Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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G306 2249863-2/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAe Rast und Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die RAe Rast und Musliu in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 03.07.2024 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 03.07.2024 dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Aufgrund der illegalen Erwerbstätigkeit des BF müsse jedenfalls befürchtet werden, dass er bei einem Weiterverbleib in Österreich wieder einer illegalen Beschäftigung nachgehen würde, zudem aufgrund seiner Mittellosigkeit die Gefahr der finanziellen Belastung der Republik Österreich und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt jedenfalls befürchtet werden müsse, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF widersetze sich beharrlich den fremdenrechtlichen sowie arbeitsrechtlichen Bestimmungen und bestehe die akute Gefahr, dass er abermals einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehe, um seinen Unterhalt zu sichern.
Der BF erhob Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.07.2024 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 05.08.2024).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt.
Er weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 14.11.2016 – 22.12.2016 Hauptwohnsitz
? 23.12.2016 – 12.03.2017 Lücke
? 13.03.2017 – 20.03.2017 Hauptwohnsitz
? 21.03.2017 – 06.09.2017 Lücke
? 07.09.2017 – 11.02.2019 Hauptwohnsitz
? 11.02.2019 – 10.03.2020 Hauptwohnsitz
? 10.03.2020 – 20.04.2020 Hauptwohnsitz
? 20.04.2020 – 21.12.2022 Hauptwohnsitz
? 22.12.2022 – 02.05.2023 Lücke
? 03.05.2023 – 16.06.2023 Hauptwohnsitz
? 17.06.2023 – 13.07.2023 Lücke
? 14.07.2023 – 17.08.2023 Hauptwohnsitz
? 18.08.2023 – 20.11.2023 Lücke
? 21.11.2023 – laufend Hauptwohnsitz
Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergeben sich folgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:
? 17.10.2017 – 22.12.2017
? 22.01.2018 – 23.02.2018
? 09.04.2018 – 07.09.2018
? 17.09.2018 – 20.12.2018
? 09.01.2019 – 02.08.2019
? 19.08.2019 – 30.09.2019
? 01.10.2019 – 12.12.2019
? 07.01.2020 – 17.03.2020
? 31.03.2020 – 02.04.2020
? 14.04.2020 – 21.12.2020
? 12.01.2021 – 22.12.2021
? 07.01.2022 – 16.12.2022
? 28.03.2023 – 09.06.2023
Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – plus“, mit einer Gültigkeit von 27.09.2017 bis 27.09.2018. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm einmal bis 28.09.2019 verlängert. Am 19.09.2019 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde, konnte jedoch die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht vorweisen. Das Verfahren wurde per 19.04.2022 eingestellt (vgl. AS 116).Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – plus“, mit einer Gültigkeit von 27.09.2017 bis 27.09.2018. Dieser Aufenthaltstitel wurde ihm einmal bis 28.09.2019 verlängert. Am 19.09.2019 stellte der BF rechtzeitig einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen NAG Behörde, konnte jedoch die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht vorweisen. Das Verfahren wurde per 19.04.2022 eingestellt vergleiche AS 116).
Mit Bescheid BFA vom 08.11.2021, Zahl XXXX , wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid BFA vom 08.11.2021, Zahl römisch 40 , wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, Zahl W220 2249863-1/2E, als unbegründet abgewiesen.
Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am XXXX .2022 an seiner Meldeadresse im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (AS 37ff).Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er wurde am römisch 40 .2022 an seiner Meldeadresse im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt (AS 37ff).
Er reiste am XXXX .2022 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus.Er reiste am römisch 40 .2022 im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus.
In der Folge reiste der BF wiederholt, trotz Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung, in das Bundesgebiet ein.
Aus den im Akt einliegenden Kopien der bosnischen Reisepässe des BF ergeben sich (u.a.) nachfolgende Ein- und Ausreisestempel aus dem Schengenraum (AS 43ff, 188ff):
? 06.05.2022 Ausreise Slowenien
? 14.05.2022 Einreise Kroatien
? 14.05.2022 Einreise Slowenien
? 30.07.2022 Ausreise Kroatien
? 12.08.2022 Einreise Kroatien
? 01.07.2023 Einreise Kroatien
? 29.07.2023 Ausreise Kroatien
? 03.08.2023 Einreise Kroatien
? 17.08.2023 Ausreise Kroatien
? 17.11.2023 Einreise Kroatien
? 01.01.2024 Ausreise Kroatien
? 05.01.2024 Einreise Kroatien
? 08.02.2024 Ausreise Kroatien
? 20.05.2024 Einreise Kroatien
Zusammengefasst ist festzustellen, dass der BF seit der Beendigung des Verlängerungsverfahrens betreffend den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ im Jahr 2022 nicht mehr im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels ist, gegen ihn seit April 2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und der BF trotz dessen wiederholt ins Bundesgebiet eingereist ist.
Am 27.07.2023 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen“. Das Verfahren wurde am 31.07.2024 eingestellt.
Am XXXX .2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den letzten im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgeber des BF im Bundesgebiet, da der BF bei diesem von 28.03.2023 bis 09.06.2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; dies wurde auch am 05.02.2024 von einer Mitarbeiterin der Firma bestätigt (AS 113ff).Am römisch 40 .2024 stellte die Finanzpolizei einen Strafantrag gegen den letzten im Sozialversicherungsdatenauszug aufscheinenden Arbeitgeber des BF im Bundesgebiet, da der BF bei diesem von 28.03.2023 bis 09.06.2023 einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei; dies wurde auch am 05.02.2024 von einer Mitarbeiterin der Firma bestätigt (AS 113ff).
Am XXXX .2024 wurde der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, erneut an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet angetroffen und erneut wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt (AS 123ff).Am römisch 40 .2024 wurde der BF gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, erneut an seiner Wohnadresse im Bundesgebiet angetroffen und erneut wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt (AS 123ff).
Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Gegen die Lebensgefährtin des BF wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes am (u.a.) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Lebensgefährtin des BF reiste am XXXX .2024 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.Gegen die Lebensgefährtin des BF wurde aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes am (u.a.) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Lebensgefährtin des BF reiste am römisch 40 .2024 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien aus.
Weiters ist die Ex-Frau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, im Bundesgebiet wohnhaft und im Besitz eines Aufenthaltstitels. Zu dieser besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.Weiters ist die Ex-Frau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, im Bundesgebiet wohnhaft und im Besitz eines Aufenthaltstitels. Zu dieser besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt seit Ende 2022 (wieder) in Bosnien und Herzegowina. Der BF hat die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden. Ansonsten sind keine Hinweise auf nachhaltige Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation hervorgekommen.
Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Bosnien und Herzegowina ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 1 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, er in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung (vgl. § 12a Abs. 6 AsylG) wiederholt in das Bundesgebiet eingereist ist. Weiters wurde der BF wiederholt aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Überdies stellte die Finanzpolizei gegen den letzten Arbeitgeber des BF am XXXX .2024 einen Strafantrag aufgrund der unrechtmäßigen Beschäftigung des BF von 28.03.2023 bis 09.06.2023. Der BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen das AuslBG verstoßen. Er ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Abgesehen von seiner Ex-Frau, zu welcher weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist er keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Bosnien und Herzegowina ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zunächst ist festzuhalten, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, er in der Vergangenheit seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und trotz der aufrechten Rückkehrentscheidung vergleiche Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG) wiederholt in das Bundesgebiet eingereist ist. Weiters wurde der BF wiederholt aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt. Überdies stellte die Finanzpolizei gegen den letzten Arbeitgeber des BF am römisch 40 .2024 einen Strafantrag aufgrund der unrechtmäßigen Beschäftigung des BF von 28.03.2023 bis 09.06.2023. Der BF hat somit wiederholt gegen fremdenrechtliche Bestimmungen sowie gegen das AuslBG verstoßen. Er ist arbeitsfähig und nicht lebensbedrohlich erkrankt. Abgesehen von seiner Ex-Frau, zu welcher weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, weist er keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf.
Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G306.2249863.2.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024