TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/11 G305 2280369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Entscheidungsdatum

11.03.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G305 2280369-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 und Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt“. Die Spruchpunkte III.) bis VI.) des Bescheides vom XXXX 2023 werden ersatzlos behoben.A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt“. Die Spruchpunkte römisch drei.) bis römisch sechs.) des Bescheides vom römisch 40 2023 werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2018 in XXXX von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und einer erkennungsdienstlichen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt in Österreich überschritten hatte. Sein Reisepass wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) sichergestellt.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2018 in römisch 40 von Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde im Rahmen einer Personenkontrolle angehalten und einer erkennungsdienstlichen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt in Österreich überschritten hatte. Sein Reisepass wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) sichergestellt.

2. Am XXXX .2018 wurde er von Organen des BFA niederschriftlich einvernommen und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Anschließend wurde ihm die einmalige Möglichkeit zur Ausreise eingeräumt.2. Am römisch 40 .2018 wurde er von Organen des BFA niederschriftlich einvernommen und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt. Anschließend wurde ihm die einmalige Möglichkeit zur Ausreise eingeräumt.

3. Am XXXX .2018 verließ er das Bundesgebiet.3. Am römisch 40 .2018 verließ er das Bundesgebiet.

4. Am XXXX .2019 stellte der BF beim XXXX (im Folgenden: XXXX ), einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Diesen Antrag wies die zuständige Behörde mit Bescheid vom XXXX 2020 abgewiesen.4. Am römisch 40 .2019 stellte der BF beim römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Diesen Antrag wies die zuständige Behörde mit Bescheid vom römisch 40 2020 abgewiesen.

5. Am XXXX 2021 brachte der Beschwerdeführer beim XXXX (im Folgenden: XXXX ) einen Folgeantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger ein. Dieser (Folge-)antrag wurde mit Bescheid vom XXXX .2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das XXXX erhoben.5. Am römisch 40 2021 brachte der Beschwerdeführer beim römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) einen Folgeantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger ein. Dieser (Folge-)antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das römisch 40 erhoben.

6. Mit Schreiben vom XXXX 2022 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Auf das ihm über seine Rechtsvertretung zugestellte Schreiben reagierte der Beschwerdeführer trotz Fristverlängerung nicht.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2022 forderte das BFA den Beschwerdeführer auf, sich zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls samt Einreiseverbot) zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Auf das ihm über seine Rechtsvertretung zugestellte Schreiben reagierte der Beschwerdeführer trotz Fristverlängerung nicht.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt VI.). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt werde (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF den visumfreien Zeitraum, in dem er sich in Österreich aufhalten dürfe, massiv überschritten habe, da er sich durchgehend seit dem XXXX .2019 im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er könne für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Mittel nicht nachweisen, gehe seit dem XXXX 2020 keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und sei bei seiner Frau mitversichert. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass er über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Zwar sei er verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau an einer gemeinsamen Adresse, doch sei es ihm und seiner Ehegattin zumutbar, das Familienleben über Serbien aufrecht zu erhalten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass der BF den visumfreien Zeitraum, in dem er sich in Österreich aufhalten dürfe, massiv überschritten habe, da er sich durchgehend seit dem römisch 40 .2019 im Bundesgebiet aufhalte und über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Er könne für einen Aufenthalt im Bundesgebiet notwendigen Mittel nicht nachweisen, gehe seit dem römisch 40 2020 keiner Erwerbstätigkeit im Inland nach und sei bei seiner Frau mitversichert. Es bestehe die Gefahr, dass er eine Belastung für die Gebietskörperschaft werde, weshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung notwendig sei. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass er über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge. Zwar sei er verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau an einer gemeinsamen Adresse, doch sei es ihm und seiner Ehegattin zumutbar, das Familienleben über Serbien aufrecht zu erhalten.

8. Mit seiner durch die im Urteilskopf genannte rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragt er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Hilfsweise stellte er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Zudem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt. Begründend führte er aus, dass er im Schengengebiet nicht unrechtmäßig aufhältig sei, da er zwischen Österreich und Serbien pendle. Zudem habe er niemals eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei bei einer solchen auch nicht betreten worden. Durch die zu erfolgende Vorlage des Reisepasses werde der behauptete unrechtmäßige Aufenthalt widerlegt werden. Aufgrund der Ehe zu einer österreichischen Staatsbürgerin lägen massive private Interessen vor. Ob des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs läge zudem eine Mittellosigkeit nicht vor.

9. Das BFA brachte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Vorlage und verband sie mit dem Antrag, diese als unbegründet abzuweisen.

10. Am 04.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, jedoch im Beisein seines mittels Videokonferenz zugeschalteten Rechtsvertreters. Anlässlich dieser Konferenz wurde der aktuelle Reisepass des Beschwerdeführers samt Sichtvermerken vorgelegt. Anlässlich der am 18.12.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch. 1.1. Der BF wurde am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF ist Vater von zwei erwachsenen Töchtern: der in Serbien lebenden XXXX , geb. am XXXX und der in XXXX lebenden XXXX , geb. am XXXX . Beide Töchter sind selbsterhaltungsfähig und bestehen keinerlei gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten.Der BF ist Vater von zwei erwachsenen Töchtern: der in Serbien lebenden römisch 40 , geb. am römisch 40 und der in römisch 40 lebenden römisch 40 , geb. am römisch 40 . Beide Töchter sind selbsterhaltungsfähig und bestehen keinerlei gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten.

Der BF ist frei von Sorgepflichten.

1.2. In Serbien besuchte er acht Jahre hindurch die Grundschule und absolvierte er im Anschluss daran eine vierjährige berufsbildende Mittelschule für Veterinärmedizin.

In der Folge arbeitete er in Serbien als Veterinärtechniker auf einem landwirtschaftlichen Gut.

1.3. In Serbien leben seine Mutter und Cousins des BF jeweils im Wohn- und Geburtsort des BF. Er steht mit allen genannten Personen in Kontakt.

1.4. In seiner Heimat ist der BF Eigentümer von zwei Häusern und einer Wohnung, welche er jeweils vermietet.

Zudem kümmert er sich um in Serbien situierte Häuser seiner in Österreich lebenden Cousins, wofür er zusätzlich entlohnt wird. Mit diesen Einnahmen und der Unterstützung von Verwandten finanziert er, neben den Unterhaltsansprüchen gegenüber seiner Ehegattin den eigenen Aufenthalt.

In Österreich verfügt der BF weder über Immobilienbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder finanzielle Reserven.

1.5. Der BF ist in der Vergangenheit mehrfach nach Österreich bzw. in den Schengenraum eingereist.

Unter anderem gelangte er am XXXX 2018 via XXXX ins Bundesgebiet, überschritt in der Folge jedoch den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt und reiste erst am XXXX .2018 wieder aus. Dies nahm die Behörde zum Anlass, ihn am XXXX .2018 zur Anzeige zu bringen und mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen.Unter anderem gelangte er am römisch 40 2018 via römisch 40 ins Bundesgebiet, überschritt in der Folge jedoch den ihm erlaubten visumfreien Aufenthalt und reiste erst am römisch 40 .2018 wieder aus. Dies nahm die Behörde zum Anlass, ihn am römisch 40 .2018 zur Anzeige zu bringen und mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen.

Zuletzt hielt sich der BF an die Dauer des visumfreien Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. dem Schengenraum, unterließ jedoch meldeamtliche An- und Abmeldungen.

1.6. Am XXXX heiratete er die österreichische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX , die in der Folge den Familiennamen des BF annahm. Vor der Annahme der österreichischen Staatsangehörigkeit am XXXX besaß seine Ehegattin die serbische Staatsangehörigkeit.1.6. Am römisch 40 heiratete er die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , die in der Folge den Familiennamen des BF annahm. Vor der Annahme der österreichischen Staatsangehörigkeit am römisch 40 besaß seine Ehegattin die serbische Staatsangehörigkeit.

XXXX ist seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX bei der XXXX , beschäftigt und bringt hier etwa EUR 2.130,00 monatlich ins Verdienen. römisch 40 ist seit einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 bei der römisch 40 , beschäftigt und bringt hier etwa EUR 2.130,00 monatlich ins Verdienen.

1.7. Der BF verfügt seit dem XXXX .2019 an der Anschrift XXXX , über einen durchgehenden Hauptwohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin.1.7. Der BF verfügt seit dem römisch 40 .2019 an der Anschrift römisch 40 , über einen durchgehenden Hauptwohnsitz an der Meldeadresse seiner Ehegattin.

Davor scheinen bei ihm von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2016 bis XXXX .2016 Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX auf. Davor scheinen bei ihm von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und von römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 auf.

In den Jahren 2002 und 2004 bestanden jeweils für wenige Tage Nebenwohnsitze, ebenso von XXXX 2010 bis XXXX .2013 und von XXXX .2014 bis XXXX .2014.In den Jahren 2002 und 2004 bestanden jeweils für wenige Tage Nebenwohnsitze, ebenso von römisch 40 2010 bis römisch 40 .2013 und von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014.

1.8. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet.

Am XXXX .2019 stellte er einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, der mit Bescheid vom XXXX .2020 abgewiesen wurde, da er seinen visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten hatte und keine Nachweise über eine rechtzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorlagen. Zudem bestand die Befürchtung, er könnte zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft werden.Am römisch 40 .2019 stellte er einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, der mit Bescheid vom römisch 40 .2020 abgewiesen wurde, da er seinen visumfreien Aufenthalt im Bundesgebiet überschritten hatte und keine Nachweise über eine rechtzeitige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorlagen. Zudem bestand die Befürchtung, er könnte zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft werden.

Am XXXX .2012 stellte er einen (Folge-)antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX .2022 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF weiterhin den visumfreien Aufenthalt überschritten habe und nur über einen geringen Grad der Integration verfüge. Dagegen erhob er XXXX Beschwerde. Das über diese Beschwerde beim XXXX zur Zahl: XXXX , anhängig gemachte Verfahren wurde bis zur Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens unterbrochen. Am römisch 40 .2012 stellte er einen (Folge-)antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 .2022 mit der Begründung abgewiesen, dass der BF weiterhin den visumfreien Aufenthalt überschritten habe und nur über einen geringen Grad der Integration verfüge. Dagegen erhob er römisch 40 Beschwerde. Das über diese Beschwerde beim römisch 40 zur Zahl: römisch 40 , anhängig gemachte Verfahren wurde bis zur Erledigung des beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens unterbrochen.

1.9. Vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 stand der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis zur Arbeitgeberin XXXX , welche sich derzeit in Liquidation befindet. Ob seiner Eheschließung mit XXXX ist er bei ihr als deren Ehegatte in der Krankenversicherung mitversichert.1.9. Vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 stand der Beschwerdeführer als Arbeiter in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis zur Arbeitgeberin römisch 40 , welche sich derzeit in Liquidation befindet. Ob seiner Eheschließung mit römisch 40 ist er bei ihr als deren Ehegatte in der Krankenversicherung mitversichert.

1.10. Am XXXX .2018 wurde er wegen seines unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Hierfür wurde mit Strafverfügung vom XXXX .2019 eine Geldstrafe von EUR 500,00 über ihn verhängt.1.10. Am römisch 40 .2018 wurde er wegen seines unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet und der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Hierfür wurde mit Strafverfügung vom römisch 40 .2019 eine Geldstrafe von EUR 500,00 über ihn verhängt.

1.11. In Österreich ist der Beschwerdführer strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend, weitere Sprachkenntnisse sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem BVwG am 18.12.2023 [PV des BF vom 18.12.2023, Seite 6] konnten die Feststellungen zu seinen beiden Töchtern und deren gemeinsame Verbindung getroffen werden. Dass er in Serbien über Verwandte verfügt, zu deren Wohnort und zum Umstand, dass er mit ihnen in Kontakt steht, ergibt sich ebenso zweifelsfrei aus seinen Angaben vor dem BVwG (Seiten 4 und 8 der PV vom 18.12.2023).

Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA von XXXX .2018, wonach er mit einer ehemaligen Lebensgefährtin, XXXX , ein gemeinsames (minderjähriges) Kind, die im Jahr XXXX geborene XXXX , habe, für das er angeblich sorgepflichtig sei, finden sich im Verwaltungsakt und auch im weiteren Vorbringen des BF keinerlei Hinweise dahin. Deshalb konnten entsprechende, nicht entscheidungswesentliche Feststellungen unterbleiben. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA von römisch 40 .2018, wonach er mit einer ehemaligen Lebensgefährtin, römisch 40 , ein gemeinsames (minderjähriges) Kind, die im Jahr römisch 40 geborene römisch 40 , habe, für das er angeblich sorgepflichtig sei, finden sich im Verwaltungsakt und auch im weiteren Vorbringen des BF keinerlei Hinweise dahin. Deshalb konnten entsprechende, nicht entscheidungswesentliche Feststellungen unterbleiben.

2.2. Datenblattkopien seines Reisepasses liegen im Verwaltungsakt, der auch Bestandteil des Gerichtsaktes ist, vor (AS 7 ff sowie in OZ 5, 6, 10 und 11). Das Datum seiner Einreise laut Reisepass, wegen dem er wegen der Übertretung der Aufenthaltsdauer angezeigt wurde, war der XXXX .2018 (Seite 10 der Verwaltungsakten). Seine Ausreise erfolgte zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2018, weshalb die Überschreitung des visumfreien Aufenthalts festgestellt werden konnte (Ausreisebestätigung AS 28). Dies korreliert auch mit der vorliegenden Strafverfügung vom XXXX .2019 (AS 111), zumal er diese Übertretung vor dem BVwG auch eingestand. Daran ändert auch nichts, dass er den Zeitraum der Überschreitung deutlich verkürzte (PV vom 18.12.2023, Seite 8 oben).2.2. Datenblattkopien seines Reisepasses liegen im Verwaltungsakt, der auch Bestandteil des Gerichtsaktes ist, vor (AS 7 ff sowie in OZ 5, 6, 10 und 11). Das Datum seiner Einreise laut Reisepass, wegen dem er wegen der Übertretung der Aufenthaltsdauer angezeigt wurde, war der römisch 40 .2018 (Seite 10 der Verwaltungsakten). Seine Ausreise erfolgte zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im römisch 40 2018, weshalb die Überschreitung des visumfreien Aufenthalts festgestellt werden konnte (Ausreisebestätigung AS 28). Dies korreliert auch mit der vorliegenden Strafverfügung vom römisch 40 .2019 (AS 111), zumal er diese Übertretung vor dem BVwG auch eingestand. Daran ändert auch nichts, dass er den Zeitraum der Überschreitung deutlich verkürzte (PV vom 18.12.2023, Seite 8 oben).

Dass der BF zuletzt den ihm möglichen visumfreien Aufenthalt eingehalten hat, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Reisepasskopien und den darin angebrachten Sichtvermerken, die als Nachweis für seine Reisebewegungen dienen.

2.3. Die Konstatierungen zur Schulbildung des BF, dessen Erwerbstätigkeit in Serbien und zu seinem Einkommen dort, sowie zu den in seinem Eigentum stehendenm Immobilien folgen den Angaben des BF vor dem BVwG, denen die belangte Behörde nicht entgegen getreten ist (PV des BF vom 18.12.2023, Seite 4 f).

2.4. Die Ehe mit XXXX (vormals XXXX ) konnte anhand der dem Akt beiliegenden Mitteilung über die Ermittlung der Ehefäigkeit (AS 33) festgestellt werden. Zusätzlich sind beide nach den Eintragungen im ZMR unter der identen Dokumentennummer XXXX ins Ehebuch des Standesamtes XXXX eingetragen.2.4. Die Ehe mit römisch 40 (vormals römisch 40 ) konnte anhand der dem Akt beiliegenden Mitteilung über die Ermittlung der Ehefäigkeit (AS 33) festgestellt werden. Zusätzlich sind beide nach den Eintragungen im ZMR unter der identen Dokumentennummer römisch 40 ins Ehebuch des Standesamtes römisch 40 eingetragen.

2.5. Die Wohnsitzmeldung des BF leitet sich aus dem ZMR ab; auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er seit dem XXXX einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin hat.2.5. Die Wohnsitzmeldung des BF leitet sich aus dem ZMR ab; auf dieser Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er seit dem römisch 40 einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin hat.

2.6. Dass er über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus dem gesamten Verfahren in Zusammenschau mit dem IZR.

Die jeweils negativen Bescheide der XXXX vom XXXX .2020 und vom XXXX 5.2022 liegen dem Verwaltungsakt samt rechtlicher Beurteilung ein (AS 52 ff und AS 116 ff). Den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF folgend konnten die Verfahrenszahl des Beschwerdeverfahrens vor dem XXXX entnommen werden (VH-Niederschrift vom 04.12.2023, Seite 4). Dass der zuletzt erlassene Bescheid bekämpft wurde, ergibt sich zudem aus der Email-Korrespondenz der belangten Behörde mit einer Mitarbeiterin der XXXX (u.a. AS 78).Die jeweils negativen Bescheide der römisch 40 vom römisch 40 .2020 und vom römisch 40 5.2022 liegen dem Verwaltungsakt samt rechtlicher Beurteilung ein (AS 52 ff und AS 116 ff). Den Ausführungen der Rechtsvertretung des BF folgend konnten die Verfahrenszahl des Beschwerdeverfahrens vor dem römisch 40 entnommen werden (VH-Niederschrift vom 04.12.2023, Seite 4). Dass der zuletzt erlassene Bescheid bekämpft wurde, ergibt sich zudem aus der Email-Korrespondenz der belangten Behörde mit einer Mitarbeiterin der römisch 40 (u.a. AS 78).

2.7. Dem gesamten Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass der BF jemals bei einer ihm nicht erlaubten Tätigkeit betreten wurde, weshalb dementsprechende Ausführungen der belangten Behörde als aktenwidrig gewertet werden müssen. Ob für die einzig in seinen Versicherungsdaten aufscheinende Erwerbstätigkeit alle notwendigen Dokumente vorlagen, ist nicht aktenkundig, weshalb hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten.

2.8. Entgegen den Angaben des BFA, wonach der BF über keine finanziellen Mittel verfüge, waren dementsprechende Feststellungen nicht zu treffen, zumal er einerseits Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau hat. Dass diese für die XXXX tätig ist ergibt sich aus einem amtlich eingeholten Versicherungsdatenauszug von XXXX , sowie aus den mit der Beschwerde übermittelten Gehaltszetteln (AS 128 ff).2.8. Entgegen den Angaben des BFA, wonach der BF über keine finanziellen Mittel verfüge, waren dementsprechende Feststellungen nicht zu treffen, zumal er einerseits Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau hat. Dass diese für die römisch 40 tätig ist ergibt sich aus einem amtlich eingeholten Versicherungsdatenauszug von römisch 40 , sowie aus den mit der Beschwerde übermittelten Gehaltszetteln (AS 128 ff).

Andererseits verfügt er über Einnahmen in Serbien und wird zudem von Mitgliedern seiner dort lebenden Familie und weiteren Verwandten finanziell unterstützt. Diese Konstatierung gründet auf den nachvollziehbaren Angaben des BF vor dem BVwG (PV vom 18.12.2023, Seite 5 oben).

2.9. Laut Strafregister ist er in Österreich unbescholten. Es gibt keine Beweisergebnisse, die über die bereits erwähnte Strafverfügung hinausgehende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung nahelegen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

Gegen den BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter anderem eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist er gemäß Art 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl. § 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs. 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist er gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Er darf daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 58 Abs. 1 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde, oder erlassen hätte werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde, oder erlassen hätte werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF hält sich derzeit innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Fristen im Bundesgebiet auf bzw. hat dieses zuletzt fristgerecht verlassen, weshalb eine Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen.Der BF hält sich derzeit innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Fristen im Bundesgebiet auf bzw. hat dieses zuletzt fristgerecht verlassen, weshalb eine Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 bis 45c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; Paragraphen 41 bis 45 c FPG) fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist.Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus Paragraph 9, BFA-VG. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt) zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt) zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, so ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG).

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt derzeit keine Verletzung der österreichischen Rechtsordnung dar, welches die Sanktionen nach § 52 FPG oder darauf gestützt des § 53 FPG rechtfertigen könnten. Laut den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten gereicht dem BF lediglich die einmalige Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Jahr 2018 sowie die Unterlassung der Wohnsitzan- und -abmeldung knapp vor seiner Eheschließung zum Vorwurf. Dass die wegen der Übertretung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe durch den BF nicht beglichen wurde, ist nicht aktenkundig. Abgesehen von dieser Situation ist er weder bei der ihm laut Spruch im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Schwarzarbeit betreten worden, noch ist er als mittellos anzusehen (wobei anzumerken ist, dass der ehemalige § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, welcher die Erlassung eines Einreiseverbots wegen mangelnder Unterhaltsmittel ermöglichte, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, vgl. BGBl. I Nr. 202/2022 bzw. VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7).Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt derzeit keine Verletzung der österreichischen Rechtsordnung dar, welches die Sanktionen nach Paragraph 52, FPG oder darauf gestützt des Paragraph 53, FPG rechtfertigen könnten. Laut den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten gereicht dem BF lediglich die einmalige Überschreitung des visumfreien Aufenthalts im Jahr 2018 sowie die Unterlassung der Wohnsitzan- und -abmeldung knapp vor seiner Eheschließung zum Vorwurf. Dass die wegen der Übertretung der ihm erlaubten Aufenthaltsdauer verhängte Geldstrafe durch den BF nicht beglichen wurde, ist nicht aktenkundig. Abgesehen von dieser Situation ist er weder bei der ihm laut Spruch im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Schwarzarbeit betreten worden, noch ist er als mittellos anzusehen (wobei anzumerken ist, dass der ehemalige Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, welcher die Erlassung eines Einreiseverbots wegen mangelnder Unterhaltsmittel ermöglichte, durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, bzw. VfGH vom 06.12.2022, G 264/2022-7).

Vielmehr geht aus den vorliegenden Datenblattkopien seines Reisepasses hervor, dass er sich zuletzt sehr wohl an die Einreisebestimmungen gehalten und zusätzlich Unterhaltsansprüche gegen seine Ehefrau, eine österreichische Staatsbürgerin hat.

Dies alles ist nicht geeignet, dem Beschwerdeführer eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung, oder des wirtschaftlichen Wohls des Landes zum Vorwurf zu machen, noch würde die Verpflichtung zur Rückkehr nach Serbien der Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer dienen.

Das BVwG verkennt bei der vorzunehmenden Interessensabwägung nicht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, ein grundsätzlich hoher Stellenwert zukommt, doch ist im konkreten Einzelfall in einer gewichteten Abwägung aller Umstände insbesondere aufgrund der Verbindungen des BF zu Österreich sein Interesse an der Fortführung des Privatlebens in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erweist, ist ihm gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Da er derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt und der Aufenthalt derzeit nur zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist, ist ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.Da sich eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erweist, ist ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da er derzeit keine (erlaubte) Erwerbstätigkeit ausübt und der Aufenthalt derzeit nur zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten ist, ist ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkt III. bis VI. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist im Ergebnis eine Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ihm gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, AsylG zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern, die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. haben als Folge dieser Entscheidung ersatzlos zu entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Gegenstandslosigkeit Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Rückkehrentscheidung Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2280369.1.00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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