Entscheidungsdatum
19.03.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I419 2169853-2/8E, I419 2169853-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA alias Ruanda, vertreten durch Erwachsenenvertreter Dr. Ralph TRISCHLER, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.03.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA alias Ruanda, vertreten durch Erwachsenenvertreter Dr. Ralph TRISCHLER, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.03.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I wird als unbegründet abgewiesen.A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins wird als unbegründet abgewiesen.
(b) Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattgegeben.(b) Dem Antrag auf Mängelheilung wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattgegeben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.(c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
(d) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III und IV wird stattgegeben, und diese werden behoben.(d) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei und römisch vier wird stattgegeben, und diese werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und beantragte dabei, den Mangel der Nichtvorlage eines Reisepasses zuzulassen, da er „ohne (Reise-)Dokumente nach Österreich gekommen“ sei und mangels solcher nicht die Möglichkeit habe, sie sich etwa über eine Botschaft zu besorgen. Eine konkrete gesetzliche Bestimmung (§ 4 Abs. 1 Z. 2 und/oder 3 AsylG-DV 2005) führte er dazu nicht an.1. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, konkret einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 und beantragte dabei, den Mangel der Nichtvorlage eines Reisepasses zuzulassen, da er „ohne (Reise-)Dokumente nach Österreich gekommen“ sei und mangels solcher nicht die Möglichkeit habe, sie sich etwa über eine Botschaft zu besorgen. Eine konkrete gesetzliche Bestimmung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, und/oder 3 AsylG-DV 2005) führte er dazu nicht an.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 56 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV) und wies den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt V).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 56, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), setzte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier) und wies den Antrag auf Mängelheilung ab (Spruchpunkt römisch fünf).
3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer stehe weiterhin in regelmäßiger Behandlung durch die Psychosozialen Dienste XXXX , und es bestehe ein wechselhaftes Bild mit erhöhter Vulnerabilität und Neigung zu psychotischen Auslenkungen. Bei einer Beendigung der Medikation bestünde die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer einen psychotischen Rückfall erleide und sein Gesundheitszustand sich rasch und massiv verschlechtere. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria würde es dem Beschwerdeführer unmöglich sein, Zugang zu den notwendigen Medikamenten zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu erhalten. Außerdem würde dieser dann aufgrund der Erkrankung und in Ermangelung eines sozialen Netzwerks in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten.3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer stehe weiterhin in regelmäßiger Behandlung durch die Psychosozialen Dienste römisch 40 , und es bestehe ein wechselhaftes Bild mit erhöhter Vulnerabilität und Neigung zu psychotischen Auslenkungen. Bei einer Beendigung der Medikation bestünde die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer einen psychotischen Rückfall erleide und sein Gesundheitszustand sich rasch und massiv verschlechtere. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria würde es dem Beschwerdeführer unmöglich sein, Zugang zu den notwendigen Medikamenten zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu erhalten. Außerdem würde dieser dann aufgrund der Erkrankung und in Ermangelung eines sozialen Netzwerks in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Ende 30 und Staatsangehöriger Nigerias. Er wurde in Lagos State geboren, weist eine sechsjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat auf, ist Christ, Angehöriger der Volkgruppe Igbo und ledig. Außer Igbo spricht er Englisch und etwas Deutsch. Zuletzt lebte er in XXXX in Anambra State. Nachdem er 2013 den Herkunftsstaat verlassen hatte, gelangte er spätestens im November illegal nach Bulgarien und beantragte dort im Jänner 2014 mit seiner Aliasidentität internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Ende 30 und Staatsangehöriger Nigerias. Er wurde in Lagos State geboren, weist eine sechsjährige Schulausbildung im Herkunftsstaat auf, ist Christ, Angehöriger der Volkgruppe Igbo und ledig. Außer Igbo spricht er Englisch und etwas Deutsch. Zuletzt lebte er in römisch 40 in Anambra State. Nachdem er 2013 den Herkunftsstaat verlassen hatte, gelangte er spätestens im November illegal nach Bulgarien und beantragte dort im Jänner 2014 mit seiner Aliasidentität internationalen Schutz.
Er reiste im Juli 2014 illegal nach Österreich, wo er am 04.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der wegen Zuständigkeit Bulgariens rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Seither hält er sich hier auf. Einen weiteren Asylantrag von Jänner 2015 wies das BFA zur Gänze und verbunden mit einer Rückkehrentscheidung ab, was dieses Gericht bestätigte (03.10.2019, I417 2169853-1).
Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner ersten Antragstellung in Österreich auf. Von seinem nunmehr gut 9 ¾ -jährigen Aufenthalt sind gut vier Jahre und acht Monate dem zweiten (dem inhaltlich geführten) Asylverfahren zuzuschreiben, welches sowohl vor dem BFA als auch vor dem Verwaltungsgericht überlange Verzögerungen aufwies, die den ?Behörden zuzuschreiben sind. Von der Zulassung des zweiten Asylverfahrens am 09.02.2015 bis zur Entscheidung über die Beschwerde am 03.10.2019 war sein Aufenthalt rechtmäßig, demnach rund vier Jahre und acht Monate.
Er ist seit Oktober 2014, abgesehen von – 2015 – einer achtwöchigen Obdachlosenmeldung und zwei Phasen ohne Meldung (zwei Wochen und zwei Monate), durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit Oktober 2015 wohnt er in einem Überbrückungswohnheim der Caritas. Dort teilt er sich gemeinsam mit einer anderen Person ein Zimmer und bezahlt keinen Mietzins dafür. Eine solche Unterkunft ist weder in der Wohngemeinde noch sonst ortsüblich. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Rechtsanspruch darauf nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie und sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol und psychotrope Substanzen. Er wird seit spätestens 2017 mit den Medikamenten Dominal forte (Wirkstoff Prothipendylhydrochlorid) und Zyprexa (Wirkstoff Olanzapin) behandelt. Derzeit nimmt er täglich 80 mg Dominal forte und 25 mg (10 morgens, 15 abends) Zyprexa ein.
Er war 2014 drei Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung wegen paranoider Schizophrenie, Suizidversuch und posttraumatischer Störung. Der Beschwerdeführer hat sich unter regelmäßiger Behandlung auf mittlerem Niveau stabilisiert, wobei bei reduzierter Belastbarkeit ein wechselndes Bild, ängstlich angespannt psychotisch bis depressiv resignierend mit begleitenden Suizidideen besteht. Er befindet sich seit 2015 regelmäßig in Behandlung in einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium und war 2018 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 08.11.2018 und neuerlich am 02.06.2022 hat ihm das BG XXXX ( XXXX ) einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt. Er benötigt weiterhin psychiatrische Behandlung.Er war 2014 drei Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung wegen paranoider Schizophrenie, Suizidversuch und posttraumatischer Störung. Der Beschwerdeführer hat sich unter regelmäßiger Behandlung auf mittlerem Niveau stabilisiert, wobei bei reduzierter Belastbarkeit ein wechselndes Bild, ängstlich angespannt psychotisch bis depressiv resignierend mit begleitenden Suizidideen besteht. Er befindet sich seit 2015 regelmäßig in Behandlung in einem sozialpsychiatrischen Ambulatorium und war 2018 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung. Am 08.11.2018 und neuerlich am 02.06.2022 hat ihm das BG römisch 40 ( römisch 40 ) einen Rechtsanwalt als Erwachsenenvertreter bestellt. Er benötigt weiterhin psychiatrische Behandlung.
In Nigeria leben mehrere seiner Geschwister sowie sein Sohn im Mittelschulalter und dessen Mutter, mit denen er aktuell nicht in Kontakt ist; ansonsten hat er dort keine Angehörigen seiner Kernfamilie mehr.
Er bezieht Leistungen der Grundversorgung, unter anderem die Krankenversicherung. Die LPD XXXX hat 2018 ein Waffenverbot wider ihn verhängt, strafgerichtlich ist er unbescholten. Er besuchte und besucht Deutschkurse, hat jedoch keine Prüfung abgelegt. Er ist keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und hat einen Distributionsvertrag vom 01.02.2018 als Zusteller von Druckwerken vorgelegt. Mit Zustelltätigkeiten, die er ab etwa 2016 mit Unterbrechungen ausführte, erzielte er 2019/20 und 2021 monatliche Erlöse von € 600,-- bis € 1.000,--. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung als Selbständiger nahm er nicht vor. Seine Arbeitsfähigkeit ist hinreichend für Tätigkeiten wie die genannte.Er bezieht Leistungen der Grundversorgung, unter anderem die Krankenversicherung. Die LPD römisch 40 hat 2018 ein Waffenverbot wider ihn verhängt, strafgerichtlich ist er unbescholten. Er besuchte und besucht Deutschkurse, hat jedoch keine Prüfung abgelegt. Er ist keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen und hat einen Distributionsvertrag vom 01.02.2018 als Zusteller von Druckwerken vorgelegt. Mit Zustelltätigkeiten, die er ab etwa 2016 mit Unterbrechungen ausführte, erzielte er 2019/20 und 2021 monatliche Erlöse von € 600,-- bis € 1.000,--. Eine Anmeldung bei der Sozialversicherung als Selbständiger nahm er nicht vor. Seine Arbeitsfähigkeit ist hinreichend für Tätigkeiten wie die genannte.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen; er weist einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis im Inland auf. Inzwischen in Brasilien statt im Herkunftsstaat leben die Mutter im Alter von Ende 50 und eine seiner Schwestern.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand 26.01.2023 zitiert. Im Beschwerdeverfahren lag eines mit Stand 22.11.2023 vor. Im gegebenen Zusammenhang sind davon mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Grundversorgung
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vgl. ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vgl. ÖB 10.2023).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB 10.2023; vergleiche ABG 8.2023) mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 10.2023). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2023) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2023; vergleiche ÖB 10.2023).
Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitierte. Von 2015 bis 2022 gingen die Wachstumsraten jedoch zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf geld- und wechselkurspolitische Verzerrungen, steigende Haushaltsdefizite aufgrund der geringeren Ölproduktion und eines kostspieligen Kraftstoffsubventionsprogramms, zunehmenden Handelsprotektionismus und externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die anhaltende Inflation des Landes im August 2023 mit 25,8 Prozent einen 17-Jahres-Höchststand erreichte, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in Armut stürzt. Es wird erwartet, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4 Prozent wachsen wird, wobei die eingeleiteten Reformen, die Erholung in der Landwirtschaft und im Dienstleistungssektor sowie der mit der Zeit wachsende Spielraum für staatliche Entwicklungsausgaben von Nutzen sein werden (WB 2.10.2023).
Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 10.2023).
Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 10.2023).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2023). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 10.2023).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 10.2023).
Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023). Präsident Bola Tinubu hat Medienberichten zufolge am 13.7.2023 den Ausnahmezustand für die Ernährungssicherheit ausgerufen, um steigende Lebensmittelpreise und -knappheit zu bekämpfen. Mit dem Ziel, Engpässen bei der Nahrungsmittelversorgung entgegenzuwirken, habe die Regierung sofortige, mittel- und langfristige Interventionen konzipiert. Diese reichen von der Bereitstellung von Düngemitteln und Getreide bis hin zur Übertragung der Verantwortung für Nahrung und Wasser an den Nationalen Sicherheitsrat (National Security Council) und weiteren Maßnahmen. Auch sollen ärmere Haushalte finanzielle Zuwendungen erhalten. Laut Medienberichten hat auch der Internationale Währungsfonds vor steigenden Nahrungsmittelpreisen in Nigeria gewarnt. Zu den vielen Ursachen zählen demnach Überschwemmungsfolgen und hohe Düngemittelkosten (BAMF 17.7.2023).
Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 2.10.2023). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 10.2023). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt (HRW 12.1.2023).
Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei NGN 30.000,- (EUR 36) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei NGN 48.120 (EUR 59) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB 10.2023).
Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria betrug die Arbeitslosigkeit im Q1 2023 4,1 und 5,3 Prozent im Q2. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen (WKO 10.2023).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vgl. WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) [Anm.: vor Änderung der Methodik] die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 10.2023; vergleiche WKO 10.2023). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2023; vergleiche BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2023). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Der Durchschnittspreis für Reis, das wichtigste Grundnahrungsmittel in Nigeria, stieg im Jahresvergleich um 24 Prozent auf 555 NGN (EUR 0,67) im Mai 2023 gegenüber 447 NGN (EUR 0,54) im Mai 2022 (ÖB 10.2023). [...]
Wachstumshemmend wirkten sich bis vor Kurzem, neben einer Reihe anderer Faktoren, die hohen Subventionszahlungen des nigerianischen Staates für die Stützung des Benzinpreises aus. Zuletzt entsprachen sie etwa einem Drittel der gesamten Steuereinnahmen. Der seit Ende Mai amtierende Präsident Bola Tinubu schaffte am Tag seines Amtsantritts die Subvention des Benzinpreises, ein jahrzehntealtes Goldenes Kalb der nigerianischen Politik, ersatzlos ab. Durch das Einschalten der Justiz gelang es ihm, Massenproteste zu verhindern. Der Benzinpreis hat sich dadurch verdreifacht. Das hat nicht nur die direkten Transportkosten massiv erhöht, sondern auch die Kosten für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs und trug damit erheblich zur hohen Inflation bei (WKO 10.2023).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022). Extreme Wetterereignisse wie Überschwemmungen und Hitze haben an Intensität und Häufigkeit zugenommen, insbesondere in den nördlichen Teilen des Landes. Diese Klimarisiken haben bereits zu einem Rückgang der Pro-Kopf-Nahrungsmittelproduktion beigetragen, sodass der Anteil der Bevölkerung, der von Unterernährung betroffen ist, von 6,5 Prozent im Jahr 2004 auf 12,7 Prozent im Jahr 2020 gestiegen ist (WB 31.3.2023). [...]
1.2.2 Medizinische Versorgung
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 10.2023).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 10.2023).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 10.2023). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vgl. TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert (Dataphyte 24.12.2021). Die drei Prozent der Bevölkerung (Dataphyte 24.12.2021; vergleiche TL 11.2022) im Alter von 15-49 Jahren (TL 11.2022), die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 10.2023). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 10.2023).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2023).
1.2.3 Rückkehr
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2023).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 10.2023).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2023). [...]
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).
1.2.4 Dokumente, Staatsbürgerschaft, Meldewesen
In der National Identity Database (NID), einer Datenbank für nigerianische und ausländische Personen, die in Nigeria wohnhaft sind, sind Zeitungsberichten zufolge etwa 10-15 Prozent der Bevölkerung registriert [Anm.: Bei einer geschätzten Einwohnerzahl von 210 Millionen wären das 21 bis 31,5 Millionen Menschen] (AA 24.11.2022). Gemäß anderen Angaben hat sich die Anzahl der registrierten Personen 2021 und 2022 stark erhöht, es sind inzwischen (Stand 28.11.2022) 92,63 Millionen Menschen registriert. Im Zuge dieser Registrierung wird die National Identity Number (NIN) vergeben. Die Registrierung erfolgt durch die National Identity Management Commission (NIMC). In Nigeria gibt es keine Ausweispflicht, und es werden in der Praxis keine Bußgelder verhängt, wenn jemand keinen Ausweis bei sich trägt (MBZ 1.2023). Wird die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, so leisten zwei Personen für den Antragsteller eine eidesstattliche Erklärung („Affidavit“), die die Geburt bezeugt, wann auch immer diese stattgefunden haben mag. Lediglich darauf basierend wird eine Geburtsurkunde ausgestellt und in weiterer Folge sämtliche anderen Dokumente, auch der neue biometrische Reisepass (ÖB 10.2023).
Die NIN ist Voraussetzung für den Erhalt von Dokumenten. Die NIN muss laut Gesetz bei der Beantragung verschiedener Dokumente, z. B. eines Reisepasses oder eines Führerscheins, angegeben. In der Praxis wird die NIN nur bei der Beantragung eines „erweiterten elektronischen Reisepasses“ verlangt. Die NIN wird auch für den Zugang zu verschiedenen öffentlichen und privaten Dienstleistungen, wie z. B. die Eröffnung eines Bankkontos, die Eintragung von Grundbesitz oder der Zugang zu Gesundheitsversorgung benötigt (MBZ 1.2023).
Mit der Einführung des biometrischen Passes im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente oder Verwendung falscher Daten zu erhalten. Es ist aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ohne Weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist (AA 24.11.2022). Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandwesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden mit einem großen Aufwand verbunden. Angesichts der in Nigeria allgemein nicht gegebenen Dokumentensicherheit ist die bloß formale Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder eines Siegels eines nigerianischen Ministeriums nicht dazu geeignet, eine Beglaubigung unter Einhaltung der gesetzlichen notariellen Sorgfaltspflicht und im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen vorzunehmen (ÖB 10.2023). [...]
Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in XXXX : Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in XXXX Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in XXXX geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.). […]Zur Ausstellung von Reisepässen von nigerianischen Staatsbürgern in römisch 40 : Die Botschaft stellt gemäß E-Mail Auskunft nigerianischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in römisch 40 Pässe aus. Die detaillierten Anforderungen für die Ausstellung von Reisepässen und alle anderen konsularischen Dienstleistungen können über die offizielle Website der Botschaft unter http://www.nigeriaembassyvienna.com/consular/ abgerufen werden (NBW 26.4.2022). Aus der angegebenen Webpage der nigerianischen Botschaft in römisch 40 geht hervor, dass kein Dokument über die Meldung oder Wohnadresse benötigt wird. Es ist somit davon auszugehen, dass nigerianischen Staatsbürgern unabhängig von ihrem Wohnsitz Pässe ausgestellt werden (NBW o.D.). […]
1.3 Zum weiteren Vorbringen:
1.3.1 Der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters umfasst die Vertretung des Beschwerdeführers unter anderem vor Gerichten und Behörden einschließlich der „Vertretung im Asylverfahren“.
1.3.2 Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel, das vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG 2005 enthält. Sein Antrag wurde von einem vom Erwachsenenvertreter bevollmächtigten Verein eingebracht und langte am 13.03.2020 beim BFA ein. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am selben Tag einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie das Original seiner in Kopie überreichten Geburtsurkunde vorzulegen. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.1.3.2 Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel, das vor seiner Unterschrift in Punkt L 4 die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 enthält. Sein Antrag wurde von einem vom Erwachsenenvertreter bevollmächtigten Verein eingebracht und langte am 13.03.2020 beim BFA ein. Das BFA hat dem Beschwerdeführer am selben Tag einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn darin aufgefordert, binnen vier Wochen (unter anderem) ein gültiges Reisedokument sowie das Original seiner in Kopie überreichten Geburtsurkunde vorzulegen. Komme er dem Verbesserungsauftrag nicht nach, werde der Antrag auf den Aufenthaltstitel zurückgewiesen.
1.3.3 Am 17.09.2021 legte er in der Einvernahme beim BFA das Original seiner Geburtsurkunde vor. Sein Erwachsenenvertreter teilte dem BFA am 30.09.2021 mit, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisedokuments nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer hat weder dem BFA noch dem Verwaltungsgericht das Original eines Reisedokuments vorgelegt. Er hat nicht nachgewiesen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen.
1.3.4 Gegen ihn liegt keine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor.1.3.4 Gegen ihn liegt keine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG und keine Rückführentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz vor.
1.3.5 Paranoide Schizophrenie ist in Nigeria behandelbar. Der Wirkstoff Olanzapin ist in Nigeria erhältlich, für den Wirkstoff Prothipendylhydrochlorid stehen alternative Anxiolytika zur Verfügung, wie z.B. Lorazepam. Laut dem Bericht der European Union Agency for Asylum „Medical Country of Origin Information Report: Nigeria” vom April 2022 sind Olanzapin und Lorazepam im Herkunftsstaat erhältlich, und zwar zu diesen Preisen (S. 78):
- Lorazepam, 28 Tabletten zu 2 mg, Packungspreis (56 mg) US$ 9,2 bis 9,6, und
- Olanzapin, 14 Tabletten zu 5 mg, Packungspreis (70 mg) US$ 21,9 bis 22,3.- Lorazepam, 28 Tabletten zu 2 mg, Packungspreis (56 mg) US$ 9,2 bis 9,6, und , - Olanzapin, 14 Tabletten zu 5 mg, Packungspreis (70 mg) US$ 21,9 bis 22,3.
Zudem sind nach den Länderfeststellungen (1.2.2) die Medikamentenpreise im Süden niedriger, wo z. B. Lagos und Anambra State liegen.
Demnach hätte der Beschwerdeführer für seine Medikation von Lorazepam im Höchstfall US$ 9,60 (rund € 8,80) und von Olanzapine im Höchstfall US$ 22,30 (€ 20,40) pro Packung, aufzuwenden. Umgerechnet auf die konsumierten Dosen wären das € 19,86 täglich (0,36 Packungen Olanzapin und 1,43 Packungen Lorazepam). Daher hätte er mit monatlichen Kosten von € 604,40 für diese Medikamente zu rechnen.
1.3.6 Einer Anfragebeantwortung zu Nigeria zufolge sind psychisch Kranke „Stigmatisierung ausgesetzt“, „mit Stigmatisierung und Diskriminierung in der Arbeitswelt konfrontiert“, haben „erhöhte Probleme bei der Arbeitssuche“ und „erfahren [...] innerhalb der Familie Diskriminierung.“ Menschen reagieren „mit Angst, Abwendung und Wut auf psychisch Kranke“.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Ferner konnten Aktenbestandteile des angeführten Asylverfahrens des Beschwerdeführers herangezogen werden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Ferner konnten Aktenbestandteile des angeführten Asylverfahrens des Beschwerdeführers herangezogen werden. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Ausbildung, seiner Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Den aufrechten Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Nigeria bejahte er vor dem BFA am 17.09.2021 noch („Mit beiden. Ich rufe immer wieder an.“ AS 115), am 17.02.2023 erwähnte er, keinen Kontakt mehr zu haben (AS 206), weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Dass er Deutschkurse besucht, gab er vor dem BFA an, und es wird durch den Sozialbericht der Caritas belegt, ebenso, dass er sich Deutschkenntnisse aneignete. Daraus geht auch hervor, dass er sich intensiv auf die A2 Integrationsprüfung vorbereite, ein Nachweis über deren Absolvierung liegt nicht vor. (AS 212)
Die stationären Aufenthalte ergeben sich aus den psychiatrischen Gutachten vom 14.02.2018 und 10.05.2019 und den im Asylverfahren vorgelegten Arztbriefen. Die Befunde (16.09.2021, AS 126 f, 28.06.2018, AS 124) beinhalten jeweils, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie (F20.0) leidet, ebenso der angeführte Beschluss des Bezirksgerichtes, der Befundbericht vom 16.09.2021 darüber hinaus die Diagnose „Alkohol Schädlicher Gebrauch (F10.1)“ und „Cannabinoide Schädlicher Gebrauch (F12.1)“.
Daneben ist sowohl dem Befund vom 16.09.2021 als auch dem eineinhalb Jahren jüngeren Befund (16.02.2023, AS 255 f) gleichermaßen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer unter regelmäßiger Behandlung auf mittlerem Niveau stabilisierte, aber bei reduzierter Belastbarkeit ein wechselndes psychisches Bild ängstlich angespannt psychotisch bis depressiv resignierend mit begleitenden Suizidideen besteht. Ferner ergibt sich aus den Befunden, dass die Medikation über die Jahre gleichblieb. Sowohl 2021 als auch 2023 wird vom psychosozialen Ambulatorium festgehalten, dass eine weitere psychiatrische Behandlung unbedingt erforderlich ist. Auch das Bezirksgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer regelmäßig antipsychotische Medikamente nimmt. Die weitere Feststellung des Bezirksgerichtes, dass er in der Lage erscheint, seine Angelegenheiten im Wesentlichen zu überblicken und seinen Alltag selbstständig bewältigen zu können, ist demnach kein Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hätte oder er keine psychiatrische Behandlung mehr benötigte.
2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den im Bescheid wiedergegebenen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt und dessen Aussagen zur Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.
2.3 Zum weiteren Vorbringen:
Der Beschwerdeführer hat im Mängelheilungsantrag angegeben, er habe wegen fehlender (Reise-)Dokumente keine Möglichkeit, sich solche über eine Botschaft zu besorgen. Im Zuge der Einvernahme ordnete das BFA ihm am 17.09.2021 an, unverzüglich bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen und binnen sieben Tagen die Beantragung nachzuweisen. Darauf kündigte die Rechtsvertretung an, dass sie im Anschluss gleich zur Botschaft gehen würden. (AS 112)
Am 30.09.2021 teilte der Erwachsenenvertreter ohne weitere Erklärung dem BFA mit, die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer könne mangels eines gültigen Ausweises auch keine Schriftstücke beheben.
Für die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft im Inland ergibt sich aus der Nachschau auf der Internetseite der Botschaft und der dort verknüpften des „Immigration Service“ (immigration.gov.ng), dass nigerianische Staatsangehörige, die keinen Reisepass haben, einen solchen bei der Botschaft in XXXX erhalten können, wenn sie die Geburtsurkunde und den „letter of introduction“ der lokalen Behörde des Geburtsortes (übersetzt: Empfehlungsschreiben, Anschreiben, Einführungsschreiben, Vorstellungsschreiben) sowie Passfotos vorlegen.Für die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft im Inland ergibt sich aus der Nachschau auf der Internetseite der Botschaft und der dort verknüpften des „Immigration Service“ (immigration.gov.ng), dass nigerianische Staatsangehörige, die keinen Reisepass haben, einen solchen bei der Botschaft in römisch 40 erhalten können, wenn sie die Geburtsurkunde und den „letter of introduction“ der lokalen Behörde des Geburtsortes (übersetzt: Empfehlungsschreiben, Anschreiben, Einführungsschreiben, Vorstellungsschreiben) sowie Passfotos vorlegen.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes nicht möglich „bzw.“ nicht zumutbar gewesen sei, weitere Identitätsdokumente beizuschaffen.
Diese und die beim BFA erstatteten Angaben beinhalten kein nachvollziehbares Geschehen, bei dem sich ergäbe, dass dem Beschwerdeführer nicht mit Hilfe seines Erwachsenenvertreters oder seiner Rechtsvertretung die Beschaffung eines Reisepasses möglich und zumutbar gewesen wäre. Einen Nachweis für seine Behauptung, wonach ihm die Beschaffung eines Reisedokuments unmöglich oder doch unzumutbar war, hat der Beschwerdeführer damit also nicht erbracht, auch nicht für eine der beiden Varianten.
Die Behandelbarkeit von paranoider Schizophrenie in Nigeria ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Nigeria vom 26.04.2017 „Paranoide Schizophrenie“, die bereits im Asylverfahren des Beschwerdeführers vorlag (dort AS 179 ff) sowie der aktuelleren und auch geografisch spezifischeren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Behandlung von Paranoider Schizophrenie F20.0 in Lagos“ vom 16.10.2019. Aus diesen ergibt sich auch die Verfügbarkeit des Wirkstoffs Olanzapin sowie die Verfügbarkeit von alternativen Anxiolytika. Der letzteren wurden die Feststellungen in 1.3.6 entnommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung und Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:
3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt V):3.1 Zum Antrag auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch fünf):
3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z. 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, dieses Aufenthaltes rechtmäßig (Z. 2), und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 3).3.1.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn er bei der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Ziffer eins,), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, dieses Aufenthaltes rechtmäßig (Ziffer 2,), und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 3,).
Liegen nur die Voraussetzungen der Z. 1 und 2 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegen nur die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Der Drittstaatsangehörige muss zudem weitere Nachweise betreffend Unterkunft etc. erbringen (dazu unten in 3.2.1).
3.1.2 Zufolge § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß §§ 56 und 57 als unzulässig zurückzuweisen, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.3.1.2 Zufolge Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57 als unzulässig zurückzuweisen, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
3.1.3 Dem Antrag sind gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Z. 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z. 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK (Z. 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z. 3).3.1.3 Dem Antrag sind gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (unter anderem) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
3.1.4 Der Beschwerdeführer hat eine solche Heilung in Bezug auf die Vorlage des Reisepasses beantragt, einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er jedoch nicht erbracht.
Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Z. 2 zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)Damit ist in diesem Fall zwar nicht die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 vorgesehen, jedoch jene nach Ziffer 2, zu prüfen, deren Voraussetzungen die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, mwN)
Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich ist.Vorliegend ist also eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen und zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich ist.
Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)
3.1.5 Das abzuwägende öffentliche Interesse an einer Rückkehr des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Darin konkretisiert sich das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Allgemeinen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z. 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z. 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z. 3), der Grad der Integration (Z. 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z. 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z. 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z. 7) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z. 8).Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,) sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,).
3.1.6 Für die Rückkehr des Beschwerdeführers ist dabei ins Treffen zu führen, dass er im Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens verbracht sowie die Schule besucht hat und die Landessprache spricht. Ferner fällt ins Gewicht, dass dort ein Teil seiner Geschwister und sein Sohn leben.
3.1.7 Den ersten Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA bereits im November 2014 als unzulässig zurück. Der seit Jänner 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte bis zur Entscheidung über den Folgeantrag (2019) auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb der Beschwerdeführer schon in dieser Periode nicht darauf vertrauen durfte, dass er auf rechtlich gesicherte Weise in Österreich bleiben würde können. Spätestens die Abweisung des Folgeantrages durch das BFA machte dem Beschwerdeführer diesen unsicheren Aufenthalt bewusst.
Dies führt aber nicht dazu, dass seinen seither gesetzten Integrationsschritten überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein damit begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen könnte. (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN)
3.1.8 Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer den Heimatstaat vor mehr als zehn Jahren verlassen und hält sich auch für bald zehn Jahre in Österreich auf. Er führt kein Familienleben hier, zu berücksichtigen ist damit sein Privatleben.
Betreffend die damit verbundene Integration hat der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) unter anderem folgende Umstände – meist in Verbindung mit anderen Aspekten – als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren:
Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.
3.1.9 Unter den genannten Aspekten fällt auf, dass er mehrmals mehrere Monate Zeitungen verkaufte, aber keine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer vorliegt. Er verfügt über keine Zusage für eine ausreichend bezahlte Arbeit und wohnt seit 2015 in einem Überbrückungsheim der Caritas.
3.1.10 In der Beschwerdeverhandlung zum Antrag auf internationalen Schutz (2019) konnte der Beschwerdeführer noch nicht Deutsch. Nunmehr ist er bemüht, Deutsch zu lernen und besucht weiter Deutschkurse, hat aber keine Prüfung abgelegt, was auch seinem Gesundheitszustand geschuldet ist. Er weist einen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland auf.
Nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdeführer außer dem Zeitungsverkauf nicht berufstätig und nie selbsterhaltungsfähig war, auch nicht mit dem Verkaufserlös der Printprodukte, sondern Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, seit er den unbegründeten Asylantrag stellte.
3.1.11 Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2014 mehr als 9,5 Jahre dauerte. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als neun Jahre im Inland aufhielt, davon mehr als die Hälfte rechtmäßig.3.1.11 Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juli 2014 mehr als 9,5 Jahre dauerte. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass der Beschwerdeführer sich deutlich mehr als neun Jahre im Inland aufhielt, davon mehr als die Hälfte rechtmäßig.
3.1.12 Es entspricht der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN)
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z. 9 BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN)Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass zugunsten des Fremden die - ohne sein Verschulden - unangemessen lange Dauer eines Asylverfahrens von fast fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG („Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist“) zu berücksichtigen war. (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, mwN)
3.1.13 Für das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib ist damit neben der Aufenthaltsdauer als gewichtig anzusehen, dass er mehrere Jahre lang immer wieder Zeitungen verkaufte, (allerdings ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung), strafgerichtlich unbescholten ist und immer wieder an Deutschkursen teilnimmt. Damit erreichen die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer nur ein überschaubares Maß, das sich zudem vorwiegend in der Zeit füllte, in der sich der Beschwerdeführer weigert, der Ausreisepflicht nachzukommen.
3.1.14 Angesichts der seit der Ausreise vergangenen Zeit und der Auswanderung von Mutter und Schwester nach Südamerika erreicht die Bindung des Beschwerdeführers an Personen und die Kultur in Nigeria dagegen nur mehr geringes Gewicht, zumal dieser auch keine Kontakte dorthin pflegt.
Insgesamt kann zwar von einer außergewöhnlichen Integrationsleistung angesichts der Länge des Aufenthalts nicht ausgegangen werden. Eine solche wird aber auch nur bei einer Aufenthaltsdauer unter fünf Jahren verlangt, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rz 17, mwN)
3.1.15 Der Verwaltungsgerichtshof geht zudem davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 20, mwN)
Bei einem deutlich mehr als neunjährigen Aufenthalt des unbescholtenen Beschwerdeführers – wie vorliegend – sind somit jedenfalls keine besonderen Anforderungen an die Integrationsleistung als Voraussetzung eines Bleiberechts zu stellen.
3.1.16 In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199, mwN) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat).3.1.16 In die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199, mwN) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. (VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0139, mwN)
Die Erkrankung des Beschwerdeführers und die ihretwegen erforderliche Therapie sind aber als private Interessen nach ihrem Gewicht zu berücksichtigen, und zwar umso mehr, wenn die erforderliche Behandlung ihm im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stünde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert insoweit in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN)
3.1.17 Im Hinblick auf die paranoide Schizophrenie des Beschwerdeführers findet eine Behandlung wie festgestellt auch im Herkunftsstaat statt. Auch sind die erforderlichen Medikamente nach den Feststellungen verfügbar.
Auch wenn in Nigeria eine psychiatrische Behandlung grundsätzlich möglich ist, muss aber in einer Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG berücksichtigt werden, dass ein drastischer Engpass an Fachkräften im psychiatrischen Bereich besteht. Dem Länderbericht zufolge gibt es aktuell weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen.Auch wenn in Nigeria eine psychiatrische Behandlung grundsätzlich möglich ist, muss aber in einer Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG berücksichtigt werden, dass ein drastischer Engpass an Fachkräften im psychiatrischen Bereich besteht. Dem Länderbericht zufolge gibt es aktuell weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen.
Nachdem der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Netzwerk in Nigeria verfügt, welches ihn unterstützen könnte, muss er befürchten, dass er nicht regelmäßig in der Lage wäre, die notwendigen Medikamente zu erwerben und die psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Es ist daher auch eine Verschlechterung seines psychischen Zustands nicht auszuschließen. Das sind zwar keine außergewöhnlichen Umstände, bei denen die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führt (vgl. VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, Rz 14, mwN), allerdings sehr gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, im Inland zu bleiben.Nachdem der Beschwerdeführer über kein gefestigtes Netzwerk in Nigeria verfügt, welches ihn unterstützen könnte, muss er befürchten, dass er nicht regelmäßig in der Lage wäre, die notwendigen Medikamente zu erwerben und die psychiatrische Behandlung zu finanzieren. Es ist daher auch eine Verschlechterung seines psychischen Zustands nicht auszuschließen. Das sind zwar keine außergewöhnlichen Umstände, bei denen die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führt vergleiche VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082, Rz 14, mwN), allerdings sehr gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, im Inland zu bleiben.
Demnach ist das private Interesse des Beschwerdeführers daran, sich auch künftig in Österreich behandeln zu lassen, als gravierend in die Abwägung einzubeziehen.
3.1.18 Nach Gewichtung der genannten Umstände, insbesondere der beschriebenen Ausnahmesituation wegen seines psychischen Gesundheitszustandes und der langen Aufenthaltsdauer, überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr.
Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vor. Demnach erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheids als begründet, sodass ihr insoweit stattzugeben ist.Bei diesem Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK) vor. Demnach erweist sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheids als begründet, sodass ihr insoweit stattzugeben ist.
3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I):3.2 Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins):
3.2.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 unter den oben (in 3.1.1) angeführten Voraussetzungen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden.3.2.1 Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 unter den oben (in 3.1.1) angeführten Voraussetzungen auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden.
Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen zudem nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird Z. 1), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 2), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z. 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z. 4).Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen zudem nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird Ziffer eins,), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Ziffer 2,), sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Ziffer 3,), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Ziffer 4,).
3.2.2 Die Feststellungen zeigen, dass der Beschwerdeführer keine ortsübliche Unterkunft in diesem Sinne hat und auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche nachwies, sowie ferner, dass seine Krankenversicherung Teil der Grundversorgung ist, womit auch auf der Hand liegt, dass sein Aufenthalt jedenfalls im Hinblick auf die Krankenbehandlung zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
Auch wenn es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel genügt, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203), ist vorliegend nichts gewonnen. Von der bisher nur sporadischen und nicht zur Selbsterhaltung hinreichenden Erwerbstätigkeit abgesehen, wurde auch keine entsprechend qualifizierte Unterkunft nachgewiesen.
Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 1 und 3 AsylG 2005 somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher spruchgemäß abzuweisen.Da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 somit nicht vorliegt, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ im nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II):3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei):
3.3.1 Nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies auch, außer es liegt einer der Zurückweisungsgründe des § 58 Abs. 9 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vor.3.3.1 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung, mit der ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies auch, außer es liegt einer der Zurückweisungsgründe des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vor.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine solche wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine solche wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)3.3.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139, mwN)
3.3.3 Vorliegend war die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 in Punkt 3.1 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Nachdem sich bei dieser Prüfung herausstellte, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK notwendig ist, war dem Heilungsantrag – wie geschehen - gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben.3.3.3 Vorliegend war die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 in Punkt 3.1 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0103; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). Nachdem sich bei dieser Prüfung herausstellte, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK notwendig ist, war dem Heilungsantrag – wie geschehen - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben.
Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 17) Vorliegend überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr, weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte bilden würde und deswegen unzulässig ist.Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, Rz 17) Vorliegend überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens und damit am Aufenthalt im Inland die öffentlichen Interessen an seiner Rückkehr, weshalb eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bilden würde und deswegen unzulässig ist.
3.3.4 Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.3.3.4 Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG insbesondere im Hinblick darauf begründet abzusprechen, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, insbesondere dann, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen unzulässig wäre, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen.
3.3.5 Die oben angeführten Gründe für des Beschwerdeführers Interesse am Verbleib, speziell die Behandlung der psychischen Erkrankung, sind ihrer Natur nach dauernde. Demnach war die Rückkehrentscheidung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären, wie im Spruchpunkt A) (c) geschehen.
3.4 Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
3.4.1 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in § 55 geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“).3.4.1 Unter den Oberbegriff „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ fallen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 neben der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ auch die „Aufenthaltsberechtigung plus“ und die „Aufenthaltsberechtigung“, die in Paragraph 55, geregelt sind („Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“).
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.4.2 Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen3.4.2 Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen
3.4.3 Da die Rückkehrentscheidung zu beheben und für auf Dauer unzulässig zu erklären war, hatte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, der keine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt und keine Integrationsprüfung absolvierte, also eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht entscheidet damit innerhalb seiner Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren. Dass es bei Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht nämlich zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „jedenfalls der klaren Rechtslage“ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136).Das Verwaltungsgericht entscheidet damit innerhalb seiner Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren. Dass es bei Abweisung eines Antrags nach Paragraph 56, AsylG 2005 gegebenenfalls - wenn dies, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist - zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen hat, entspricht nämlich zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „jedenfalls der klaren Rechtslage“ (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0136).
3.4.4 Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.3.4.4 Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.
3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte III und IV):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch drei und römisch vier):
3.5.1 Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung entfällt, hat auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen und war ersatzlos aufzuheben.3.5.1 Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung entfällt, hat auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zu entfallen und war ersatzlos aufzuheben.
3.5.2 Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Spruchpunkt IV ebenso ersatzlos aufzuheben.3.5.2 Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Spruchpunkt römisch vier ebenso ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde zum Mängelheilungsantrag und zum Privat- und Familienleben vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein neues Vorbringen dazu erstattet hat - die gebotene Aktualität auf.
Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremder sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN).Das Gericht musste sich auch betreffend die weiteren Spruchpunkte keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten der Fremder sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN).
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation Mängelheilung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2169853.2.00Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024