Entscheidungsdatum
26.02.2024Norm
ASVG §410Spruch
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W198 2273436-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch
WITAGO Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Zl.: XXXX vom 24.04.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch , WITAGO Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Zl.: römisch 40 vom 24.04.2023, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.04.2023, Zl.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG festgestellt, dass für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Jahr 2014 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, zur Unfallversicherung nach dem ASVG, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, Zusatzbeiträge für Angehörige sowie Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 4.703,33 und für das Jahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, zur Unfallversicherung nach dem ASVG, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung sowie Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 8.822,90 angefallen sind.1. Mit Bescheid vom 24.04.2023, Zl.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass für römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) im Jahr 2014 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, zur Unfallversicherung nach dem ASVG, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, Zusatzbeiträge für Angehörige sowie Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 4.703,33 und für das Jahr 2018 Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, zur Unfallversicherung nach dem ASVG, Beiträge zur Selbständigenvorsorge, Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung sowie Kostenanteile in Höhe von insgesamt € 8.822,90 angefallen sind.
2. Gegen diesen Bescheid vom 24.04.2023 hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 25.05.2023 Beschwerde erhoben.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schriftsatz vom 25.01.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Aussendung einer Ladung für eine mündliche Verhandlung am 23.02.2024.
5. Mittels Schreiben vom 21.02.2024, eingelangt am 22.02.2024, gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
6. Folglich wurde noch am selben Tag die Abberaumung der mündlichen Verhandlung veranlasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch WITAGO Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesellschaftmbH, hat mit Schreiben vom 21.02.2024 die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am 22.02.2024 eingelangten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.02.2024
in Zusammenhang mit den in Verbindung stehenden am 21.02.2024 und 22.02.2024 stattgefundenen Telefonaten des Rechtsvertreters mit dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ 6, 7) ganz eindeutig und unzweifelhaft.Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem am 22.02.2024 eingelangten Schreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 21.02.2024, in Zusammenhang mit den in Verbindung stehenden am 21.02.2024 und 22.02.2024 stattgefundenen Telefonaten des Rechtsvertreters mit dem Bundesverwaltungsgericht (Aktenvermerk OZ 6, 7) ganz eindeutig und unzweifelhaft.
Im Zuge eines Telefonats vom 21.02.2024 äußerte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Vornahme einer Beschwerdezurückziehung in Erwägung zu ziehen.
Am 22.02.2024 gab die rechtsfreundliche Vertretung auf gerichtliche Nachfrage telefonisch bekannt, dass bereits am Vortag eine Übermittlung der angekündigten Beschwerdezurückziehung per Fax erfolgt wäre, welches jedoch nicht durchgegangen wäre und sohin eine neuerliche Sendung vorgenommen werden wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist
durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist , durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). , Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 21.02.2024 in Verbindung mit den in der Beweiswürdigung genannten Anrufen die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2273436.1.00Im RIS seit
13.03.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024