Entscheidungsdatum
26.02.2024Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z6Spruch
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G308 2286824-1/2Z TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SLOWAKEI, vertreten durch RAnw.in Dr. Lubica STELZER PALENIKOVA, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 15.01.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SLOWAKEI, vertreten durch RAnw.in Dr. Lubica STELZER PALENIKOVA, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.Der BF, ein slowakischer Staatsangehöriger, ist laut Auszug aus dem ZMR seit 01.10.2019 im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Davor war er mit der Ex-Lebensgefährtin in die Slowakei wohnhaft. Mit dieser ging er Ende April 2016 eine Beziehung ein, aus der am XXXX .2017 ein gemeinsamer Sohn in XXXX zur Welt kam. Der BF wurde von seiner Gattin in der Slowakei am XXXX .2017 rechtskräftig geschieden.1.Der BF, ein slowakischer Staatsangehöriger, ist laut Auszug aus dem ZMR seit 01.10.2019 im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet. Davor war er mit der Ex-Lebensgefährtin in die Slowakei wohnhaft. Mit dieser ging er Ende April 2016 eine Beziehung ein, aus der am römisch 40 .2017 ein gemeinsamer Sohn in römisch 40 zur Welt kam. Der BF wurde von seiner Gattin in der Slowakei am römisch 40 .2017 rechtskräftig geschieden.
Am 08.07.2020 wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Bis zum 10.02.2023 lebte der BF mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn in XXXX im gemeinsamen Haushalt.Am 08.07.2020 wurde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Bis zum 10.02.2023 lebte der BF mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem Sohn in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt.
Schon seit Beginn der Beziehung gab es gegenüber der nunmehrigen Ex-Lebensgefährtin Aggressionen und Eifersucht, schon kurze Zeit nach Aufnahme der Beziehung kam es zu Gewalttätigkeiten seitens des BF, sie zog auch zwischenzeitig in ein Frauenhaus.
Am XXXX .2023 wurde vom BG XXXX zur Zl. XXXX eine einstweilige Verfügung erlassen, welche rechtskräftig ist. Es wurde ihm verboten sich der Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Umkreis von 100 m anzunähern und wurde aufgetragen das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden und wurde der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten. Am römisch 40 .2023 wurde vom BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 eine einstweilige Verfügung erlassen, welche rechtskräftig ist. Es wurde ihm verboten sich der Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn im Umkreis von 100 m anzunähern und wurde aufgetragen das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden und wurde der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten.
Am XXXX .2023 wurde der BF durch das LG XXXX zur Z. XXXX zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Entscheidung des OLG XXXX vom XXXX .2023 zur Zl. XXXX nicht Folge gegeben und ist am XXXX .2023 in Rechtskraft erwachsen.Am römisch 40 .2023 wurde der BF durch das LG römisch 40 zur Z. römisch 40 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in Dauer von zwölf Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Entscheidung des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2023 zur Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben und ist am römisch 40 .2023 in Rechtskraft erwachsen.
Am 18.09.2023 erstattete die Ex-Lebensgefährtin bei der PI XXXX Anzeige über gefährliche Drohungen mittels SMS durch eine slowakische Handynummer, die dem BF zugeordnet werden konnte. Am XXXX .2023 wurde der BF durch des LG XXXX zu Zl. XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Das zuvor genannte Urteil des LG XXXX vom XXXX .2023 wurde insofern abgeändert, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.Am 18.09.2023 erstattete die Ex-Lebensgefährtin bei der PI römisch 40 Anzeige über gefährliche Drohungen mittels SMS durch eine slowakische Handynummer, die dem BF zugeordnet werden konnte. Am römisch 40 .2023 wurde der BF durch des LG römisch 40 zu Zl. römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Das zuvor genannte Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 wurde insofern abgeändert, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.
Das BFA forderte den BF mit Schreiben vom 25.09.2023 zum Parteiengehör auf, das fristgerecht mit Schreiben von 28.09.2023 erfolgte. Darin gab der BF an, außer seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind keine Angehörigen in Österreich zu haben. Er war in Österreich nicht ganz zwei Jahre bei einer Firma im Gerüstbau tätig. In der Slowakei verfüge er über eine Wohnung und eine bedingte Vorstrafe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Der Bescheid wurde dem BF am 15.01.2024 zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Der Bescheid wurde dem BF am 15.01.2024 zugestellt.
2. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.02.2024, mit der die Behebung des Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion von dessen Dauer, eventualiter die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen und in eventu einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde, seine familiären Bindungen zum Kind sowie seine privaten Bindungen im Bundesgebiet nicht entsprechend berücksichtigt wurden und er in Österreich aktuell ein Anti-Gewalttraining absolviere. Er befinde sich derzeit in Haft und seien ihm neue Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich.
Ergänzend wurden ein Arbeitszeugnis und eine Wiedereinstellzusage sowie ein Beschluss des BG XXXX vom XXXX .2023 vorgelegt, worin dem BF aufgetragen wird ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren.Ergänzend wurden ein Arbeitszeugnis und eine Wiedereinstellzusage sowie ein Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 .2023 vorgelegt, worin dem BF aufgetragen wird ein Anti-Gewalttraining zu absolvieren.
3.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 20.02.2024 mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister sowie aus den mit der Beschwerde ergänzend vorgelegten Unterlagen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)I):
Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP)
- kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr
- amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem Beschwerdeführer kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . GP), - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr, - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).
In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil A)II):
1. Rechtliche Grundlagen:
§ 18 BFA-VGBGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 18, BFA-VGBGBl. römisch eins Nr. 56 aus 2018, lautet:
„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet:
„(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
2.Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. 2.Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt. In Anbetracht des raschen Rückfalles, sowie der bereits insgesamt drei Verurteilungen, die alle auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird. Vor diesem Hintergrund ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in der Slowakei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in der Slowakei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet (Ex-Lebensgefährtin und gemeinsames Kind) und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts sind durch sein Verhalten stark relativiert, auch wurde die Obsorge mit Beschluss des BG XXXX zur Zl. XXXX vom 02.01.2024 alleinig an die Mutter übertragen, und wird die Kontaktaufnahme seitens des BF in diesem Beschluss als nicht durchführbar bezeichnet. Eine Beziehungsaufnahme zum Kind erscheint daher derzeit auch in Österreich als nicht möglich. Die familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet (Ex-Lebensgefährtin und gemeinsames Kind) und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts sind durch sein Verhalten stark relativiert, auch wurde die Obsorge mit Beschluss des BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 vom 02.01.2024 alleinig an die Mutter übertragen, und wird die Kontaktaufnahme seitens des BF in diesem Beschluss als nicht durchführbar bezeichnet. Eine Beziehungsaufnahme zum Kind erscheint daher derzeit auch in Österreich als nicht möglich.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
IV.) Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. römisch vier.) Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Ad SpruchpunktB)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2286824.1.00Im RIS seit
28.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024