TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/21 I415 2270815-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2024
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Entscheidungsdatum

21.03.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I415 2270815-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 23.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 23.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2024, zu Recht:

A)

I.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem BF gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt. römisch zwei.) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt.

III.) Die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei.) Die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ghana, wurde am 08.09.2022 in einem Lokal in XXXX von Beamten der XXXX bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung zwei falscher Identitäten bediente und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt wurde. Der BF wurde daher gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das XXXX verbracht. Am 09.09.2022 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Ghana, wurde am 08.09.2022 in einem Lokal in römisch 40 von Beamten der römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung zwei falscher Identitäten bediente und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt wurde. Der BF wurde daher gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in das römisch 40 verbracht. Am 09.09.2022 wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 15.09.2022, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 15.09.2022, Zl. römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

3. Am 20.09.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er ausführte seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und im Falle einer Rückkehr die Armut zu befürchten.

4. Im Zuge der am 17.01.2023 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er von einer sehr armen Familie stamme und es sich um ein finanzielles Problem handle. Bedrohungen gebe es demgegenüber keine. Zugleich legte er ein Schreiben der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung XXXX vor, demzufolge er als Opfer von Menschenhandel betreut werde und das Ermittlungsverfahren noch offen sei. 4. Im Zuge der am 17.01.2023 erfolgten Einvernahme durch die belangte Behörde gab der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er von einer sehr armen Familie stamme und es sich um ein finanzielles Problem handle. Bedrohungen gebe es demgegenüber keine. Zugleich legte er ein Schreiben der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung römisch 40 vor, demzufolge er als Opfer von Menschenhandel betreut werde und das Ermittlungsverfahren noch offen sei.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). 5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

6. Mit dem am 24.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Ghana Verfolgung befürchte; dies aufgrund eines Autounfalls im Sinne unverhältnismäßiger Strafverfolgung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden und sich hiervon befreit haben und daher Gefahr laufen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Zudem müsse der BF mit Vergeltungsmaßnahmen des Netzwerkes an Menschenhändlern rechnen. Der Beschwerde war eine Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung XXXX betreffend den Verdacht des Menschenhandels sowie ein diesbezügliches polizeiliches Einvernahmeprotokoll der XXXX beigefügt.6. Mit dem am 24.04.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF bei einer allfälligen Rückkehr nach Ghana Verfolgung befürchte; dies aufgrund eines Autounfalls im Sinne unverhältnismäßiger Strafverfolgung sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden und sich hiervon befreit haben und daher Gefahr laufen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden. Zudem müsse der BF mit Vergeltungsmaßnahmen des Netzwerkes an Menschenhändlern rechnen. Der Beschwerde war eine Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung römisch 40 betreffend den Verdacht des Menschenhandels sowie ein diesbezügliches polizeiliches Einvernahmeprotokoll der römisch 40 beigefügt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 26.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

8. Mit Teilerkenntnis vom 02.05.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.8. Mit Teilerkenntnis vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

9. Am 24.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige, ledige BF ist Staatsangehöriger von Ghana, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Aschanti an. Er ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist in XXXX , der Hauptstadt Ghanas aufgewachsen und hat zuletzt in der Stadt XXXX gelebt. Er hat sechs Jahre lang die Schule besucht und sich seinen Lebensunterhalt als Autowäscher und Fahrer verdient. Im Jahr 2011 hat der BF Ghana in Richtung Frankreich verlassen, wobei er ebendort bis zum Jahr 2020 aufhältig war. In der Folge reiste er nach Belgien, ehe er sich im Juni 2021 nach Österreich begab. Der BF ist in römisch 40 , der Hauptstadt Ghanas aufgewachsen und hat zuletzt in der Stadt römisch 40 gelebt. Er hat sechs Jahre lang die Schule besucht und sich seinen Lebensunterhalt als Autowäscher und Fahrer verdient. Im Jahr 2011 hat der BF Ghana in Richtung Frankreich verlassen, wobei er ebendort bis zum Jahr 2020 aufhältig war. In der Folge reiste er nach Belgien, ehe er sich im Juni 2021 nach Österreich begab.

Am 08.09.2022 wurde der BF in einem Lokal in XXXX von Beamten der XXXX bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung zwei falscher Identitäten bediente und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt wurde. Der BF wurde daher gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das XXXX verbracht. Am 09.09.2022 wurde über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt.Am 08.09.2022 wurde der BF in einem Lokal in römisch 40 von Beamten der römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung zwei falscher Identitäten bediente und die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt wurde. Der BF wurde daher gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen und in das römisch 40 verbracht. Am 09.09.2022 wurde über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt.

Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2022, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 20.09.2022 stellte der BF schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2022, Zl. römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 20.09.2022 stellte der BF schließlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Ghana verfügt der BF über familiäre Anbindungen in Form seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels, wobei der BF mit diesen regelmäßig in Kontakt steht. Sein Vater ist bereits verstorben. Zudem kontaktiert der BF gelegentlich zwei in Ghana lebende Freunde. In Ghana verfügt der BF über familiäre Anbindungen in Form seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels, wobei der BF mit diesen regelmäßig in Kontakt steht. Sein Vater ist bereits verstorben. Zudem kontaktiert der BF gelegentlich zwei in Ghana lebende Freunde.

Der BF wird seit dem 21.09.2022 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung XXXX als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX ist zur Geschäftszahl XXXX ein Verfahren anhängig, in welchem der BF als Beschuldigter wegen §§ 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen § 115 FPG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird. Der XXXX zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat. Seine bis dato nicht widerlegbare Aussage ist die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge. Der BF wird seit dem 21.09.2022 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung römisch 40 als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet. Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ist zur Geschäftszahl römisch 40 ein Verfahren anhängig, in welchem der BF als Beschuldigter wegen Paragraphen 224, (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen Paragraph 115, FPG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird. Der römisch 40 zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat. Seine bis dato nicht widerlegbare Aussage ist die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge.

In Österreich war der BF vom 09.09.2022 bis zum 23.09.2022 mit Nebenwohnsitz im XXXX melderechtlich erfasst. Seit dem 06.10.2022 ist er mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Der BF besucht einen Deutschkurs, eine Sprachprüfung hat er noch nicht abgelegt. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, er arbeitet jedoch freiwillig für den Verein „ XXXX “. Im Bundesgebiet führt der BF keine maßgeblichen privaten Beziehungen und sind auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt ist er in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist er nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich war der BF vom 09.09.2022 bis zum 23.09.2022 mit Nebenwohnsitz im römisch 40 melderechtlich erfasst. Seit dem 06.10.2022 ist er mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Der BF besucht einen Deutschkurs, eine Sprachprüfung hat er noch nicht abgelegt. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, er arbeitet jedoch freiwillig für den Verein „ römisch 40 “. Im Bundesgebiet führt der BF keine maßgeblichen privaten Beziehungen und sind auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt ist er in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und ist er nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und zu einer Rückkehrgefährdung des BF:

Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Der BF hat Ghana aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen und kann nicht festgestellt werden, dass ihm ebendort Verfolgung im Sinne einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung aufgrund eines von ihm verursachten Autounfalls droht.

Darüber hinaus ist zwar durchaus glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde. Es ist fallbezogen allerdings nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte.

Im Falle seiner Rückkehr nach Ghana wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Ghana nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Im Falle seiner Rückkehr nach Ghana wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Ihm droht in Ghana nicht die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung und Behandlung oder die Todesstrafe. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Ghana ist gemäß § 1 Z 8 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) ein sicherer Herkunftsstaat. Ghana ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) ein sicherer Herkunftsstaat.

Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:

Politische Lage

Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992. Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung. Die Regierung unterliegt parlamentarischer Kontrolle, insbesondere in Fragen des Staatshaushalts. Die Judikative ist unabhängig (AA 8.12.2022).

Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im ghanaischen Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für 2024 geplant (AA 8.12.2022).

Die ghanaische Regierung verfolgt das Leitmotiv „Ghana Beyond Aid“; Schwerpunkte liegen auf der Wirtschafts- und Finanzpolitik. Zu den großen Herausforderungen für Ghana zählen eine hohe Staatsverschuldung und Inflationsrate, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Korruption sowie eine wachsende soziale und regionale Ungleichheit (AA 8.12.2022).

Seit 1993 ist Ghana eine stabile und funktionierende Demokratie. Grundrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit sind verfassungsrechtlich verankert. Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 7.12.2020 waren nach Einschätzung der Beobachtermissionen von EU, AU, ECOWAS und UNOWAS frei, transparent, überwiegend fair und weitgehend friedlich. Der amtierende Präsident Nana Akufo-Addo, der New Patriotic Party (NPP), gewann am 7.12.2020 mit 51,3 % im ersten Wahlgang. Sein Rivale Mahama, vom National Democratic Congress (NDC) erreichte 47,4 %. Präsident Akufo-Addo geht nun in seine zweite und letzte Amtszeit. Bei den Parlamentswahlen hat die regierende NPP allerdings starke Verluste verzeichnen müssen und kommt nur auf ein Patt mit dem NDC (jeweils 137 Abgeordnete). Die Wahlen verlief nicht ohne Zwischenfälle in einigen Wahlbezirken. Die mit der Durchführung der Wahl betraute Wahlkommission leistete sich Fehler bei Auszählung und Verkündung der Ergebnisse. Die Oppositionspartei geht gerichtlich gegen das Ergebnis der Präsidentschaftswahl und gegen Ergebnisse in 16 Wahlkreisen für die Parlamentswahl vor. Experten gehen jedoch nicht von einer Änderung des Wahlergebnisses aus (AA 20.9.2022). Einige Beobachter äußerten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs von Amtszeiten, der mangelnden Durchsetzung von Vorschriften zur Wahlkampffinanzierung und des ungleichen Zugangs zu staatlichen Medien während des Wahlkampfs. Behörden, Medien und Beobachter berichteten von mindestens zwei Tötungen durch Sicherheitskräfte, mindestens zwei Todesfällen durch zivile Gewalt, insgesamt acht Todesfällen und mehreren Verletzten in den Regionen Greater Accra, Bono East und Northern (USDOS 12.4.2022).

Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana. Um dem entgegenzuwirken, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle, sind dringend zusätzliche politische Maßnahmen erforderlich, die auf die armen Bevölkerungsgruppen abzielen, um dauerhafte Schäden an der Struktur und Stabilität innerhalb der Gesellschaft zu vermeiden (BS 1.1.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.12.2022): Ghana: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/politisches-portraet/203398?view=, Zugriff 25.1.2023

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Country Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Sicherheitslage

Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).Ghana ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ein relativ sicheres Reiseland (ÖB 9.2.2023), und kann als relativ stabil bezeichnet werden. Angesichts der erheblich verschlechterten wirtschaftliche Lage kann es landesweit vermehrt zu Demonstrationen jeder Art kommen und gewalttätige Ausschreitungen sind möglich (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023). Insbesondere in den größeren Städten Accra, Kumasi, Tamale und Takoradi (AA 9.2.2023).

Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vgl. AA 9.2.2023).Es gibt Hinweise, dass terroristische Gruppierungen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius nach Ghana ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In einzelnen Grenzgebieten besteht zudem das Risiko von Entführungen (EDA 9.2.2023; vergleiche AA 9.2.2023).

Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vgl. ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.2. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).Im Grenzgebiet zu Burkina Faso sind bewaffnete Banden und terroristische Gruppierungen aktiv. Auch auf der ghanaischen Seite der Grenze zu Burkina Faso besteht ein zunehmendes Risiko von Attentaten und Entführungen. Es kommt zudem zu gelegentlichen Konflikten im Zusammenhang mit traditionellen Stammesangelegenheiten (EDA 9.2.2023; vergleiche ÖB 9.2.2023). Bei Unruhen kann die Regierung in den betroffenen Orten Ausgangssperren verhängen (EDA 9.2. 2023). Ausnahmezustand und Ausgangssperren werden je nach Lage kurzfristig festgesetzt (ÖB 9.2.2023).

Die Kriminalitätsrate ist im regionalen Vergleich gering, steigt aber derzeit aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage und der exponentiell angestiegenen Preise (AA 9.2.2023). Außerdem besteht das Risiko von Gewaltdelikten: Sexualdelikte, Entführungen zwecks Lösegeldforderung und bewaffnete Raubüberfälle (EDA 9.2.2023).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2023): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content?, Zugriff 9.2.2023

BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.2.2023): Ghana (Republik Ghana), Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 9.2.2023

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (9.2.2023): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/ghana/reisehinweise-ghana.html, Zugriff 9.2.2023

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung von 1992 und im Gesetz verankert (FH 24.2.2022; vgl. BS 1.1.2022). Zwar hat die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen (FH 24.2.2022), jedoch bleibt die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 12.4.2022).Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung von 1992 und im Gesetz verankert (FH 24.2.2022; vergleiche BS 1.1.2022). Zwar hat die Justiz in den letzten Jahren ein höheres Maß an Unparteilichkeit bewiesen (FH 24.2.2022), jedoch bleibt die Justiz unrechtmäßiger Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge nehmen Justizbeamte Bestechungsgelder an, um Fälle zu beschleunigen oder zu verschieben, Akten zu "verlieren" oder für den Bestechenden günstige Urteile zu fällen (USDOS 12.4.2022).

Das System scheint stabil zu sein und wird gut respektiert. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt in Angelegenheiten eingegriffen, wenn Grundrechte gefährdet oder Verfahren infrage gestellt werden, wie z. B. die Zulassung zusätzlicher Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 und die Aufhebung aller Versuche, die Pressefreiheit einzuschränken. Der Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project stuft Ghana in seinem Ranking für 2020 auf Platz 51 von 128 Ländern und auf Platz sechs in Afrika südlich der Sahara ein. Auch wenn dies einzelne Korruptionsfälle oder Misswirtschaft in der Justiz nicht ausschließt, gehört Ghana weiterhin zu den Ländern Afrikas mit dem höchsten Rang (BS 1.1.2022).

Es gibt keine offensichtlichen Anzeichen für eine Einmischung der Regierung in Gerichtsverfahren, aber die Anwendung von Verleumdungsgesetzen gegen kritische Journalisten durch einzelne Politiker bleibt ein Problem. Korruption und begrenzte Verwaltungskapazitäten stellen nach wie vor die größten Herausforderungen dar, was sich in übermäßig langwierigen Gerichtsverfahren und manchmal unverständlichen Urteilen äußert (BS 1.1.2022).

Der verfassungsmäßige Schutz für ein ordnungsgemäßes Verfahren und die Rechte der Angeklagten werden größtenteils aufrechterhalten. Es ist jedoch bekannt, dass die Polizei Bestechungsgelder annimmt, willkürliche Verhaftungen vornimmt und Personen ohne Anklage länger als die gesetzlich zulässige Frist von 48 Stunden festhält. Die Regierung ist nicht verpflichtet, den Angeklagten einen Rechtsbeistand zur Verfügung zu stellen, und viele Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können, sind gezwungen, sich selbst vor Gericht zu vertreten (FH 24.2.2022). Nur wer über finanzielle Mittel verfügt, kann sich ein Gerichtsverfahren leisten und ist für den Durchschnittsbürger zu teuer. Um einige dieser Defizite zu beheben, wurden die Automatisierung und Schnellgerichte eingeführt. Informelle Schlichtungsverfahren (z. B. durch traditionelle Herrscher oder Älteste) sind leichter zugänglich und spielen nach wie vor eine wichtige Rolle, insbesondere in ländlichen Gebieten (BS 1.1.2022).

Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Immer wieder werden jedoch Fälle von Korruption in der Justiz bekannt. Seit 2015 hat der ghanaische Justizrat die Amtsentlassung von 23 Richtern und Friedensrichtern bekannt gegeben. Der letzten Suspendierung 2018 war eine Veröffentlichung von Audio- und Videodaten durch den bekannten ghanaischen Investigativjournalisten Anas Aremeyaw Anas vorausgegangen. Ihm wurde vom Attorney General and Minister of Justice in dieser Angelegenheit Immunität (auf Basis des Whistle Blower-Act) gewährt (AA 20.9.2021).

Eine Beschwerdestelle im Justizministerium, die von einem pensionierten Richter des Obersten Gerichtshofs geleitet wird, befasste sich mit Beschwerden der Öffentlichkeit, z. B. über unfaire Behandlung durch ein Gericht oder einen Richter, unrechtmäßige Festnahme oder Inhaftierung, fehlende Prozessunterlagen, Verzögerungen bei Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündung sowie Bestechung von Richtern. Die Regierung hielt sich im Allgemeinen an gerichtliche Anordnungen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im „Public Order Act” von 1994 normiert; das „Police Council“ überwacht ihre Tätigkeit (AA 20.9.2021). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 12.4.2022).

Das Militär, das dem Verteidigungsministerium unterstellt ist, beteiligt sich weiterhin unterstützend an den Strafverfolgungsmaßnahmen, indem es beispielsweise kritische Infrastrukturen schützt und Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 durchsetzt (USDOS 12.4.2022). Militäreinheiten werden bei Unruhen zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (AA 20.9.2021).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im „Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 20.9.2022). Das Nationale Nachrichtendienstbüro bearbeitet Fälle, die als kritisch für die Sicherheit des Staates angesehen werden, und ist direkt dem Ministerium für nationale Sicherheit unterstellt (USDOS 12.4.2022).

Die Straflosigkeit ist nach wie vor ein großes Problem im Polizeidienst, und die Ermittlungs- und Beschwerdeverfahren gehen nicht wirksam gegen Berichte über Misshandlungen und Bestechung vor. Korruption, Brutalität, schlechte Ausbildung, mangelnde Aufsicht und ein überlastetes Justizsystem tragen zur Straflosigkeit bei. Die Polizei reagiert häufig nicht auf Berichte über Misshandlungen und wird in vielen Fällen erst tätig, wenn die Beschwerdeführer die Kosten für die Beförderung der Polizei und andere Betriebskosten übernehmen. Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei und der Ausschuss für Berufsstandards der Polizei untersuchten Anzeigen wegen übermäßiger Gewaltanwendung durch Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Die zivilen Behörden haben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Missbräuche begehen und Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter. Zu den Behörden, die mit der Untersuchung von Tötungen durch Sicherheitskräfte betraut sind, gehören die Special Investigations Branch der Streitkräfte und das Police Professional Standards Bureau. Sie untersuchen auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 12.4.2022).

Seit 2022 gehören zu den Hauptaufgaben des ghanaischen Militärs die Unterstützung anderer Sicherheitsdienste bei der inneren Sicherheit und die Überwachung der wirtschaftlichen Sperrzone des Landes, was in den letzten Jahren zu Bemühungen geführt hat, die Fähigkeiten der Marine zu erweitern; 2022 verstärkte Ghana seine Militärpräsenz im Norden des Landes, um der Bedrohung durch die Terrororganisation Jama'at Nasr al-Islam wal Muslimin (JNIM) zu begegnen, einem Zusammenschluss von mit Al-Qaida verbundenen militanten Gruppen, die Anschläge in den Nachbarländern Burkina Faso, Elfenbeinküste und Togo verübt haben (CIA 2.12.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 13.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 20.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folter handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 20.9.2022).Folter ist durch die Verfassung verboten. Ghana ist an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee (AA 20.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folter handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 20.9.2022).

Das Büro des Generalinspekteurs der Polizei (IGP) und der PPSB (Police Professional Standards Bureau) untersucht Vorwürfe übermäßiger Gewalt durch Mitglieder der Sicherheitskräfte und untersucht auch Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, und Beamte verübten häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGO zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 12.4.2022). Durch ein 2017 verabschiedetes Gesetz wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts (OSP) eingerichtet, das gegen politische Korruption ermitteln soll (FH 24.2.2022). Anfang 2018 wurde das Amt des Special Prosecutor neu geschaffen. Aufgabe dieser unabhängigen Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Inhabern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen (USDOS 20.9.2022). Dennoch führte kein einziger Korruptionsfall, der von diesem Amt bearbeitet wurde, zu einer Verurteilung. Als der ehemalige Generalstaatsanwalt Martin Amidu im August sein Amt antrat, bestand sein Personal aus einem Ermittler und einem Staatsanwalt, die beide von anderen Behörden abgeordnet wurden (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam um, und Beamte verübten häufig ungestraft korrupte Praktiken. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Medien und NGO zufolge ist Korruption in allen Bereichen der Regierung präsent, einschließlich der Rekrutierung in den Sicherheitsdiensten (USDOS 12.4.2022). Durch ein 2017 verabschiedetes Gesetz wurde das Amt des Sonderstaatsanwalts (OSP) eingerichtet, das gegen politische Korruption ermitteln soll (FH 24.2.2022). Anfang 2018 wurde das Amt des Special Prosecutor neu geschaffen. Aufgabe dieser unabhängigen Institution ist die strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Inhabern öffentlicher Ämter und Politikern, aber auch von Privatpersonen (USDOS 20.9.2022). Dennoch führte kein einziger Korruptionsfall, der von diesem Amt bearbeitet wurde, zu einer Verurteilung. Als der ehemalige Generalstaatsanwalt Martin Amidu im August sein Amt antrat, bestand sein Personal aus einem Ermittler und einem Staatsanwalt, die beide von anderen Behörden abgeordnet wurden (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022).

Die Regierung hat sich ausdrücklich dem Kampf gegen Korruption verpflichtet. Das Strafmaß für Korruption wurde erheblich angehoben, Korruptionsfälle werden öffentlich thematisiert. Trotz dieser Bemühungen bleibt die Regierung im Ergebnis hinter den Erwartungen im Kampf gegen Korruption zurück. So trat der Special Prosecutor im November 2020 zurück, da seine Behörde weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet wurde (AA 20.9.2022; vgl. FH 24.2.2022). Amidus Stellvertreterin, Jane Cynthia Naa Torshie Lamptey, übernahm unmittelbar nach seinem Rücktritt das Amt der Sonderstaatsanwältin. Im August 2021 wurde Kissi Agyebeng, ein Rechtsanwalt und Akademiker, in dieses Amt berufen (FH 24.2.2022).Die Regierung hat sich ausdrücklich dem Kampf gegen Korruption verpflichtet. Das Strafmaß für Korruption wurde erheblich angehoben, Korruptionsfälle werden öffentlich thematisiert. Trotz dieser Bemühungen bleibt die Regierung im Ergebnis hinter den Erwartungen im Kampf gegen Korruption zurück. So trat der Special Prosecutor im November 2020 zurück, da seine Behörde weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet wurde (AA 20.9.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Amidus Stellvertreterin, Jane Cynthia Naa Torshie Lamptey, übernahm unmittelbar nach seinem Rücktritt das Amt der Sonderstaatsanwältin. Im August 2021 wurde Kissi Agyebeng, ein Rechtsanwalt und Akademiker, in dieses Amt berufen (FH 24.2.2022).

Der Korruptionswahrnehmungsindex (CPI) von Transparency International weist Ghana mit 43 Punkten Platz 73 unter 180 untersuchten Ländern zu. Damit verbesserte sich das Land im Vergleich zum Jahr 2019 um zwei Ränge (TI 2022).

Die Menschenrechtskommission CHRAJ [Commission on Human Rights and Administrative Justice], die auch für die Korruptionsbekämpfung zuständig ist, gilt seit dem Vorwurf der Veruntreuung im Jahr 2014, weiterhin als korruptionsanfällig (AA 20.9.2022).

Laut einer am 20.7.2022 vorgestellten gemeinsamen Studie (Ghana Integrity of Public Services Survey, GIPSS) der nationalen Menschenrechtskommission (CHRAJ), des Ghanaischen Statistikdienstes (GSS) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) ist unter 24 verglichenen staatlichen Einrichtungen in der Polizei (Ghana Police Service, GPS) Korruption am weitesten verbreitet. 53 % der Polizeibediensteten hätten im Jahr 2021 Bestechungsgelder angenommen. Es folgten Bedienstete der Einwanderungsbehörde (37,4 %) und des Zolls (33,6 %). Insgesamt sei 2021 mehr als 17,4 Mio. mal Bestechungsgeld gezahlt worden. In neun von zehn Fällen seien Bestechungsgelder in bar geflossen. Mit einer Höhe von fast fünf Mrd. GHS (ca. 600 Mio. EUR, Stand: 25.7.2022) habe die Gesamtsumme aller von Staatsbediensteten in bar angenommenen Bestechungsgelder fast einem Drittel der Haushaltsmittel des Bildungsministeriums für 2021 entsprochen. Für die Studie wurden 15.000 Personen in städtischen und ländlichen Gebieten in allen Regionen des Landes befragt (BAMF 25.7.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.7.2022): Briefing Notes: Ghana - Untersuchung zu Korruption, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23744052/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW30%2C_25.07.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23743944&vernum=-2, Zugriff 21.12.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022

TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index - Ghana, https://www.transparency.org/en/countries/ghana, Zugriff 22.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Im regionalen Vergleich ist die Menschenrechtssituation gut. Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen und diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Allerdings trägt, laut Amnesty International, die Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten jedoch zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung bei (AA 20.9.2021).

Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird dieDie Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die

Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 20.9.2021).

Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Verfassungsrechtlich sind wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verankert. Der Umsetzung dieser Rechte stehen die verbreitete Armut und wachsende soziale Ungleichheit des Landes im Wege, trotz „lower middle income country“-Status. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NGOs im Falle von Menschenrechtsverletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 20.9.2021).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022), auch wenn es vereinzelt zu Gewaltakten und Schikanen gegen Journalisten durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022); insbesondere solche, die über politisch sensible Themen berichten (FH 24.2.2022).

Ghana ist dafür bekannt, eines der stärksten unabhängigen Medien Afrikas zu haben, und fiel im World Press Freedom Index 2022 aber deutlich zurück. Innerhalb eines Jahres ist Ghana von Platz 30 auf Platz 60 von 180 Ländern. In jüngster Zeit waren Journalisten landesweit einer Reihe gewaltsamer Angriffe ausgesetzt, viele davon von Unterstützern großer politischer Parteien. Reporter ohne Grenzen (RSF) hat allein seit Anfang 2022 14 Fälle von Missbrauch von Journalisten registriert, darunter fünf Festnahmen (DW 29.6.2022). Es kam zu vereinzelten Angriffen auf Journalisten durch Angehörige der Sicherheitskräfte und durch Unbekannte sowie zu gelegentlichen Drohungen und Einschüchterungen (USDOS 12.4.2022). Militär und Polizei haben im Jahr 2021 mehrfach Journalisten festgenommen oder angegriffen (FH 24.2.2022).

Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vgl. USDOS 14.4.2022).Zugang zum Internet gibt es in weiten Teilen des Landes. Überwachungen oder Einschränkungen des Internetzugangs seitens der Regierung bestehen nicht (AA 20.9.2021; vergleiche USDOS 14.4.2022).

Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen und Zeitschriften (über 150 sind staatlich registriert). Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind sehr regierungskritisch. Neben dem staatlichen Rundfunk gibt es annähernd 250 (staatlich registrierte) private, auch internationale Radiosender (AA 20.9.2021).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel respektiert. Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 20.9.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

DW - Deutsche Welle (29.6.2022): For Ghanaian journalists, physical attacks and legal battles are on the rise, https://akademie.dw.com/en/for-ghanaian-journalists-safety-is-a-growing-concern/a-62279317, Zugriff 27.12.2022

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Haftbedingungen

Die Gefängnisse bleiben nach wie vor überfüllt (AI 29.3.2022) und lebensbedrohlich aufgrund unzureichender sanitärer Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind oft wegen Überfüllung schlecht, vor allem für zum Tode Verurteilte (AA 20.9.2021). Nach Angaben des Ministerialdirektors für Strafvollzug waren am 24.6.2021 insgesamt 13.200 Personen in Gefängnissen inhaftiert, obwohl die Einrichtungen nur für 9.945 Menschen ausgelegt sind (AI 29.3.2022). Um die Gesundheitsgefahr zu minimieren, die durch die Überbelegung verursacht werden, insbesondere in Hinblick auf die Risiken der COVID-19-Pandemie, kam es 2021 zu Begnadigung von 1.589 Gefangene durch den Präsidenten (USDOS 12.4.2022).Die Gefängnisse bleiben nach wie vor überfüllt (AI 29.3.2022) und lebensbedrohlich aufgrund unzureichender sanitärer Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung, körperlicher Misshandlung und Nahrungsmittelknappheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Die Haftbedingungen in ghanaischen Gefängnissen sind oft wegen Überfüllung schlecht, vor allem für zum Tode Verurteilte (AA 20.9.2021). Nach Angaben des Ministerialdirektors für Strafvollzug waren am 24.6.2021 insgesamt 13.200 Personen in Gefängnissen inhaftiert, obwohl die Einrichtungen nur für 9.945 Menschen ausgelegt sind (AI 29.3.2022). Um die Gesundheitsgefahr zu minimieren, die durch die Überbelegung verursacht werden, insbesondere in Hinblick auf die Risiken der COVID-19-Pandemie, kam es 2021 zu Begnadigung von 1.589 Gefangene durch den Präsidenten (USDOS 12.4.2022).

Das Gesetz räumt Häftlingen ein Beschwerderecht ein, wenn sie der Ansicht sind, dass die Haftbedingungen gesetzlichen Standards widersprechen. Nur wenige machten bisher hiervon Gebrauch (AA 20.9.2021).

Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und lokale Nachrichtenagenturen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

AI - Amnesty International (29.3.2022): Ghana 2021, Amnesty International Report 2021/2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Amnesty_International_Deutschland%2C_Ghana_2021_-_Amnesty_Report%2C_29.03.2022._Enthalten_in%2C_Amnesty_International_Report_2021_2022_-_zur_weltweiten_Lage_der_Menschenrechte.pdf?nodeid=23980258&vernum=-2, Zugriff 13.12.2022AI - Amnesty International (29.3.2022): Ghana 2021, Amnesty International Report 2021 aus 2022,, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Amnesty_International_Deutschland%2C_Ghana_2021_-_Amnesty_Report%2C_29.03.2022._Enthalten_in%2C_Amnesty_International_Report_2021_2022_-_zur_weltweiten_Lage_der_Menschenrechte.pdf?nodeid=23980258&vernum=-2, Zugriff 13.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022
Religionsfreiheit
USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022 , Religionsfreiheit

Ghana ist verfassungsmäßig ein säkularer Staat, und gemäß Verfassung gewährt diese Religionsfreiheit (BS 1.1.2022). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Das Zusammenleben von Christen und Muslimen gilt als vorbildlich. In der Regierung sind auch Muslime vertreten, u. a. der Vize-Präsident (AA 20.9.2021). Regierungsvertreter, die offizielle Veranstaltungen leiteten, sprechen in der Regel christliche und islamische Gebete und gelegentlich auch traditionelle Gebete. Präsident Akufo-Addo, ein Christ, und Vizepräsident Mahamudu Bawumia, ein Muslim, betonten in öffentlichen Äußerungen immer wieder die Bedeutung einer friedlichen religiösen Koexistenz (USDOS 2.6.2022)

Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 2.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des traditionellen indigenen Glaubens (USDOS 2.6.2022).Christen 71,3 % (Pfingstler/Charismatiker 31,6 %, Protestanten 17,4 %, Katholiken 10 %, andere 12,3 %), Muslime 19,9 %, Traditionalisten 3,2 %, andere 4,5 %, keine 1,1 % (CIA 2.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Viele Menschen, die sich als Christen oder Muslime bezeichnen, praktizieren auch einige Aspekte des traditionellen indigenen Glaubens (USDOS 2.6.2022).

Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. Apostasie, Konversion und Mission stehen in Ghana nicht unter Strafe. Sowohl Glaubensaustritt als auch Glaubenswechsel sind legal und werden praktiziert (AA 20.9.2021). Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 20.9.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 13.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074027.htm, Zugriff 13.12.2022

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Die Polizei ist dafür bekannt, illegale Kontrollpunkte einzurichten, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen. Während der COVID-19-Pandemie haben die Behörden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (FH 24.2.2022). Seit dem 14.12.2021 müssen alle Staatsbürger vor der Ausreise einen Nachweis über die COVID-19-Impfung vorlegen (USDOS 12.4.2022).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis von der Regierung respektiert (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Die Polizei ist dafür bekannt, illegale Kontrollpunkte einzurichten, um von Reisenden Bestechungsgelder zu verlangen. Während der COVID-19-Pandemie haben die Behörden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingeführt (FH 24.2.2022). Seit dem 14.12.2021 müssen alle Staatsbürger vor der Ausreise einen Nachweis über die COVID-19-Impfung vorlegen (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071873.html, Zugriff 19.12.2022

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071158.html, Zugriff 13.12.2022

Grundversorgung und Wirtschaft
Die Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu verringern. Sie hat neue Steuern eingeführt und das Coronavirus-Linderungsprogramm ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern. Allmählich scheint sich die Wirtschaft zu diversifizieren. Sie profitiert nicht nur von der Unterstützung durch Geber, sondern auch von Ghanaern in der Diaspora sowie von Öl, Bergbau, Landwirtschaft, Tourismus und andere Sektoren (BS 1.1.2022). Das durchschnittliche jährliche Wachstum der ghanaischen Wirtschaft von 2003 bis 2022, also über die letzten 20 Jahre hinweg, betrug 5,9 % und war damit eines der höchsten der Welt. Im Jahr 2022 dürfte das ghanaischen BIP trotz des drastischen Kursverfalls des Cedi, der ausufernden Inflation und der Krise der öffentlichen Finanzen, welche zu einer Verlangsamung des Wachstums im Handels -und Dienstleistungssektor geführt hatten, um etwa 3,3 % gewachsen sein. Für das Jahr 2023 sieht die Prognose des IWF einen abgeschwächten Rückgang des ghanaischen Wirtschaftswachstums auf 2,8 % voraus, bevor für 2024 wieder mit seiner Beschleunigung gerechnet wird (WKO 23.1.2023)
Grundversorgung und Wirtschaft, Die Regierung hat mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft zu verringern. Sie hat neue Steuern eingeführt und das Coronavirus-Linderungsprogramm ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern. Allmählich scheint sich die Wirtschaft zu diversifizieren. Sie profitiert nicht nur von der Unterstützung durch Geber, sondern auch von Ghanaern in der Diaspora sowie von Öl, Bergbau, Landwirtschaft, Tourismus und andere Sektoren (BS 1.1.2022). Das durchschnittliche jährliche Wachstum der ghanaischen Wirtschaft von 2003 bis 2022, also über die letzten 20 Jahre hinweg, betrug 5,9 % und war damit eines der höchsten der Welt. Im Jahr 2022 dürfte das ghanaischen BIP trotz des drastischen Kursverfalls des Cedi, der ausufernden Inflation und der Krise der öffentlichen Finanzen, welche zu einer Verlangsamung des Wachstums im Handels -und Dienstleistungssektor geführt hatten, um etwa 3,3 % gewachsen sein. Für das Jahr 2023 sieht die Prognose des IWF einen abgeschwächten Rückgang des ghanaischen Wirtschaftswachstums auf 2,8 % voraus, bevor für 2024 wieder mit seiner Beschleunigung gerechnet wird (WKO 23.1.2023)

Ghana ist reich an Naturressourcen. Das Land ist einer der weltweit größten Exporteure von Gold und Kakao. Seit 2011 ist auch Erdöl ein wichtiger Devisenbringer. Ghana wird von ausländischen Investoren und internationalen Geldgebern vor allem aufgrund seiner politischen Stabilität und des im Regionalvergleich einfachen Geschäftsumfelds geschätzt. Das Land ist der größte Empfänger ausländischer Direktinvestitionen in Westafrika und wird von internationalen Unternehmen gegenüber anderen Ländern der Region häufig als Westafrika-Standort bevorzugt. Ghana gehört zu den weltweit am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften. Die Regierung versucht im Rahmen der von ihr ins Leben gerufenen „One District One Factory (1D1F) Initiative“, die nach wie vor schwache industrielle Basis zu verbreitern (WKO 2022).

Gleichzeitig wird das Wachstum durch Misswirtschaft und Korruption gehemmt, sodass nach wie vor politische, wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten bestehen. Dies betrifft besonders die Verteilung von Einkommen und Vermögen innerhalb der Bevölkerung. Etwa 85 % der Arbeitskräfte sind im informellen Arbeitsbereich beschäftigt, wo Finanz- und Beratungsdienstleistungen schwer verfügbar und kaum bezahlbar sind. Außerdem haben viele Menschen keine qualifizierte Berufsausbildung, was die Aussicht auf Beschäftigung erschwert und zu Migration führt (GIZ 31.12.2021).

Die somit bestehende Ungleichheit ist nach wie vor eine große Herausforderung in Ghana, insbesondere im Hinblick auf das wirtschaftliche Gefälle zwischen dem Norden und dem Süden und das ländlich-städtische Wohlstandsgefälle. Im Juli 2020 hat Ghana seinen Index der multidimensionalen Armut eingeführt. Der Index weist zwei von fünf Ghanaern als multidimensional arm aus. (BS 1.1.2022).

Ghana verfügt über ein relativ begrenztes öffentliches Wohlfahrtssystem; die meisten Arbeitnehmer des formellen Sektors sind über den Social Security and National Insurance Trust (SSNIT) abgesichert. Das bedeutet, dass die meisten Ghanaer, die im informellen Sektor arbeiten, nicht abgedeckt sind. Es gibt weitere direkte Subventionen für lebenswichtige Güter wie Lebensmittel, die von der Mehrwertsteuer (VAT) befreit sind. In jüngster Zeit ist dies jedoch zurückgegangen, da die Abschaffung einer Reihe von Subventionen entweder in Erwägung gezogen wird oder bereits erfolgt ist, wie z. B. die Subventionierung von Treibstoff (BS 1.1.2022).

Darüber hinaus soll eine "Planting for Food and Jobs"-Kampagne in ländlichen Gebieten verarmten Gemeinden eine Existenzgrundlage bieten. Allerdings leiden all diese Sonderprogramme unter Unterfinanzierung und erheblicher bürokratischer Trägheit. Neben dem informellen Sektor, der für viele Menschen immer noch der wichtigste Weg ist, um über die Runden zu kommen, haben private Überweisungen aus dem Ausland einen wichtigen Einfluss auf den Lebensunterhalt vieler Ghanaer. Die Regierung konzentrierte sich auf die Verteilung von Lebensmitteln und Hilfsgütern. Einige religiöse Einrichtungen, zivilgesellschaftliche Organisationen und Einzelpersonen gingen noch einen Schritt weiter und leisteten finanzielle Unterstützung. Die meisten dieser Maßnahmen sind inzwischen beendet, und das Leben kehrt allmählich zur Normalität zurück (BS 1.1.2022).

Quellen:

BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (31.12.2021): Ghana, https://www.giz.de/de/weltweit/324.html, Zugriff 25.1.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (23.1.2023): Die ghanaische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-ghanaische-wirtschaft.html, Zugriff 25.1.2023

WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (2022): Länderreport Ghana 2022, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/ghana-laenderreport.pdf, Zugriff 25.1.2023

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Außerhalb der großen Zentren Kumasi und Accra fehlen vielerorts ausgebildete Fachärzte. Die ärztliche Versorgung in Accra ist zufriedenstellend. Die Apotheken in Accra haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, z. T. britischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 20.12.2022). Die öffentlichen Krankenhäuser entsprechen vor allem außerhalb der großen Zentren Accra und Kumasi nicht dem europäischen Standard (schlechte hygienische Verhältnisse, unzureichende Versorgung mit Medikamenten, Mangel an Fachpersonal). Die medizinische Versorgung in Accra ist zufriedenstellend, es finden sich auch deutschsprachige Ärzte (BMEIA 20.12.2022).

In Ghana gibt es Sonderprogramme für bestimmte Zielgruppen in den Bereichen Gesundheit (z. B. Malaria oder AIDS) und darüber hinaus gibt es ein nationales Krankenversicherungssystem (NHIS), das in der Region recht ungewöhnlich ist, obwohl es nicht obligatorisch und unterfinanziert ist. Allerdings ist das wichtigste öffentliche Programm in diesem Bereich LEAP (Livelihood Empowerment Against Poverty), das 2008 ins Leben gerufen wurde und inzwischen 250.000 Haushalten finanzielle Hilfe und Unterstützung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung bietet (BS 1.1.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.12.2022): Ghana Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ghana-node/ghanasicherheit/203372#content?, Zugriff 27.12.2022

BMEIA [Österreich] (20.12.2022): Reiseinformation, Republik Ghana, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 27.12.2022

BS - Bertelsmann Stiftung (1.1.2022): Coutry Report 2022, Ghana, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/693991/695189/695194/695278/23624596/-/Bertelsmann-Stiftung%2C_Ghana_-_BTI_2022_country_report%2C_01.01.2022._Enthalten_in%2C_Bertelsmann_Stiftung%E2%80%99s_Transformation_Index_%28BTI%29_2022.pdf?nodeid=23624384&vernum=-2, Zugriff 14.12.2022

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook – Ghana, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/ghana/, Zugriff 13.12.2022

Rückkehr

Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nicht zu staatlichen Repressionen. Für unbegleitete minderjährige Rückkehrer bestehen Aufnahmemöglichkeiten über das „Department of Social Welfare“ (staatliche Wohlfahrtsbehörde) und ein privates Kinderheim (AA 20.9.2021).

Bis heute hat IOM Ghana im Jahr 2022 765 Ghanaer (833 Männer und 68 Frauen) durch das Freiwillige humanitäre Rückkehrhilfeprogramm von IOM bei der sicheren Rückkehr nach Hause unterstützt. Die Rückkehr wurde mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration ermöglicht. In enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Ghana und Beamten der National Disaster Management Organization (NADMO) wurden Screenings für Rückkehrer durchgeführt, um den Bedarf an psychosozialer Unterstützung zu ermitteln und das Bewusstsein für die von IOM angebotenen psychosozialen Unterstützungsdienste zu schärfen. In den darauffolgenden Wochen kontaktiert IOM Ghana die Rückkehrer, um ihre Reintegrationsprozesse zu beginnen. Die Wirtschaftshilfe umfasst neben Schutzunterstützung, sozialen und psychosozialen Diensten und Zugang zu rechtlichen Unterlagen auch Schulungen in Geschäftsentwicklungsfähigkeiten. Dieser ganzheitliche Ansatz stellt sicher, dass die Wiedereingliederung nachhaltig erfolgt. Seit 2017 hat IOM Ghana 3.069 Ghanaer (2.819 Männer und 250 Frauen) dabei unterstützt, freiwillig nach Hause zurückzukehren, die meisten davon aus Libyen, gefolgt von Niger, Marokko und Algerien (IOM 15.12.2022). Im Jahr 2021 unterstützte die IOM Ghana's Migrant Protection and Assistance (MPA) Unit die Movement Operations Unit bei der freiwilligen/humanitären Rückkehr von 671 Rückkehrern (577 Männer und 94 Frauen), indem sie informierte Rückkehrentscheidungen förderte, Beratung vor der Abreise anbot und Massenankünfte über Charterflüge unterstützte. Das MPA-Team der IOM Ghana unterstützte außerdem 1.233 Personen (877 Männer und 356 Frauen) mit maßgeschneiderter wirtschaftlicher Wiedereingliederungshilfe, die auf individueller, kollektiver und gemeinschaftlicher Ebene geleistet wurde.

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.9.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand des Gesamtberichts: Februar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061522/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Ghana_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG_%28Stand_Februar_2021%29%2C_20.09.2021.pdf, Zugriff 13.12.2022

IOM - International Organization for Migration (15.12.2022): Under the EU-IOM Joint Initiative, IOM Ghana Welcomes Home 132 Migrants, Totaling 833 Ghanaians Supported with Voluntary Return in 2022, https://rodakar.iom.int/news/under-eu-iom-joint-initiative-iom-ghana-welcomes-home-132-migrants-totaling-833-ghanaians-supported-voluntary-return-2022, Zugriff 27.12.2022

IOM - International Organization for Migration (20.9.2022): IOM Ghana Annual Report 2021 (S.12/27) https://www.iom.int/sites/g/files/tmzbdl486/files/documents/AnnualReport_2021-Ghana.pdf, Zugriff 27.12.2022

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2022 und vor dem BFA am 17.01.2023, in die in Vorlage gebrachten Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und wurde bei der XXXX wiederholt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes iS Menschenhandel ersucht. Ferner wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana vom 24.02.2023 berücksichtigt und wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.01.2024 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung. Überdies wurde die belangte Behörde seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.03.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die etwaige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie im Hinblick auf die gegen den BF verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufgefordert. Das Antwortschreiben langte am 20.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2022 und vor dem BFA am 17.01.2023, in die in Vorlage gebrachten Nachweise sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt und wurde bei der römisch 40 wiederholt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes iS Menschenhandel ersucht. Ferner wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ghana vom 24.02.2023 berücksichtigt und wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.01.2024 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung. Überdies wurde die belangte Behörde seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.03.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die etwaige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz sowie im Hinblick auf die gegen den BF verhängte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufgefordert. Das Antwortschreiben langte am 20.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2. Zur Person des BF:

Mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben im Zuge des Verfahrens und sind auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Daraus abgeleitet war festzustellen, dass er arbeitsfähig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den BF betreffend weitere Personenmerkmale (ethnische Zugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Herkunft, Familienstand, Schulausbildung und Berufserfahrung sowie familiäre Verhältnisse und Aufenthaltsort seiner Angehörigen) für persönlich glaubwürdig, weil der BF im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben dazu machte und kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln. In der Beschwerdeverhandlung hat der BF ferner angeführt gelegentlich zwei in Ghana lebende Freunde zu kontaktieren.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Ghana im Jahr 2011, zu seinem Aufenthalt in Frankreich und Belgien, zur anschließenden Reise nach Österreich und zur gegenständlichen Asylantragstellung gründen auf den Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht, welche schließlich auch mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie mit jenen in der Beschuldigtenvernehmung vom 12.09.2022 in Einklang zu bringen sind.

Die Feststellungen zum Aufgriff des BF in einem Lokal in XXXX am 08.09.2022, zur Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG, zur anschließenden Verbringung in das XXXX sowie zur Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und zum Bescheid des BFA vom 15.09.2022 beruhen auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, auf den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 20.03.2024 sowie auf dem in diesem Zusammenhang übermittelten Bescheid vom 15.09.2022 samt Zustellnachweis. Die Feststellungen zum Aufgriff des BF in einem Lokal in römisch 40 am 08.09.2022, zur Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG, zur anschließenden Verbringung in das römisch 40 sowie zur Schubhaftverhängung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und zum Bescheid des BFA vom 15.09.2022 beruhen auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, auf den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 20.03.2024 sowie auf dem in diesem Zusammenhang übermittelten Bescheid vom 15.09.2022 samt Zustellnachweis.

Den im Akt befindlichen Schreiben vom 16.01.2023 und vom 21.04.2023 ist zu entnehmen, dass der BF seit dem 21.09.2022 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung XXXX als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet wird. Aus den erteilten Auskünften seitens der XXXX vom 02.06.2023 und vom 18.01.2024 geht hervor, dass bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Geschäftszahl XXXX ein Verfahren anhängig ist, in welchem der BF als Beschuldigter wegen §§ 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen § 115 FPG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird. Der XXXX zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat und seine bis dato nicht widerlegbare Aussage die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge ist. Den im Akt befindlichen Schreiben vom 16.01.2023 und vom 21.04.2023 ist zu entnehmen, dass der BF seit dem 21.09.2022 von der staatlich beauftragten Opferschutzeinrichtung römisch 40 als Opfer von Menschenhandel betreut und psychosozial begleitet wird. Aus den erteilten Auskünften seitens der römisch 40 vom 02.06.2023 und vom 18.01.2024 geht hervor, dass bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 ein Verfahren anhängig ist, in welchem der BF als Beschuldigter wegen Paragraphen 224, (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen Paragraph 115, FPG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird. Der römisch 40 zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat und seine bis dato nicht widerlegbare Aussage die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge ist.

Die Feststellung zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Der Besuch eines Deutschkurses ist durch die ins Verfahren eingebrachten Bestätigungen belegt, wobei der BF im Verfahren selbst ausgeführt hat, noch keine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt zu haben. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, in der Beschwerdeverhandlung hat der BF allerdings eine freiwillige Tätigkeit für den Verein „ XXXX “ ins Treffen geführt. Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt und auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden sind, fußt auf seinen dahingehend gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und war daraus abgeleitet die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen. Die Feststellung zu den Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Der Besuch eines Deutschkurses ist durch die ins Verfahren eingebrachten Bestätigungen belegt, wobei der BF im Verfahren selbst ausgeführt hat, noch keine Deutsch-Sprachprüfung abgelegt zu haben. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, in der Beschwerdeverhandlung hat der BF allerdings eine freiwillige Tätigkeit für den Verein „ römisch 40 “ ins Treffen geführt. Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten Beziehungen verfügt und auch keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte vorhanden sind, fußt auf seinen dahingehend gleichbleibenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht hervor, dass der BF in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und war daraus abgeleitet die nicht gegebene Selbsterhaltungsfähigkeit festzustellen.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.

2.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und im Falle einer Rückkehr die Armut zu befürchten. Inhaltlich gleichlautend waren seine Angaben vor dem BFA. So verwies der BF in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde im Hinblick auf seine Asylantragstellung lediglich auf ein finanzielles Problem sowie darauf, dass er aus einer sehr armen Familie stamme, wohingegen es keinerlei Bedrohungen gegeben habe.

Der BF hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit ursprünglich lediglich mit wirtschaftlichen Problemen begründet. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr vermochte er damit jedoch nicht darzulegen und stellt sein Vorbringen keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht und mögen allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH E 20.02.1985, 85/01/0052). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF, wonach er seine Heimat aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen habe, als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.Der BF hat den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit ursprünglich lediglich mit wirtschaftlichen Problemen begründet. Eine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr vermochte er damit jedoch nicht darzulegen und stellt sein Vorbringen keinen der Genfer Flüchtlingskonvention unterliegenden Konventionsgrund dar. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht und mögen allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH E 20.02.1985, 85/01/0052). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht demnach schlüssig nachvollziehbar, dass auch das BFA das Vorbringen des BF, wonach er seine Heimat aufgrund wirtschaftlicher Motive verlassen habe, als nicht asylrelevant eingestuft hat. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln.

Was das Vorbringen rund um eine Verfolgung des BF aufgrund eines von ihm verursachten Autounfalls und einer ihm aus diesen Gründen in Ghana drohenden unverhältnismäßigen Strafverfolgung anbelangt, so wird dieses als eine nicht glaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens gewertet. Es ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der BF sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner Einvernahme durch das Bundesamt lediglich wirtschaftliche Fluchtgründe ins Treffen führte und sogar ausdrücklich betonte, dass er damit sämtliche Fluchtgründe geschildert habe (vgl. AS 13 und 39). Mit keinem Wort erwähnte er, dass er in Ghana von der Polizei gesucht werde, geschweige denn, dass er in seiner Heimat in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verursacht hat, der zwei Todesopfer und mehrere Verletzte zur Folge hatte, was bereits für sich genommen nicht für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht. Was das Vorbringen rund um eine Verfolgung des BF aufgrund eines von ihm verursachten Autounfalls und einer ihm aus diesen Gründen in Ghana drohenden unverhältnismäßigen Strafverfolgung anbelangt, so wird dieses als eine nicht glaubhafte Steigerung seines Fluchtvorbringens gewertet. Es ist in diesem Zusammenhang jedenfalls bemerkenswert, dass der BF sowohl im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner Einvernahme durch das Bundesamt lediglich wirtschaftliche Fluchtgründe ins Treffen führte und sogar ausdrücklich betonte, dass er damit sämtliche Fluchtgründe geschildert habe vergleiche AS 13 und 39). Mit keinem Wort erwähnte er, dass er in Ghana von der Polizei gesucht werde, geschweige denn, dass er in seiner Heimat in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall verursacht hat, der zwei Todesopfer und mehrere Verletzte zur Folge hatte, was bereits für sich genommen nicht für die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spricht.

Insoweit in der Beschwerdeschrift dazu begründend ausgeführt wurde, dass der BF keinerlei Beweise für dieses Vorbringen hätte, er dieses daher als irrelevant eingestuft und in seiner Einvernahme nicht erwähnt habe und sich der BF selbst in der Beschwerdeverhandlung folgendermaßen zu rechtfertigen versuchte: „Niemand hat mich gefragt, warum ich Ghana verlassen hatte. Sie haben sich auf Menschenhandelsfragen beschränkt“ (S 9 Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024), wird dies als reine Schutzbehauptung qualifiziert. Wie aus dem Einvernahmeprotokoll vom 17.01.2023 hervorgeht, wurde der BF vom Bundesamt explizit aufgefordert seine Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern (AS 39), wobei er in weiterer Folge lediglich ein finanzielles Problem sowie die Tatsache, dass er aus einer sehr armen Familie stammt, ins Treffen führte und zugleich darauf verwies, dass es keine Bedrohungen gegeben hätte. Auf Nachfrage, ob er damit sämtliche Gründe, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes bewegten, vollständig geschildert habe, bejahte er dies und hat auch die Frage zu seinen Rückkehrbefürchtungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Fluchtgründe hervorgebracht: „Ich könnte meine Familie und meiner Tochter nicht helfen. Ich flehe Österreich an, dass ich hier arbeiten kann. Ich bin ein guter Mensch“ (AS 41). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem BFA damit kein Ermittlungsmangel vorzuwerfen, da die belangte Behörde durch ihre offene Fragestellung versucht hat, weitere Fluchtgründe hervorzubringen. Der BF hat solche in seiner Antwort aber weder erwähnt noch angedeutet und bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung auch die Richtigkeit seiner Angaben. Selbst wenn – wie in der Beschwerde dargelegt – der BF zu diesem Zeitpunkt über keinerlei Beweise zur Untermauerung seines Vorbringens verfügt haben will, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre den von ihm verursachten Autounfall und eine ihm aus diesem Grund drohende Haftstrafe bzw. unverhältnismäßige Strafverfolgung bereits vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sprache zu bringen. Auch die Ausführungen des BF im Hinblick auf die erfolgte Erstbefragung: „Der Befrager hat mich nicht richtig verstanden. Er konnte meine Sprache nicht verstehen“ sowie „Die Polizei hat einen Dolmetscher beigerufen, dieser Dolmetscher hat mich falsch verstanden“ (S 9 Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024) vermögen nicht zu überzeugen, hat der BF doch nach erfolgter Rückübersetzung keinerlei Ergänzungen oder Korrekturen vorgenommen und letztlich angeführt, alles verstanden zu haben.

Für den erkennenden Richter ist es insgesamt nicht nachvollziehbar, dass eine tatsächlich verfolgte Person derartige Kernpunkte einer asylrelevanten Verfolgung nicht ehestmöglich schildert und sie diese – selbst im Rahmen der Erstbefragung und Befragung durch die belangte Behörde – nicht einmal ansatzweise erwähnt. Auch die Tatsache, dass der BF vor dem BFA die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, selbst verneint hat (AS 40), spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Polizei aufgrund des enormen Sachschadens und der beiden Todesopfer immer noch nach ihm suche. Zudem gilt festzuhalten, dass in der Beschwerde noch keine Rede davon war, dass der BF den nunmehr rund 13 Jahre zurückliegenden Unfall in alkoholisiertem Zustand verursacht hat und seine in Ghana verbliebenen Angehörigen nach wie vor von der Polizei aufgesucht werden, was im Falle der Wahrunterstellung seines Vorbringens ebenso nicht nachvollziehbar ist.

Auch die in Vorlage gebrachte „Police Wireless Message“ ist nicht geeignet das Fluchtvorbringen des BF glaubhafter erscheinen zu lassen. Der BF legte das Dokument nicht im Original, sondern lediglich in Kopie vor und ist der darauf angebrachte Stempel zum Teil unleserlich, sodass der Beweiswert sehr überschaubar ist. Darüber hinaus wurde noch in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass der BF keinerlei Beweise für sein Vorbringen bzw. für den von ihm verursachten Autounfall habe, weshalb er dieses vor der belangten Behörde letztlich unerwähnt gelassen hätte. Dass er sodann einen Tag vor der Beschwerdeverhandlung plötzlich ein dementsprechendes Beweismittel – welches er eigenen Angaben zufolge über seinen in Ghana befindlichen Bruder beschafft habe – in Vorlage bringen kann, ist vor diesem Hintergrund bemerkenswert. Vor der belangten Behörde führte der BF selbst aus, mit seiner in Ghana lebenden Familie ein sehr gutes Verhältnis zu pflegen und mit dieser in Kontakt zu stehen (AS 38). Dem BF müsste es damit wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren möglich gewesen sein zur Untermauerung der ihm angeblich drohenden Verfolgung dementsprechende Beweismittel über seine in Ghana lebenden Angehörigen zu beschaffen. Dies war allerdings nicht der Fall, was sein Vorbringen ebenso zweifelhaft erscheinen lässt.

In einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände ist es für das erkennende Gericht insgesamt nicht glaubhaft, dass dem BF in Ghana Verfolgung im Sinne einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung aufgrund eines von ihm verursachten Autounfalls droht. Insbesondere die Nichterwähnung dieses Vorbringens im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die Tatsache, dass der BF vor dem BFA die Frage, ob er in seiner Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, selbst ausdrücklich verneint hat, ist der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht zuträglich, woran schließlich auch die unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachte „Police Wireless Message“, die lediglich in Kopieform vorhanden und mit einem zum Teil unleserlichen Stempel versehen ist, nichts zu ändern vermag. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der BF nicht bereits nach seiner Ankunft in Frankreich im Jahr 2011 einen Asylantrag gestellt hat, sondern er ohne rechtliche Grundlage rund neun Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht für eine ihm in Ghana tatsächlich drohende Verfolgung, sondern vielmehr dafür, dass er seine Heimat lediglich aus wirtschaftlichen Gründen zum Zwecke der Arbeitsaufnahme im Ausland verlassen hat, wie er letztlich auch im Verfahren anfänglich wiederholt angeführt hat. Vor diesem Hintergrund geht sein erstmals in der Beschwerdeschrift erstattetes Vorbringen damit insgesamt ins Leere.

Im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung des BF in Ghana aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden und sich hiervon befreit haben und daher Gefahr laufen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, gilt festzuhalten, dass das Verfahren bei der XXXX , in welchem der BF als Beschuldigter wegen §§ 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen § 115 FPG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird, noch anhängig ist. Im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung des BF in Ghana aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden und sich hiervon befreit haben und daher Gefahr laufen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, gilt festzuhalten, dass das Verfahren bei der römisch 40 , in welchem der BF als Beschuldigter wegen Paragraphen 224, (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen Paragraph 115, FPG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird, noch anhängig ist.

Der im Akt erliegenden Beschuldigtenvernehmung vom 12.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF am 08.09.2022 in einem Lokal in XXXX bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde. Dabei legitimierte er sich mit einer italienischen ID-Karte, lautend auf D.A. Der XXXX zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat und seine bis dato nicht widerlegbare Aussage die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge ist.Der im Akt erliegenden Beschuldigtenvernehmung vom 12.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF am 08.09.2022 in einem Lokal in römisch 40 bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen wurde. Dabei legitimierte er sich mit einer italienischen ID-Karte, lautend auf D.A. Der römisch 40 zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat und seine bis dato nicht widerlegbare Aussage die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge ist.

Aus der Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung XXXX vom 21.04.2023 geht hervor, dass im Falle des BF der dringende Verdacht des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie zum Zwecke der Begehung von mit Strafe bedrohter Handlungen bestünde. Der BF sei eigenen Angaben zufolge in Belgien von einem Mann namens XXXX kontaktiert und mit falschen Versprechungen zur Reise nach XXXX überredet worden. In XXXX sei er aufgenommen, beherbergt und übergeben worden. Sowohl bei der Anwerbung als auch bei den weiteren Handlungen in XXXX bis zur Zuführung zur ausbeuterischen Ausnutzung seiner Arbeitskraft und Missbrauch seiner Aliasidentität für eine Kreditaufnahme, seien dem BF teilweise irreführende Informationen und falsche Versprechung gegeben worden. XXXX habe die Zwangslage des BF (einkommenslos, ohne legalen Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang sowie ohne alternative Wohnmöglichkeiten in einem fremden Land auf ihn angewiesen zu sein) dazu ausgenutzt, ihn zu weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen zu nötigen. Die Ausbeutungsabsicht des XXXX habe vordergründig in der Ausnutzung der Arbeitskraft des BF in der Gastronomie durch die Abschöpfung eines Teils des dem BF zustehenden Lohns bestanden. Er sei durch die monatlichen Zahlungen bzw. Kredittilgungen ausgebeutet worden und habe sich in einer Zwangslage befunden. Sein Interesse an einer Legalisierung und Stabilisierung seiner Lebensumstände sei mutwillig zum Zweck der Bereicherung aufs Spiel gesetzt worden.Aus der Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung römisch 40 vom 21.04.2023 geht hervor, dass im Falle des BF der dringende Verdacht des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie zum Zwecke der Begehung von mit Strafe bedrohter Handlungen bestünde. Der BF sei eigenen Angaben zufolge in Belgien von einem Mann namens römisch 40 kontaktiert und mit falschen Versprechungen zur Reise nach römisch 40 überredet worden. In römisch 40 sei er aufgenommen, beherbergt und übergeben worden. Sowohl bei der Anwerbung als auch bei den weiteren Handlungen in römisch 40 bis zur Zuführung zur ausbeuterischen Ausnutzung seiner Arbeitskraft und Missbrauch seiner Aliasidentität für eine Kreditaufnahme, seien dem BF teilweise irreführende Informationen und falsche Versprechung gegeben worden. römisch 40 habe die Zwangslage des BF (einkommenslos, ohne legalen Aufenthalt und Arbeitsmarktzugang sowie ohne alternative Wohnmöglichkeiten in einem fremden Land auf ihn angewiesen zu sein) dazu ausgenutzt, ihn zu weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen zu nötigen. Die Ausbeutungsabsicht des römisch 40 habe vordergründig in der Ausnutzung der Arbeitskraft des BF in der Gastronomie durch die Abschöpfung eines Teils des dem BF zustehenden Lohns bestanden. Er sei durch die monatlichen Zahlungen bzw. Kredittilgungen ausgebeutet worden und habe sich in einer Zwangslage befunden. Sein Interesse an einer Legalisierung und Stabilisierung seiner Lebensumstände sei mutwillig zum Zweck der Bereicherung aufs Spiel gesetzt worden.

Angesichts der seitens der XXXX erteilten Auskünfte, der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen der Opferschutzeinrichtung XXXX und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des BF ist es für das erkennende Gericht fallbezogen durchaus glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sein Vorbringen grundsätzlich mit dem auch in der Beschwerde zitierten Bericht des US Department of State: „Trafficking in Persons Report“ vom Juli 2022 in Einklang zu bringen ist. Es ist fallbezogen allerdings nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte, wenngleich nicht verkannt wird, dass für Opfer des Menschenhandels das Risiko eines „Re-Trafficking“ durchaus besteht. Angesichts der seitens der römisch 40 erteilten Auskünfte, der ins Verfahren eingebrachten Stellungnahmen der Opferschutzeinrichtung römisch 40 und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks des BF ist es für das erkennende Gericht fallbezogen durchaus glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass sein Vorbringen grundsätzlich mit dem auch in der Beschwerde zitierten Bericht des US Department of State: „Trafficking in Persons Report“ vom Juli 2022 in Einklang zu bringen ist. Es ist fallbezogen allerdings nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte, wenngleich nicht verkannt wird, dass für Opfer des Menschenhandels das Risiko eines „Re-Trafficking“ durchaus besteht.

So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt zuletzt im September 2022 mit XXXX Kontakt gehabt zu haben: „Noch vor meiner Verhaftung am 09. September 2022 habe ich das letzte Mal Kontakt gehabt. Mein erster Kontakt war im Jahr 2022. Ich habe Geld für XXXX gesammelt, ich habe ihn jeden Monat gesehen“ (S 10 Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024). Es ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, dass in weiterer Folge noch jemand von den in den Menschenhandel involvierten Personen an ihn oder seine in Ghana aufhältigen Verwandten herangetreten wäre oder sie etwaigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären. Befragt zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf XXXX erklärte der BF vor dem erkennenden Richter ferner lediglich: „Ja, habe ich. XXXX ist ein Krimineller, er hat mir in XXXX Probleme gemacht. Er gab mir diese Papiere“ (S 11 Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024), ohne dabei jedoch selbst auf eine ihm in Ghana drohende Verfolgung oder etwaige Bedrohungen Bezug zu nehmen. Auch vor der belangten Behörde führte er keinerlei konkrete Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Menschenhändlernetzwerk ins Treffen: „Ich könnte meine Familie und meiner Tochter nicht helfen. Ich flehe Österreich an, dass ich hier arbeiten kann. Ich bin ein guter Mensch“ (AS 41). So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst ausgeführt zuletzt im September 2022 mit römisch 40 Kontakt gehabt zu haben: „Noch vor meiner Verhaftung am 09. September 2022 habe ich das letzte Mal Kontakt gehabt. Mein erster Kontakt war im Jahr 2022. Ich habe Geld für römisch 40 gesammelt, ich habe ihn jeden Monat gesehen“ (S 10 Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024). Es ist weder vorgebracht noch hervorgekommen, dass in weiterer Folge noch jemand von den in den Menschenhandel involvierten Personen an ihn oder seine in Ghana aufhältigen Verwandten herangetreten wäre oder sie etwaigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen wären. Befragt zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf römisch 40 erklärte der BF vor dem erkennenden Richter ferner lediglich: „Ja, habe ich. römisch 40 ist ein Krimineller, er hat mir in römisch 40 Probleme gemacht. Er gab mir diese Papiere“ (S 11 Verhandlungsprotokoll vom 24.01.2024), ohne dabei jedoch selbst auf eine ihm in Ghana drohende Verfolgung oder etwaige Bedrohungen Bezug zu nehmen. Auch vor der belangten Behörde führte er keinerlei konkrete Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Menschenhändlernetzwerk ins Treffen: „Ich könnte meine Familie und meiner Tochter nicht helfen. Ich flehe Österreich an, dass ich hier arbeiten kann. Ich bin ein guter Mensch“ (AS 41).

Dass dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat – welche er bereits vor 13 Jahren verlassen hat – aus dem Umfeld der Menschenhändler konkrete Gefahren drohen würden, ist angesichts dieser Umstände nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal bereits seit September 2022 niemand mehr an ihn herangetreten ist, er keinerlei Bedrohungen ausgesetzt war und offenbar auch mit seinen in Ghana lebenden Angehörigen nie Kontakt aufgenommen wurde. Davon abgesehen ist den Länderberichten zu Ghana zu entnehmen, dass die Bewegungsfreiheit durch die Verfassung garantiert ist und im Allgemeinen auch in der Praxis von der Regierung respektiert wird. Der BF könnte sich demnach in Ghana frei bewegen und sich an einem Ort seiner Wahl niederlassen und wäre er damit für etwaige in Ghana aufhältige, in den Menschenhandel involvierte Personen nur schwer aufzuspüren, wobei sich allerdings ohnehin keinerlei Hinweise dafür ergeben haben, dass der BF in seiner Heimat von diesen aufgesucht werden könnte.

Ferner hat Berücksichtigung zu finden, dass der BF über eine sechsjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise als Autowäscher und Fahrer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt sichergestellt hat. Zudem sind familiäre Anbindungen in Form seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels vorhanden, wobei der BF mit diesen regelmäßig in Kontakt steht. Auch kontaktiert er gelegentlich zwei in Ghana lebende Freunde und kann er damit auf familiäre bzw. soziale Unterstützung zurückgreifen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, von seinen in Ghana befindlichen Bezugspersonen stigmatisiert und verstoßen zu werden. Auch wenn der BF aus einer armen Familie stammt, ist er damit nicht als besonders vulnerabel und damit als besonders gefährdet anzusehen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, ist es ihm doch auch vor seiner Ausreise aus Ghana gelungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit seine grundlegenden Bedürfnisse abzusichern und verfügt er in Ghana über ein familiäres Netzwerk, welches ihm gegebenfalls unterstützend zur Seite stehen könnte.Ferner hat Berücksichtigung zu finden, dass der BF über eine sechsjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise als Autowäscher und Fahrer gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt sichergestellt hat. Zudem sind familiäre Anbindungen in Form seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels vorhanden, wobei der BF mit diesen regelmäßig in Kontakt steht. Auch kontaktiert er gelegentlich zwei in Ghana lebende Freunde und kann er damit auf familiäre bzw. soziale Unterstützung zurückgreifen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, von seinen in Ghana befindlichen Bezugspersonen stigmatisiert und verstoßen zu werden. Auch wenn der BF aus einer armen Familie stammt, ist er damit nicht als besonders vulnerabel und damit als besonders gefährdet anzusehen, erneut Opfer von Menschenhandel zu werden, ist es ihm doch auch vor seiner Ausreise aus Ghana gelungen einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit seine grundlegenden Bedürfnisse abzusichern und verfügt er in Ghana über ein familiäres Netzwerk, welches ihm gegebenfalls unterstützend zur Seite stehen könnte.

Es besteht somit insgesamt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Ghana Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hat und ist auch nicht davon auszugehen, dass er erneut in die Hände der Menschenhändler gerät, da er keine andere Möglichkeit hat, seine grundlegenden Bedürfnisse abzusichern, sodass es dem BF auch in diesem Zusammenhang nicht gelungen ist eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Ghana sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Ghana hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Ghana sind familiäre Anbindungen des BF in Form seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels vorhanden, was ihm den Aufbau einer Existenz zudem erleichtern sollte. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis vor seiner Ausreise als Autowäscher bzw. Fahrer gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Ghana nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Ghana gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an und wurden keine substantiierten Gründe vorgebracht, die gegen eine Rückkehr des BF nach Ghana sprechen würden. Es ergeben sich keine Hinweise für die Beachtung exzeptioneller, in seiner Person gelegener Umstände. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Ghana hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Ghana sind familiäre Anbindungen des BF in Form seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels vorhanden, was ihm den Aufbau einer Existenz zudem erleichtern sollte. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis vor seiner Ausreise als Autowäscher bzw. Fahrer gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Ghana nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Ghana gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung und sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

2.4. Zur Lage in Ghana:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Ghana basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.02.2023; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und trat der BF diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass es dem BF nicht gelungen ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Der BF hat Ghana aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen und kann nicht festgestellt werden, dass ihm ebendort Verfolgung im Sinne einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung aufgrund eines von ihm verursachten Autounfalls droht. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, allerdings ist fallbezogen nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass es dem BF nicht gelungen ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Der BF hat Ghana aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen und kann nicht festgestellt werden, dass ihm ebendort Verfolgung im Sinne einer unverhältnismäßigen Strafverfolgung aufgrund eines von ihm verursachten Autounfalls droht. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, allerdings ist fallbezogen nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Insoweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass der BF der sozialen Gruppe der Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden, angehöre, so gilt festzuhalten, dass es sich bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).Insoweit in der Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass der BF der sozialen Gruppe der Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden, angehöre, so gilt festzuhalten, dass es sich bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479).

Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350). Damit das Vorliegen einer "sozialen Gruppe" im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" oder einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, römisch zehn u. a., C-199/12 bis C-201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C-473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89; vergleiche auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.Unter „Menschenhandel“ ist im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, S. 2 der Richtlinie 2011/36/EU „die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung“ zu verstehen.

Ausbeutung im Sinne der genannten Richtlinie umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung sowie Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen (einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme). Ausbeutung liegt vor, sobald eine Person genötigt wird (unter Androhung oder Anwendung von Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung usw.), wobei es keine Rolle spielt, dass das Opfer seine Zustimmung gegeben hat.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, nicht geschlossen werden, dass sie im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden (vgl. VwGH Ra 2022/19/0209 vom 11.12.2023 mit Verweis auf VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann aus dem Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, nicht geschlossen werden, dass sie im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden vergleiche VwGH Ra 2022/19/0209 vom 11.12.2023 mit Verweis auf VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295).

Fallgegenständlich ist zwar glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, von seinen in Ghana befindlichen Bezugspersonen stigmatisiert und verstoßen zu werden und ist der BF nicht als besonders vulnerabel anzusehen. Der BF ist mangels Vorliegens des dafür unter anderem erforderlichen Kriteriums einer "deutlich abgegrenzten Identität" somit nicht als Mitglied einer „bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Art. 10 Abs. 1 lit d Status-RL und des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu qualifizieren.Fallgegenständlich ist zwar glaubhaft, dass der BF Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde, es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr aus diesem Grund asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er insbesondere mit Vergeltungsmaßnahmen sowie allenfalls mit einer neuerlichen Rekrutierung durch die Menschenhändler zu rechnen hätte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er im Falle einer Rückkehr Gefahr liefe, von seinen in Ghana befindlichen Bezugspersonen stigmatisiert und verstoßen zu werden und ist der BF nicht als besonders vulnerabel anzusehen. Der BF ist mangels Vorliegens des dafür unter anderem erforderlichen Kriteriums einer "deutlich abgegrenzten Identität" somit nicht als Mitglied einer „bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Status-RL und des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zu qualifizieren.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Dem BF droht in Ghana keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides demnach gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Dem BF droht in Ghana keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides demnach gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Dem BF droht in Ghana – wie oben bereits dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Ghana hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Ghana sind familiäre Anbindungen des BF in Form seiner im Jahr XXXX geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels vorhanden, was ihm den Aufbau einer Existenz zudem erleichtern sollte. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis vor seiner Ausreise als Autowäscher bzw. Fahrer gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Ghana nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Auch dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Ghana die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der BF ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er wurde in Ghana hauptsozialisiert, ist mit den gesellschaftlichen, religiösen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut, verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung und spricht die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass eine Resozialisierung und die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. In Ghana sind familiäre Anbindungen des BF in Form seiner im Jahr römisch 40 geborenen Tochter, seiner Mutter, seines Bruders und eines Onkels vorhanden, was ihm den Aufbau einer Existenz zudem erleichtern sollte. Es können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass der BF – der eigenen Angaben zufolge bis vor seiner Ausreise als Autowäscher bzw. Fahrer gearbeitet hat – zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Ghana nicht imstande und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich, wenn auch nur durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, er seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Ghana nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ghana besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der BF durch die Abschiebung nach Ghana nicht in seinem Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ghana besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde ebendort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Darüber hinaus steht es dem BF frei gegebenenfalls Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme in Anspruch zu nehmen. Wie aus dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Länderinformationsblatt der Staatendokumentation hervorgeht, hat IOM Ghana im Jahr 2022 765 Ghanaer (833 Männer und 68 Frauen) durch das Freiwillige humanitäre Rückkehrhilfeprogramm von IOM bei der sicheren Rückkehr nach Hause unterstützt. Die Rückkehr wurde mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration ermöglicht. In enger Zusammenarbeit mit der Regierung von Ghana und Beamten der National Disaster Management Organization (NADMO) wurden Screenings für Rückkehrer durchgeführt, um den Bedarf an psychosozialer Unterstützung zu ermitteln und das Bewusstsein für die von IOM angebotenen psychosozialen Unterstützungsdienste zu schärfen. In den darauffolgenden Wochen kontaktiert IOM Ghana die Rückkehrer, um ihre Reintegrationsprozesse zu beginnen. Die Wirtschaftshilfe umfasst neben Schutzunterstützung, sozialen und psychosozialen Diensten und Zugang zu rechtlichen Unterlagen auch Schulungen in Geschäftsentwicklungsfähigkeiten. Dieser ganzheitliche Ansatz stellt sicher, dass die Wiedereingliederung nachhaltig erfolgt. Seit 2017 hat IOM Ghana 3.069 Ghanaer (2.819 Männer und 250 Frauen) dabei unterstützt, freiwillig nach Hause zurückzukehren, die meisten davon aus Libyen, gefolgt von Niger, Marokko und Algerien (IOM 15.12.2022). Im Jahr 2021 unterstützte die IOM Ghana's Migrant Protection and Assistance (MPA) Unit die Movement Operations Unit bei der freiwilligen/humanitären Rückkehr von 671 Rückkehrern (577 Männer und 94 Frauen), indem sie informierte Rückkehrentscheidungen förderte, Beratung vor der Abreise anbot und Massenankünfte über Charterflüge unterstützte. Das MPA-Team der IOM Ghana unterstützte außerdem 1.233 Personen (877 Männer und 356 Frauen) mit maßgeschneiderter wirtschaftlicher Wiedereingliederungshilfe, die auf individueller, kollektiver und gemeinschaftlicher Ebene geleistet wurde.

Ghana gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Ghana gilt darüber hinaus als sicherer Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) und liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass konkret der BF im Falle einer Rückkehr nach Ghana von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Ganz allgemein besteht dort derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Somit sind im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ghana ebenso nicht vor, sodass auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuweisen war.

3.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt (Abs. 4 leg. cit.). Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Abs. 8 leg. cit.).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach Absatz 3, leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt (Absatz 4, leg. cit.). Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Absatz 8, leg. cit.).

Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Nach Abs. 2 leg cit. hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt. Nach Absatz 2, leg cit. hat das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

Zweck der Regelung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen (vgl. die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich § 72 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR 22. GP 147/148). Zweck der Regelung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG (mit der auch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, umgesetzt werden) ist es unter anderem, Strafverfahren gegen Menschenhändler mit Unterstützung der Zeugen oder Opfer zu führen und die rechtlich gebotenen Sanktionen zu setzen vergleiche die Erläuterungen zu einer der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich Paragraph 72, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 147/148).

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden, ist Erteilungsvoraussetzung nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG die Erforderlichkeit des Aufenthaltes des Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht wurden, ist Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erforderlichkeit des Aufenthaltes des Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

Gemäß § 1 Abs. 2 StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 57 Abs. 3 AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Abs. 1 Z 2 noch aus Abs. 3 ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten (vgl. auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 57 AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at).Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, StPO beginnt das Strafverfahren, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass ein Strafverfahren begonnen hat. Der Ausgang des Verfahrens kann in diesem Zusammenhang nicht beachtlich sein. Damit wird die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 57, Absatz 3, AsylG bewusst niederschwellig angesetzt, um schutzbedürftige Fremde nicht in unsachgerechter Weise vom Verfahren auszuschließen. Weder aus Absatz eins, Ziffer 2, noch aus Absatz 3, ist die Kooperation des Fremden mit den Behörden als zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuleiten vergleiche auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 57, AsylG 2005 (Stand 1.3.2022, rdb.at).

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde seitens der XXXX am 18.01.2024 mitgeteilt, dass bereits abschließend an die Staatsanwaltschaft XXXX berichtet wurde. Bei der Staatsanwaltschaft XXXX ist zur Geschäftszahl XXXX ein Verfahren anhängig, in welchem der BF als Beschuldigter wegen §§ 224 (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen § 115 FG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird. Der XXXX zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat und seine bis dato nicht widerlegbare Aussage die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge ist. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"an den BF als Zeuge bzw. Opfer von Menschenhandel zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung erforderlich ist und sind somit die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich den öffentlichen Interessen gemäß § 60 Abs. 3 AsylG widerstreiten würde, sind nicht hervorgekommen und ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde zwar am 08.09.2022 bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung zwei falscher Identitäten bediente, die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt wurde und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat sich allerdings herausgestellt, dass er Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde und gilt ferner anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022 die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund von Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben hat. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall wurde seitens der römisch 40 am 18.01.2024 mitgeteilt, dass bereits abschließend an die Staatsanwaltschaft römisch 40 berichtet wurde. Bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 ist zur Geschäftszahl römisch 40 ein Verfahren anhängig, in welchem der BF als Beschuldigter wegen Paragraphen 224, (Fälschung besonders geschützter Urkunden) und 231 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) sowie als Opfer wegen Paragraph 115, FG (Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt) geführt wird. Der römisch 40 zufolge gibt es einen Täterkreis, der ca. 90 illegal aufhältigen Personen eine EU-Aliasidentität verschaffte, womit diese eine Erwerbstätigkeit ausübten, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legitimierten und ein monatliches Geld entrichten mussten, wobei der BF aufgrund seiner Kooperation maßgeblich zu den bisherigen Ermittlungen beigetragen hat und seine bis dato nicht widerlegbare Aussage die Grundlage der Ermittlungen und auch Erfolge ist. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"an den BF als Zeuge bzw. Opfer von Menschenhandel zur weiteren Gewährleistung der Strafverfolgung erforderlich ist und sind somit die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von derartigen Umständen, dass der Aufenthalt des BF in Österreich den öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG widerstreiten würde, sind nicht hervorgekommen und ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde zwar am 08.09.2022 bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit angetroffen, wobei er sich im Zuge der Amtshandlung zwei falscher Identitäten bediente, die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt wurde und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens hat sich allerdings herausgestellt, dass er Opfer von Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung seiner Arbeitskraft wurde und gilt ferner anzumerken, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022, die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund von Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben hat.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sind und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben.Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sind und war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird daher in Entsprechung der vorliegenden Entscheidung dem BF einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" auszustellen haben.

3.4. Zur Aufhebung der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Zumal gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sind, waren die Spruchpunkte IV. bis VI., welche im angefochtenen Bescheid auf der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufbauten, ersatzlos zu beheben.Zumal gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sind, waren die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs., welche im angefochtenen Bescheid auf der Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufbauten, ersatzlos zu beheben.

Im Hinblick auf Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 02.05.2023, Zl. XXXX entschieden und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Teilerkenntnis vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 entschieden und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kassation Menschenhandel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2270815.1.00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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