TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/27 W116 2286071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2024
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Entscheidungsdatum

27.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §14
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch


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W116 2286071-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.01.2024, Zl. 514009/17/ZD/0124, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.01.2024, Zl. 514009/17/ZD/0124, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 ZDG abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, ZDG abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 16.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 01.06.2021 fest. 1. Mit Bescheid vom 16.06.2021 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 01.06.2021 fest.

2.       Mit Schreiben vom 17.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis Juni 2024, weil er eine dreijährige Gastgewerbefachschule besuche. Mit Bescheid vom 20.09.2021, Zl. 514009/15/ZD/0921, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 1 ZDG längstens bis 30.06.2024 aufgeschoben. 2. Mit Schreiben vom 17.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis Juni 2024, weil er eine dreijährige Gastgewerbefachschule besuche. Mit Bescheid vom 20.09.2021, Zl. 514009/15/ZD/0921, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und der Antritt des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG längstens bis 30.06.2024 aufgeschoben.

3.       Am 07.01.2024 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich Aufschub des Zivildienstes. Er sei nach seinem Abschluss der Gastgewerbefachschule für die Patisserie-Masterclass für das Schuljahr 2024/25 aufgenommen worden, es handle sich dabei um eine 1-jährige Zusatzausbildung mit begrenzter Aufnahme.

4.       Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, ein Aufschub für noch nicht begonnene Ausbildungen sei nach den Bestimmungen des § 14 ZDG nicht möglich. Daneben stelle eine Meisterklasse eine berufliche Weiterbildung und damit keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung dar. 4. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen und ausgeführt, ein Aufschub für noch nicht begonnene Ausbildungen sei nach den Bestimmungen des Paragraph 14, ZDG nicht möglich. Daneben stelle eine Meisterklasse eine berufliche Weiterbildung und damit keine Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung dar.

4.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer via E-Mail am 25.01.2024 Beschwerde, worin er ausführte, die Ausbildung sei ein wesentlicher Bestandteil seiner Berufsausbildung, eine Unterbrechung seiner Berufsvorbereitung zur Spezialisierung würde einen bedeutenden Nachteil in seinem Beruf als Konditor darstellen.

5.       Mit Anschreiben der Behörde vom 06.02.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.    Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 30.06.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt fest.1.1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 30.06.2021 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt fest.

1.2.    Der Beschwerdeführer ist im Schuljahr 2023/24 Schüler der dritten Klasse des dreijährigen Aufbaulehrganges für Tourismus an einer Gastgewerbefachschule. Das Unterrichtsjahr endet am 26.04.2024. Dem Beschwerdeführer ist für das Schuljahr 2024/25 ein Fixplatz in der Patisserie-Masterclass der Gastgewerbefachschule zugesagt worden. Die Patisserie-Masterclass beginnt am 30.09.2024.
Die Patisserie-Masterclass ist eine 1-jährige Spezialausbildung. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der Lehre als Zuckerbäcker:in, Bäcker:in, Köch:in oder der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, die folgende Abschlussprüfungen ersetzt oder diesen gleichkommt: Zuckerbäcker:in, Bäcker:in, Köch:in.
Es handelt sich bei der Patisserie-Masterclass und dem derzeit vom Beschwerdeführer besuchten Aufbaulehrgang nicht um eine einheitliche Ausbildung.
1.2. Der Beschwerdeführer ist im Schuljahr 2023/24 Schüler der dritten Klasse des dreijährigen Aufbaulehrganges für Tourismus an einer Gastgewerbefachschule. Das Unterrichtsjahr endet am 26.04.2024. Dem Beschwerdeführer ist für das Schuljahr 2024/25 ein Fixplatz in der Patisserie-Masterclass der Gastgewerbefachschule zugesagt worden. Die Patisserie-Masterclass beginnt am 30.09.2024., Die Patisserie-Masterclass ist eine 1-jährige Spezialausbildung. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der Lehre als Zuckerbäcker:in, Bäcker:in, Köch:in oder der erfolgreiche Abschluss einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, die folgende Abschlussprüfungen ersetzt oder diesen gleichkommt: Zuckerbäcker:in, Bäcker:in, Köch:in. , Es handelt sich bei der Patisserie-Masterclass und dem derzeit vom Beschwerdeführer besuchten Aufbaulehrgang nicht um eine einheitliche Ausbildung.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der völlig unbedenklichen Aktenlage.

2.2.    Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, konkret der Schulbesuchsbestätigung sowie dem Informationsblatt zur Patisserie-Masterclass der Gastgewerbefachschule XXXX .
Dass die Patisserie-Masterclass und der Aufbaulehrgang keine einheitliche Ausbildung darstellen, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationsblatt, aus welchem hervorgeht, dass der erfolgreiche Abschluss des vom Beschwerdeführer besuchten Aufbaulehrgang Voraussetzung für den Besuch der Masterclass ist und diese auch ausdrücklich als 1-jährige Spezialausbildung bezeichnet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich um eine Ausbildungseinheit ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, konkret der Schulbesuchsbestätigung sowie dem Informationsblatt zur Patisserie-Masterclass der Gastgewerbefachschule römisch 40 . , Dass die Patisserie-Masterclass und der Aufbaulehrgang keine einheitliche Ausbildung darstellen, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationsblatt, aus welchem hervorgeht, dass der erfolgreiche Abschluss des vom Beschwerdeführer besuchten Aufbaulehrgang Voraussetzung für den Besuch der Masterclass ist und diese auch ausdrücklich als 1-jährige Spezialausbildung bezeichnet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich um eine Ausbildungseinheit ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):
Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub seines ordentlichen Zivildienstes und brachte vor, eine Zusage für den Besuch der einjährigen Patisserie-Masterclass ab 30.09.2024 zu haben.
Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
§ 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2021 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht die Ausbildung betrieb, mit welcher er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 14 Abs. 2 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß § 14 Abs. 2 2. Fall gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Wie die Behörde richtig ausführte kommt ein Aufschub nach § 14 Abs. 2, 1. und 2. Fall ZDG nur in Betracht, wenn die Unterbrechung einer Ausbildung droht. Hierfür muss jedoch die Ausbildung, mit welcher der Aufschubsantrag begründet wird, bereit begonnen worden sein. Für lediglich geplante Ausbildungen ist der Aufschub nicht gedacht (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091).
Wie festgestellt, stellt die Patisserie-Masterclass, für welche der Beschwerdeführer den Aufschub nunmehr beantragt, entgegen seinem Vorbringen eine eigenständige Ausbildung dar, welche noch nicht begonnen ist.
Darüber hinaus liegt der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (VwGH 25.01.1994, 94/11/0001).
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde damit im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt A):, Der Beschwerdeführer beantragte den Aufschub seines ordentlichen Zivildienstes und brachte vor, eine Zusage für den Besuch der einjährigen Patisserie-Masterclass ab 30.09.2024 zu haben., Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht., Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2021 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht die Ausbildung betrieb, mit welcher er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG kommt daher nicht in Betracht. , Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, 2. Fall gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde., Wie die Behörde richtig ausführte kommt ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, eins und 2, Fall ZDG nur in Betracht, wenn die Unterbrechung einer Ausbildung droht. Hierfür muss jedoch die Ausbildung, mit welcher der Aufschubsantrag begründet wird, bereit begonnen worden sein. Für lediglich geplante Ausbildungen ist der Aufschub nicht gedacht (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091)., Wie festgestellt, stellt die Patisserie-Masterclass, für welche der Beschwerdeführer den Aufschub nunmehr beantragt, entgegen seinem Vorbringen eine eigenständige Ausbildung dar, welche noch nicht begonnen ist. , Darüber hinaus liegt der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (VwGH 25.01.1994, 94/11/0001)., Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde damit im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Entscheidung auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte seine Entscheidung auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.

Schlagworte

Antrittsaufschub Aufschubantrag Ausbildung ordentlicher Zivildienst Voraussetzungen Zeitpunkt Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W116.2286071.1.00

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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