Entscheidungsdatum
29.02.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
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W235 2282808-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023, GZ: Damaskus-OB-KONS/1162/2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023, GZ: Damaskus-OB-KONS/1162/2022, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige und stellte am 04.06.2021 schriftlich und am 16.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX (= Bezugsperson) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .05.2021, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. 1. Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige und stellte am 04.06.2021 schriftlich und am 16.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Begründend führte sie aus, dass sie die Ehegattin des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 (= Bezugsperson) sei, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .05.2021, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.09.2023 im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Mit Schriftsatz vom 27.02.2024 zog die Beschwerdeführerin ebenfalls im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien und stellte am 04.06.2021 schriftlich und am 16.03.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang als Sachverhalt fest, wie er unter Punkt I. dieses Beschlusses wiedergegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang als Sachverhalt fest, wie er unter Punkt römisch eins. dieses Beschlusses wiedergegeben ist.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters ihre Beschwerde vom 14.09.2023 mit Schriftsatz vom 27.02.2024 eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit) und zur Stellung des Einreiseantrags ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Ebenso folgen die Feststellungen zum Verfahrensgang unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde. Dieser Erklärung ist eindeutig zu entnehmen, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin ist, die Beschwerde vollinhaltlich zurückzuziehen (vgl. OZ 6). Dass die Beschwerde zurückgezogen wurde, ergibt sich aus der im Wege des rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachten Erklärung zur Zurückziehung der Beschwerde. Dieser Erklärung ist eindeutig zu entnehmen, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin ist, die Beschwerde vollinhaltlich zurückzuziehen vergleiche OZ 6).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 3.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens (in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfangs) auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, Seite 37 zu § 7 VwGVG). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens (in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfangs) auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, „Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte“, Seite 37 zu Paragraph 7, VwGVG).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung, wobei besondere Formerfordernisse nicht bestehen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, „Verwaltungsgerichtsverfahren“, 2. Auflage, Anm. 8 zu § 7 VwGVG). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung, wobei besondere Formerfordernisse nicht bestehen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, „Verwaltungsgerichtsverfahren“, 2. Auflage, Anmerkung 8 zu Paragraph 7, VwGVG).
3.2.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor; die Beschwerdeführerin hat ihren Wunsch, die Beschwerde zurückziehen zu wollen, im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters eindeutig und zweifelsfrei schriftlich geäußert. Der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig und kann auch dem Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters nichts Gegenteiliges – insbesondere keine Einschränkung des Umfangs der Zurückziehung – entnommen werden. Auch bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bevollmächtigung des rechtsfreundlichen Vertreters, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, durch die Beschwerdeführerin.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. hierzu VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0047). Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche hierzu VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0047).
Der angefochtene Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einreisetitel Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2282808.1.00Im RIS seit
15.03.2024Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024