Entscheidungsdatum
29.02.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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G306 2283253-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RA Franci NURI in 1001 Tirana, Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch RA Franci NURI in 1001 Tirana, Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2023, Zahl römisch 40 :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.06.2022, Zahl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen die BF gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.06.2022, Zahl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF gemäß 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft bzw. aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes betreffend die Spruchpunkte V. und VI. in Rechtskraft.2. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft bzw. aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes betreffend die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. in Rechtskraft.
3. Am XXXX .2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat aus.3. Am römisch 40 .2022 reiste der BF im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat aus.
4. Mit Schreiben vom 17.05.2023, beim BFA per E-Mail eingelangt am 18.05.2023, stellte der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.4. Mit Schreiben vom 17.05.2023, beim BFA per E-Mail eingelangt am 18.05.2023, stellte der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.
5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 24.11.2023, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 08.06.2022 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 AVG wurde dem BF aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben iHv € 6,50 innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 24.11.2023, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid des BFA vom 08.06.2022 gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 78, AVG wurde dem BF aufgetragen, Bundesverwaltungsabgaben iHv € 6,50 innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Am 01.12.2023 langte beim BFA eine E-Mail der im Spruch genannten RV des BF mit folgenden Inhalt ein:6. Am 01.12.2023 langte beim BFA eine E-Mail der im Spruch genannten Regierungsvorlage des BF mit folgenden Inhalt ein:
„Dear Madam or Sir,
We have received your reply via post mail and we are frustrated to hear that the request for the lift of my client's entry ban has been rejected.
I have communicated today with Mr. XXXX and really he does not understand why such decision has been taken. In the written documents of your reply it is also marked by client's has been recorded as "Muslim". römisch eins have communicated today with Mr. römisch 40 and really he does not understand why such decision has been taken. In the written documents of your reply it is also marked by client's has been recorded as "Muslim".
No one has given you the information about his religion and nobody has asked for the religion of someone, by the way. It is the first time we see in Schengen procedure to classify the religion of applicant's and hope this has not prejudicated the case of my client.No one has given you the information about his religion and nobody has asked for the religion of someone, by the way. römisch eins t is the first time we see in Schengen procedure to classify the religion of applicant's and hope this has not prejudicated the case of my client.
So, having said that, Mr. XXXX has asked me to write to you in order to request more clarifications why his request has not been approved and on the other hand, to reiterate once again, as a last appeal, in order that his request must be approved to lift such entry ban before end of term.So, having said that, Mr. römisch 40 has asked me to write to you in order to request more clarifications why his request has not been approved and on the other hand, to reiterate once again, as a last appeal, in order that his request must be approved to lift such entry ban before end of term.
Regards,
Franci NURI
Lawyer
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir haben Ihre Antwort per Post erhalten und sind frustriert, dass der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots meines Mandanten abgelehnt wurde.
Ich habe heute mit Herrn XXXX gesprochen und er versteht wirklich nicht, warum eine solche Entscheidung getroffen wurde. In den schriftlichen Unterlagen Ihrer Antwort ist außerdem vermerkt, dass der Klient als „Muslim“ erfasst wurde.Ich habe heute mit Herrn römisch 40 gesprochen und er versteht wirklich nicht, warum eine solche Entscheidung getroffen wurde. In den schriftlichen Unterlagen Ihrer Antwort ist außerdem vermerkt, dass der Klient als „Muslim“ erfasst wurde.
Niemand hat Ihnen Informationen über seine Religion gegeben und übrigens hat niemand nach der Religion von jemandem gefragt. Es ist das erste Mal, dass wir im Schengen-Verfahren eine Klassifizierung der Religion des Antragstellers sehen, und wir hoffen, dass dies den Fall meines Mandanten nicht beeinträchtigt.
Vor diesem Hintergrund hat Herr XXXX mich gebeten, Ihnen zu schreiben, um weitere Erläuterungen zu erbitten, warum sein Antrag nicht genehmigt wurde, und andererseits, als letzten Einspruch, seinen Antrag noch einmal zu wiederholen Die Aufhebung dieses Einreiseverbots muss vor Ende der Amtszeit genehmigt werden.Vor diesem Hintergrund hat Herr römisch 40 mich gebeten, Ihnen zu schreiben, um weitere Erläuterungen zu erbitten, warum sein Antrag nicht genehmigt wurde, und andererseits, als letzten Einspruch, seinen Antrag noch einmal zu wiederholen Die Aufhebung dieses Einreiseverbots muss vor Ende der Amtszeit genehmigt werden.
Grüße,
Franci NURI
Rechtsanwalt“
7. Mit Aktenvermerk vom 21.12.2023 hielt das BFA fest, dass seitens der RV trotz Information an diese keine weiteren Unterlagen bzw. ein den Formerfordernissen entsprechender Beschwerdeschriftsatz an das BFA umbermittelt worden sei. Der Akt werde samt dem als „Beschwerde“ angesehenen E-Mail vom 01.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.7. Mit Aktenvermerk vom 21.12.2023 hielt das BFA fest, dass seitens der Regierungsvorlage trotz Information an diese keine weiteren Unterlagen bzw. ein den Formerfordernissen entsprechender Beschwerdeschriftsatz an das BFA umbermittelt worden sei. Der Akt werde samt dem als „Beschwerde“ angesehenen E-Mail vom 01.12.2023 an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
8. Das gegenständliche E-Mail und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 21.12.2023 vorgelegt und langten am 22.12.2023 ein.
9. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 03.01.2024 trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), der Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), am Begehren (Z 4) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.9. Mit Mängelbehebungsauftrag (Verbesserungsauftrag) vom 03.01.2024 trug das BVwG dem BF die Verbesserung seiner Beschwerde auf, weil die Eingabe allen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. Es fehlte dem Anbringen an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Ziffer eins,), der Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), am Begehren (Ziffer 4,) und an den Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,). Der BF wurde aufgefordert, die Mängel binnen 14 Tagen ab Zustellung zu verbessern. Unter einem wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 04.01.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die albanische Adresse des RV des BF geschickt. Am 19.02.2024 wurde das Schriftstück ungeöffnet an das BVwG retourniert.Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 04.01.2024 durch das BVwG per Post mit internationalem Rückschein an die albanische Adresse des Regierungsvorlage des BF geschickt. Am 19.02.2024 wurde das Schriftstück ungeöffnet an das BVwG retourniert.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde zusätzlich am 04.01.2024 durch das BVwG an folgende E-Mailadressen der RV des BF gesendet: XXXX und XXXX Der Mängelbehebungsauftrag wurde zusätzlich am 04.01.2024 durch das BVwG an folgende E-Mailadressen der Regierungsvorlage des BF gesendet: römisch 40 und römisch 40
10. Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.
Die E-Mail der RV des BF vom 01.12.2023 weist keines der Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlen die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.Die E-Mail der Regierungsvorlage des BF vom 01.12.2023 weist keines der Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlen die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlichen sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Das BVwG erteilte dem BF mit Schreiben vom 03.01.2024 einen Mängelbehebungsauftrag.
Am 19.02.2024 wurde der per Post an die albanische Adresse der RV des BF versandte Mängelbehebungsauftrag ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt.Am 19.02.2024 wurde der per Post an die albanische Adresse der Regierungsvorlage des BF versandte Mängelbehebungsauftrag ungeöffnet an das BVwG rückgemittelt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde zusätzlich am 04.01.2024 durch das BVwG an folgende E-Mailadressen der RV des BF gesendet: XXXX und XXXX , wobei die gesamte Kommunikation zwischen dem BFA und der RV des BF über die letztgenannte E-Mailadresse der RV ablief und diese auch in der im Akt einliegenden Vollmacht aufscheint (AS 235). Die Übermittlung der E-Mail an die erstgenannte E-Mailadresse konnte aufgrund eines „permanent fatal errors“ nicht bestätigt werden. Die Übermittlung der E-Mail an die zweitgenannte E-Mailadresse war erfolgreich. Der Mängelbehebungsauftrag wurde zusätzlich am 04.01.2024 durch das BVwG an folgende E-Mailadressen der Regierungsvorlage des BF gesendet: römisch 40 und römisch 40 , wobei die gesamte Kommunikation zwischen dem BFA und der Regierungsvorlage des BF über die letztgenannte E-Mailadresse der Regierungsvorlage ablief und diese auch in der im Akt einliegenden Vollmacht aufscheint (AS 235). Die Übermittlung der E-Mail an die erstgenannte E-Mailadresse konnte aufgrund eines „permanent fatal errors“ nicht bestätigt werden. Die Übermittlung der E-Mail an die zweitgenannte E-Mailadresse war erfolgreich.
Der BF ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde:
3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte § 17 VwGVG lautet wie folgt:3.1. Der mit „anzuwendendes Recht“ betitelte Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte § 9 VwGVG lautet wie folgt:Der mit „Inhalt der Beschwerde“ betitelte Paragraph 9, VwGVG lautet wie folgt:
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,1. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,2. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und3. in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.4. in den Fällen des Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 88/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,)
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. (5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Wie oben festgestellt, weist das E-Mail der RV des BF vom 01.12.2023 keines der Bestandteile einer Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Wie oben festgestellt, weist das E-Mail der Regierungsvorlage des BF vom 01.12.2023 keines der Bestandteile einer Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG auf.
Dem BF wurde sohin mit Verfügung des BVwG vom 03.01.2024, zugestellt am 04.01.2024 an den RV des BF, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, binnen 14 Tagen die Eingabe zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist.Dem BF wurde sohin mit Verfügung des BVwG vom 03.01.2024, zugestellt am 04.01.2024 an den Regierungsvorlage des BF, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt, binnen 14 Tagen die Eingabe zu verbessern, verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist.
Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Interessenabwägung Mängelbehebung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung VerbesserungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2283253.1.00Im RIS seit
28.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024