Entscheidungsdatum
25.03.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W159 2274579-1/E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, verheiratet, islamischen Glaubens stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der LPD XXXX am 04.10.2022 gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei mit der iranischen Regierung schon seit längerem unzufrieden und habe auch dagegen protestiert. Er sei dafür 5 Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er mit seinem Widerstand gegen die Regierung weitergemacht und sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Es seien ihm sämtliche Dokumente abgenommen worden und als er die Haft antreten habe müssen, habe er sich versteckt. Er sei mit Hilfe des iranischen Reisepasses seines Bruders, welcher ihm am Passbildfoto ähnlich sehe, und mit seiner Ehefrau XXXX mit dem Flugzeug nach XXXX , ausgereist.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, verheiratet, islamischen Glaubens stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor der LPD römisch 40 am 04.10.2022 gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, er sei mit der iranischen Regierung schon seit längerem unzufrieden und habe auch dagegen protestiert. Er sei dafür 5 Monate inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung habe er mit seinem Widerstand gegen die Regierung weitergemacht und sei zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Es seien ihm sämtliche Dokumente abgenommen worden und als er die Haft antreten habe müssen, habe er sich versteckt. Er sei mit Hilfe des iranischen Reisepasses seines Bruders, welcher ihm am Passbildfoto ähnlich sehe, und mit seiner Ehefrau römisch 40 mit dem Flugzeug nach römisch 40 , ausgereist.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich am 09.02.2023 legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde vor, welche vom anwesenden Dolmetscher übersetzt wurden.
Er brachte ebenfalls in Vorlage 5 Bilder von Demonstration in XXXX , 5 Empfehlungsschreiben, Unterlagen des 1. Gerichtsverfahren, Schriftverkehr zwischen der strafrechtlichen Vollstreckungsabteilungen XXXX und XXXX , einen Haftbefehl ausgestellt am 10.10.1399 (entspricht dem 30.12.2020 gregor. Kalender), die Beschlagnahme der Kaution für XXXX (Kautionsleger) ausgestellt am 10.03.1400 (entspricht 31.05.2021 gregor. Kalender), den Reisepassantrag mit Daten des Bruders mit Bild der VP und die Geburtsurkunde des Bruders. Er gab des Weiteren an, dass sich 2 Cousins, XXXX , 38 Jahre und XXXX , 32 in Österreich aufhalten würden.Er brachte ebenfalls in Vorlage 5 Bilder von Demonstration in römisch 40 , 5 Empfehlungsschreiben, Unterlagen des 1. Gerichtsverfahren, Schriftverkehr zwischen der strafrechtlichen Vollstreckungsabteilungen römisch 40 und römisch 40 , einen Haftbefehl ausgestellt am 10.10.1399 (entspricht dem 30.12.2020 gregor. Kalender), die Beschlagnahme der Kaution für römisch 40 (Kautionsleger) ausgestellt am 10.03.1400 (entspricht 31.05.2021 gregor. Kalender), den Reisepassantrag mit Daten des Bruders mit Bild der VP und die Geburtsurkunde des Bruders. Er gab des Weiteren an, dass sich 2 Cousins, römisch 40 , 38 Jahre und römisch 40 , 32 in Österreich aufhalten würden.
Er gab an, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Perser an und sei gebürtiger schiitischer Moslem. Die Frage, ob er in seinem Heimatland politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer, er antwortete er habe nur demonstriert, er sei Kritiker der ideologisch religiösen Regierung und Befürworter eines säkularen und demokratischen Regimes gewesen. Auf die Frage, ob er je Probleme mit Behörden oder staatsähnliche Institutionen gehabt habe, antwortete er, er habe juristische Probleme gehabt. Auf die Frage, ob er in seinem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen habe bzw. ob er vorbestraft sei, erklärte der Beschwerdeführer, er sei nur im Iran verurteilt worden.
Er sei am XXXX in der Provinz XXXX in der Stadt XXXX im Iran geboren werden. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und vier Jahre Biotechnologie studiert. Danach habe er in einer Buchhandlung und dann in einem Geschäft für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Eltern und seine 9 Geschwister (3 Brüder und 6 Schwestern) würden im Iran leben. Die meisten seiner Cousins würden im Ausland leben. Er würde auch mit seiner Mutter in Kontakt stehen.Er sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Iran geboren werden. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und vier Jahre Biotechnologie studiert. Danach habe er in einer Buchhandlung und dann in einem Geschäft für landwirtschaftliche Geräte gearbeitet. Er sei verheiratet. Seine Eltern und seine 9 Geschwister (3 Brüder und 6 Schwestern) würden im Iran leben. Die meisten seiner Cousins würden im Ausland leben. Er würde auch mit seiner Mutter in Kontakt stehen.
Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe während seines Studiums politische Aktivitäten ausgeübt und bei verschiedenen Versammlungen und Sitzungen kritische Meinungen über das iranische Regime geäußert. In der Folge hätten am 07.04.1391 (27.6.2012 greogor. Kaldender) in zivil gekleidete Personen seine Studentenwohnung gestürmt. Er sei festgenommen und für 38 Tage in Einzelhaft genommen, wo er gefoltert und verhört worden sei. Anschließend sei er in das Gefängnis XXXX verlegt worden, wo er drei Monate und zwanzig Tage zugebracht habe. Während der Zeit seiner Inhaftierung sei er zu drei Gerichtsverhandlungen vorgeführt worden und vom Richter mit dem Erhängen bedroht worden. Am 27.8.1391 (gregor. Kalender: 17.11.2012) erging schlussendlich ein Kautionsbeschluss, woraufhin enthaftet worden sei. Die Kaution in Höhe von 300 Mio Rial sei von seinem Freund, XXXX , beglichen worden.Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe während seines Studiums politische Aktivitäten ausgeübt und bei verschiedenen Versammlungen und Sitzungen kritische Meinungen über das iranische Regime geäußert. In der Folge hätten am 07.04.1391 (27.6.2012 greogor. Kaldender) in zivil gekleidete Personen seine Studentenwohnung gestürmt. Er sei festgenommen und für 38 Tage in Einzelhaft genommen, wo er gefoltert und verhört worden sei. Anschließend sei er in das Gefängnis römisch 40 verlegt worden, wo er drei Monate und zwanzig Tage zugebracht habe. Während der Zeit seiner Inhaftierung sei er zu drei Gerichtsverhandlungen vorgeführt worden und vom Richter mit dem Erhängen bedroht worden. Am 27.8.1391 (gregor. Kalender: 17.11.2012) erging schlussendlich ein Kautionsbeschluss, woraufhin enthaftet worden sei. Die Kaution in Höhe von 300 Mio Rial sei von seinem Freund, römisch 40 , beglichen worden.
Mit Urteil vom 30.08.1391 (gregor. Kalender20.11.2012), zugestellt am 4.11.1391 (gregor. Kalender: 23.01.2013), sei der Beschwerdeführer wegen Beschimpfung des Propheten, Blasphemie, Werbung gegen die islamische Regierung, Alkoholkonsum sowie „Aufbewahrung unpassender Filme“ zu Freiheitsstrafen in Höhe von drei sowie zwei Jahren, einer Geldstrafe iHv 5 Mio. IRR sowie 80 Peitschenhiebe verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ein. In diesem führte er aus, dass er sein Geständnis aus Angst und unter Druck abgegeben habe, damit er nicht weiter in der Untersuchungshaft bleiben musste. Das Rechtsmittelgericht habe mit am 9.5.1392 (gregor. Kalender 25.07.2013) zugestellter Entscheidung die Verurteilung bestätigt.
Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer noch einmal berufen. Als wenige Jahre später im Rahmen seiner Eheschließung immer noch keine Entscheidung des zweiten Rechtsmittelgerichtes ergangen sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers darauf gedrängt, sicherheitshalber einen Reisepass ausstellen zu lassen, falls die Situation für ihn und seine Ehefrau zu gefährlich werden sollte. Der Zeitpunkt sei für den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vor allem deshalb günstig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Reisepassanträge aufgrund anstehender Pilgerreisen sehr schnell und ohne genauere Überprüfung bearbeitet worden seien. So sei es dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX gelungen, einen Reisepass auf seinen Namen, aber mit einem Bild des Beschwerdeführers ausstellen zu lassen.Gegen diese Entscheidung habe der Beschwerdeführer noch einmal berufen. Als wenige Jahre später im Rahmen seiner Eheschließung immer noch keine Entscheidung des zweiten Rechtsmittelgerichtes ergangen sei, habe der Bruder des Beschwerdeführers darauf gedrängt, sicherheitshalber einen Reisepass ausstellen zu lassen, falls die Situation für ihn und seine Ehefrau zu gefährlich werden sollte. Der Zeitpunkt sei für den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses vor allem deshalb günstig gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Reisepassanträge aufgrund anstehender Pilgerreisen sehr schnell und ohne genauere Überprüfung bearbeitet worden seien. So sei es dem Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 gelungen, einen Reisepass auf seinen Namen, aber mit einem Bild des Beschwerdeführers ausstellen zu lassen.
Am 7.2.1399 (gregor. Kalender 26.04.2020) habe der Kautionsgeber, XXXX , eine Mitteilung erhalten, wonach die von ihm beglichene Kaution gem. § 230 iranische Strafprozessordnung eingezogen werde, sollte der Klient innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens nicht bei den Behörden erschienen sein. In dieser Mahnung sei auch angegeben worden, dass das letztinstanzliche Gericht das Rechtsmittel nicht behandeln werde.Am 7.2.1399 (gregor. Kalender 26.04.2020) habe der Kautionsgeber, römisch 40 , eine Mitteilung erhalten, wonach die von ihm beglichene Kaution gem. Paragraph 230, iranische Strafprozessordnung eingezogen werde, sollte der Klient innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens nicht bei den Behörden erschienen sein. In dieser Mahnung sei auch angegeben worden, dass das letztinstanzliche Gericht das Rechtsmittel nicht behandeln werde.
Daraufhin haben die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers am 6.2.1399 (gregor. Kalender 25.04.2020) die Behörden ersucht, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in XXXX statt in XXXX , verbüßen könne, da dies sein Recht sei. Daraufhin habe der Bruder eine Kopie der Aktübermittlung des Gerichts in XXXX an das Gericht bzw. die Ermittlungsbehörde in XXXX vom 8.2.1399 (gregor. Kalender 27.4.2020) erhalten, welche den strafgerichtlichen Verfahrensgangs des Beschwerdeführers wiedergebe.Daraufhin haben die Ehefrau und der Bruder des Beschwerdeführers am 6.2.1399 (gregor. Kalender 25.04.2020) die Behörden ersucht, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in römisch 40 statt in römisch 40 , verbüßen könne, da dies sein Recht sei. Daraufhin habe der Bruder eine Kopie der Aktübermittlung des Gerichts in römisch 40 an das Gericht bzw. die Ermittlungsbehörde in römisch 40 vom 8.2.1399 (gregor. Kalender 27.4.2020) erhalten, welche den strafgerichtlichen Verfahrensgangs des Beschwerdeführers wiedergebe.
Mit Schreiben vom 10.03.1400 (gregor. Kalender 24.12.2021) sei dem Kautionsgeber, XXXX mitgeteilt worden, dass die Kaution gem. § 230 iranische Strafprozessordnung einbehalten worden sei.Mit Schreiben vom 10.03.1400 (gregor. Kalender 24.12.2021) sei dem Kautionsgeber, römisch 40 mitgeteilt worden, dass die Kaution gem. Paragraph 230, iranische Strafprozessordnung einbehalten worden sei.
Aufgrund der letztinstanzlich bestätigten Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er unter anderem auch zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 09.02.1399 am (gregor. Kalender 28.04.2023) gemeinsam über den Flughafen Teheran nach XXXX geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe hierbei den Reisepass des Bruders mit seinem Passbild verwendet.Aufgrund der letztinstanzlich bestätigten Verurteilung des Beschwerdeführers, mit welcher er unter anderem auch zu 80 Peitschenhieben verurteilt worden sei, sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau am 09.02.1399 am (gregor. Kalender 28.04.2023) gemeinsam über den Flughafen Teheran nach römisch 40 geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe hierbei den Reisepass des Bruders mit seinem Passbild verwendet.
In der Türkei sei es zu einer Auseinandersetzung mit regimetreuen Iranern gekommen, in Zuge welcher der Beschwerdeführer niedergestochen worden sei. Da auch die Gefahr bestanden habe, von der Türkei in den Iran abgeschoben zu werden, seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach Europa geflüchtet und haben am 03.10.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie im Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie im Spruchteil römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.
Die belangte Behörde hat das Vorbringen nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer habe eine persönliche Gefährdungslage nicht glaubhaft vermitteln können und habe die Fluchtgeschichte erfunden.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH, für diese XXXX , fristgerecht Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass im Zuge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens die in persischer Sprache angebotenen Beweismittel nicht übersetzt worden seien und sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch die BBU GmbH, für diese römisch 40 , fristgerecht Beschwerde. Es wurde u.a. angeführt, dass im Zuge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens die in persischer Sprache angebotenen Beweismittel nicht übersetzt worden seien und sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.02.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer (BF2), seine Ehefrau als Beschwerdeführerin (BF1), seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen XXXX , der Zeuge XXXX sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 13.02.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer (BF2), seine Ehefrau als Beschwerdeführerin (BF1), seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen römisch 40 , der Zeuge römisch 40 sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen.
Die Rechtsvertretung beantragte die Einvernahme von XXXX , Pastor der Christengemeinde Wien Nord, zur Frage der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer.Die Rechtsvertretung beantragte die Einvernahme von römisch 40 , Pastor der Christengemeinde Wien Nord, zur Frage der aktuellen Glaubensbetätigung der Beschwerdeführer.
Die Rechtsvertretung legte Bestätigungen des XXXX über Erste Hilfe Grundkurse hinsichtlich beider Beschwerdeführer vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben der XXXX , der XXXX und des XXXX , des XXXX , der XXXX , der XXXX und des XXXX sowie Fotos von Demonstrationen, Screenshots mit christlichen Inhalten sowie Bestätigungsschreiben des Vereines ISDO Iranischen Nationale Solidarität vor.Die Rechtsvertretung legte Bestätigungen des römisch 40 über Erste Hilfe Grundkurse hinsichtlich beider Beschwerdeführer vor. Weiters wurden Unterstützungsschreiben der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 , des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 sowie Fotos von Demonstrationen, Screenshots mit christlichen Inhalten sowie Bestätigungsschreiben des Vereines ISDO Iranischen Nationale Solidarität vor.
Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und das bisheriges Vorbringen aufrecht. Er korregierte sein Geburtsdatum auf XXXX Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde und das bisheriges Vorbringen aufrecht. Er korregierte sein Geburtsdatum auf römisch 40
Der Beschwerdeführer erklärte er sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und Christ einer Freikirche. Er sei als schiitischer Moslem geboren worden. Er würde einer streng religiösen Familie entstammen.
Er sei in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX am XXXX nach dem iranischen Kalender geboren worden und aufgewachsen. Während des Studiums habe er sich in der Stadt XXXX aufgehalten und danach nach XXXX gezogen. Zuletzt sei er in der Stadt XXXX bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. Nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich 2 Jahre in der Türkei in XXXX aufgehalten.Er sei in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 am römisch 40 nach dem iranischen Kalender geboren worden und aufgewachsen. Während des Studiums habe er sich in der Stadt römisch 40 aufgehalten und danach nach römisch 40 gezogen. Zuletzt sei er in der Stadt römisch 40 bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen. Nach seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich 2 Jahre in der Türkei in römisch 40 aufgehalten.
Er habe die Matura gemacht und danach den Bachelor in Biotechnologie erworben. Er habe in seinem Geschäft landwirtschaftliche Geräte verkauft und sich so seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet.
Er habe die Matura gemacht und danach den Bachelor in Biotechnologie erworben. Er habe in seinem Geschäft landwirtschaftliche Geräte verkauft und sich so seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. ,
Beide Elternteile seien noch am Leben und würden mit seinen 3 Brüdern und 6 Schwestern in XXXX leben. Er persönlich sei seit dem 20.03.1396 (gregor. Kalender 10.06.2017) verheiratet. Er habe seine Frau in einer Buchhandlung kennengelernt.Beide Elternteile seien noch am Leben und würden mit seinen 3 Brüdern und 6 Schwestern in römisch 40 leben. Er persönlich sei seit dem 20.03.1396 (gregor. Kalender 10.06.2017) verheiratet. Er habe seine Frau in einer Buchhandlung kennengelernt.
Bis zu seinem 17. Lebensjahr habe er sich freiwillig an die Gebote des Islams gehalten, dann mit dem Recherchieren und beim Lesen der Geschichte und der Ausweitung des Islams habe er immer mehr am Islam gezweifelt und sei dann ein Kritiker des Islams geworden. Er habe sich noch nicht im Iran für das Christentum interessiert, habe diese Religion aber schon gekannt.
Auf die Frage des Richters, was ihn konkret am politischen Systems des Iran gestört habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Es handelt sich dabei um eine Diktatur, keine politische Freiheit, keine freie Meinungsäußerung. Wenn eine religiöse Regierung die Macht für sich beansprucht, daraus wird immer nur eine Diktatur. Das ist seit 45 Jahren der Fall.“ Er habe als Student Gespräche und Diskussionen geführt und habe sich später aktiv gegen das iranische Regime betätigt. Im Jahre 2009 habe er im Rahmen der Grünen im Iran unter der Führung vom Herrn Mousavi sich an Demonstrationen beteiligt. Er sei am 07.08.1389 (gregor. Kalender 29.10.2011) mit einem Freund verhaftet und nach Überprüfung seiner Dokumente wieder freigelassen worden. Im Sommer 1391 sei er im Gefängnis gewesen und am 27.08.1391 (gregor. Kalender 17.11.2012) freigelassen worden. Seitdem sei er vorsichtig gewesen, damit seine Familie keine Probleme bekomme.
Der Richter erkundigte sich nach dem unmittelbaren Anlass seine Ausreise aus dem Iran. „Im Jahre 1399 wurde unser Akt wieder geöffnet und es gab dann einen Haftbefehl gegen mich. Ich bin dann nach XXXX gegangen, nur für eine kurze Zeit, in der Hoffnung, dass sich alles wieder beruhigt.“ Er sei mit dem Reisepass seines Bruders, aber mit seinem echten Foto auf dem Luftweg nach XXXX geflogen. „Die Situation im Iran hat sich nicht verbessert und in der Türkei hatte ich einfach Problem mit 2 Iranern, die dem Regime treu waren. Es gab auch die Möglichkeit, seitens der Türkei wieder in den Iran abgeschoben zu werden. Deshalb habe ich mich gezwungen gesehen, weiter nach Europa zu gehen.“Der Richter erkundigte sich nach dem unmittelbaren Anlass seine Ausreise aus dem Iran. „Im Jahre 1399 wurde unser Akt wieder geöffnet und es gab dann einen Haftbefehl gegen mich. Ich bin dann nach römisch 40 gegangen, nur für eine kurze Zeit, in der Hoffnung, dass sich alles wieder beruhigt.“ Er sei mit dem Reisepass seines Bruders, aber mit seinem echten Foto auf dem Luftweg nach römisch 40 geflogen. „Die Situation im Iran hat sich nicht verbessert und in der Türkei hatte ich einfach Problem mit 2 Iranern, die dem Regime treu waren. Es gab auch die Möglichkeit, seitens der Türkei wieder in den Iran abgeschoben zu werden. Deshalb habe ich mich gezwungen gesehen, weiter nach Europa zu gehen.“
Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, wie und wann er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe das Christentum über seine Ehefrau XXXX kennengelernt. Seine Frau habe das Christentum über einen Freund bereits in der Türkei kennengelernt. Sie habe immer Interesse am Christentum gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann beobachtet wie sie bete und sich dabei wohlfühle. Sie habe auch immer wieder Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezüglich des Christentums geführt. Das Interesse für das Christentum sei auch beim Beschwerdeführer gewachsen und er habe das eigentliche Christentum über Herrn XXXX und Frau XXXX kennengelernt.Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, wie und wann er mit dem Christentum in Berührung gekommen sei. Der Beschwerdeführer erzählte, er habe das Christentum über seine Ehefrau römisch 40 kennengelernt. Seine Frau habe das Christentum über einen Freund bereits in der Türkei kennengelernt. Sie habe immer Interesse am Christentum gehabt. Der Beschwerdeführer habe dann beobachtet wie sie bete und sich dabei wohlfühle. Sie habe auch immer wieder Gespräche mit dem Beschwerdeführer bezüglich des Christentums geführt. Das Interesse für das Christentum sei auch beim Beschwerdeführer gewachsen und er habe das eigentliche Christentum über Herrn römisch 40 und Frau römisch 40 kennengelernt.
Nach der Ankunft in Österreich habe seine Frau nach einer kirchlichen Gemeinde gesucht, um ihren Glauben zu vertiefen. „Über eine Person namens XXXX , ein Deutscher, der auch die persische Sprache beherrschte, habe ich das Christentum kennengelernt. Er war ein Mormone. Er hat mir dann die Bibel und das Buch Mormon gegeben. Dann haben wir auch Videokontakte aus Linz gehabt. So habe ich das Christentum immer näher kennengelernt. Als ich dann erfahren habe, dass der Religionsführer der Mormonen in Amerika aufgrund dessen, dass er eine Minderjährige als Frau genommen hat, für sein ganzes Leben im Gefängnis sitzt, habe ich Abstand von Mormonen genommen. Dann haben wir über einen iranischen Freund die 2 Herrschaften XXXX kennengelernt. So kam ich mit der Christengemeinde Wien Nord in Kontakt.“Nach der Ankunft in Österreich habe seine Frau nach einer kirchlichen Gemeinde gesucht, um ihren Glauben zu vertiefen. „Über eine Person namens römisch 40 , ein Deutscher, der auch die persische Sprache beherrschte, habe ich das Christentum kennengelernt. Er war ein Mormone. Er hat mir dann die Bibel und das Buch Mormon gegeben. Dann haben wir auch Videokontakte aus Linz gehabt. So habe ich das Christentum immer näher kennengelernt. Als ich dann erfahren habe, dass der Religionsführer der Mormonen in Amerika aufgrund dessen, dass er eine Minderjährige als Frau genommen hat, für sein ganzes Leben im Gefängnis sitzt, habe ich Abstand von Mormonen genommen. Dann haben wir über einen iranischen Freund die 2 Herrschaften römisch 40 kennengelernt. So kam ich mit der Christengemeinde Wien Nord in Kontakt.“
Befragt über seine Christengemeinde Wien Nord erzählte der Beschwerdeführer: „Die Basis des Glaubens für diese Kirche ist nur die Bibel und Gottes Wort. Ohne Zwang wird man aufgenommen. Die Kinder werden nicht getauft. Die Pastoren dürfen heiraten. Auch die Frauen können Pastoren werden. Und viele andere positive Faktoren, vor allem die Liebe und Zuneigung, hat mir an dieser Kirche gefallen. ….. Ich habe mich sehr bewusst für das Christentum entschieden. Ausschlaggebend war für mich die Liebe und Zuneigung, so wie Jesus sagt im Matthäus Kapitel 5 Vers 38 bis 40, Auge um Auge, Zahn um Zahn. Ich sage euch aber, man soll jedem vergeben.“
Ausschlaggebend warum er sich dem Christentum zugewandt habe, sei die Liebe und Zuneigung und vor allem das Kennenlernen der Bibel und die Lehre von Jesu Christus gewesen. „Ich wollte einen Vers nennen Hebräer Kapitel 1-5: Liebt euch wie die Christen es verdienen und seid auch lieb zu den Fremden. Vergesst die Gefangenen nicht. Stellt euch vor, dass ihr mit ihnen im Gefängnis seid. Habt Mitleid mit Armen. Seid nicht so gierig. Weil Gott gesagt hat, dass er uns nicht allein lässt. Dann habe ich gemerkt, dass die Lehre von Jesus Christus dazu geführt hat, dass die Christen miteinander liebevoll umgehen.“
Befragt nach seinen Glaubensunterweisungen, gab der Beschwerdeführer an: „Ich habe den Alphakurs absolviert. Seit August 2023 nehme ich jeden Sonntag an den christlichen Veranstaltungen teil und jeweils am Freitag nehme ich am Treffen der christlichen Brüder teil. ….. Es waren insgesamt 14 Sitzungen, jeweils am Freitag von 18:00 Uhr bis 20:30 Uhr. Über Video war es in persischer Sprache.“
Der Beschwerdeführer schilderte dem Richter seine Taufe: „Am 21.01.2024 hat die Taufe stattgefunden, im Beisein von Herrn XXXX , in der Freien Christengemeinde Wien Nord, um 15:00 Uhr stattgefunden. Wir haben gemeinsam gebetet. Zuerst hat Frau XXXX die Frohe Botschaft überbracht. Dann habe ich und meine Frau eine Rede gehalten. Dann fand die Taufe statt.“ Er sei zur Gänze untergetaucht worden und sei gefragt worden, ob er daran glaube, dass Jesus Christus der Sohn Gottes sei und ob er die Sünden hinter sich lasse. Diese Frage habe der Beschwerdeführer bejaht.Der Beschwerdeführer schilderte dem Richter seine Taufe: „Am 21.01.2024 hat die Taufe stattgefunden, im Beisein von Herrn römisch 40 , in der Freien Christengemeinde Wien Nord, um 15:00 Uhr stattgefunden. Wir haben gemeinsam gebetet. Zuerst hat Frau römisch 40 die Frohe Botschaft überbracht. Dann habe ich und meine Frau eine Rede gehalten. Dann fand die Taufe statt.“ Er sei zur Gänze untergetaucht worden und sei gefragt worden, ob er daran glaube, dass Jesus Christus der Sohn Gottes sei und ob er die Sünden hinter sich lasse. Diese Frage habe der Beschwerdeführer bejaht.
Der Richter erkundigte sich, was der Beschwerdeführer über das Leben von Jesus Christus wisse. „Vor 2024 Jahren ist er in Bethlehem, in einem Stall von der Jungfrau Maria geboren worden. Das war zurzeit von Herodes. Er ist in Nazareth aufgewachsen. Mit seinem 30. Lebensjahr ist er zum Prophet geworden. Mit 33 ist er gekreuzigt. ….. Sein himmlischer Vater ist Gott und sein irdischer Vater ist Josef.“ Jesus sei Flüchtling gewesen. Herodes habe alle Kinder töten lassen wollen und deswegen sei er mit seinem irdischen Vater und Maria nach Ägypten geflohen. Jesus sei auch getauft worden. „Er wurde von Johannes dem Täufer getauft. Nach der Taufe ist der Heilige Geist in Gestalt einer Taube erschienen. Dann kam eine Stimme vom Himmel, das ist mein Sohn. Er wurde im Fluss Jordan getauft.“ Jesus habe Wunder gewirkt. „Er hat Tote zum Leben erweckt. Er hat Blinde geheilt. Er ist auf dem Wasser gegangen. Er hat Wasser zu Wein gewandelt und hat den Sturm kontrolliert.“
Ein Woche vor seiner Auferstehung, am Sonntag habe es ein Palmenfest gegeben. Jesus sei nach Jerusalem gegangen und sei von den Leuten mit Palmzweigen begrüßt worden. Er sei auf einem Esel geritten, ein Symbol für den Frieden.
Der Richter erkundigte sich ob, sich Jesus vor seinem Tod noch ein letztes Mal mit seinen Jüngern getroffen habe und was dabei geschehen sei. „Am Donnerstag hat er sich mit den Jüngern getroffen zum Abendmahl. Er hat das Brot gebrochen als Zeichen seines Körpers und hat ihnen auch Wein gegeben und meinte, das ist mein Blut. Er ist dann zum Garten Gezemane zum Beten gegangen und wurde von Judas verraten und wurde daraufhin verhaftet. Daraufhin hat man Jesus Christus zum Hohepriester gebracht. Er wurde dort gefragt, ob er behauptet der Gott zu sein. Er sagte, ja, so ist es. Daraufhin wurde er zum Tode verurteilt. Dann hat man ihn zu Pilatus gebracht. Man hat verlangt, ihn zu töten.“
Das leere Grab habe Maria Magdalena zuerst gesehen. „Sie ist dann zu den anderen Jüngern gegangen und hat davon berichtet, dass Jesus auferstanden ist. Daraufhin sind sie zu seinem Grab gegangen und haben festgestellt, dass nur mehr das Leichentuch da war.“
Jesus sei dann den Jüngern erschienen und 40 Tage nach seiner Auferstehung sei er in den Himmel aufgefahren und 50 Tage nach seiner Auferstehung sei der Heilige Geist auf die Jünger herabgekommen.
Befragt zu den christlichen Kirchen, gab der Beschwerdeführer zur Antwort er kenne die Katholiken, Protestanten, die Orthodoxen und die Freikirchen. Seine Kirche sei eine Freikirche.
Der Richter erkundigte sich wie die Bibel aufgebaut sei. „Im alten und neuen Testament. Das Alte Testament hat 39 Bücher und das Neue Testament hat 27.“ Er kenne die Evangelien: Matthäus, Markus, Lukas und Johannes.
Befragt, ob er eine Lieblingsbibelstelle habe antwortete er, dass das mit dem Bauern ihm besonders gut gefallen würde. „Jesus sagt, dass ein Bauer Körner gesät hat und zwar ein Teil davon auf einem harten Boden, diese sind nicht gewachsen. Ein anderer Teil auf einem guten Boden, wobei die Körner gut gewachsen sind, sodass sie 30 bis 60-fache Größe hatten und sich vermehrt haben. Dieses Gleichnis besagt, dass die Körner so wie die Leute sind, die Gottes Wort annehmen oder nicht, die Körne die auf keinen guten Boden fallen und nicht wachsen sind so, wie die die Gottes Wort nicht hören und viel mehr Gewicht auf das Finanzielle legen. Jedoch jene Körner, die auf einem guten Boden wachsen, sind diejenigen, die Gottes Wort hören und daran glauben.“
Der Beschwerdeführer erzählte wie in seiner Gemeinde der Gottesdienst ablaufe: „Ich bin um 09:30 Uhr mit dem Pastor in der Kirche. Um 10:30 Uhr kommen die anderen Gläubigen. Wir fangen mit einem Musikstück und Gebet an. Es wird von XXXX und XXXX gesungen und wir singen dann mit. XXXX erzählt aus der Bibel. Um 13:00 Uhr geht der Gottesdienst zu Ende.“ Die Abendmahlsfeier werde jeden ersten Gottesdienst des Monats abgehalten. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst seiner Gemeinde und würde dem Pastor bei den Vorbereitungen helfen.Der Beschwerdeführer erzählte wie in seiner Gemeinde der Gottesdienst ablaufe: „Ich bin um 09:30 Uhr mit dem Pastor in der Kirche. Um 10:30 Uhr kommen die anderen Gläubigen. Wir fangen mit einem Musikstück und Gebet an. Es wird von römisch 40 und römisch 40 gesungen und wir singen dann mit. römisch 40 erzählt aus der Bibel. Um 13:00 Uhr geht der Gottesdienst zu Ende.“ Die Abendmahlsfeier werde jeden ersten Gottesdienst des Monats abgehalten. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst seiner Gemeinde und würde dem Pastor bei den Vorbereitungen helfen.
Sein Leben habe sich durch seine Konversion geändert: „Durch Konversion habe ich meine Ruhe gefunden. Ich habe ein sehr gutes Gefühl dabei. Mein Leben ist voller Liebe und Zuneigung. Ich helfe den anderen. Als Mitglied der Gemeinde übertrage ich die Liebe und Zuneigung von Jesus und missioniere auch. Jesus hat gesagt, dass ich nie Angst haben sollte, weil ich ihn immer in mir trage.“
Er stehe in Kontakt mit seiner Familie im Iran. Seine Familie wurde über seine Konversion informiert. Zunächst hätten sie sich gewundert. Dann habe er ihnen mehr darüber erzählt, vor allem jenen, die neugierig geworden seien. Nur wollen sie mehr über das Christentum erfahren. Er habe allen im Iran, die ihn kennen würden von seiner Konversion erzählt. Nur die Frau seines Onkel ms habe negativ reagiert.
Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich exilpolitisch aktiv sei. „Ich nehme an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und bin Mitglied von ISDO. ….. Dabei handelt es sich um eine Organisation, die sozial und politisch tätig ist. Wir organisieren das Newroz Fest im Parlament und versuchen auch die Parlamentarier zu dem Fest einzuladen und helfen Menschen im Iran, die hilfsbedürftig sind. Wir sind Organisatoren der Demonstrationen in XXXX gegen das iranische Regime.“Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich exilpolitisch aktiv sei. „Ich nehme an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und bin Mitglied von ISDO. ….. Dabei handelt es sich um eine Organisation, die sozial und politisch tätig ist. Wir organisieren das Newroz Fest im Parlament und versuchen auch die Parlamentarier zu dem Fest einzuladen und helfen Menschen im Iran, die hilfsbedürftig sind. Wir sind Organisatoren der Demonstrationen in römisch 40 gegen das iranische Regime.“
Er poste in sozialen Medien: „Ich habe mit meiner Frau gemeinsam eine Homepage, wo wir Dinge über das Christentum posten.“
Er leide weder an irgendwelchen organischen oder psychischen Erkrankungen. Er habe von der Regierung in Österreich keinen Deutschkurs bekommen. Sie würden selbstständig versuchen die Deutsche Sprache mit Frau XXXX zu erlernen. Seit 4 Monaten würden sie auch an einen online Deutschkurs teilnehmen.Er leide weder an irgendwelchen organischen oder psychischen Erkrankungen. Er habe von der Regierung in Österreich keinen Deutschkurs bekommen. Sie würden selbstständig versuchen die Deutsche Sprache mit Frau römisch 40 zu erlernen. Seit 4 Monaten würden sie auch an einen online Deutschkurs teilnehmen.
„Wir haben freiwillig beim XXXX im XXXX gearbeitet. Als Gegenleistung arbeite ich auch im Garten für Frau XXXX . Es gibt ein 2-Monatiges Treffen das vom XXXX organisiert wird. Daran nehme ich auch teil. ….. Mit österreichischen Freunden unternehmen wir viele Sachen wie z.B. Bergsteigen, Radfahren. Ich bin beim XXXX und der Christengemeinde Wien Nord. Ich habe auch einen Volleyballkurs in XXXX besucht und bin ich auch bei ISDO tätig. Und gehe ich auch in die Bibliothek in XXXX .“„Wir haben freiwillig beim römisch 40 im römisch 40 gearbeitet. Als Gegenleistung arbeite ich auch im Garten für Frau römisch 40 . Es gibt ein 2-Monatiges Treffen das vom römisch 40 organisiert wird. Daran nehme ich auch teil. ….. Mit österreichischen Freunden unternehmen wir viele Sachen wie z.B. Bergsteigen, Radfahren. Ich bin beim römisch 40 und der Christengemeinde Wien Nord. Ich habe auch einen Volleyballkurs in römisch 40 besucht und bin ich auch bei ISDO tätig. Und gehe ich auch in die Bibliothek in römisch 40 .“
Bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran werde er auch an seinem christlichen Glauben festhalten. „Diesen Weg gehe ich bis zum Ende meines Lebens und werde ich als ein Schüler von Jesus Christus mit dem Christentum weitermachen und niemand darf mir dieses schöne Gefühl, ein Christ zu sein, wegnehmen. Wie Jesus gesagt hat, wenn mich jemand verleugnet, werde ich ihn vor Gott auch verleugnen.“ Er sei dabei seinen Freunden, Bekannten über das Christentum zu erzählen. „So wie Jesus Christus gesagt hat, geht in die ganze Welt hinaus und missioniert. Das würde ich auch tun.“
Müsste er in den Iran zurückkehren, würde ihn mit Sicherheit Folter und Hinrichtung erwarten.
Auf die Frage seiner Rechtsvertretung, wie er sich den zukünftigen Iran vorstelle, gab er an: „Aufgrund dessen, dass die iranische Regierung von Seiten einiger europäischen Länder unterstützt wird, vor allem aber von Seiten der Russen und Chinesen, auch unter Betrachtung dessen, dass die iranische Regierung alles unternimmt, um an der Macht zu bleiben, sieht es mit dem Sturz dieses Regimes in absehbarer Zeit nicht gut aus. Ich hoffe aber, dass dieses Regimes so bald wie möglich gestürzt wird. Es gibt sehr viele Oppositionsgruppen im Ausland, die tätig sind und ganz oben Hr. Pahlevi. Die zukünftige Regierung wird eine säkulare und demokratische sein. Die Leute können mit der Religion nichts mehr anfangen. Ich bin nicht so optimistisch, dass diese Regierung so bald abstürzt. Ich hoffe jedoch sehr, dass die westlichen Regierungen der iranischen Opposition helfen.“
Befragung des Zeugen XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:Befragung des Zeugen römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe:
Er habe die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer BF2 und seine Frau BF1) in der ersten Hälfte August 2023 über befreundete Iraner in XXXX kennengelernt. Das Ehepaar habe eine Unterkunft für die Beschwerdeführer gesucht, weswegen sie dann in die Dachwohnung in seinem Haus eingezogen seien. Sie würden noch immer dort wohnen und seien offiziell gemeldet.Er habe die Beschwerdeführer (der Beschwerdeführer BF2 und seine Frau BF1) in der ersten Hälfte August 2023 über befreundete Iraner in römisch 40 kennengelernt. Das Ehepaar habe eine Unterkunft für die Beschwerdeführer gesucht, weswegen sie dann in die Dachwohnung in seinem Haus eingezogen seien. Sie würden noch immer dort wohnen und seien offiziell gemeldet.
Er habe dem Beschwerdeführer selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Durch die Nähe im Haus haben sich immer wieder Kontakte ergeben und die Beschwerdeführer haben sehr viele Fragen gehabt.
Die Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord habe einen Vereinsstatus und sei nicht offiziell beim Bund der Freikirchen. Sie verstehe sich als evangelische Freikirche. „Wir sind in 3 Zweige aufgeteilt. Es gibt eine bulgarische Gemeinde. Dann gibt es noch die Christengemeinde XXXX und die Christengemeinde Wien Nord in der XXXX .“ Die Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord habe einen Vereinsstatus und sei nicht offiziell beim Bund der Freikirchen. Sie verstehe sich als evangelische Freikirche. „Wir sind in 3 Zweige aufgeteilt. Es gibt eine bulgarische Gemeinde. Dann gibt es noch die Christengemeinde römisch 40 und die Christengemeinde Wien Nord in der römisch 40 .“
Befragt was er für einen Eindruck von den Beschwerdeführern gewonnen habe, antwortete der Zeuge: „Es ist eine Glaubensgrundlage, dass wir eine Aufrichtigkeit von den Menschen erwarten. Durch unsere langjährige Erfahrung glauben wir, dass wir die Menschen einschätzen können. Durch die intensive Kontaktnahme glauben wir, dass ihr Glauben authentisch ist.“ Er habe die Beschwerdeführer auch selbst getauft. Beide sind in der Kirche aktiv, sie würden lückenlos alle Angebote des Vereins wahrnehmen.
Er glaube, dass beiden Ehepartnern der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen ist. Er würde es emotional spüren, dass es aus ihrem Herzen komme. „Sie haben einen Glaubensgrundkurs auf Farsi gemacht und wir haben auf Deutsch dann weiter diskutiert. Das wirkt alles sehr echt und nicht gekünstelt.“
Die Rechtsvertretung erkundigte sich, ob der Zeuge aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zwischen echten Konvertiten und sogenannten Scheinkonvertiten unterscheiden könne. Der Zeuge antwortete: „Zum einen kann man das davon ableiten, was sie gelernt haben. Das Wesentliche ist aber, was vom Inneren herauskommt. Wie sie beten und wie sie den Bezug zu Jesus Christus haben, sieht man, dass das nicht aufgesetzt ist. Wir sind als Christen der Wahrheit verpflichtet.“
Den Verfahrensparteien wurde das LIB der Staatendokumentation zum Iran Version 7 vom 26.01.2024 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe eine Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Es wurde auf eine Stellungnahme verzichtet.
In den verlesenen Strafregisterauszügen beider Beschwerdeführer schien keine Verurteilung auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Christ der Kirchengemeinde Christengemeinde Wien Nord. Diese Christengemeinde hat Vereinsstatus und versteht sich als evangelische Freikirche.
Ursprünglich hat der Beschwerdeführer die christliche Religion über seine Frau kennengelernt und in den christlichen Lehren bei den Mormonen geschnuppert. Als er jedoch festgestellt hat, dass der Religionsführer der Mormonen in der USA aufgrund dessen, dass er eine Minderjährige zu Frau genommen habe, lebenslang verurteilt worden ist, habe er Abstand von dieser Religionsgemeinschaft genommen.
Er ist nunmehr in seiner Christengemeinde gut integriert und hat den christlichen Glauben mit seinem Herzen aufgesogen. Er gab an, dass die Basis des Glaubens für diese Kirche nur die Bibel, das Gottes Wort ist. Die Kinder werden nicht getauft. Die Pastoren dürfen heiraten. Auch Frauen können Pastoren werden. Es sind ihm viele positive Faktoren, vor allem die Liebe und Zuneigung in der Kirchengemeinde aufgefallen.
Der Beschwerdeführer hat umfangreiche Glaubensunterweisungen erhalten. Er konnte die gestellten Fragen des verhandelnden Richters ausführlich und richtig beantworten.
Sein Leben hat sich durch seine Konversion geändert, er hat Ruhe gefunden. Sein Leben ist voller Liebe und Zuneigung. Er steht mit seiner Familie im Iran in Kontakt und hat sie über seine Konversion in Kenntnis gesetzt. Gemeinsam mit seiner Frau postet der Beschwerdeführer auf ihrer Homepage über Christentum.
Der Beschwerdeführer war im Iran politisch und ist in Österreich auch exilpolitisch tätig, er nimmt an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und ist Mitglied von ISDO. ISDO ist eine Organisation, die im sozialen und politischen Bereich tätig ist. Sie organisieren Demonstrationen in XXXX gegen das iranische Regime.Der Beschwerdeführer war im Iran politisch und ist in Österreich auch exilpolitisch tätig, er nimmt an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und ist Mitglied von ISDO. ISDO ist eine Organisation, die im sozialen und politischen Bereich tätig ist. Sie organisieren Demonstrationen in römisch 40 gegen das iranische Regime.
Der Beschwerdeführer ist organisch und psychisch zurzeit gesund.
Er ist bemüht selbstständig die Deutsch Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er ist Mitglied des XXXX und nimmt an den 2-monatigen Treffen teil. Er hat freiwillig beim XXXX im XXXX gearbeitet. Er hat sich einen Freundeskreis mit österreichischen Freunden aufgebaut. Er geht mit seinen Freunden u.a. Bergsteigen und Radfahren. Er ist bemüht selbstständig die Deutsch Sprache zu erlernen und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er ist Mitglied des römisch 40 und nimmt an den 2-monatigen Treffen teil. Er hat freiwillig beim römisch 40 im römisch 40 gearbeitet. Er hat sich einen Freundeskreis mit österreichischen Freunden aufgebaut. Er geht mit seinen Freunden u.a. Bergsteigen und Radfahren.
Bei einer Rückkehr in den Iran wird der Beschwerdeführer an seinem christlichen Glauben festhalten und auch versuchen, andere davon zu überzeugen. Er sieht sich als Schüler von Jesus Christus, hat das Christentum als seinen Lebensweg auserkoren und ist bestrebt dieses schöne Gefühl, ein Christ zu sein, zu behalten. Er ist fest von den Worten von Jesus überzeugt, der gesagt hat, wenn mich jemand verleugnet, werde ich ihn vor Gott auch verleugnen.
Der befragte Zeuge XXXX hat dem Beschwerdeführer selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Die Glaubensgrundlage seiner Kirche sei, dass Aufrichtigkeit von den Menschen erwartet wird. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist er der Überzeugung Menschen einschätzen zu können. Er ist überzeugt, dass der Glauben der Beschwerdeführer authentisch ist. Beiden Ehepartnern ist der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen. Der befragte Zeuge römisch 40 hat dem Beschwerdeführer selbst umfangreiche Glaubensunterweisungen erteilt. Die Glaubensgrundlage seiner Kirche sei, dass Aufrichtigkeit von den Menschen erwartet wird. Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist er der Überzeugung Menschen einschätzen zu können. Er ist überzeugt, dass der Glauben der Beschwerdeführer authentisch ist. Beiden Ehepartnern ist der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen.
In den verlesenen Strafregisterauszügen beider Beschwerdeführer schien keine Verurteilung auf.
Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt
(Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation, Datum der Veröffentlichung: 2024-01-26)
Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-26
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern. Davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (Majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).

BPB 10.1.2020ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, BPB 10.1.2020
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor bei einer Präsidentschaftswahl in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Proteste 2022/2023
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (gasht-e ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Während in den letzten Jahren in Iran häufig Demonstrationen stattfanden, waren die Proteste hinsichtlich ihrer geographischen Verbreitung und Dauer beispiellos (ACLED 12.4.2023).
Als Frau sunnitischer Konfession und als Kurdin verkörperte Mahsa Jina Amini alle drei Dimensionen der systematischen Diskriminierung durch die Islamische Republik: Geschlecht, Konfession und ethnische Zugehörigkeit (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste in Iran richteten sich gegen Diskriminierung und fokussierten auf Menschenrechte. Die Wut der Tausenden von Demonstranten, die auf die Straße gingen, konzentrierte sich auf die Tatsache, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit die Ursache für den Tod eines iranischen Bürgers in Gewahrsam sein sollte, was eine eindeutige Menschenrechtsfrage darstellt (Posch 2023). Der von den Demonstranten verwendete Spruch "Frau, Leben, Freiheit" (auf Farsi: "zan, zendegi, âzâdi") stammt dabei ursprünglich von der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (auf Kurdisch "jin, jîyan, azadî"). Er war zunächst unter iranischen Demonstranten im Westen zu hören. Dann begannen auch in Iran die säkularen und linken Teile der Gesellschaft, ihn zu verwenden, bevor er sich landesweit über Klassen- und ethnische Grenzen hinweg verbreitete (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Proteste wurden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen (BPB 16.2.2023). Die auf Menschen- und Bürgerrechten basierende Agenda der Proteste konnte jedoch sowohl säkulare Teheraner aus der Mittelschicht als auch sunnitische Fundamentalisten aus den marginalisierten Grenzprovinzen Irans mobilisieren. Unter anderem kritisierten auch prominente Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, das Regime (Posch 2023).
Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vgl. BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).Dieses reagierte mit massiver Repression auf die Proteste. Zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert (BPB 16.2.2023). Bis Mitte Februar 2023 zählte die NGO Human Rights Activists News Agency (HRANA) 530 Todesopfer unter den Protestteilnehmern (DIS 3.2023; vergleiche BPB 16.2.2023). Auch wurden im Rahmen der Proteste zwischen September 2022 und April 2023 rund 50 Angehörige der Basij, Revolutionsgarden und Polizei getötet (ACLED 12.4.2023), laut HRANA waren es beinahe 70 Regimekräfte (BPB 16.2.2023). Eine unbekannte Zahl von Personen, wie z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Künstler, Akademiker, Rechtsanwälte, medizinisches Personal, das sich um Protestteilnehmer gekümmert hat, Minderjährige und Personen, die sich online an anti-Regierungsaktivitäten beteiligt haben, wurde wegen "Verbreitung von Propaganda", "Absprachen zur Begehung von Straftaten und Handlungen gegen die nationale Sicherheit" oder "Kriegsführung gegen Gott" sowie "Korruption auf Erden" verurteilt, wobei diese Tatbestände vor den iranischen Revolutionsgerichten mit hohen Strafen geahndet werden (DIS 3.2023).
Die Proteste zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut und die Regierung hat beispielsweise versucht, die Strafen für Verstöße gegen die Hijab-Regeln zu verschärfen (USIP 6.9.2023). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt hätte oder sich illoyal verhalten habe (Posch/Chatham 5.5.2023). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden sind (USIP 17.11.2023). Die Proteste scheinen im Jahr 2023 abgeklungen zu sein, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 29.9.2023).
Anm.: Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle ab September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14/9/2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (12/4/2023): Anti-Government Demonstrations in Iran, https://acleddata.com/2023/04/12/anti-government-demonstrations-in-iran-a-long-term-challenge-for-the-islamic-republic/, Zugriff 5.1.2024;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (8/10/2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16/2/2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31/1/2020a): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10/1/2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23/2/2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? CRS - Congressional Research Service [USA] (29/9/2023): Iran: Background and U.S. Policy, https://sgp.fas.org/crs/mideast/R47321.pdf, Zugriff 5.1.2024;
? DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (3.2023): Iran Protests 2022-2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090070/coi_brief_report_iran-protests-2022-2023.pdf, Zugriff 1.12.2023;
? DW - Deutsche Welle (16/6/2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;
? EN - Euronews (1/2/2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24/3/2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;
? FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? FR24 - France 24 (16/12/2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;
? Posch - Posch, Walter (2023): The Islamic Republic of Iran: Contemporary History and Strategy, https://www.academia.edu/107932808/The_Islamic_Republic_of_Iran_Contemporary_History_and_Strategy, Zugriff 15.12.2023;
? Posch/Chatham - Posch, Walter (Autor), Chatham House (Herausgeber) (5/5/2023): The Mahsa Jina Amini case: security and ethnic dimensions, https://kalam.chathamhouse.org/articles/the-mahsa-jina-amini-case-security-and-ethnic-dimensions/, Zugriff 5.1.2024;
? Standard - Standard, Der (19/6/2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (17/11/2023): Iran 2024: Political Challenges, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/nov/17/iran-2024-political-challenges, Zugriff 15.12.2023;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (6/9/2023): Female Protests in Iran: Tools of Resistance, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/sep/06/protests-anniversary-resistance-hijab, Zugriff 13.12.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2024-01-26 13:39
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022).In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 15.5.2023). Im Rahmen einer vielbeachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranerinnen und Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Bahai und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022).
Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Bahai, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).

BMI/BMLVS 2017ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, BMI/BMLVS 2017
Legende:

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 15.5.2023). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' Christentum, Judentum und Zoroastrismus ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 15.5.2023).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 15.5.2023) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 15.5.2023; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 15.5.2023).,
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vgl. USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen (UNHRC 7.2.2023). Im Zuge der Proteste übten auch prominente sunnitische Stimmen wie Kak Hasan Amini, einer der profiliertesten sunnitischen Geistlichen Irans, oder Moulana Abdulhamid aus Belutschistan, Führer der sunnitischen Gemeinschaft im Osten des Irans, Kritik am Regime (Posch 2023). Zum tödlichsten Zwischenfall im Rahmen der Proteste kam es nach einem Freitagsgebet Moulana Abdulhamids in Zahedan, als Sicherheitskräfte das Feuer auf Protestierende eröffneten [Anm.: s. Unterkap. "Sunniten" für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023; vergleiche USIP 9.3.2023). Im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher aus dem Umfeld von Moulana Abdulhamid verhaftet, dem die Behörden "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023). Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). ,
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) jedoch mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden. Während des Ramadan 2023 wurden Dutzende Geschäfte in Teheran wegen Verstößen gegen die Fastenregeln von der Polizei geschlossen und die Behörden riefen die Bevölkerung dazu auf, Verstöße gegen das Fasten in der Öffentlichkeit zu melden (IRINTL 27.3.2023).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 15.5.2023). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (29/3/2022b): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Iran 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 14.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023;
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7/3/2023): Iran - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/iran/, Zugriff 16.3.2023;
? CNEN - Christian Network Europe News (4/2/2023): Iran sees Christian as threat to national security , https://cne.news/article/2509-iran-sees-christian-as-threat-to-national-security, Zugriff 16.3.2023;
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24/7/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAN, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024;
? DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23/2/2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? FH - Freedom House (10/3/2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? GAMAAN - Group for Analyzing and Measuring Attitudes in Iran, The (25/8/2020): IRANIANS’ ATTITUDES TOWARD RELIGION: A 2020 SURVEY REPORT, https://gamaan.org/wp-content/uploads/2020/09/GAMAAN-Iran-Religion-Survey-2020-English.pdf, Zugriff 31.5.2023;
? INSS - Institute for National Security Studies (18/5/2023): Growing Public Hostility toward Iranian Clerics, https://www.inss.org.il/publication/iran-religion/, Zugriff 3.1.2024;
? IRINTL - Iran International (27/3/2023): Iran Shuts Businesses For ‘Disrespecting Ramadhan’ Amid Nowruz Holidays, https://www.iranintl.com/en/202303263404, Zugriff 4.1.2024;
? IRINTL - Iran International (25/1/2022): Iran’s Christian Converts Demand Right To Education, https://www.iranintl.com/en/202201255406, Zugriff 3.1.2024;
? IrWire - Iran Wire (27/2/2023): Iran's Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report , https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023;
? MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19/6/2023): Interview, via Videotelefonie;
? MRG - Minority Rights Group (24/11/2022): Protests, discrimination and the future of minorities in Iran, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2023/02/MRG_Brief_Baloch_ENG_Nov22_CORRECT.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? Moaddel/FTJ - Moaddel, Mansoor (Autor), Freedom of Thought Journal (Herausgeber) (2022): Secular Shift Among Iranians: Findings from Cross-national & Longitudinal Surveys, https://journals.iranacademia.com/plugins/generic/pdfJsViewer/pdf.js/web/viewer.html?file=https://journals.iranacademia.com/public/journals/1/issues/12/12-moaddel-art.pdf, Zugriff 4.1.2024;
? NLM - New Lines Magazine (23/2/2023): How Two Months at an Iranian Seminary Changed My Life, https://newlinesmag.com/first-person/how-two-months-at-an-iranian-seminary-changed-my-life/, Zugriff 16.3.2023;
? NYMAG - New York Magazine, the (21/10/2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why Is Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023;? NYMAG - New York Magazine, the (21/10/2022): FIRST PERSON OCT. 21, 2022 Why römisch eins s Iran’s Secular Shift So Hard to Believe? How two researchers got to the heart of a polling problem: the skewing effect of fear., https://nymag.com/intelligencer/article/iran-secular-shift-gamaan.html, Zugriff 31.5.2023;
? OpD - Open Doors (18/1/2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? Posch - Posch, Walter (2023): The Islamic Republic of Iran: Contemporary History and Strategy, https://www.academia.edu/107932808/The_Islamic_Republic_of_Iran_Contemporary_History_and_Strategy, Zugriff 15.12.2023;
? Qantara - Qantara.de (16/5/2023): Rettet den Islam – oder nur die Mullahs?, https://qantara.de/artikel/schiitische-kleriker-im-iran-rettet-den-islam-%E2%80%93-oder-nur-die-mullahs, Zugriff 3.1.2024;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (7/11/2023): Iranian Yoga Instructor Dies During Trial Where He Faced Possible Death Sentence For 'Propaganda', https://www.rferl.org/a/iran-yoga-instructor-trial-khadeemi-dies/32675079.html, Zugriff 3.1.2024;
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3/5/2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
? Tagesschau - Tagesschau (6/10/2022): Das verhasste Stück Stoff, https://www.tagesschau.de/ausland/iran-kopftuch-105.html, Zugriff 16.3.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7/2/2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091857.html, Zugriff 4.1.2024;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (9/3/2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran%E2%80%99s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023;
? Zeit online - Zeit online (19/1/2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
Christen
Letzte Änderung 2024-01-26 13:41
Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums aus dem Jahr 2016 gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 15.5.2023). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil [unter den anerkannten christlichen Gemeinschaften] stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 15.5.2023). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 15.5.2023). Schätzungen zufolge stellen Konvertiten aus dem Islam mit mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 30.11.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als solche bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Mit der Registrierung sind bestimmte Rechte verbunden, darunter die Verwendung von Alkohol zu religiösen Zwecken. Die Behörden können eine Kirche schließen und ihre Leiter verhaften, wenn die Kirchenbesucher sich nicht registrieren lassen oder wenn nicht registrierte Personen an den Gottesdiensten teilnehmen (USDOS 15.5.2023).
Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu. Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 15.5.2023).
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vgl. BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren (BAMF 3.2019). Weihnachtsdekoration ist in vielen Städten Irans beliebt, man kann sie ohne Probleme finden (MRAI 19.6.2023; vergleiche BAMF 3.2019). Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019). Der Staat kann zwar Bedenken äußern oder Beschränkungen für Geschäfte, die diese Dekorationen verkaufen, auferlegen, aber er erhebt normalerweise keine Anklage wegen Besitzes oder Verwendung dieser Dekorationen (MRAI 19.6.2023). Unter anderem versucht er auch, das in Iran verbreitete Feiern des Valentinstages zu unterbinden, der zeitlich mit dem Jahrestag der Islamischen Revolution zusammenfällt. Seit über zwei Jahrzehnten ist die Herstellung von Postern, Broschüren, Schachteln und Karten mit Liebesherzsymbolen und roten Rosen, wie sie zum Valentinstag verschenkt werden, offiziell verboten. Dennoch werden derartige Waren von Ladenbesitzern angeboten und von Kunden gekauft, wobei Ladenbesitzer Sanktionen wie temporäre Geschäftsschließungen riskieren (NLM 14.2.2022). Das Tragen von christlichen Symbolen [wie z. B. Kreuzanhängern] kann nach Angaben einer iranischen Rechtsanwältin für Personen allerdings je nach Interpretation der Sittenpolizei zu Problemen führen. Die Behördenvertreter können dies beispielsweise als allgemeines und zweideutiges Vergehen im Zusammenhang mit Straftaten gegen die Keuschheit und die öffentliche Moral einstufen. Letztendlich ist es Sache des Richters oder der Polizei zu entscheiden, ob die Verwendung christlicher Symbole unter diese Straftatbestände fällt. Ein weiterer möglicher Ansatz besteht darin, Personen der "Störung der öffentlichen Werte" zu beschuldigen. Es gibt Fälle, in denen die Sittenpolizei Menschen wegen des Tragens christlicher Symbole verhaftet hat (MRAI 19.6.2023). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kann ein Richter sichtbare christliche Tätowierungen oder im Rahmen einer Verhaftung eines Konvertiten beschlagnahmten Schmuck oder Bilder mit christlicher Symbolik in die Beweislast im Zusammenhang mit einer Konversion einbeziehen. Dies kann jedoch von Fall zu Fall variieren (MBZ 9.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1/1/2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;
? IRJ - Iran Journal (30/12/2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie , https://iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023;
? MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen+ambtsbericht+Iran+van+september+2023.pdf, Zugriff 30.11.2023;
? MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19/6/2023): Interview, via Videotelefonie;
? NLM - New Lines Magazine (14/2/2022): Iran’s Failure to Suppress Valentine’s Day, https://newlinesmag.com/argument/with-love-from-tehran-the-repression-of-valentines-day/, Zugriff 4.1.2024;
? OMCT - World Organisation Against Torture (22/9/2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
? OpD - Open Doors (20/2/2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
? OpD - Open Doors (18/1/2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? Qantara - Qantara.de (n.d): Tehran's Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://en.qantara.de/content/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-by-side, Zugriff 17.3.2023;
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3/5/2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
? USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091857.html, Zugriff 4.1.2024;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Letzte Änderung 2024-01-26 13:44
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Gerichte können somit immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. Zwischen 1990 und 2020 haben sie das - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021). Ein Teilnehmer an den Protesten vom September 2022 wurde im Dezember 2022 von einem Revolutionsgericht unter anderem wegen Apostasie zum Tod verurteilt. Ihm war die Verbrennung eines Korans vorgeworfen worden, wobei er laut Amnesty International durch Folter zu einem Geständnis gezwungen worden war. Das Urteil wurde im Mai 2023 aufgehoben, der Protestteilnehmer verstarb jedoch in Haft, bevor es zu einer Neuverhandlung kommen konnte (AI 7.9.2023; vgl. BBC 31.8.2023).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Gerichte können somit immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. Zwischen 1990 und 2020 haben sie das - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021). Ein Teilnehmer an den Protesten vom September 2022 wurde im Dezember 2022 von einem Revolutionsgericht unter anderem wegen Apostasie zum Tod verurteilt. Ihm war die Verbrennung eines Korans vorgeworfen worden, wobei er laut Amnesty International durch Folter zu einem Geständnis gezwungen worden war. Das Urteil wurde im Mai 2023 aufgehoben, der Protestteilnehmer verstarb jedoch in Haft, bevor es zu einer Neuverhandlung kommen konnte (AI 7.9.2023; vergleiche BBC 31.8.2023).
Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).
Christen, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher Nichtregierungsorganisationen weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitglieder nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern zu operieren oder "feindliche" Länder zu unterstützen und deren Hilfe anzunehmen. Das katholische Medienunternehmen AsiaNews hat berichtet, dass die Behörden zwischen Jänner und Juni 2022 58 christliche Konvertiten verhaftet haben, verglichen mit 72 im gesamten Jahr 2021. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen setzt die Regierung auch das Verbot der Missionierung weiter durch (USDOS 15.5.2023).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der Islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022). Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 15.5.2023). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran vom November 2021 in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 15.5.2023). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran vom November 2021 in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen. Kirchen, die sich nicht daran halten, müssen mit der Schließung rechnen (DFAT 24.7.2023; vgl. ARTICLE18 o.D.). Die Aktivitäten anerkannter christlicher Gemeinschaften sind streng geregelt, um Missionstätigkeit zu verhindern. Anerkannte christliche Gruppen lehnen Missionierungsarbeit daher ab, was von den Behörden regelmäßig auch überprüft wird (DFAT 24.7.2023). Alle Christen und christlichen Kirchen müssen bei den Behörden registriert sein, und nur anerkannte Christen dürfen die Kirche besuchen. Die Sicherheitsbehörden überwachen die registrierten Kirchen genau, um sicherzustellen, dass die Gottesdienste nicht auf Farsi abgehalten werden (sie müssen in der traditionellen Sprache der Kirche und nicht in der Volkssprache abgehalten werden), und führen regelmäßige Identitätskontrollen der Gläubigen durch, um zu überprüfen, dass keine Nichtchristen oder Konvertiten an den Gottesdiensten teilnehmen. Kirchen, die sich nicht daran halten, müssen mit der Schließung rechnen (DFAT 24.7.2023; vergleiche ARTICLE18 o.D.).
Einige Konvertiten haben sich daher den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die Größe der Hauskirchen, ihre Art und Struktur variieren. Die meisten sind klein und informell, sie bestehen aus engen Verwandten und Freunden, die sich regelmäßig zum Beten und Bibellesen oder zum Ansehen von christlichen Fernsehprogrammen auf Farsi treffen (DFAT 24.7.2023).
Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ein zum Christentum konvertiertes Ehepaar, das 2020 aufgrund der Teilnahme an hauskirchlichen Treffen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden ist, im Mai 2023 freigesprochen und aus der Haft entlassen. Auch hier hatte ein Berufungsgericht geurteilt, dass die Organisation, Mitgliedschaft und Teilnahme an christlichen Gruppen keine Handlungen gegen die Sicherheit des Landes darstellen würden (BAMF 15.5.2023). Menschenrechtsorganisationen betonen einerseits eine mögliche Signalwirkung der Urteile (BAMF 15.5.2023; vgl. ARTICLE18 25.11.2021), andererseits wurde beispielsweise im September 2022 bekannt, dass mehrere Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", von einem Berufungsgericht teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden sind (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022).Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). In einem ähnlich gelagerten Fall wurde ein zum Christentum konvertiertes Ehepaar, das 2020 aufgrund der Teilnahme an hauskirchlichen Treffen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden ist, im Mai 2023 freigesprochen und aus der Haft entlassen. Auch hier hatte ein Berufungsgericht geurteilt, dass die Organisation, Mitgliedschaft und Teilnahme an christlichen Gruppen keine Handlungen gegen die Sicherheit des Landes darstellen würden (BAMF 15.5.2023). Menschenrechtsorganisationen betonen einerseits eine mögliche Signalwirkung der Urteile (BAMF 15.5.2023; vergleiche ARTICLE18 25.11.2021), andererseits wurde beispielsweise im September 2022 bekannt, dass mehrere Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", von einem Berufungsgericht teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden sind (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).
Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z. B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Eine befragte Rechtsanwältin schilderte in diesem Zusammenhang auch, dass es Fälle gibt, bei denen Personen aufgrund von Beiträgen in den sozialen Netzwerken mit nur geringer Reichweite oder Beiträgen von lediglich "privat" einsehbaren Profilen inhaftiert wurden, da sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, Personen in derartigen Fällen aufgrund von "Vergehen gegen die nationale Sicherheit" oder "Vergehen gegen den Islam" zu verfolgen (MRAI 19.6.2023). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigtes nicht-muslimisches religiöses Material drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 15.5.2023). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AI - Amnesty International (7/9/2023): Iran: Javad Rouhi in Haft verstorben, https://www.amnesty.de/informieren/aktuell/iran-javad-rouhi-tod-gefangenschaft-haft-folter, Zugriff 4.1.2024;
? AJ - Al Jazeera (8/5/2023): Iran executes two ‘Quran burners’ for blasphemy, https://www.aljazeera.com/news/2023/5/8/iran-executes-two-quran-burners-for-blasphemy, Zugriff 4.1.2024;
? ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;
? ARTICLE18 - ARTICLE18 (25/11/2021): Iran’s Supreme Court rules converts did not act against national security, https://articleeighteen.com/news/9836/, Zugriff 17.3.2023;
? ARTICLE19 - ARTICLE19 (6/7/2022): Iran: New Penal Code provisions as tools for further attacks on the rights to freedom of expression, religion, and belief, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075355/Iran-Legal-analysis-Iran-New-Penal-Code-provisions-as-tools-for-further-attacks-on-the-rights-to-freedom-of-expression-religion-and-belief-06.07.22-1.pdf, Zugriff 17.3.2023;
? ARTICLE19 - ARTICLE19 (27/2/2018): Iran: Increased support for UN human rights scrutiny needed amid crackdown on dissent, https://www.article19.org/resources/iran-increased-support-un-human-rights-scrutiny-needed-amid-crackdown-dissent/, Zugriff 4.1.2024;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15/5/2023): Briefing Notes KW 20, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw20-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 4.1.2024;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1/1/2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (31/8/2023): Javad Rouhi: Iranian protester dies in jail after avoiding death sentence, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-66677352?at_medium=RSS&at_campaign=KARANGA, Zugriff 4.1.2024;
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (24/7/2023): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAN, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095685/country-information-report-iran.pdf, Zugriff 4.1.2024;
? DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23/2/2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? ET - Evangelical Times (24/9/2022): Iran: Christians jailed after losing ‘house church’ appeal, https://www.evangelical-times.org/iran-christians-jailed-after-losing-house-church-appeal/, Zugriff 17.3.2023;
? IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (9/3/2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017–February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/de/dokument/20489, Zugriff 17.3.2023;
? IrWire - Iran Wire (27/2/2023): Iran's Religious Freedom Worsened Last Year: An IranWire Special Report , https://iranwire.com/en/religious-minorities/114246-irans-religious-freedom-worsened-last-year-an-iranwire-special-report/, Zugriff 16.3.2023;
? Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (20/6/2022): Iran Arrestasjon og straffeforfølgelse av kristne konvertitter – en oppdatering, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075761/Temantoat-Iran-Arrestasjon-og-straffeforfolgelse-av-kristne-konvertitter-en-oppdatering-20062022-utenENDNOTE.pdf, Zugriff 17.3.2023;
? Landinfo/et al. - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;
? MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (9.2023): Algemeen ambtsbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2098089/Algemeen+ambtsbericht+Iran+van+september+2023.pdf, Zugriff 30.11.2023;
? MRAI - Menschenrechtsanwältin aus Iran (19/6/2023): Interview, via Videotelefonie;
? OMCT - World Organisation Against Torture (22/9/2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
? OpD - Open Doors (20/2/2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
? OpD - Open Doors (22/9/2022): 6 Iranian Christians sentenced for ‘crime’ of attending house church, https://www.opendoors.ph/en-US/news/latest/2022-09-23-6-iranian-christians-sentenced-for-crime-of-attend/, Zugriff 17.3.2023;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (8/5/2023): Iran Hangs Two Men For Blasphemy , https://www.rferl.org/a/iran-hangs-two-men-for-blasphemy/32401390.html, Zugriff 4.1.2024;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5/5/2022): No Place For Converts: Iran's Persecuted Christians Struggle To Keep The Faith , https://www.rferl.org/a/iran-christian-converts-persecuted/31836143.html, Zugriff 17.3.2023;
? SäkF - Säkulare Flüchtlingshilfe e.V. (24/8/2020): Atheismus im Iran, https://atheist-refugees.com/gastbeitrag/atheismus-im-iran/, Zugriff 4.1.2024;
? USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091857.html, Zugriff 4.1.2024;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsicht in Erstbefragung vor der LPD XXXX , Bezirkspolizeikommando XXXX ,- Einsicht in Erstbefragung vor der LPD römisch 40 , Bezirkspolizeikommando römisch 40 ,
- Einsicht in die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich am 09.02.2023
- Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.02.2024
- Vorhalt des LIB der Staatendokumentation zum Iran, Version 7, vom 06.01.2024,
- Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und den Verwaltungsakt zu IFA XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht. - Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und den Verwaltungsakt zu IFA römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 7 vom 2024-01-06 (auszugsweise), das dem Parteiengehör unterzogen wurde, wobei keine Stellungnahme abgegeben wurde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)
Die Staatsangehörigkeit, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und keine Kinder hat, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt.
Durch das Vorbringen des Beschwerdeführers zieht sich seit der Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde ein roter Faden. Der Beschwerdeführer gab vorerst in Kurzversion an, er habe sich gegen das herrschende Regime politisch geäußert und sei deswegen inhaftiert gewesen. Bevor er eine weitere Haftstrafte antreten musste sei er geflohen. (siehe S. 41 des Verwaltungsaktes).
In der Einvernahme vor dem BFA, Niederösterreich am 09.02.2023 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023 erläuterte und ergänzte der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen, wobei das Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches glaubhaftes Bild seiner Fluchtgeschichte erhalten hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich sowie nicht widersprüchlich, sondern ergänzend.
Der Beschwerdeführer hat ergänzend vorgebracht, dass er zum christlichen Glauben konvertiert ist. Das Interesse ist von seiner Frau auf den Beschwerdeführer übergesprungen. Aus den Aussagen ist ersichtlich, dass er nicht irgendeine Religion angenommen hat, sondern die Hintergründe der Religion geprüft hat. So hat er z.B. die Mormonen abgelehnt, weil deren Anführer eine Minderjährige geheiratet und dafür verurteilt worden ist. Er hat Fuß in einer christlichen Gemeinde „Christengemeinde Wien Nord“ gefasst, die sich als evangelische Freikirche versteht. Der Beschwerdeführer entstammt einer streng religiösen schiitisch islamischen Familie, die sich nunmehr mit der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers abfinden muss und sich teilweise aufgrund seiner missionarischen Tätigkeit dafür zu interessieren begonnen hat. Der Beschwerdeführer hat - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - ein umfangreiches Wissen des christlichen Glaubens erworben. Er hat die ihm gestellten Fragen aus vollem Herzen mit tiefer christlicher Überzeugung beantwortet wie u.a. im Verfahrensgang ersichtlich zusammengefasst wurde. Er und seine Frau posten in ihrer Homepage über den christlichen Glauben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Glaubensabfall und seiner nunmehrigen christlichen Konversion ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich. Der Beschwerdeführer konnte auch konkrete und detaillierte Angaben über seine seinen Abfall vom Islam und zu seinem nunmehrigen christlichen Leben machen. Es ist auch ersichtlich, dass die Konversion ein fortlaufender Prozess ist, wenn das ehrliche Interesse am Christentum geweckt wurde.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konversion zum Christentum geht davon aus, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind. (z.B. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160-8; VwGH vom 06.04.2021 Ra2021/18/0001).
Der Beschwerdeführer hat sich im Iran politisch gegen das Regime geäußert und wurde deswegen verurteilt. Er konnte darlegen, wie und in welcher Zeitspanne die Verurteilung zustande kam, dass die zweite Instanz das Urteil „Haft und Peitschenhiebe“ bestätigte, dass das Höchstgericht seinen weiteren Einspruch nicht behandelte und wie ihm die Flucht vor der Verurteilung gelang.
Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich exilpolitisch tätig. Er nimmt an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und ist Mitglied von ISDO, eine Organisation die im sozialen, politischen Bereich tätig ist. Die Organisation hilft u.a. hilfsbedürftigen Menschen im Iran und organisiert Demonstrationen in XXXX gegen das iranische Regime.Der Beschwerdeführer ist auch in Österreich exilpolitisch tätig. Er nimmt an fast allen Demonstrationen gegen das Regime teil und ist Mitglied von ISDO, eine Organisation die im sozialen, politischen Bereich tätig ist. Die Organisation hilft u.a. hilfsbedürftigen Menschen im Iran und organisiert Demonstrationen in römisch 40 gegen das iranische Regime.
Es ist nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe dieses Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat.
Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung in seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich an politischen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen hat. Dementsprechende Fotos sowie Kopien seines iranischen Gerichtsaktes liegen im Verwaltungsakt des Bundesverwaltungsgerichts auf.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine gefestigte Weltanschauung glaubhaft machen konnte, was auch durch den persönlichen Eindruck, den der zu Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnen konnte, untermauert wird.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, wie aus dem Auszug des Strafregisters ersichtlich ist.
Er ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, ist freiwillig beim XXXX tätig, hat sich einen Freundeskreis beim XXXX und in seiner christlichen Gemeinde aufgebaut und sich in die österreichische Gesellschaft integriert wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben, Schreiben sowie Urkunden die im Verwaltungsakt aufliegen, ersichtlich ist. Er ist bemüht die deutsche Sprache zu erlernen, ist freiwillig beim römisch 40 tätig, hat sich einen Freundeskreis beim römisch 40 und in seiner christlichen Gemeinde aufgebaut und sich in die österreichische Gesellschaft integriert wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben, Schreiben sowie Urkunden die im Verwaltungsakt aufliegen, ersichtlich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) 3. Rechtliche Beurteilung:, Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11, BRD gg Y Z, ua ausgeführt:
„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.„62 Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie gelten können, ist es nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen ‚Kernbereich‘ (‚forum internum‘) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen sollen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit (‚forum externum‘) erfassen soll, und solchen, die diesen ‚Kernbereich‘ nicht berühren sollen, zu unterscheiden.
63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.63 Diese Unterscheidung ist nicht vereinbar mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht. Zu den Handlungen, die eine 'schwerwiegende Verletzung' im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben.
[...]
65 Folglich ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen, wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat.
[...]
67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.67 Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
[...]
69 Da der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.69 Da der in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie definierte Religionsbegriff auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, umfasst, kann das Verbot einer solchen Teilnahme eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie und somit eine Verfolgung darstellen, wenn sie in dem betreffenden Herkunftsland für den Antragsteller u.a. die tatsächliche Gefahr heraufbeschwört, durch einen der in Artikel 6, der Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
[...]
79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Art. 13 der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“79 Sobald feststeht, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, müsste ihm daher nach Artikel 13, der Richtlinie die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Dass er die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant.“
Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]"). Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Ziffer 12,) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Ziffer 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557).
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konversion zum Christentum geht davon aus, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind. (z.B. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160-8; VwGH vom 06.04.2021 Ra2021/18/0001).
Es ist maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der GFK die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Gründen, die eine asylrelevante Verfolgung begründen können (VfGH vom 26.02.2019 E 4695/2018-10, VfGH vom 27.02.2018 E2958/2017 mit weiteren Hinweisen). Schon grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0115).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN; jüngst VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN; jüngst VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160).
Der Beschwerdeführer verfügt ein fundiertes Wissen, er besucht regelmäßig den Gottesdienst und ist in der Kirchengemeinde aktiv und integriert und konnte seine Einstellungs- und Verhaltensänderung und die Motivation für den Glaubenswechsel darlegen.
Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts - wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft darlegen können, dass er einerseits vollkommen vom Islam abgefallen ist und andererseits aus tiefsten Herzen zum freikirlich-protestantischen Christentum konvertiert ist. Er würde somit im Iran als ein vom Glauben vollständig abgefallener, religiöser und politischer Gegner angesehen.
Der Beschwerdeführer konnte sich bereits vor seiner Einreise nach Österreich nicht mit seinem islamischen Glauben identifizieren, welchen er als grausam und zwanghaft wahrnahm. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren (vgl. dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN). Der Beschwerdeführer konnte sich bereits vor seiner Einreise nach Österreich nicht mit seinem islamischen Glauben identifizieren, welchen er als grausam und zwanghaft wahrnahm. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren vergleiche dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN).
Die Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom (islamischen) Glauben durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich politisch gegen das iranische Regime geäußert hat und zu „80 Peitschenhiebe und 5 Jahre Haft“ verurteilt wurde. Er ist auch - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - in Österreich exil-politisch tätig.
Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Spruchpunkte II. bis VI. sind als obsolet zu betrachten. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. sind als obsolet zu betrachten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR und des EuGH).
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Demonstration exilpolitische Aktivität gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung Rechtsanschauung des VwGH Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W159.2274579.1.00Im RIS seit
09.04.2024Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024