Entscheidungsdatum
07.03.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
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W112 2284269-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX StA TÜRKEI, vertreten durch RA XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, Zl. W112 2284269-1/22E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 StA TÜRKEI, vertreten durch RA römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2024, Zl. W112 2284269-1/22E:
A) Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.A) Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG wird das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.01.2024, Zl. W112 2284269-1/22E, die Beschwerde der antragstellenden Partei als unbegründet ab, erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 13.01.2024 bis 16.01.2024 für rechtmäßig, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab und trug dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu. 1. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 16.01.2024, Zl. W112 2284269-1/22E, die Beschwerde der antragstellenden Partei als unbegründet ab, erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 13.01.2024 bis 16.01.2024 für rechtmäßig, stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vorliegen, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG ab und trug dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG auf, dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu.
Dieses Erkenntnis wurde am 16.01.2024 mittels ERV beim rechtsfreundlichen Vertreter der antragstellenden Partei hinterlegt.
2. Mit Schriftsatz vom 16.01.2024 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diesen brachte er am 28.02.2024 um 19:52:15 Uhr per ERV beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit verfahrensleitende Anordnung vom 29.02.2024, GZ Ro 2024/21/0001-3, leitete der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Sendung langte am 01.03.2024 per ERV am Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein:
„Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte den Antrag am 28.02.2024 jedoch beim Verwaltungsgerichtshof ein.„Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte den Antrag am 28.02.2024 jedoch beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Wegen der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 17.01.2024 erweist sich der am 28.02.2024 (und damit am letzten Tag der Frist) mit ERV, jedoch am Verwaltungsgerichtshof statt am Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision als verspätet:
Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte den am 28.02.2024 nach Ende der Amtsstunden dort eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Anschreiben vom 29.02.2024 am 01.03.2024 elektronisch an das Bundesverwaltungsgericht.
Wird der Antrag nicht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist versäumt, wenn der Antrag erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).Wird der Antrag nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht eingebracht, sondern unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, so ist die Rechtsmittelfrist versäumt, wenn der Antrag erst nach deren Ablauf beim zuständigen Verwaltungsgericht einlangt. Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund der Aktenlage davon aus, dass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.“
4. Mit Schriftsatz vom 04.03.2024, zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 28.02.2024 zurück. Er habe ohnehin rechtzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:
§ 61 Abs. 2 VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Paragraph 61, Absatz 2, VwGG bestimmt, dass über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss entscheidet, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.Da sich der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht, in dem ausgesprochen wurde, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom Bundesverwaltungsgericht zu treffen.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, etwa im Fall der Zurückziehung des Antrages.
Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision vom 28.02.2024 mit Schriftsatz vom 04.03.2024 zurückzog, ging sein Erledigungsanspruch verloren. Das Verfahren über den – nicht auf alle Zulässigkeitsvoraussetzungen hin geprüften – Verfahrenshilfeantrag ist daher durch Einstellung zu beenden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG nicht zulässig.
Schlagworte
Antragszurückziehung Verfahrenseinstellung VerfahrenshilfeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2284269.1.01Im RIS seit
28.03.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024