TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/28 W151 2284173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2024
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Entscheidungsdatum

28.02.2024

Norm

ASVG §409
ASVG §410
B-KUVG §129
B-KUVG §130
B-KUVG §141
B-KUVG §143
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. ASVG § 409 heute
  2. ASVG § 409 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 409 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-KUVG § 129 heute
  2. B-KUVG § 129 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  3. B-KUVG § 129 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. B-KUVG § 130 heute
  2. B-KUVG § 130 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. B-KUVG § 130 gültig von 12.01.1994 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994
  1. B-KUVG § 141 heute
  2. B-KUVG § 141 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. B-KUVG § 141 gültig von 12.01.1994 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994
  1. B-KUVG § 143 heute
  2. B-KUVG § 143 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. B-KUVG § 143 gültig von 12.01.1994 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2284173-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Dr. med. dent. XXXX , geb. am XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Landesstelle Wien, NÖ und Bgld., vom 11.10.2023, GZ XXXX betreffend Feststellung des Endes der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Dr. med. dent. römisch 40 , geb. am römisch 40 gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Landesstelle Wien, NÖ und Bgld., vom 11.10.2023, GZ römisch 40 betreffend Feststellung des Endes der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Anlässlich eines Antrages des Beschwerdeführers auf Kostenersatz bzw. Kostenzuschuss an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) stellte diese fest, dass der Beschwerdeführer der Krankenversicherung im Wohnortstaat Deutschland unterliege. In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Bescheides.

2.       Mit Bescheid der BVAEB, Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld., vom 11.10.2023 stellte diese fest, dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. 1967/200 (B-KUVG) mit 01.07.2020 ende. Gemäß Art 11 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 würden Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Gemäß Abs. 3 lit a dieses Artikels unterliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Gemäß Art 1 lit a und b VO (EG) 883/2004 sei eine „Beschäftigung" oder „selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gelte. Der Beschwerdeführer übe in Deutschland eine Tätigkeit im Sinne des Art 1 lit a oder b VO (EG) 883/2004 aus und unterliege daher gemäß Art 11 Abs. 3 lit a VO (EG) 883/2004 im Bereich der sozialen Sicherheit ab 01.07.2020 den deutschen Rechtsvorschriften. Mangels Anwendbarkeit des österreichischen Rechts und damit auch des B-KUVG ab diesem Zeitpunkt, habe somit die Krankenversicherung des Beschwerdeführers bei der BVAEB ab diesem Zeitpunkt ohne Rechtsgrundlage bestanden und sei daher rückabzuwickeln.2. Mit Bescheid der BVAEB, Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld., vom 11.10.2023 stellte diese fest, dass die Krankenversicherung des Beschwerdeführers nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. 1967/200 (B-KUVG) mit 01.07.2020 ende. Gemäß Artikel 11, Absatz eins, VO (EG) 883 aus 2004, würden Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Gemäß Absatz 3, Litera a, dieses Artikels unterliege eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Gemäß Artikel eins, Litera a und b VO (EG) 883 aus 2004, sei eine „Beschäftigung" oder „selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gelte. Der Beschwerdeführer übe in Deutschland eine Tätigkeit im Sinne des Artikel eins, Litera a, oder b VO (EG) 883 aus 2004, aus und unterliege daher gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, im Bereich der sozialen Sicherheit ab 01.07.2020 den deutschen Rechtsvorschriften. Mangels Anwendbarkeit des österreichischen Rechts und damit auch des B-KUVG ab diesem Zeitpunkt, habe somit die Krankenversicherung des Beschwerdeführers bei der BVAEB ab diesem Zeitpunkt ohne Rechtsgrundlage bestanden und sei daher rückabzuwickeln.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass der Sachverhalt unrichtig, unvollständig und „aus dem Internet zusammen gestoppelt“ sei.

4.       Am 12.01.2024 einlangend, legte die BVAEB die Beschwerde unter Anschluss des Aktes des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.


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II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid 11.10.2023 weist im Kopf die BVAEB Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld. als bescheidausfertigende Behörde aus.

Die Fertigungsklausel lautet

„Der Generaldirektor

i.A. Dr.in XXXX i.A. Dr.in römisch 40

Der Bescheid enthält eine der unterfertigenden Organwalterin, Dr.in XXXX zuordenbare Unterschrift.Der Bescheid enthält eine der unterfertigenden Organwalterin, Dr.in römisch 40 zuordenbare Unterschrift.

2.       Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E 5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).

Zu A) Behebung des Bescheides:

3.2. Zur sachlichen Zuständigkeit der BVAEB:

Gemäß § 129 B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des ASVG mit der Maßgabe, dassGemäß Paragraph 129, B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des ASVG mit der Maßgabe, dass

1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;1. über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 88, Ziffer eins, Litera b, - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist;

2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.2. Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 409 und § 410 Abs. 1 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des § 409 ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und haben in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in § 410 Abs. 1 1. Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen. Gemäß Paragraph 409 und Paragraph 410, Absatz eins, ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen (mit Ausnahme der im zweiten und dritten Satz des Paragraph 409, ASVG ausdrücklich und jedenfalls den Krankenversicherungsträgern zugewiesenen Angelegenheiten) berufen und haben in diesen Angelegenheiten auch Bescheide zu erlassen. Der Generalklausel in Paragraph 410, Absatz eins, 1. Satz ASVG folgt eine demonstrative Aufzählung von Verwaltungssachen.

Gemäß § 9 Abs. 1 B-KUVG ist die BVAEB mit Sitz in Wien Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, B-KUVG ist die BVAEB mit Sitz in Wien Träger der Kranken- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz.

Fallbezogen liegt dem Verfahren ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Zugehörigkeit zur österreichischen Krankenversicherung nach dem B-KUVG zugrunde. Daraus ergibt sich somit die sachliche Zuständigkeit der BVAEB zum bescheidmäßigen Abspruch über den genannten Antrag.

3.3.    Zur örtlichen Zuständigkeit der BVAEB:

Gemäß § 130 B-KUVG obliegt die Verwaltung der BVAEB den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen. Gemäß § 131 Abs. 1 B-KUVG haben sich die Verwaltungskörper zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und nach Abs. 5 fakultativ einzurichtender Außenstellen zu bedienen.Gemäß Paragraph 130, B-KUVG obliegt die Verwaltung der BVAEB den Verwaltungskörpern. Die Verwaltungskörper sind der Verwaltungsrat, die Hauptversammlung und die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen. Gemäß Paragraph 131, Absatz eins, B-KUVG haben sich die Verwaltungskörper zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptstelle, der Landesstellen und nach Absatz 5, fakultativ einzurichtender Außenstellen zu bedienen.

Gemäß § 141 Abs. 1 B-KUVG obliegt dem Verwaltungsrat die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung der Versicherungsanstalt sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner WeisungsbefugnisGemäß Paragraph 141, Absatz eins, B-KUVG obliegt dem Verwaltungsrat die Geschäftsführung, soweit diese nicht gesetzlich der Hauptversammlung oder einem Landesstellenausschuss zugewiesen ist, die Vertretung der Versicherungsanstalt sowie die Vorbereitung der in der Hauptversammlung zu treffenden Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann/der Obfrau bzw. dem/der Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen. Tunlichst dem Büro zu übertragen hat der Verwaltungsrat unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit und seiner Weisungsbefugnis

1. laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 nicht überschritten wird,1. laufende Verwaltungsgeschäfte, sofern im Einzelfall das Eineinhalbfache des für das jeweilige Jahr festgesetzten Schwellenwertes für Dienstleistungen nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 nicht überschritten wird,

2. Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach § 37 Z 1 und 2 DO. B,2. Personalangelegenheiten mit Ausnahme des bereichsleitenden und leitenden Dienstes sowie der Leiter/innen des höheren Dienstes nach der DO. A und des ärztlichen Dienstes nach Paragraph 37, Ziffer eins und 2 DO. B,

3. die Entscheidung in Leistungsangelegenheiten nach den vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien und

4. die Vertretung des Versicherungsträgers nach außen in jenen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrates oder der Hauptversammlung bedürfen.

Gemäß § 143 Abs. 1 B-KUVG obliegt den Landesstellenausschüssen die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.Gemäß Paragraph 143, Absatz eins, B-KUVG obliegt den Landesstellenausschüssen die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Absatz 2, zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.

Gemäß Abs. 2 haben die Landesstellenausschüsse nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:Gemäß Absatz 2, haben die Landesstellenausschüsse nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Beschlussfassung über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen unter Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrates;

2. Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds bis zu den im Anhang zur Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenzen.

3. Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen § 2-Kassenvertrag erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;3. Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen Paragraph 2 -, K, a, s, s, e, n, v, e, r, t, r, a, g, erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;

4. Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge.

Im Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates/Überleitungsausschusses der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (AnhGOV- BVAEB), Amtliche Verlautbarung Nr. 125/2019, ist zur Übertragung von Angelegenheiten an die Landesstellenausschüsse folgendes festgehalten:Im Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates/Überleitungsausschusses der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (AnhGOV- BVAEB), Amtliche Verlautbarung Nr. 125 aus 2019,, ist zur Übertragung von Angelegenheiten an die Landesstellenausschüsse folgendes festgehalten:

„B) Delegierungen an die Landesstellenausschüsse

Gemäß § 130 Z 3 B-KUVG hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Landesstellenausschüsse zu errichten. Die Aufgaben der Landesstellenausschüsse sind erschöpfend in § 143 Abs. 2 B-KUVG aufgezählt.“Gemäß Paragraph 130, Ziffer 3, B-KUVG hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Landesstellenausschüsse zu errichten. Die Aufgaben der Landesstellenausschüsse sind erschöpfend in Paragraph 143, Absatz 2, B-KUVG aufgezählt.“

Somit ist weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellenausschüsse bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren im Gesetz vorgesehen.

Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss ist auch durch die Satzung der BVAEB, Amtliche Verlautbarung Nr. 18/2020 idF der 9. Änderung Nr. 12/24 nicht erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss ist auch durch die Satzung der BVAEB, Amtliche Verlautbarung Nr. 18 aus 2020, in der Fassung der 9. Änderung Nr. 12/24 nicht erfolgt.

Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass eine Zuständigkeit der Landesstelle zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nicht vorgesehen ist. Die dargestellte Rechtslage zu Organisation und Verfahren der BVAEB lässt jedoch erkennen, dass eine Zuständigkeit der Landesstellen nur in solchen Angelegenheiten in Betracht kommt, die ihr ausdrücklich zur Besorgung übertragen wurden.

Zusammengefasst kommt der Landesstelle somit keine Kompetenz zum verfahrensgegenständlichen bescheidmäßigen Abspruch über einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zur österreichischen Krankenversicherung nach dem B-KUVG zu.

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist im Kopf die Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld., als bescheidausfertigende Behörde aus. In der Fertigungsklausel wird „Der Generaldirektor i.A. Dr.in XXXX (Leitung der Landesstelle Wien, https://www.bvaeb.at/cdscontent/?contentid=10007.856918&portal=bvaebbportal, Zugriff am 27.02.2024) angeführt. Der Fertigungsklausel in Zusammenschau mit dem Kopf des Bescheides kann somit kein anderer Bedeutungsinhalt zugemessen werden, als dass der Bescheid von der Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld. ausgefertigt wurde, der es jedoch an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mangelt.Der gegenständlich bekämpfte Bescheid weist im Kopf die Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld., als bescheidausfertigende Behörde aus. In der Fertigungsklausel wird „Der Generaldirektor i.A. Dr.in römisch 40 (Leitung der Landesstelle Wien, https://www.bvaeb.at/cdscontent/?contentid=10007.856918&portal=bvaebbportal, Zugriff am 27.02.2024) angeführt. Der Fertigungsklausel in Zusammenschau mit dem Kopf des Bescheides kann somit kein anderer Bedeutungsinhalt zugemessen werden, als dass der Bescheid von der Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld. ausgefertigt wurde, der es jedoch an der Ermächtigung zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides mangelt.

Der Bescheid ist daher so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).Der Bescheid ist daher so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).

Die BVAEB Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld. hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 13.01.2023, Ra 2021/05/0222).Die BVAEB Landesstelle für Wien, NÖ und Bgld. hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist vergleiche für viele VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055; 13.01.2023, Ra 2021/05/0222).

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen konnte.


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Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], BGBl. I Nr. 100/2018, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der BVAEB, fallbezogen zur Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig (vgl. u.a. auch BVwG 14.09.2022, L511 2246340-1; 05.05.2022, W260 2240933-1; 18.02.2022, L503 2240795-1).Im Hinblick auf den gegenständlichen Sachverhalt ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 25.09.1990, 89/08/0119 zu verweisen, der eine ähnliche Konstellation zu Grunde lag. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, erfolgte jedoch eine völlige Neuorganisation der Versicherungsträger, welche auch eine Neufassung der Satzung und des Anhanges zur Geschäftsordnung erforderlich machte. Da zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Landesstellen der BVAEB, fallbezogen zur Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen, nach Neuorganisation durch das SV-OG keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig vergleiche u.a. auch BVwG 14.09.2022, L511 2246340-1; 05.05.2022, W260 2240933-1; 18.02.2022, L503 2240795-1).

Schlagworte

ersatzlose Behebung Krankenversicherung Landesstelle örtliche Zuständigkeit Revision zulässig unzuständige Behörde Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2284173.1.00

Im RIS seit

13.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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