TE Bvwg Beschluss 2024/3/4 W211 2267555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2024
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Entscheidungsdatum

04.03.2024

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W211 2267555-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag vom XXXX 2024 von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag vom römisch 40 2024 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, beschlossen:

A) Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG iVm §§ 28, 31 VwGVG zurückgewiesen. A) Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2024 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, 31, VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

Die BF ist eine syrische Staatsangehörige, die am XXXX 2022 gemeinsam mit ihrer Familie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.Die BF ist eine syrische Staatsangehörige, die am römisch 40 2022 gemeinsam mit ihrer Familie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2024 zur GZ W211 XXXX wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024 zur GZ W211 römisch 40 wurde der BF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Schreiben vom XXXX 2024 beantragt die BF gemäß § 64 Abs. 4 AVG die Berichtigung des Erkenntnisses dahingehend, dass ihr Nachname nicht XXXX sein soll, sondern XXXX . Zum Beweis dafür wurde von der BF ein Auszug aus dem Bescheid des BFA vom XXXX 2023 vorgelegt, wonach aus der Übersetzung des syrischen Personalausweises entsprechendes hervorgehe. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 beantragt die BF gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AVG die Berichtigung des Erkenntnisses dahingehend, dass ihr Nachname nicht römisch 40 sein soll, sondern römisch 40 . Zum Beweis dafür wurde von der BF ein Auszug aus dem Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 vorgelegt, wonach aus der Übersetzung des syrischen Personalausweises entsprechendes hervorgehe.

Die BF wird im Erkenntnis des BVwG (mündliche Verkündung am XXXX 2024 und gekürzte Ausfertigung vom XXXX 2024) jeweils als XXXX geführt. Die BF wird im Erkenntnis des BVwG (mündliche Verkündung am römisch 40 2024 und gekürzte Ausfertigung vom römisch 40 2024) jeweils als römisch 40 geführt.

Sie wird mit diesem Namen im Akt außerdem geführt in:

-        der Prognoseentscheidung des BFA vom XXXX 2022 (AS 1),- der Prognoseentscheidung des BFA vom römisch 40 2022 (AS 1),

-        dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2022 (AS 5),- dem Erstbefragungsprotokoll vom römisch 40 2022 (AS 5),

-        im Auszug aus dem ZMR vom XXXX 2022 und vom XXXX 2023 (AS 57, 237),- im Auszug aus dem ZMR vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2023 (AS 57, 237),

-        im Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2022 (AS 61, AS 65),- im Einvernahmeprotokoll vom römisch 40 2022 (AS 61, AS 65),

-        in der Übersetzung aus dem Arabischen ihres Abschlusszeugnisses (AS 131),

-        in der Beschwerde vom XXXX 2023 (AS 263),- in der Beschwerde vom römisch 40 2023 (AS 263),

-        in der Vollmacht vom XXXX 2023(AS 273),- in der Vollmacht vom römisch 40 2023(AS 273),

-        in einem Auszug aus dem GVS vom XXXX 2023,- in einem Auszug aus dem GVS vom römisch 40 2023,

-        in einem Auszug aus dem ZMR vom XXXX 2024.- in einem Auszug aus dem ZMR vom römisch 40 2024.

Im Verwaltungsakt scheint der Nachname der BF geschrieben als XXXX auf wie folgt: Im Verwaltungsakt scheint der Nachname der BF geschrieben als römisch 40 auf wie folgt:

-        in der Übersetzung aus dem Arabischen des syrischen Melderegisters (AS 81),

-        in den Übersetzungen aus dem Arabischen der syrischen Geburtsurkunden der Kinder (AS 95ff),

-        in der Übersetzung aus dem Arabischen ihrer eigenen syrischen Geburtskunde (AS 115),

-        in der Übersetzung aus dem Arabischen der syrischen Heiratsurkunde (AS 121),

-        in der Übersetzung aus dem Arabischen des syrischen Personalausweises (AS 123).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. 3.1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 62 Abs. 4 AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) § 419 ZPO zustehen (AB 1925, 19; zur Orientierung des § 62 Abs. 4 AVG an § 419 ZPO vgl. auch VwGH 14. 12. 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend (vgl. § 419 Abs. 1 ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) Paragraph 419, ZPO zustehen Ausschussbericht 1925, 19; zur Orientierung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG an Paragraph 419, ZPO vergleiche auch VwGH 14. 12. 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend vergleiche Paragraph 419, Absatz eins, ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.

Gemäß § 17 VwGVG (vgl VwGH 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006) sowie gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG (vgl VwGH 25. 4. 2018, Ra 2018/09/0025; 24. 1. 2019, Ra 2018/09/0141) findet § 62 Abs. 4 AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung (vgl. VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0064; 15. 11. 2016, Ra 2016/01/0110; 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006; 24. 1. 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/?Muzak/?Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG § 29 Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG (iVm § 17 bzw iVm mit § 38 VwGVG und § 24 VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl zB VwGH 16. 11. 2017, Ra 2017/07/0076; 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).Gemäß Paragraph 17, VwGVG vergleiche VwGH 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006) sowie gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG vergleiche VwGH 25. 4. 2018, Ra 2018/09/0025; 24. 1. 2019, Ra 2018/09/0141) findet Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung vergleiche VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0064; 15. 11. 2016, Ra 2016/01/0110; 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006; 24. 1. 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/?Muzak/?Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG Paragraph 29, Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, bzw in Verbindung mit mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 24, VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen vergleiche zB VwGH 16. 11. 2017, Ra 2017/07/0076; 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.3.2023, rdb.at)).

3.2. Nach hA kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126; 19. 12. 1995, 93/05/0179; Hengstschläger/?Leeb6 Rz 469; Walter/?Thienel2 AVG § 62 Anm 15; so im Ergebnis auch VwGH 30. 5. 1969, 1564/68). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei dadurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12. 11. 1957, 846/57; 10. 12. 1991, 91/04/0289; 19. 12. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist – durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Fink, Zuständigkeit 628) – als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30. 5. 1969, 1564/68; 10. 12. 1991, 91/04/0289; vgl. auch VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126; Ritz/?Koran BAO7 § 293 Rz 11) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).3.2. Nach hA kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126; 19. 12. 1995, 93/05/0179; Hengstschläger/?Leeb6 Rz 469; Walter/?Thienel2 AVG Paragraph 62, Anmerkung 15; so im Ergebnis auch VwGH 30. 5. 1969, 1564/68). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei dadurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12. 11. 1957, 846/57; 10. 12. 1991, 91/04/0289; 19. 12. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist – durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Fink, Zuständigkeit 628) – als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30. 5. 1969, 1564/68; 10. 12. 1991, 91/04/0289; vergleiche auch VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126; Ritz/?Koran BAO7 Paragraph 293, Rz 11) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, (Stand 1.3.2023, rdb.at)).

Demnach besteht keine Antragslegitimation der BF für die Berichtigung. Ihr Antrag vom XXXX 2024 ist daher spruchgemäß zurückzuweisen. Demnach besteht keine Antragslegitimation der BF für die Berichtigung. Ihr Antrag vom römisch 40 2024 ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Aber auch für eine amtswegige Berichtigung im Sinne einer „Anregung“ der BF besteht kein Raum: weder kann gesagt werden, dass es sich im Lichte der weitreichenden Verwendung des im Erkenntnis angeführten Nachnamens der BF im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um einen Schreibfehler durch das BVwG handeln kann, noch, dass die Verwendung des im Erkenntnis angeführten Namens der BF nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hätte. Der im Erkenntnis verwendete Name der BF ist im Übrigen auch immer noch im ZMR so registriert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation Antragsrecht Asylverfahren Berichtigungsantrag Beschwerdeführer Namensänderung Rechtsanspruch Schreibfehler Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2267555.1.01

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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