Entscheidungsdatum
27.03.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
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W156 2282712-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren XXXX , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.07.2023, GZ: ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, ABB-Nr: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren römisch 40 , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich HÖFLER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.07.2023, GZ: ABB-Nr: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, ABB-Nr: römisch 40 , beschlossen:
A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Dipl.Ing Niketa UKAJ für die Sprache Albanisch in Höhe von € 193,60 in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 auferlegt. A) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird römisch 40 der Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin Dipl.Ing Niketa UKAJ für die Sprache Albanisch in Höhe von € 193,60 in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2024 auferlegt.
XXXX als antragstellende Partei im zu W156 2282712-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 193,60 überweisen. römisch 40 als antragstellende Partei im zu W156 2282712-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 193,60 überweisen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
5. Am 08.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag der antragstellenden Beschwerdeführerin XXXX DI Niketa UKAJ als Dolmetscherin für die Sprache Albanisch hinzugezogen wurde.5. Am 08.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der auf Antrag der antragstellenden Beschwerdeführerin römisch 40 DI Niketa UKAJ als Dolmetscherin für die Sprache Albanisch hinzugezogen wurde.
Die Dolmetscherin legte am 08.02.2023 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 19/2024) über Euro 193,60 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.Die Dolmetscherin legte am 08.02.2023 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 19 aus 2024,) über Euro 193,60 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
Es wurde von der antragstellenden Beschwerdeführerin keine Stellungnahme im Rahmen des mit Schreiben vom 13.02.2024 zur Höhe der Gebührennoten gewährten Parteiengehörs abgegeben.
Der Dolmetscherin wurden die Gebühren in der genannten Höhe im Amtsweg mit 26.03.2024 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht.
Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 193,60 auch tatsächlich erwachsen.
6. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt und ist unbestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin als Antragstellerin aufzuerlegen. Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführerin als Antragstellerin aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Barauslagen Dolmetscher Dolmetschgebühren mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2282712.1.02Im RIS seit
10.05.2024Zuletzt aktualisiert am
10.05.2024