TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/2 G304 2289074-1

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Veröffentlicht am 02.04.2024
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Entscheidungsdatum

02.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G304 2289074-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde 14.11.2023 um 09:30 Uhr als Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF war als Lenker eines Klein-LKW, voll beladen mit Werkzeug und Arbeitsutensilien unterwegs und trug Arbeitskleidung. Einen Arbeitgeber wollte der BF im Zuge der Kontrolle nicht nennen. Die Erhebungen ergaben weiter, dass der BF schon am 14.05.2023 wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung zur Anzeige gebracht wurde. Die weitere Kontrolle ergab, dass der BF von 03.03.2023 bis 14.11.2023 im Schengenraum aufhältig war und er damit die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hatte.

Am 05.02.2024 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt II.), erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seiner Mittellosigkeit die sofortige Ausreise erforderlich sei. Zwar sei der BF am 05.02.2024 ausgereist, habe sich aber nicht abgemeldet, um möglicherweise wieder einzureisen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.02.2024 sprach das BFA aus, dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch eins.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 3 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seiner Mittellosigkeit die sofortige Ausreise erforderlich sei. Zwar sei der BF am 05.02.2024 ausgereist, habe sich aber nicht abgemeldet, um möglicherweise wieder einzureisen.

Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er habe Österreich freiwillig verlassen und sei nun gehindert, wieder einzureisen. Aufgrund seiner beruflichen und sozialen Verpflichtungen stelle die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Gefährdung seiner persönlichen Interessen dar.

Der Beschwerdeakt langte am 26.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, der zuletzt am 03.03.2023 in den Schengenraum einreiste. Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, der zuletzt am 03.03.2023 in den Schengenraum einreiste.

Erstmalig trat der BF am 14.05.2023 im Bundesgebiet in Erscheinung. An diesem Tag wurde gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachts der illegalen Beschäftigung und wegen illegalen Aufenthalts erstattet. Damals erhärtete sich durch Aussagen des BF und seiner Lebensgefährtin der Verdacht, dass der BF in Österreich für Baumfirmen kleinere Arbeiten durchführe und dadurch der Schwarzarbeit nachgehe. Zudem wurde die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum festgestellt.

Im Zuge einer neuerlichen Kontrolle nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 14.11.2023 wurde festgestellt, dass er sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da sein Aufenthalt im Schengenraum länger als gesetzlich erlaubt andauerte. Zudem wurde festgestellt, dass das vom ihm gelenkte Fahrzeug voll mit Arbeitsutensilien und Werkzeug war, der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle zudem in Arbeitskleidung unterwegs. Im Fahrzeug befand sich auch die Mutter des BF, welche angab, in der Wohnung des BF in XXXX Wien zu wohnen.Im Zuge einer neuerlichen Kontrolle nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 14.11.2023 wurde festgestellt, dass er sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da sein Aufenthalt im Schengenraum länger als gesetzlich erlaubt andauerte. Zudem wurde festgestellt, dass das vom ihm gelenkte Fahrzeug voll mit Arbeitsutensilien und Werkzeug war, der BF war zum Zeitpunkt der Kontrolle zudem in Arbeitskleidung unterwegs. Im Fahrzeug befand sich auch die Mutter des BF, welche angab, in der Wohnung des BF in römisch 40 Wien zu wohnen.

Der BF ist seit dem 13.11.2023 bis dato in XXXX Wien in der Wohnung seiner angeblichen Lebensgefährtin (vom BF auch als Freundin oder Bekannte bezeichnet), einer italienischen Staatsangehörigen, gemeldet. Diese ist als 24-Stunden-Pflegerin in Vorarlberg berufstätig und seit dem 12.09.2023 von dieser Wohnung abgemeldet. Zu seiner polizeilichen Meldung gibt es vom BF widersprüchliche Aussagen. Der Wohnort des BF befindet sich nach eigenen Angaben in einer Stellungnahme in XXXX . Daneben war der BF von 28.09.2021 bis 12.09.2023 in XXXX behördlich gemeldet.Der BF ist seit dem 13.11.2023 bis dato in römisch 40 Wien in der Wohnung seiner angeblichen Lebensgefährtin (vom BF auch als Freundin oder Bekannte bezeichnet), einer italienischen Staatsangehörigen, gemeldet. Diese ist als 24-Stunden-Pflegerin in Vorarlberg berufstätig und seit dem 12.09.2023 von dieser Wohnung abgemeldet. Zu seiner polizeilichen Meldung gibt es vom BF widersprüchliche Aussagen. Der Wohnort des BF befindet sich nach eigenen Angaben in einer Stellungnahme in römisch 40 . Daneben war der BF von 28.09.2021 bis 12.09.2023 in römisch 40 behördlich gemeldet.

Der BF gab weiter an, er sei selbständig und habe in Slowenien ein Unternehmen für Innenausbau. Er wisse auch nicht, warum er in XXXX Wien gemeldet sei, er habe dort nicht gewohnt. Der BF gab weiter an, er sei selbständig und habe in Slowenien ein Unternehmen für Innenausbau. Er wisse auch nicht, warum er in römisch 40 Wien gemeldet sei, er habe dort nicht gewohnt.

Der Aufenthaltstitel des BF in der Slowakei ist abgelaufen und ein Verlängerungsantrag von den slowakischen Behörden abgelehnt worden.

Der BF besitzt seit dem 30.11.2022 über keine in der Slowakei gültige Krankenversicherung mehr.

Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen des BF.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Dass sich der BF unrechtsmäßig im Schengenraum aufhielt, ist auch von ihm selbst soweit unbestritten.

Zum Wohnort des BF in Österreich machte dieser wiederholt widersprüchliche Aussagen. Bei einer Befragung am 14.03.2023 gab der BF an, dass er nicht an seiner Meldeadresse in XXXX , sondern in XXXX Wien wohne. In der Stellungnahme vom 20.11.2023 gab der BF wiederum an, dass er „niemals“ in XXXX Wien gewohnt hätte.Zum Wohnort des BF in Österreich machte dieser wiederholt widersprüchliche Aussagen. Bei einer Befragung am 14.03.2023 gab der BF an, dass er nicht an seiner Meldeadresse in römisch 40 , sondern in römisch 40 Wien wohne. In der Stellungnahme vom 20.11.2023 gab der BF wiederum an, dass er „niemals“ in römisch 40 Wien gewohnt hätte.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 14.05.2023 und am 14.11.2023 jeweils mit einem Fahrzeug voll Werkzeug und in Arbeitskleidung betreten wurde. Dieser Umstand ist auch durch entsprechende Lichtbilder belegt (AS 179 ff). Im Zuge der Befragung verweigerte der BF teils Angaben und teils machte der widersprüchliche Angaben. In beiden Fällen war Fr. XXXX , eine italienische Staatsangehörige, die Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge. Vom BF wurde die Zulassungsbesitzerin teils als „Freundin“, als „Lebensgefährtin“ und dann wieder als „Bekannte“ bezeichnet. Sie gab bei einer polizeilichen Befragung am 14.05.2023 an, dass der BF auch in Österreich Bauarbeiten durchführe (AS 49 und 97 ff). Von Seiten des BF wurde der Vorwurf der Schwarzarbeit vehement bestritten und die erhebenden Polizisten der Lüge bezichtigt (AS 85). Bei einer Nachschau in der Wohnung in Wien wurde weitere Arbeitskleidung des BF vorgefunden (AS 157).Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF am 14.05.2023 und am 14.11.2023 jeweils mit einem Fahrzeug voll Werkzeug und in Arbeitskleidung betreten wurde. Dieser Umstand ist auch durch entsprechende Lichtbilder belegt (AS 179 ff). Im Zuge der Befragung verweigerte der BF teils Angaben und teils machte der widersprüchliche Angaben. In beiden Fällen war Fr. römisch 40 , eine italienische Staatsangehörige, die Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge. Vom BF wurde die Zulassungsbesitzerin teils als „Freundin“, als „Lebensgefährtin“ und dann wieder als „Bekannte“ bezeichnet. Sie gab bei einer polizeilichen Befragung am 14.05.2023 an, dass der BF auch in Österreich Bauarbeiten durchführe (AS 49 und 97 ff). Von Seiten des BF wurde der Vorwurf der Schwarzarbeit vehement bestritten und die erhebenden Polizisten der Lüge bezichtigt (AS 85). Bei einer Nachschau in der Wohnung in Wien wurde weitere Arbeitskleidung des BF vorgefunden (AS 157).

Die nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich ergeben sich aus seiner Stellungnahme.

Dass der BF in der Slowakei über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt und eine Verlängerung abgelehnt wurde, ergibt sich aus einer Anfrage des BFA bei den slowakischen Behörden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Konkrete Hinweise auf Straftaten in anderen Staaten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Obwohl der BF bereits freiwillig ausgereist und unbescholten ist, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung folgender Gründe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten:

Schon am 14.05.2023 wurde der BF einer Kontrolle unterzogen und es erhärtete sich die Annahme, dass er der Schwarzarbeit im Bundesgebiet nachgehe. Dieser Verdacht ergab sich – wie oben dargelegt - auch bei einer weiteren Kontrolle am 14.11.2023. Die Argumentation des BF, dass er mit dem in Österreich zugelassenen Auto seiner Bekannten zwischen Österreich, Slowakei und Bosnien pendelt und daher das Werkzeug immer im Auto verbleibt, ist in Anbetracht aller Umstände als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Verlaufe der Aussagen und Stellungnahmen treten immer wieder Ungereimtheiten und Widersprüche zutage und der BF bezichtigte die einschreitenden Beamten der Polizei des Amtsmissbrauchs bzw der Lüge.

Fest steht, dass der BF zum wiederholten Male beim unrechtmäßigen Aufenthalt betreten wurde. Desweiteren werden dem BF melderechtliche Verstöße zur Last gelegt und der BF war auch nicht willens oder in der Lage, die Mittel für seinen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien-Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Lebensgefährtin bzw „Bekannten“ ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Bosnien-Herzegowina) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV handelt. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Lebensgefährtin bzw „Bekannten“ ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche ihrerseits an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich.

Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2289074.1.00

Im RIS seit

25.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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