TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/13 G310 2287955-1

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Veröffentlicht am 13.03.2024
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Entscheidungsdatum

13.03.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2287955-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Manfred ARTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024,
Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Manfred ARTHOFER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem siebenzehnten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen bis XXXX .2024 gültigen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeplichten.Der Beschwerdeführer (BF), der seit seinem siebenzehnten Lebensjahr in Österreich lebt, verfügt über einen bis römisch 40 .2024 gültigen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Der BF ist ledig und hat keine Sorgeplichten.

Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule in Bosnien, erfolgte in Österreich eine Ausbildung als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von XXXX .2009 bis XXXX .2014, von XXXX .2014 bis XXXX .2014, von XXXX .2014 bis XXXX .2014, von XXXX .2015 bis XXXX .2015, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2020 sowie von XXXX .2020 bis XXXX .2022 vor. In den Zeiten ohne Beschäftigung bezog er Geldleistungen des AMS. Nach Absolvierung der Volks- und Hauptschule in Bosnien, erfolgte in Österreich eine Ausbildung als Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger. Beschäftigungszeiten liegen für die Zeiträume von römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2020 sowie von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 vor. In den Zeiten ohne Beschäftigung bezog er Geldleistungen des AMS.

Vor seiner Festnahme und Inhaftierung lebte er mit seinen Eltern zusammen. Abgesehen von seinen Eltern, leben auch seine Geschwister, Onkel und Cousins in Österreich. Seine Angehörigen besitzen zum Teil die österreichische Staatsbürgerschaft. Darüber hinaus verfügt der BF über verwandtschaftliche Kontakte in Deutschland und der Schweiz.

Abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit ist der BF gesund und arbeitsfähig. Er befindet sich zurzeit in Therapie.

Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, XXXX , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt Suben.Der BF wurde im Bundesgebiet vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt Suben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.03.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt V.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 01.03.2024 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein mit zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.)

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass aufgrund der bisherigen Delinquenz des BF mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen zu befürchten seien. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass seine sofortige Ausreise erforderlich sei.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Bundesgebiet und sei er auf therapeutische und familiäre Unterstützung angewiesen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Art 8 EMRK verletzen. In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF dazu vor, dass keine ausreichende Interessenabwägung erfolgt sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich im Bundesgebiet und sei er auf therapeutische und familiäre Unterstützung angewiesen. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot würden Artikel 8, EMRK verletzen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit ca. 15 Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen, hier seine Berufsausbildung absolvierte, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt integrieren konnte und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.Zwar weist das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheids zu Recht darauf hin, dass die Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund der Delinquenz des BF und Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen grundsätzlich erfüllt ist. Da er aber seit ca. 15 Jahren rechtmäßig im Inland niedergelassen, hier seine Berufsausbildung absolvierte, sich nachhaltig am Arbeitsmarkt integrieren konnte und auch seine Kernfamilie in Österreich lebt, ist die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher Folge zu geben und die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 59 Abs 4 FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.Abschließend ist festzuhalten, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet, sodass die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ohnedies noch nicht durchsetzbar ist.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2287955.1.00

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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