TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/13 W240 2277964-1

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Veröffentlicht am 13.03.2024
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Entscheidungsdatum

13.03.2024

Norm

AsylG 2005 §35 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W240 2277964-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.08.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/0772/2021, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.06.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0772/2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 23.08.2023, Zl. Damaskus-OB/KONS/0772/2021, aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.06.2023, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0772/2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.07.2021 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Am 07.03.2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Damaskus vor.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.07.2021 schriftlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (künftig: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Am 07.03.2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutzes vom 19.12.2020. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutzes vom 19.12.2020.

Mit dem Antrag wurden folgende Dokumente vorgelegt:

-        Bescheid der Bezugsperson vom 19.04.2021, mit dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde

-        Kopie des Konventionsreisepasses der Bezugsperson

-        Kopie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin

-        Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (im Original und in deutscher Sprache)

-        Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (im Original und in deutscher Sprache)

-        Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am 26.02.2022 (im Original und in deutscher Sprache)

-        Heiratsurkunde, ausgestellt am 26.02.2022 (im Original und in deutscher Sprache)

-        Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in Deir Ezzor am Dienstag, XXXX (im Original und in deutscher Sprache)- Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in Deir Ezzor am Dienstag, römisch 40 (im Original und in deutscher Sprache)

Ein Befragungsprotokoll wurde ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin gab darin an, sie habe am XXXX in Deir ez Zor, XXXX geheiratet. Beide Familien, insgesamt zwölf Personen, seien anwesend gewesen. Sie sei die Cousine der Bezugsperson. Die Bezugsperson sei auch anwesend gewesen. XXXX und XXXX seien Zeugen gewesen, deren Nachnahmen kenne die Beschwerdeführerin nicht. Fotos gebe es keine. Es habe keine Zeremonie gegeben, da der Islamische Staat in Deir ez Zor gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten zwei Monate mit den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin zusammengewohnt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im Dezember 2017 gesehen. Die Dokumente für den Einreiseantrag gem § 35 AsylG und die Autorisierung des Ehevertrags bei Gericht habe ihr Schwiegervater organisiert. Ein Befragungsprotokoll wurde ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin gab darin an, sie habe am römisch 40 in Deir ez Zor, römisch 40 geheiratet. Beide Familien, insgesamt zwölf Personen, seien anwesend gewesen. Sie sei die Cousine der Bezugsperson. Die Bezugsperson sei auch anwesend gewesen. römisch 40 und römisch 40 seien Zeugen gewesen, deren Nachnahmen kenne die Beschwerdeführerin nicht. Fotos gebe es keine. Es habe keine Zeremonie gegeben, da der Islamische Staat in Deir ez Zor gewesen sei. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten zwei Monate mit den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin zusammengewohnt. Zuletzt habe sie die Bezugsperson im Dezember 2017 gesehen. Die Dokumente für den Einreiseantrag gem Paragraph 35, AsylG und die Autorisierung des Ehevertrags bei Gericht habe ihr Schwiegervater organisiert.

2. Mit Schreiben vom 06.07.2022 legte die ÖB Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin samt Befragungsformular dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor und wies darauf hin, dass die Bezugsperson laut den Angaben in der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung am XXXX persönlich vor dem Scharia-Gericht in Deir Ezzor erschienen sei, obwohl diese bereits am 19.02.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.2. Mit Schreiben vom 06.07.2022 legte die ÖB Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin samt Befragungsformular dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor und wies darauf hin, dass die Bezugsperson laut den Angaben in der Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung am römisch 40 persönlich vor dem Scharia-Gericht in Deir Ezzor erschienen sei, obwohl diese bereits am 19.02.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 11.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb sie keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden zudem in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 11.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb sie keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG würden zudem in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

In der beiliegenden Stellungnahme, datiert mit 11.05.2023, wurde ausgeführt, die Bezugsperson habe in der Erstbefragung am 21.12.2020 angegeben, ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwähnt worden. Die Erstbefragung sei erst am Tag nach der Asylantragstellung durchgeführt worden, sodass die Bezugsperson Zeit gehabt habe, sich zu sammeln. Erst in der Einvernahme am 03.01.2021 habe die Bezugsperson angegeben, verheiratet zu sein. Die Bezugsperson habe ausgeführt, sie habe vergessen anzugeben verheiratet zu sein, was laut Einschätzung des BFA wohl nicht passiert wäre, wenn tatsächlich eine Heirat stattgefunden hätte oder ein Eheleben geführt worden wäre. Befragt zu seiner Ausreise gab die Bezugsperson an, im Mai oder Juni oder Dezember 2017 ausgereist zu sein. Selbst wenn eine Ausreise der Bezugsperson erst im Dezember 2017 erfolgt sei, komme es zu einem weiteren Widerspruch bei den Angaben zum vermeintlichen Familienleben. Wenn die Hochzeit am XXXX erfolgt sei und die Ausreise im Dezember 2017 erfolgt sei, wäre nach der Hochzeit ein gemeinsamer Haushalt von mindestens vier Monaten bestanden. Dass eine Person zudem den Monat seiner Flucht bzw. zumindest die ungefähre Jahreszeit nicht angeben kann, erscheint nicht glaubhaft nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass es keinerlei Fotos von der angeblichen Hochzeit gebe, sei ein Indiz, dass diese gar nicht stattgefunden habe. Umso mehr, da behaupteter Maßen der Kontakt über WhatsApp und das Internet aufrechterhalten werde. Die Ehe habe nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden und es sei kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt worden. Es sei möglich Urkunden mit jedem erdenklichen Inhalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu erhalten. Es würden sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Aus der in Vorlage gebrachten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung des Scharia Gerichts vom XXXX ergebe sich die persönliche Anwesenheit beider Eheleute. Zum Ausstellungszeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits längst in Österreich aufgehalten. Es sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses auszugehen.In der beiliegenden Stellungnahme, datiert mit 11.05.2023, wurde ausgeführt, die Bezugsperson habe in der Erstbefragung am 21.12.2020 angegeben, ledig zu sein. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwähnt worden. Die Erstbefragung sei erst am Tag nach der Asylantragstellung durchgeführt worden, sodass die Bezugsperson Zeit gehabt habe, sich zu sammeln. Erst in der Einvernahme am 03.01.2021 habe die Bezugsperson angegeben, verheiratet zu sein. Die Bezugsperson habe ausgeführt, sie habe vergessen anzugeben verheiratet zu sein, was laut Einschätzung des BFA wohl nicht passiert wäre, wenn tatsächlich eine Heirat stattgefunden hätte oder ein Eheleben geführt worden wäre. Befragt zu seiner Ausreise gab die Bezugsperson an, im Mai oder Juni oder Dezember 2017 ausgereist zu sein. Selbst wenn eine Ausreise der Bezugsperson erst im Dezember 2017 erfolgt sei, komme es zu einem weiteren Widerspruch bei den Angaben zum vermeintlichen Familienleben. Wenn die Hochzeit am römisch 40 erfolgt sei und die Ausreise im Dezember 2017 erfolgt sei, wäre nach der Hochzeit ein gemeinsamer Haushalt von mindestens vier Monaten bestanden. Dass eine Person zudem den Monat seiner Flucht bzw. zumindest die ungefähre Jahreszeit nicht angeben kann, erscheint nicht glaubhaft nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass es keinerlei Fotos von der angeblichen Hochzeit gebe, sei ein Indiz, dass diese gar nicht stattgefunden habe. Umso mehr, da behaupteter Maßen der Kontakt über WhatsApp und das Internet aufrechterhalten werde. Die Ehe habe nicht bereits vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden und es sei kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt worden. Es sei möglich Urkunden mit jedem erdenklichen Inhalt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu erhalten. Es würden sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden ergeben. Aus der in Vorlage gebrachten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung des Scharia Gerichts vom römisch 40 ergebe sich die persönliche Anwesenheit beider Eheleute. Zum Ausstellungszeitpunkt habe sich die Bezugsperson jedoch bereits längst in Österreich aufgehalten. Es sei keineswegs vom Nachweis des Familienverhältnisses auszugehen.

3. Mit Schreiben vom 11.05.2023, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und mitgeteilt, dass eine ausführliche Begründung der beiliegenden Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 11.05.2023 zu entnehmen sei.

4. In der Stellungnahme vom 23.05.2023 führte die Beschwerdeführerin aus, die Bezugsperson sei psychisch schwer krank, leide an paranoider Schizophrenie und sei auch in Österreich in ständiger psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Die Bezugsperson sei nicht arbeitsfähig und aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, vollständige und korrekte Angaben zu tätigen. Den Angaben der Bezugsperson komme aufgrund der psychischen Erkrankung nur ein eingeschränkter Beweiswert zu. Hinsichtlich des Vorhalts, die vorgelegten Urkunden seien gefälscht, genüge ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um diesen generell den Beweiswert abzusprechen. Die Ehegatten seien miteinander verwandt und würden einander schon sehr lange kennen. Im Zeitpunkt der Eheschließung sei der Islamische Staat an der Macht gewesen, demensprechend strenge Regelungen des Privatlebens seien in Kraft gewesen, weshalb es keine Fotos von der Hochzeit gebe. Die Hochzeit sei klein ausgefallen und es sei die Geschlechtertrennung bei der Hochzeit eingehalten worden. Nachdem der Islamische Staat nun nicht mehr an der Macht sei, seien sie nicht an einem Kontakt über das Internet gehindert. Das BFA habe sich zudem auf nicht näher konkretisierte „Äußerungen der ÖB“ bezogen, was nicht ausreiche, um dem substantiiert entgegen zu treten.

Angeschlossen wurden folgende Dokumente:

-        Attest der syrischen Ärztekammer betreffend die Bezugsperson, ausgestellt am 22.06.2021 (in deutscher Übersetzung)

-        Medikamentenauflistung vom Psychosozialen Dienst (nicht datiert)

-        Patientenbrief mit der Diagnose „Depressive Anpassungsstörung und Paranoide Schizophrenie“ vom 15.06.2021

-        Fachärztlicher Befundbericht mit der Diagnose „Paranoide Schizophrenie“ vom 28.07.2021

-        Fachärztlicher Befundbericht vom 12.08.2021

-        Fachärztlicher Befundbericht vom 10.02.2022

-        Fachärztlicher Befundbericht vom 08.02.2023

5. Mit als „Ergänzende 2. negative Stellungnahme“ betitelten Schreiben vom 02.06.2023 teilte das BFA mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Zudem wurde ausgeführt, dass so gut wie alle Urkunden in Syrien auch käuflich erworben werden könnten. Da es sich bei diesen käuflich erworbenen Dokumenten um echte Dokumente mit unwahrem Inhalt handle, sei das Feststellen von Fälschungshinweisen nicht möglich. Bezüglich den „Äußerungen der ÖB“ werde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. Zudem führte das Bundesamt aus, es wäre interessant zu erfahren, ob die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson in die Überlegungen und Erklärungen mit einbezogen worden seien oder diese selbständig von der Vertretung der Beschwerdeführerin durch Spekulation angestellt wurden.

6. Mit dem Bescheid vom 14.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.6. Mit dem Bescheid vom 14.06.2023 verweigerte die ÖB Damaskus der Beschwerdeführerin die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, das BFA habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG würden in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, datiert mit 04.07.2023, wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und Verweis auf das Vorbringen der Stellungnahme vom 23.05.2023 ausgeführt, dass die Bezugsperson aufgrund der psychischen Erkrankung keine gleichbleibenden und nachvollziehbaren Angaben machen könne. Dies sei nicht erkennbar in die Beweiswürdigung einbezogen worden. Die Rechtsansicht des BFA wonach in der Begründung nicht jegliche Überlegungen hineinzukopieren seien, verstoße gegen höchstgerichtliche Judikatur, wonach Entscheidungen zu begründen seien. Die Ausführungen des Bundesamtes zur Arbeitsweise der Vertretung sei rein spekulativ, zumal konkrete Informationen, die lediglich von der betroffenen Familie stammen können, in die Stellungnahme einbezogen wurden.

Angeschlossen wurden vorgelegt:

-        Eine weitere Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (in deutscher Übersetzung)

-        Auszüge aus dem Zivilregister betreffend die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson (in deutscher Übersetzung)

-        Eine weitere Heiratsurkunde (in deutscher Übersetzung)

-        Eine weitere Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in Deir Ezzor am Sonntag, XXXX (in deutscher Übersetzung)- Eine weitere Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung, ausgestellt durch das Scharia-Gericht in Deir Ezzor am Sonntag, römisch 40 (in deutscher Übersetzung)

-        Ein weiterer Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt am 23.03.2021 (in deutscher Übersetzung)

8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden. 8. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2023 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des BFA hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten gebunden.

Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG handle. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben ledig zu sein, was der angebliche Ehemann in Folge korrigierte. Auch den Zeitpunkt der Ausreise habe die Bezugsperson nicht eindeutig angeben können. Aus der Bescheinigung des Scharia-Gerichts gehe hervor, dass beide Eheleute anwesend gewesen seien, obwohl die Bezugsperson zum Ausstellungszeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. Es werde darauf verwiesen, dass jegliches Dokument mit jedem Inhalt zu erhalten sei. Dass keine Fotos gemacht worden seien, erscheine unglaubwürdig. Es sei ein Einreisetitel aufgrund von Art. 16 Abs.1 lit. b der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung an die Prognose des BFA teile die Behörde die Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG handle. Die Bezugsperson habe bei der Erstbefragung angegeben ledig zu sein, was der angebliche Ehemann in Folge korrigierte. Auch den Zeitpunkt der Ausreise habe die Bezugsperson nicht eindeutig angeben können. Aus der Bescheinigung des Scharia-Gerichts gehe hervor, dass beide Eheleute anwesend gewesen seien, obwohl die Bezugsperson zum Ausstellungszeitpunkt bereits in Österreich gewesen sei. Es werde darauf verwiesen, dass jegliches Dokument mit jedem Inhalt zu erhalten sei. Dass keine Fotos gemacht worden seien, erscheine unglaubwürdig. Es sei ein Einreisetitel aufgrund von Artikel 16, Absatz eins, Litera b, der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu erteilen, wenn ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson vor der Einreise nach Österreich ohnehin nicht bestanden habe.

9. Am 30.08.2023 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Es wurde darin insbesondere abermals auf die psychische Erkrankung der Bezugsperson hingewiesen.9. Am 30.08.2023 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es wurde darin insbesondere abermals auf die psychische Erkrankung der Bezugsperson hingewiesen.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.09.2023, eingelangt am 13.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.07.2021 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. Am 07.03.2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Damaskus vor.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 09.07.2021 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Am 07.03.2022 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutzes vom 19.12.2020. Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327, der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutzes vom 19.12.2020.

Eine gültige Eheschließung in Syrien zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson kann ebenso wenig festgestellt werden wie ein schützenswertes Familienleben der Genannten vor der Asylantragstellung der Bezugsperson in Österreich. Widersprüche zwischen den Angaben der BF und der Bezugsperson zur Eheschließung, insbesondere zum Datum der Eheschließung, konnten auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung eines Scharia-Gerichts ausgeräumt werden (siehe dazu im Folgenden unter Punkt 2. Beweiswürdigung).

Dokumente können in Syrien anhand von Aussagen von Personen ausgestellt werden. Den Dokumenten kommt folglich keine Beweiskraft zu, da die inhaltliche Richtigkeit nicht überprüft werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zu dem in Österreich geführten Asylverfahren und der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327.

Die festgestellten Tatsachen und persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und Angaben der BF in ihrem Befragungsprotokoll sowie der Erstbefragung vom 21.12.2020 und Einvernahme der Bezugsperson am 03.01.2021 in dessen Asylverfahren.

Die Negativfeststellung zur angeblich gültigen in Syrien geschlossenen Ehe ergibt sich aus den sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ergebenen Widersprüche, die nicht ausgeräumt werden konnten sowie folgenden Überlegungen:

Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am XXXX geheiratet hätten. Dieser Umstand konnte durch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren in Österreich nicht uneingeschränkt bestätigt werden. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung am Tag nach ihrer Antragstellung an, ledig zu sein. Die Bezugsperson nannte die Beschwerdeführerin auch nicht, als diese ihre Familienangehörigen in Syrien aufzählte. Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2021 führte die Bezugsperson aus, sie sei verheiratet und habe vergessen dies anzugeben. Es wird nicht übersehen, dass die Bezugsperson ebenfalls angab, er habe am XXXX geheiratet, was insofern mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Zur Erklärung der uneinheitlichen Angaben wurden psychische Beschwerden der Bezugsperson vorgebracht und mit Befunden dargelegt. Die Bezugsperson leidet an paranoider Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin führte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass den Angaben der Bezugsperson kein Beweiswert zugemessen werden kann. Doch konnte die Bezugsperson auch nicht angeben, wann sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, so nannte sie Mai, Juni oder Dezember 2017 als mögliche Daten für die Ausreise. Hierbei fällt zunächst auf, dass eine Ausreise im Mai und Juni noch vor der vermeintlichen Eheschließung erfolgt wäre, die im Dezember jedoch klar nach der behaupteten Eheschließung. Dass eine Person zudem den Monat seiner Flucht bzw. zumindest die ungefähre Jahreszeit nicht angeben kann, erscheint nicht glaubhaft und erscheint vor dem Hintergrund der Widersprüche die Rechtfertigung nicht ausreichend, dass die Bezugsperson psychische Beschwerden hat.Im Zuge der gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson am römisch 40 geheiratet hätten. Dieser Umstand konnte durch die Angaben der Bezugsperson in deren Asylverfahren in Österreich nicht uneingeschränkt bestätigt werden. Die Bezugsperson gab in der Erstbefragung am Tag nach ihrer Antragstellung an, ledig zu sein. Die Bezugsperson nannte die Beschwerdeführerin auch nicht, als diese ihre Familienangehörigen in Syrien aufzählte. Erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 03.01.2021 führte die Bezugsperson aus, sie sei verheiratet und habe vergessen dies anzugeben. Es wird nicht übersehen, dass die Bezugsperson ebenfalls angab, er habe am römisch 40 geheiratet, was insofern mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Zur Erklärung der uneinheitlichen Angaben wurden psychische Beschwerden der Bezugsperson vorgebracht und mit Befunden dargelegt. Die Bezugsperson leidet an paranoider Schizophrenie. Die Beschwerdeführerin führte im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass den Angaben der Bezugsperson kein Beweiswert zugemessen werden kann. Doch konnte die Bezugsperson auch nicht angeben, wann sie aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, so nannte sie Mai, Juni oder Dezember 2017 als mögliche Daten für die Ausreise. Hierbei fällt zunächst auf, dass eine Ausreise im Mai und Juni noch vor der vermeintlichen Eheschließung erfolgt wäre, die im Dezember jedoch klar nach der behaupteten Eheschließung. Dass eine Person zudem den Monat seiner Flucht bzw. zumindest die ungefähre Jahreszeit nicht angeben kann, erscheint nicht glaubhaft und erscheint vor dem Hintergrund der Widersprüche die Rechtfertigung nicht ausreichend, dass die Bezugsperson psychische Beschwerden hat.

Selbst neben den angeführten Widersprüchen in den Angaben der Bezugsperson konnte das Vorbringen, es seien keine Fotos der Hochzeit gemacht worden, weil in dem damaligen Zeitraum der Islamische Staat im Herkunftsort der Beteiligten geherrscht hätte, nicht überzeugen. Dass die angebliche Heirat aufgrund der damaligen Umstände im kleinen Rahmen stattgefunden haben soll, ist zwar nachvollziehbar. Jedoch haben die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson keine Fotos vorgelegt – auch nicht von einem anderen Tag, obwohl sie behaupteter Maßen wochenlang zusammengelebt hätten. Da sie – wie die Beschwerdeführerin ausführte – zwei Monte zusammen mit der Bezugsperson bei den Schwiegereltern der Beschwerdeführerin gelebt hätten und aktuell Kontakt über soziale Medien gehalten werden, was die Verfügbarkeit von Smartphones nahelegt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Beteiligten dennoch gar keine Fotos, die sie beide zeigen, vorlegen können.

Abseits der aufgezeigten Widersprüche und des Umstandes, dass keine Fotos vorgelegt werden konnten, vermochte überdies auch die vorgelegte Heiratsurkunde und Bescheinigung eines Scharia-Gerichts nicht von einer vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgten Eheschließung überzeugen. Den Urkunden ist aufgrund des Umstandes, dass diese in Syrien schon anhand von Aussagen allein ausgestellt werden, keine Beweiskraft zuzumessen. Hinzu kommt, dass die Dokumente erst zum Zweck der gegenständlichen Antragstellung ausgestellt wurden, was sich aus den Ausstellungsdaten ergibt. Dass den Dokumenten keine Beweiskraft zugemessen werden kann, ergibt sich insbesondere auch aus dem vom BFA aufgegriffenen und in einer Äußerung der ÖB Damaskus angeführten Umstand, dass aus der am XXXX durch das Scharia-Gericht in Deir Ezzor ausgestellten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung hervorgeht, die Beteiligten seien persönlich vor dem Scharia-Gericht in Deir Ezzor erschienen. In der Bescheinigung werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson genannt und direkt anschließend ausgeführt, dass „die Erschienenen“ durch Zeugen identifiziert wurden. Dies obwohl die Beziehungsperson bereits am 19.02.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Abseits der aufgezeigten Widersprüche und des Umstandes, dass keine Fotos vorgelegt werden konnten, vermochte überdies auch die vorgelegte Heiratsurkunde und Bescheinigung eines Scharia-Gerichts nicht von einer vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich erfolgten Eheschließung überzeugen. Den Urkunden ist aufgrund des Umstandes, dass diese in Syrien schon anhand von Aussagen allein ausgestellt werden, keine Beweiskraft zuzumessen. Hinzu kommt, dass die Dokumente erst zum Zweck der gegenständlichen Antragstellung ausgestellt wurden, was sich aus den Ausstellungsdaten ergibt. Dass den Dokumenten keine Beweiskraft zugemessen werden kann, ergibt sich insbesondere auch aus dem vom BFA aufgegriffenen und in einer Äußerung der ÖB Damaskus angeführten Umstand, dass aus der am römisch 40 durch das Scharia-Gericht in Deir Ezzor ausgestellten Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung hervorgeht, die Beteiligten seien persönlich vor dem Scharia-Gericht in Deir Ezzor erschienen. In der Bescheinigung werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson genannt und direkt anschließend ausgeführt, dass „die Erschienenen“ durch Zeugen identifiziert wurden. Dies obwohl die Beziehungsperson bereits am 19.02.2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Da in Summe in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles weder die Urkunden noch die Angaben der beteiligten Personen geeignet sind, eine Eheschließung zu belegen, ging das BFA insofern zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin iSd § 35 AsylG der Bezugsperson betrachtet werden kann. Es wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Infragestellung der Arbeitsweise der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin seitens des BFA in seiner Stellungnahme vom 02.06.2023 rein spekulativ und unsachlich ist, dieser Umstand jedoch zu keiner anderen Einschätzung des gegenständlichen Falles führt.Da in Summe in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles weder die Urkunden noch die Angaben der beteiligten Personen geeignet sind, eine Eheschließung zu belegen, ging das BFA insofern zu Recht davon aus, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin iSd Paragraph 35, AsylG der Bezugsperson betrachtet werden kann. Es wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Infragestellung der Arbeitsweise der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin seitens des BFA in seiner Stellungnahme vom 02.06.2023 rein spekulativ und unsachlich ist, dieser Umstand jedoch zu keiner anderen Einschätzung des gegenständlichen Falles führt.

Es wurde kein Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehen würde und ist dies in Anbetracht der äußerst kurzen Zeit des behaupteten Zusammenlebens von nur zwei Monaten im Jahr 2017, somit vor mehr als sechs Jahren, auch nicht zu erwarten.Es wurde kein Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehen würde und ist dies in Anbetracht der äußerst kurzen Zeit des behaupteten Zusammenlebens von nur zwei Monaten im Jahr 2017, somit vor mehr als sechs Jahren, auch nicht zu erwarten.

Die Feststellung betreffend die Beweiskraft von syrischen Dokumenten ergibt sich aus den Länderberichten zu Syrien, die auch der Stellungnahme des BFA vom 11.05.2023 zugrunde liegen. Den vorgelegten syrischen Heiratsurkunden und der Bescheinigung eines Scharia-Gerichts kann somit – insbesondere auch vor dem Hintergrund der anderen Widersprüche und Ungereimtheiten im gegenständlichen Fall - keine Beweiskraft beigemessen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: 3.1. Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden., „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG,
BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016,
Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, , Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist:

Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die schriftliche Antragstellung der Beschwerdeführerin gem. § 35 Abs. 1 AsylG erfolgte am 09.07.2021.Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, 1272485606/201287327, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die schriftliche Antragstellung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG erfolgte am 09.07.2021.

Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. § 35 Abs. 5 AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Abs. 5 umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat.Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisetitels ist die Antragstellung durch einen Familienangehörigen gem. Paragraph 35, Absatz 5, AsylG der schutzberechtigten Bezugsperson. Der Familienangehörigenbegriff des Absatz 5, umfasst neben zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kinder und Elternteile minderjähriger Kinder Ehegatten (bzw. eingetragene Partner), sofern die Ehe (bzw. Partnerschaft) vor Einreise der Bezugsperson bestanden hat.

Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG vom 11.05.2023 davon aus, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden zudem in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 sei.Das BFA geht in seiner Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 11.05.2023 davon aus, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe und die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG würden zudem in mehrfacherer Hinsicht den der Bezugspersonen im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, sei.

Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA – und darauf gestützt der ÖB Damaskus – nicht entgegengetreten werden und ergeben sich keine substantiierten Einwende dagegen, dass das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint wurde. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hat die Beschwerdeführerin ein Befragungsprotokoll ausfüllen lassen und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin und die Protokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren und entsprechende Würdigung dieser Aussagen zurückgegriffen (vgl. etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).Wie beweiswürdigend dargelegt, kann dem BFA – und darauf gestützt der ÖB Damaskus – nicht entgegengetreten werden und ergeben sich keine substantiierten Einwende dagegen, dass das Vorliegen einer Ehegatteneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson verneint wurde. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hat die Beschwerdeführerin ein Befragungsprotokoll ausfüllen lassen und die Versagung der Familienangehörigeneigenschaft auch keineswegs allein auf die mangelnde Beweiskraft syrischer Urkunden gestützt, sondern vielmehr im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf andere geeignete Beweismittel, wie konkret das Befragungsprotokoll der Beschwerdeführerin und die Protokolle der Bezugsperson aus ihrem Asylverfahren und entsprechende Würdigung dieser Aussagen zurückgegriffen vergleiche etwa VwGH .04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).

Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens. Da der Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft nicht erbracht werden konnte und ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht behauptet wurde, erübrigt sich die ausführliche Prüfung, ob die Stattgebung des Antrages gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Es wurde kein Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehen würde und ist dies in Anbetracht der äußerst kurzen Zeit des behaupteten Zusammenlebens von nur zwei Monaten und dies im Jahr 2017, somit vor über sechs Jahren, auch nicht zu erwarten.Im gegenständlichen Verfahren bestanden begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens. Da der Nachweis der Familienangehörigeneigenschaft nicht erbracht werden konnte und ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht behauptet wurde, erübrigt sich die ausführliche Prüfung, ob die Stattgebung des Antrages gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Es wurde kein Vorbringen erstattet, wonach zwischen den Beteiligten ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehen würde und ist dies in Anbetracht der äußerst kurzen Zeit des behaupteten Zusammenlebens von nur zwei Monaten und dies im Jahr 2017, somit vor über sechs Jahren, auch nicht zu erwarten.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W240.2277964.1.00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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