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L92105 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Salzburg;Norm
BehindertenG Slbg 1981 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. November 1990, Zl. 3/01-3.041/2-1990, betreffend Behindertenhilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte nach dem Inhalt der Verwaltungsakten mit Schreiben vom 4. Dezember 1989, gerichtet an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, ein "Ansuchen um eine einmalige Beihilfe aus den Mitteln des Unterstützungsfonds (§ 84 ASVG) wegen besonderer Notlage" und begründete dies damit, daß sie zur therapeutischen Behandlung ihrer Krankheit in gewissen Abständen das Institut für angewandte Kinesiologie in München besuche. Mit ihrem geringen Einkommen als Bezieherin einer "Pension zuzgl. HZ" könne sie die Behandlungskosten nicht selbst bezahlen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt
Salzburg vom 14. Februar 1990 wurde "in Erledigung des Antrages
vom 04.12.1989 ... der Antrag auf Gewährung von
Behindertenhilfe ... abgewiesen." Als Rechtsgrundlagen wurden
die §§ 2, 3 und 18 Abs. 3 des Salzburger
Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, (BG) angeführt. Nach
der Begründung müsse der Antrag auf Übernahme der Kosten für
eine therapeutische Behandlung am Institut für angewandte
Kinesiologie "aufgrund des Berichtes vom Amt der Salzburger
Landesregierung vom 30.1.1990" abgelehnt werden, da diese
Behandlung aus medizinischer Sicht nicht anerkannt sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 6 BG keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin angestrebten Behandlung um eine Behandlungsmethode handle, die aus ärztlicher Sicht nicht geeignet sei, das Leiden der Beschwerdeführerin (Multiple Sklerose) zu beheben oder erheblich zu bessern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "gesetzlichen Recht" verletzt, "nach dem Salzburger Behindertengesetz die Kosten für eine Behandlung im Institut für angewandte Kinesiologie in München erstattet, ersetzt oder bezahlt zu erhalten."
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Die Behindertenhilfe umfaßt gemäß § 1 Abs. 2 BG die Eingliederungshilfe und die besonderen sozialen Dienste für Behinderte. Im Rahmen der Eingliederungshilfe können gemäß § 5 Abs. 1 BG nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:
a)
Heilbehandlung (§ 6);
b)
Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 7);
c)
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8);
d)
Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 9);
e)
Hilfe zur sozialen Eingliederung (§ 10);
f)
Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 11).
Auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe besteht gemäß § 5 Abs. 2 BG kein Rechtsanspruch.
Gemäß § 15 Abs. 2 BG besteht auch auf die Leistung sozialer Dienste für Behinderte kein Rechtsanspruch.
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens faßten das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 1989 als Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Behandlungskosten am Institut für angewandte Kinesiologie in München auf. Dieser - auf die Gewährung einer bestimmten Maßnahme gerichtete - Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Wenn sich die Beschwerdeführerin durch diese Vorgangsweise in ihrem "gesetzlichen Recht" verletzt erachtet, "nach dem Salzburger Behindertengesetz die Kosten für eine Behandlung im Institut für angewandte Kinesiologie in München erstattet, ersetzt oder bezahlt zu erhalten," so verkennt sie die Rechtslage. Da gemäß § 5 Abs. 2 BG auf eine bestimmte Maßnahme oder Art der Eingliederungshilfe und gemäß § 15 Abs. 2 BG auf die Leistung sozialer Dienste für Behinderte kein Rechtsanspruch besteht, konnte die Beschwerdeführerin - ausgehend vom geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) - durch die Ablehnung der von ihr angestrebten bestimmten Maßnahme weder unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe noch der besonderen sozialen Dienste für Behinderte - sohin im gesamten Bereich der Behindertenhilfe gemäß § 1 Abs. 2 BG - nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden sein.
Zufolge des Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190588.X00Im RIS seit
01.02.2002