 bis Oktober 2021 keine Tachodaten vorgelegt. Für diese Zeiträume wurden die Differenzbeträge im Schätzungsweg ermittelt. Für den Zeitraum von Jänner bis März sowie von November bis Dezember 2021 ergab sich eine Differenz aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung in der Höhe von EUR XXXX und somit ein Differenzbetrag von EUR XXXX (EUR XXXX / 5 x 12). Für den Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2021 und von Oktober bis Dezember 2021 wurden weitestgehend lückenlose Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Das Einlesen der Tachodaten ergab, dass die Einsatzzeiten des JP über den von der BF abgerechneten Stunden liegen. Die Nachverrechnungsbeträge für 2019 und 2020 ergaben sich aus der Feststellung der tatsächlichen Stundenzahl abzüglich der abgerechneten Stundenanzahl auf Basis der Daten des Dienstnehmers JP. Dadurch ergab sich eine Lohndifferenz von EUR XXXX (2019), EUR XXXX (2020) sowie EUR XXXX (2021). Bezüglich des Dienstnehmers JP wurden seitens der BF für den Zeitraum von April 2021 bis Oktober 2021 keine Tachodaten vorgelegt. Für diese Zeiträume wurden die Differenzbeträge im Schätzungsweg ermittelt. Für den Zeitraum von Jänner bis März sowie von November bis Dezember 2021 ergab sich eine Differenz aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung in der Höhe von EUR römisch 40 und somit ein Differenzbetrag von EUR römisch 40 (EUR römisch 40 / 5 x 12). Für den Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2021 und von Oktober bis Dezember 2021 wurden weitestgehend lückenlose Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt. Das Einlesen der Tachodaten ergab, dass die Einsatzzeiten des JP über den von der BF abgerechneten Stunden liegen. Die Nachverrechnungsbeträge für 2019 und 2020 ergaben sich aus der Feststellung der tatsächlichen Stundenzahl abzüglich der abgerechneten Stundenanzahl auf Basis der Daten des Dienstnehmers JP. Dadurch ergab sich eine Lohndifferenz von EUR römisch 40 (2019), EUR römisch 40 (2020) sowie EUR römisch 40 (2021).

Die Berechnung der Prüfergebnisse betreffend BN und JP stellte sich dabei wie folgt dar:

 

Dienstnehmer: BN (2019)

Monat

Dauer

Üst-GL

SV-GB LK

Entgelt

Differenz

 

Jänner

197:25

33:42

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Februar

185:26

33:26

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

März

183:37

39:37

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

April

214:19

40:26

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Mai

232:23

43:50

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Juni

148:26

23:34

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Juli

138:00

25:53

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

August

213:45

35:34

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

September

227:29

48:15

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Gesamt

1740:50

323:17

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

 

Dienstnehmer: BN (2021)

Monat

Dauer

Üst-GL

SV-GB LK

Entgelt

Differenz

August

94:38

06:45

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

- EUR XXXX - EUR römisch 40

September

194:28

13:08

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Oktober

170:47

11:54

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

November

172:20

13:35

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Dezember

137:11

13:16

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Gesamt

769:24

58:38

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Dienstnehmer: JP (2019)

Monat

Dauer

Üst-GL

SV-GB LK

Entgelt

Differenz

Jänner

211:26

57:06

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Februar

222:00

48:06

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

März

262:24

75:13

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

April

246:45

60:42

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Mai

248:10

69:52

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Juni

244:17

82:17

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Juli

231:56

72:36

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX 38EUR römisch 40 38

August

246:45

59:06

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

September

199:47

55:52

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Oktober

233:00

73:55

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

November

67:24

22:24

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Dezember

126:35

32:04

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Gesamt

2540:29

709:13

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Dienstnehmer: JP (2020)

Monat

Dauer

Üst-GL

SV-GB LK

Entgelt

Differenz

Jänner

219.11

70:08

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Februar

251:37

71:37

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

März

268:27

87:42

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

April

291:24

100.33

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Mai

242:27

81:02

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Juni

281:14

102:14

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Juli

229:52

76:52

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

August

221:20

70:30

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

September

294:56

98:21

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Oktober

294:31

105:46

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

November

273:36

84:36

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Dezember

180:58

48:49

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Gesamt

3049:33

998:10

EUR XXXX 26EUR römisch 40 26

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

Dienstnehmer: JP (2021)

Monat

Dauer

Üst-GL

SV-GB LK

Entgelt

Differenz

Jänner

183:16

48:16

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Februar

261:15

81:43

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

März

314:59

107:59

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

 

 

 

 

 

 

November

250:15

76:04

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Dezember

228:21

68:42

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Gesamt

1238:06

382:44

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Insgesamt wurde somit der Schätzung der jährliche Differenzbetrag aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung zugrunde gelegt und durch die vorhandenen Tachographenscheiben-Auswertungs-Monate im Kalenderjahr dividiert und sodann mit 12 multipliziert.

Daraus ergab sich insgesamt für den Zeitraum von 2019 bis 2021 für die Dienstnehmer BN und JP folgender Differenzbetrag:

Jahr

Summe

Dienstnehmer BN

Dienstnehmer JP

2019

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

2020

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

2021

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Summe

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Daraus ergab sich wiederum für den Zeitraum von 2019 bis 2021 für die Dienstnehmer BN und JP folgender Nachforderungsbetrag:

 

Dienstnehmer BN

Dienstnehmer JP

Nachforderung (Sozialversicherung)

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Nachforderung (Betriebliche Vorsorge)

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Summe

EUR XXXX EUR römisch 40

EUR XXXX EUR römisch 40

Summe Nachforderung

EUR XXXX EUR römisch 40

plus Zuschlag

EUR XXXX EUR römisch 40

Nachforderung gesamt

EUR XXXX EUR römisch 40

Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf EUR XXXX plus Zinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR XXXX sohin insgesamt auf EUR XXXX .Der Nachrechnungsbetrag beläuft sich auf EUR römisch 40 plus Zinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR römisch 40 sohin insgesamt auf EUR römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Geschäftszweig der BF sowie die seit XXXX bestehende handelsrechtliche Stellung des GF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch und ist unbestritten. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene NS brachte zwar vor, über eine Vertretungs und Entscheidungsbefugnis innerhalb der Firma zu verfügen, konnte diese jedoch - trotz gerichtlichem Auftrag – nicht vorlegen. 2.1. Der Geschäftszweig der BF sowie die seit römisch 40 bestehende handelsrechtliche Stellung des GF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch und ist unbestritten. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene NS brachte zwar vor, über eine Vertretungs und Entscheidungsbefugnis innerhalb der Firma zu verfügen, konnte diese jedoch - trotz gerichtlichem Auftrag – nicht vorlegen.

2.2. Dass BN und JP im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei der BF als Lastkraftwagenfahrer angestellt waren, gründet auf der von Amts wegen eingeholten Abfrage aus dem AJ-WEB und ist unbestritten.

2.3. Die Durchführung der GPLA im Betrieb der BF resultiert aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.4. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die festgestellten Fahrten der Dienstnehmer BN und JP nicht für die BF erbracht worden seien, konnten keine Nachweise präsentiert werden, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen handelt. So wurde im Beschwerdeschriftsatz zunächst vorgebracht, dass die private Nutzung des LKW nicht erlaubt sei. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene NS hinterließ dabei insofern keinen glaubwürdigen Eindruck, indem sie abweichend davon angab, dass es den betroffenen Fahrern erlaubt sei, nach ihrer jeweiligen Tour mit dem LKW nach Slowenien zurückzufahren und es sich hierbei um eine Privatfahrt handle (vgl. Verhandlungsschrift S. 8). Auf weiterem Befragen führte sie aus, dass Privatfahren prinzipiell nicht erlaubt seien, der Dienstnehmer JP jedoch über kein Fahrzeug verfüge, weshalb ihm die private Heimfahrt mit dem LKW erlaubt worden sei. NS vermochte jedoch nicht nachvollziehbar auszuführen, weshalb nicht auch der Dienstnehmer JP – wie auch der Dienstnehmer BN – die Gelegenheit genutzt habe, mit Kollegen nach Slowenien zu fahren. Dazu vermochte NS lediglich anzugeben, dass BN für die Firma XXXX gearbeitet habe. (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Die Angaben des NS sind somit insgesamt unschlüssig und lebensfremd. Schließlich ist das Vorbringen der BF, wonach die Fahrten nicht für sie erbracht worden seien, auch deshalb unglaubhaft, da solche Privatfahrten einen Verlust für die BF darstellen. Auch hätte die BF in einem solchen Fall auf die Führung eines Fahrtenbuches zum Nachweis von Privatfahrten bestanden, da solche Privatfahrten zu einer zusätzlichen Abnutzung der LKW geführt hätten. 2.4. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die festgestellten Fahrten der Dienstnehmer BN und JP nicht für die BF erbracht worden seien, konnten keine Nachweise präsentiert werden, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um reine Schutzbehauptungen handelt. So wurde im Beschwerdeschriftsatz zunächst vorgebracht, dass die private Nutzung des LKW nicht erlaubt sei. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene NS hinterließ dabei insofern keinen glaubwürdigen Eindruck, indem sie abweichend davon angab, dass es den betroffenen Fahrern erlaubt sei, nach ihrer jeweiligen Tour mit dem LKW nach Slowenien zurückzufahren und es sich hierbei um eine Privatfahrt handle vergleiche Verhandlungsschrift S. 8). Auf weiterem Befragen führte sie aus, dass Privatfahren prinzipiell nicht erlaubt seien, der Dienstnehmer JP jedoch über kein Fahrzeug verfüge, weshalb ihm die private Heimfahrt mit dem LKW erlaubt worden sei. NS vermochte jedoch nicht nachvollziehbar auszuführen, weshalb nicht auch der Dienstnehmer JP – wie auch der Dienstnehmer BN – die Gelegenheit genutzt habe, mit Kollegen nach Slowenien zu fahren. Dazu vermochte NS lediglich anzugeben, dass BN für die Firma römisch 40 gearbeitet habe. vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Die Angaben des NS sind somit insgesamt unschlüssig und lebensfremd. Schließlich ist das Vorbringen der BF, wonach die Fahrten nicht für sie erbracht worden seien, auch deshalb unglaubhaft, da solche Privatfahrten einen Verlust für die BF darstellen. Auch hätte die BF in einem solchen Fall auf die Führung eines Fahrtenbuches zum Nachweis von Privatfahrten bestanden, da solche Privatfahrten zu einer zusätzlichen Abnutzung der LKW geführt hätten.

2.5. Dass die Tachographenscheiben seitens der BF nur lückenhaft vorgelegt wurden, wurde durch diese nicht bestritten. Dazu führte NS in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Daten teilweise verloren gegangen bzw. nicht vollwertig übermitteln werden konnten (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Ebenso führte Z (Prüforgan) glaubhaft aus, dass seitens der BF Tachographenscheiben und Arbeitsaufzeichnungen erst nach mehrmaliger Urgenz vorgelegt worden seien, wobei sich diese als lückenhaft herausgestellt haben. Die lückenhaften Aufzeichnungen haben sich insbesondere daraus ergaben, dass überwiegend Eintragungen von 9 Stunden ersichtlich waren, obwohl die Tachographenscheiben 0 Stunden enthalten (vgl. Verhandlungsschrift S. 11). Der einvernommene Z führte – auf Befragen – weiters aus, dass laut Aufzeichnungen insbesondere hinsichtlich des Dienstnehmers JP Arbeitsstunden im April 2020 von 0 Stunden bestanden haben, dieser Dienstnehmer jedoch laut Tachographenscheibe etwa 270 Stunden gefahren sei. Die seitens des Z vorbrachte Diskrepanz konnte durch Einsicht in die im Akt ersichtlichen Unterlagen der BF untermauert werden (vgl. Arbeitszeitenbericht in ON3 sowie die Ergebnisübersicht in ON4). Zudem gab Z an, dass insbesondere beim Dienstnehmer JP unnatürliche Kartensteckzeiten festgestellt werden konnten, wonach teilweise ein Arbeitsbeginn um 4 Uhr in der Früh verzeichnet wurde, ohne dass sich dies mit den Arbeitszeiten gedeckt hätte. (vgl. Verhandlungsschrift S. 12).2.5. Dass die Tachographenscheiben seitens der BF nur lückenhaft vorgelegt wurden, wurde durch diese nicht bestritten. Dazu führte NS in der mündlichen Verhandlung aus, dass die Daten teilweise verloren gegangen bzw. nicht vollwertig übermitteln werden konnten vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Ebenso führte Z (Prüforgan) glaubhaft aus, dass seitens der BF Tachographenscheiben und Arbeitsaufzeichnungen erst nach mehrmaliger Urgenz vorgelegt worden seien, wobei sich diese als lückenhaft herausgestellt haben. Die lückenhaften Aufzeichnungen haben sich insbesondere daraus ergaben, dass überwiegend Eintragungen von 9 Stunden ersichtlich waren, obwohl die Tachographenscheiben 0 Stunden enthalten vergleiche Verhandlungsschrift S. 11). Der einvernommene Z führte – auf Befragen – weiters aus, dass laut Aufzeichnungen insbesondere hinsichtlich des Dienstnehmers JP Arbeitsstunden im April 2020 von 0 Stunden bestanden haben, dieser Dienstnehmer jedoch laut Tachographenscheibe etwa 270 Stunden gefahren sei. Die seitens des Z vorbrachte Diskrepanz konnte durch Einsicht in die im Akt ersichtlichen Unterlagen der BF untermauert werden vergleiche Arbeitszeitenbericht in ON3 sowie die Ergebnisübersicht in ON4). Zudem gab Z an, dass insbesondere beim Dienstnehmer JP unnatürliche Kartensteckzeiten festgestellt werden konnten, wonach teilweise ein Arbeitsbeginn um 4 Uhr in der Früh verzeichnet wurde, ohne dass sich dies mit den Arbeitszeiten gedeckt hätte. vergleiche Verhandlungsschrift S. 12).

Dies alles lässt den Schluss zu, dass eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation der Arbeitszeiten durch die BF nicht erfolgte.

Unabhängig von den stark widersprüchlichen Angaben der BF konnte sie keine geeigneten und ordnungsgemäßen Unterlagen vorlegen, die die Widersprüche bzw. Unregelmäßigkeiten ausräumen oder erklären hätten können. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene befragte NS konnte die angeführten Widersprüche nicht auflösen (vgl. Verhandlungsschrift S. 12). Die BF ist ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung wie auch ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Arbeitszeitaufzeichnungen somit eindeutig nicht nachgekommen.Unabhängig von den stark widersprüchlichen Angaben der BF konnte sie keine geeigneten und ordnungsgemäßen Unterlagen vorlegen, die die Widersprüche bzw. Unregelmäßigkeiten ausräumen oder erklären hätten können. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommene befragte NS konnte die angeführten Widersprüche nicht auflösen vergleiche Verhandlungsschrift S. 12). Die BF ist ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Buchführung wie auch ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Arbeitszeitaufzeichnungen somit eindeutig nicht nachgekommen.

Angesichts der Eingliederung und dem damit einhergehenden wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des JP zur BF, war dessen vorgelegte schriftliche Zeugenaussage in slowenischer Sprache, wonach er öfters die Fahrerkarte nicht ordnungsgemäß verwendet habe, wodurch es zu den Differenzen gekommen sei und es schließlich seine Schuld sei, dass es zu zeitweisen Fehlern gekommen sei, als unglaubwürdig zu bewerten. Diese Angaben erschienen auch insofern nicht geeignet, zumal das Eingeständnis einer Beteiligung an rechtlich relevanten Vorgängen und die in Verbindung damit stehende Sorge vor Konsequenzen bei den Angaben dieses Dienstnehmers wohl eine Rolle gespielt haben.

Insofern kann keine Rechtswidrigkeit darin gesehen werden, wenn die belangte Behörde aufgrund der mangelhaft geführten Unterlagen eine, ihr gesetzlich eingeräumte Schätzung durchgeführt hat.

2.6. Zur Vorgehensweise der Schätzung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die BF geleisteten Arbeitsstunden war auszuführen, dass die belangte Behörde nachvollziehbar darstellte, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. In der mündlichen Verhandlung führte Z weiters glaubhaft aus, dass es durch die Auslegung der Tachographenscheiben technisch möglich ist, genauestens den jeweiligen Fahrer auszuwerten und dem jeweiligen LKW zuzuordnen (vgl. Verhandlungsschrift S. 12), weshalb auch diesbezüglichen Ausführungen der BF, wonach die Zuordnung rein willkürlich sei, nicht gefolgt werden konnte. Die belangte Behörde hat eine schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Begründung der von ihr angewandten Prüfmethoden abgegeben, die weder von der BF, noch von deren Rechtsvertreter in Zweifel gezogen wurden konnten. 2.6. Zur Vorgehensweise der Schätzung der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für die BF geleisteten Arbeitsstunden war auszuführen, dass die belangte Behörde nachvollziehbar darstellte, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. In der mündlichen Verhandlung führte Z weiters glaubhaft aus, dass es durch die Auslegung der Tachographenscheiben technisch möglich ist, genauestens den jeweiligen Fahrer auszuwerten und dem jeweiligen LKW zuzuordnen vergleiche Verhandlungsschrift S. 12), weshalb auch diesbezüglichen Ausführungen der BF, wonach die Zuordnung rein willkürlich sei, nicht gefolgt werden konnte. Die belangte Behörde hat eine schlüssige, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und vollständige Begründung der von ihr angewandten Prüfmethoden abgegeben, die weder von der BF, noch von deren Rechtsvertreter in Zweifel gezogen wurden konnten.

Die in den Feststellungen enthaltenen Daten- und Rechentabellen der Berechnung der Prüfergebnisse bildeten zudem unter der Bezeichnung Anlage 1 bis 3 einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides und wurden mit den Parteien erörtert.

Die belangte Behörde hat die vorgenommene Schätzung - wie oben dargelegt - detailliert und schlüssig erklärt. Diesbezüglich kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständlichen Personen (BN und JP) ihre Tätigkeit als unselbständige Dienstnehmer (LKW-Fahrer) der BF ausgeübt haben.

Strittig war das wahre Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Einsatzzeiten der Dienstnehmer bzw. ob aufgrund der sich durch das Einlesen der Tachodaten ergebenden Differenzenzstunden zwischen den Einsatzzeiten der Dienstnehmer BN und JP und der über die Lohnverrechnung abgewickelten Stunden, eine Nachzahlungspflicht der BF im angeführten Ausmaß besteht.

Die BF brachte zusammengefasst vor, dass die betroffenen Dienstnehmer die Normalarbeitszeiten eingehalten hätten. Es gebe keine sachliche Begründung, dass Fahrten außerhalb der Arbeitszeit getätigt worden seien. Weder Überstunden noch Nachtfahrten seien angeordnet worden, weshalb diese Fahrten nicht für die BF erbracht worden seien. Offensichtlich hätten die Dienstnehmer die Fahrerkarte willkürlich nicht ordnungsgemäß verwendet und aufgrund dessen dementsprechende Pausen oder Privatfahrten nicht digital erfasst, sodass es zu einer Differenz zu den tatsächlichen Arbeitszeiten beim Auslesen der Tachographenscheiben gekommen sei.

Die belangte Behörde vertritt hingegen die Auffassung, dass die Tachographendaten objektive Beweisergebnisse darstellen und das Vorbringen, wonach die Fahrten nicht für die BF erbracht worden seien, als reine Schutzbehauptung zu erachten seien.

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG). Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte. Als Arbeitsverdienst gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG).

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach § 4 Abs. 4 die Meldung der nach § 44 Abs. 8 ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, die nicht von der Meldung nach Absatz 2, umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats. Dies gilt auch bei Wiedereintritt des Entgeltanspruches nach dem 15. des Wiedereintrittsmonats. Davon abweichend kann für Versicherte nach Paragraph 4, Absatz 4, die Meldung der nach Paragraph 44, Absatz 8, ermittelten Beitragsgrundlage bis zum 15. des der Entgeltleistung folgenden Kalendermonats erfolgen.

Gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BMSVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert.

Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben gemäß § 42 Abs. 1 ASVG die Dienstgeber (Z1), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Z2), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36) (Z3), im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten (Z4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben gemäß Paragraph 42, Absatz eins, ASVG die Dienstgeber (Z1), Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht (Z2), sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36,) (Z3), im Fall einer Bevollmächtigung nach Paragraph 35, Absatz 3, oder Paragraph 36, Absatz 2, auch die Bevollmächtigten (Z4), längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichem, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist der Versicherungsträger berechtigt, wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichem, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen.

3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Gegenständlich wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, sämtliche Tachographenscheiben vorzulegen, jedoch wurden diese nur lückenhaft vorgelegt. Dieser Umstand wurde schließlich durch die BF bzw. durch die in der mündlichen Verhandlung befragte NS, selbst eingeräumt.

Im Ergebnis steht fest, dass die BF keine geeigneten und ordentlichen Arbeitsaufzeichnungsunterlagen vorlegen konnte bzw. wollte, die frei von Unschlüssigkeit und Widersprüchen sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl 95/08/0050). Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH 21.6.2000, 95/08/0050).Dazu ist weiters festzuhalten, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl 95/08/0050). Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH 21.6.2000, 95/08/0050).

Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt als die Heranziehung von Fremddaten (vgl das hg Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl 89/08/0103).Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näherkommt als die Heranziehung von Fremddaten vergleiche das hg Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl 89/08/0103).

§ 42 Abs. 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148; VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216).Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148; VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2012/08/0216).

Wie bereits oben ausgeführt, hat die BF keine bzw. grob mangelhafte Unterlagen vorgelegt, zudem widersprüchliche, unschlüssige und lebensfremde Angaben über Einsätze der Lastkraftwagenfahrer vor der Behörde wie auch vor dem erkennenden Gericht getätigt. Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen der BF nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen.

Eine Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG setzt weiters voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (vgl. das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind (vgl. das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl 92/08/0064).Eine Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG setzt weiters voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl 2002/08/0273), wobei insbesondere auch die Beitragszeiträume relevant sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl 92/08/0064).

Dass die verfahrensgegenständlichen Personen für die BF als Dienstnehmer tätig waren, wird im vorliegenden Fall nicht bestritten.

Die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, ist einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Im Fall einer Schätzung hat die Begründung daher unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen. Um die Rechtsverfolgung durch die Partei und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, sind daher auch die Ausgangswerte anzugeben, zu denen im Schätzungswege pauschal prozentmäßige "Zuschläge" berechnet werden (VwGH 28.01.2015, 2012/08/0309).

Im angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde umfassend dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse wurden umfassend dargelegt.

Der als Zeuge einvernommene Prüfer der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, warum die Behörde die Unterlagen als grob mangelhaft angesehen hat und warum daher eine Schätzung durchgeführt wurde. Weiters wurde die durchgeführte Schätzung durch die belangte Behörde erklärt und die Berechnung detailliert dargelegt. Darin kann - wie bereits ausgeführt - keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Schätzung wurde derart durchgeführt, dass sie einer nachschließenden Kontrolle zugänglich und nachvollziehbar ist. Die BF bzw. die in der Verhandlung befragte NS hat auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, wonach die durchgeführte Schätzung mangel- oder fehlerhaft gewesen sei. Ebenso ist der belangten Behörde insofern Recht zuzusprechen, soweit sie aufgrund des Fehlens von Unterlagen über Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. deren Nichtvorlage durch die BF eine Schätzung durchgeführt hat. Hervorzuheben war hier insbesondere der seitens der BF nicht bestrittene Umstand, dass die vorgelegten digitalen Tachographenscheiben lückenhaft vorgelegt wurden.

Die Ermittlung der für die Schätzung herangezogenen Grundlagen erfolgte in einem einwandfreien Verfahren, das Recht der BF auf Parteiengehör wurde umfassend gewahrt und ihre sachdienlichen Hinweise berücksichtigt. Insbesondere wurden jene Monate ausgewertet, in denen Unterlagen vorhanden waren und diese Ergebnisse dann auf die anderen Unterlagen der fehlenden Monate umgeschrieben. Weiters wurden die Details zur Berechnung in der Anlage 1 bis 3 aufgelistet, welche sämtliche Daten enthalten, um rechnerisch die Zahlen kontrollieren zu können. Darin sind die Auswertungen der Tachographenscheiben der Dienstnehmer BN und JP ersichtlich.

Die belangte Behörde führte hierzu folgende Informationen zu der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Anlage 1 bis 3 an:

Unter der Spalte „Dauer“ ist die Gesamtzeit pro Dienstnehmer der Tachographenscheiben-Auswertung pro Monat ersichtlich. Unter der Spalte „Üst-GL“ sind die durch die Auswertung hervorgekommenen und der Berechnung zugrunde gelegten Überstunden und unter der Spalte „SV-GB LK“ die von der BF laut den Lohnkonten gemeldeten Beitragsgrundlagen angeführt. In der Spalte „Entgelt“ ist das aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung ergebende Gesamtentgelt pro Monat und unter der Spalte „Differenz“ der monatliche Nachverrechnungsbetrag aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung ersichtlich.

Insbesondere ist aus den in Anlage 1 und 2 des angefochtenen Bescheides erkennbar, dass für die Dienstnehmer BN und JP in den Monaten, wo keine Daten ersichtlich sind, keine Tachographenscheiben durch die BF vorgelegt wurden. Für diese Zeiträume wurden die Differenzbeträge im Schätzungsweg ermittelt.

Insgesamt wurde der Schätzung der jährliche Differenzbetrag aufgrund der Tachographenscheiben-Auswertung zugrunde gelegt und durch die vorhandenen Tachographenscheiben-Auswertungs-Monate im Kalenderjahr dividiert und sodann mit 12 multipliziert.

Schließlich wurde in der Anlage 3 eine Übersicht über die gesamte Berechnung dargestellt.

Insgesamt ist somit ersichtlich, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet. Die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse wurden ausführlich dargelegt. Auch die tatsächlich gemeldeten Beitragsgrundlagen und die prozentemäßigen Zuschläge sind in der Tabelle ersichtlich. Die nachverrechneten Beiträge sind somit rechnerisch nachvollziehbar.

Da die BF nicht in der Lage war, weitere Unterlagen für die Berechnungen vorzulegen, konnte auch davon Abstand genommen werden, die Dienstnehmer oder den Steuerberater als Zeugen einzuvernehmen, da nicht einmal durch die BF dargelegt wurde, dass diese Personen Angaben hätten tätigen können, wodurch nicht vorhandene Unterlagen hätten kompensiert werden können. Zudem besteht keine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, da die Behörde bzw. das Gericht keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl VwGH vom 21. Juni 2000, ZI 95/08/0050). Dass die BF oder die betroffenen Dienstnehmer je ein Aufzeichnungssystem geführt hätten, aus dem eine Trennung der privaten und beruflichen Verwendung der LKW durch die Fahrer hervorginge, behauptet die BF im Verfahren nicht. Ebenso brachte der einvernommene Z dazu an, dass er lediglich (unvollständige) Aufzeichnungen der BF selbst erhalten habe. Da die BF nicht in der Lage war, weitere Unterlagen für die Berechnungen vorzulegen, konnte auch davon Abstand genommen werden, die Dienstnehmer oder den Steuerberater als Zeugen einzuvernehmen, da nicht einmal durch die BF dargelegt wurde, dass diese Personen Angaben hätten tätigen können, wodurch nicht vorhandene Unterlagen hätten kompensiert werden können. Zudem besteht keine Verpflichtung, vor einer Schätzung jedenfalls auch die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, da die Behörde bzw. das Gericht keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche VwGH vom 21. Juni 2000, ZI 95/08/0050). Dass die BF oder die betroffenen Dienstnehmer je ein Aufzeichnungssystem geführt hätten, aus dem eine Trennung der privaten und beruflichen Verwendung der LKW durch die Fahrer hervorginge, behauptet die BF im Verfahren nicht. Ebenso brachte der einvernommene Z dazu an, dass er lediglich (unvollständige) Aufzeichnungen der BF selbst erhalten habe.

Weiters ist festzustellen, dass für den Fall, dass die Dienstnehmer tatsächlich die LKW der BF in einem signifikanten Ausmaß für private Zwecke nutzten, es an ihr gelegen wäre, ein entsprechendes Erfassungssystem zu führen, das klar die Dienstzeiten und privaten Fahrtzeiten der Fahrer unterscheidet und so die Überprüfung der Arbeitszeiten ermöglicht. Wie auch in der Verhandlung dargelegt, führte die BF jedoch nie ein Aufzeichnungssystem, aus dem eine Trennung der privaten und beruflichen Verwendung der LKW durch die Fahrer hervorginge. Hinsichtlich des in der Beschwerde dargestellten Vorbringens, wonach die Fahrten nicht für die BF erbracht worden seien, ist daher festzuhalten, dass die BF hier lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufstellt. Nachweise vermochte sie jedoch nicht zu präsentieren, weswegen diesbezügliche Ausführungen als reine Schutzbehauptung zu werten sind.

Die von der belangten Behörde dargelegten zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge sind schlüssig, folgerichtig und nachvollziehbar. Sie stehen mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang.

Aus den dargelegten Gründen war die Haftung der BF im gegenständlichen Fall zu bejahen.

Zur Vorschreibung der Verzugszinsen:

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Dass die BF die entsprechenden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt hat, ist in Anbetracht der obigen Ausführungen evident; die Beschwerde richtet sich zudem nicht gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen und bestritt auch deren Höhe nicht.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (Paragraph 58, Absatz eins, ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Dass die BF die entsprechenden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt hat, ist in Anbetracht der obigen Ausführungen evident; die Beschwerde richtet sich zudem nicht gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen und bestritt auch deren Höhe nicht.

Für die Jahre 2019 bis 2021 betrugen die Verzugszinsen 3,38 % p.a. Die gegenständlichen Verzugszinsen wurden sohin unter Zugrundelegung des jährlich angepassten Hundertsatzes berechnet.

Ergebnis:

Da weder gegen die rechnerische Richtigkeit der Nachverrechnungsbeträge noch gegen die verhängten Beitragszuschläge Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, erfolgte die Verpflichtung der BF zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR XXXX samt Verzugszinsen in der Höhe von EUR XXXX somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.Da weder gegen die rechnerische Richtigkeit der Nachverrechnungsbeträge noch gegen die verhängten Beitragszuschläge Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, erfolgte die Verpflichtung der BF zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in der Höhe von EUR römisch 40 samt Verzugszinsen in der Höhe von EUR römisch 40 somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung beruht zudem auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Differenzbetrag GPLA Mehrdienstleistung Meldepflicht Schätzverfahren Sozialversicherung Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2277007.1.00

Im RIS seit

05.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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