Entscheidungsdatum
03.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G304 2270606-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Portugal, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Portugal, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit dem oben im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 21.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 19.04.2023 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Am 29.06.2023 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF und seiner Rechtsvertreterin im Beisein einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist portugiesischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Portugiesisch.
1.2. Der BF hält sich seit 01.06.2019 und damit seit nunmehr mehr als viereinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf.
1.3. Er hat in Österreich keine Familienangehörige, nur Freunde. Seine Familie mit seinen insgesamt sieben Kindern lebt in Afrika, in Guinea-Bissau.
1.4. Der BF ist nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, und hat gleich nach seiner Einreise bei der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG namentlich genannten Firma (VH-Niederschrift, S. 4) als Bauarbeiter auf einer Baustelle zu arbeiten begonnen.
Er war ab Juni 2019 erwerbstätig, von Juli 2021 bis Jänner 2022 aufgrund einer Herzerkrankung im Krankenstand und konnte danach seine Beschäftigung als Bauarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Der BF hat sich unmittelbar nach Ende seines Krankenstandes beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
1.5. Der BF stellte am 03.05.2022 bei der dafür zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer.
1.6. Er leidet nachweislich seit 2017 an einer Herzerkrankung bzw. Herzmuskelerkrankung und muss deswegen laufend Medikamente einnehmen. Beim BF wurde zudem nachweislich im Jahr 2023 eine HIV-Erkrankung festgestellt, weswegen er sich ebenso in laufender – medikamentöser – Therapie befindet.
1.6.1. In Zusammenhang mit der Herzerkrankung des BF wurden mehrere Arztbriefe vorgelegt.
Im Arztbrief vom 05.10.2022 steht, dass aus internistischer Sicht bei der beim BF vorliegenden Herzmuskelerkrankung mit hochgradig eingeschränkter Linksventrikelfunktion schwere körperliche Arbeit, z.B. als Bauarbeiter auf einer Baustelle, nicht erlaubt ist.
Mit Arztbrief vom 19.04.2023 wurde festgehalten, dass der BF aus internistischer Sicht nicht arbeitsfähig ist.
Im Arztbrief vom 21.06.2023 wurde angeführt, dass aus internistischer Sicht aktuell Arbeitsfähigkeit nicht gegeben ist und „aktuell Atemnot bei geringer Belastung sowie Gefahr weiterer Verschlechterung“ gegeben ist.
1.7. Der BF bezog ab Februar 2022 Arbeitslosengeld, bezieht nunmehr seit 13.05.2023 Notstandshilfe, und wurde am 20.06.2023 beim AMS dem – bundesweit bzw. in allen Bundesländern wirkenden – BBRZ („Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum“) zugewiesen.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 05.12.2023 gab der BF an, darüber informiert worden zu sein, dass sich Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben haben, weil laut Berufsdiagnosezentrum-Bericht Arbeitsmedizinisches Leistungsprofil ibin er nicht einsetzbar sei. Er habe eine Herzoperation gehabt, habe Herzprobleme, HIV und Schulterprobleme und besitze ein Implantat. Der BF sei darüber informiert worden, dass er bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit, grundsätzlich für maximal drei Monate, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen müsse.
Seitens des AMS erging mit Schreiben vom 05.12.2023 an die zuständige Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein Untersuchungsauftrag für eine am 19.01.2024 durchzuführende (Erst-) Untersuchung bzw. ein Auftrag zu einer nach § 8 AlVG verpflichtenden ärztlichen Untersuchung, dies vor dem Hintergrund, dass Arbeitslose gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet sind, sich auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können. Seitens des AMS erging mit Schreiben vom 05.12.2023 an die zuständige Landesstelle der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein Untersuchungsauftrag für eine am 19.01.2024 durchzuführende (Erst-) Untersuchung bzw. ein Auftrag zu einer nach Paragraph 8, AlVG verpflichtenden ärztlichen Untersuchung, dies vor dem Hintergrund, dass Arbeitslose gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AlVG verpflichtet sind, sich auf Anordnung des AMS ärztlich untersuchen zu lassen, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können.
Die Arbeitsfähigkeit des BF wird derzeit von der PVA geprüft.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2.2. Zur Person des BF
Die im Sprucheinleitungssatz angeführte Identität und portugiesische Staatsangehörigkeit des BF beruht ebenso wie „Portugiesisch“ als Muttersprache des BF auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.3. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der gesamte Bescheid des BFA vom 14.03.2023 angefochten worden ist.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.03.2023 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dass dem BF mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 14.03.2023 kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden ist, ging auch aus der Begründung der Entscheidung bzw. aus der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. hervor. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.03.2023 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Dass dem BF mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 14.03.2023 kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden ist, ging auch aus der Begründung der Entscheidung bzw. aus der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. hervor.
Im Beschwerdevorbringen, dass sowohl gegen die ausgesprochene Ausweisung als auch gegen Spruchpunkt II., womit dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG „ein“ Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt worden sei, wurde offensichtlich versehentlich „ein“ statt „kein“ Durchsetzungsaufschub angeführt, auf Spruchpunkt II. des Bescheides vom 14.03.2023 dann im Zuge des Beschwerdevorbringens jedoch nicht näher eingegangen. Im Beschwerdevorbringen, dass sowohl gegen die ausgesprochene Ausweisung als auch gegen Spruchpunkt römisch zwei., womit dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG „ein“ Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt worden sei, wurde offensichtlich versehentlich „ein“ statt „kein“ Durchsetzungsaufschub angeführt, auf Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 14.03.2023 dann im Zuge des Beschwerdevorbringens jedoch nicht näher eingegangen.
Mit Beschwerdevorbringen wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und diesbezüglich darauf hingewiesen, „dass hierfür die Bestellung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers für die Sprache ungarisch, nicht rumänisch, notwendig ist.“ (AS 54)
Dass dieses Vorbringen fallentfremdet ist, ergab sich nicht nur bereits aus der Angabe in der Beschwerde, dass es sich beim BF um einen portugiesischen Staatsangehörigen handelt, unter Berücksichtigung, dass nie ein Nachweis über anderweitige bzw. Ungarisch- oder Rumänisch – Kenntnisse des BF erbracht worden ist, sondern auch aus der nach Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Portugiesisch ohne irgendwelche Verständigungsprobleme in portugiesischer Sprache durchführbar gewesenen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in welcher der BF zu Beginn der Verhandlung befragt danach, was seine Muttersprache sei, ausdrücklich „portugiesisch“ angegeben hat (VH-Niederschrift, S. 3).
2.4. Zu den individuellen Verhältnissen des BF
Dass sich der BF seit 01.06.2019 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, beruht auf seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2023 (VH-Niederschrift, S. 4) in Zusammenschau mit dem übrigen einen den BF betreffenden Zentralmelderegisterauszug miteinschließenden Akteninhalt.
Dass der BF in Österreich keine Familienangehörige, nur Freunde, hat und seine Familie mit seinen insgesamt sieben Kindern in Afrika, in Guinea-Bissau, lebt, konnte aufgrund seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2023 festgestellt werden (VH-Niederschrift, S. 5, 6).
Dass der BF nach Österreich gekommen ist, um hier zu arbeiten, ging glaubhaft aus seinem folgenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG hervor: „Ich bin (…) 2019 nach Österreich gekommen. Ein Freund hat mich eingeladen, hier zu arbeiten. Die Firma in Portugal ist in Konkurs gegangen und deshalb habe ich meine Arbeit verloren.“ (VH-Niederschrift, S. 6)
Der BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über Nachfrage seiner Rechtsvertreterin namentlich die Firma an, bei welcher er gearbeitet habe (VH-Niederschrift, S. 4).
Dass der BF am 03.05.2022 bei der dafür zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer gestellt hat, ging aus einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister hervor.
Der BF brachte in seiner Beschwerde über seine Rechtsvertretung glaubhaft vor, dass er sich im Zeitraum von Juli 2021 bis Jänner 2022 aufgrund einer Herzerkrankung im Krankenstand befunden und sich danach unverzüglich beim AMS als arbeitssuchend gemeldet habe (AS 50).
Der BF leidet, wie aus vorgelegten internistischen Arztbriefen vom 26.08.2021, 18.10.2021, 05.10.2022, 19.04.2023, 03.05.2023, 11.05.2023, 17.05.2023 und 21.06.2023 hervorgehend, nachweislich – bereits seit dem Jahr 2017 – an einer Herzerkrankung. Wie aus einem vorgelegten Blutbefund vom 22.05.2023 hervorgehend, leidet der BF zudem nachweislich an einer HIV-Erkrankung.
Der BF nimmt aktuell Medikamente, wie aus der Bejahung der ihm von der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2023 gestellten Frage, ob er derzeit Medikamente nehme bzw. ob er sich derzeit in einer medizinischen Behandlung befinde, glaubhaft hervorging (VH-Niederschrift, S. 4).
Die verhandelnde Richterin verlas „die Medikamentenliste lt. Befund vom 21.06.2023.
? Purinol, 100 mg (Harnsäure; Anmerkungen VR)
? Spriobene, 50 mg (Wasserhaushalt)
? Oleovit
? Jardiance (gegen Symptome Herzinsuffizienz)
? Lasix (entwässernd)
? (…)
? Entresto (für das Herz).“
Der BF fügte dieser Auflistung das Medikament „Trinomia (für das Herz)“ hinzu und gab an, dass er das von der Richterin vorgelesene Medikament „Bisoprolol“ nicht mehr nehme, sei dieses doch durch das Medikament „Entresto“ ersetzt worden (VH-Niederschrift, S. 5).
Die Ergänzung durch die verhandelnde Richterin, dass nun wegen der HIV-Diagnose noch weitere Medikamente hinzukommen werden, bestätigte der BF mit den Worten:
„Ja, dafür habe ich morgen einen Termin.“ (VH-Niederschrift, S. 5)
Von seiner Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt danach, ob er derzeit einer Beschäftigung nachgehe, gab der BF an:
„Nein. Ich bin beim AMS gemeldet.“ (VH-Niederschrift, S. 4)
Nachdem mit Beschwerdeschreiben vom 17.04.2023 vorgebracht worden war, dass der BF beim AMS gemeldet und nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht sei, aufgrund seiner Herzerkrankung es für ihn jedoch nicht einfach sei, eine Arbeit im Bundesgebiet zu finden, und der BF dennoch auf der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle sei (AS 53), wurde mit – internistischem – Arztbrief vom 19.04.2023 „Arbeitsunfähigkeit“ des BF bescheinigt bzw. festgehalten, dass der BF aus internistischer Sicht nicht arbeitsfähig sei.
Von der Rechtsvertreterin des BF wurde gegen Ende der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2023 Folgendes hervorgehoben bzw. glaubhaft vorgebracht:
„Solange der BF gesund war, ist der BF einer Beschäftigung nachgegangen. (…) Erst dann, aufgrund seines Gesundheitszustandes, konnte er nicht mehr arbeiten. Er stellt auch keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft dar. Der BF ist krankenversichert, er bezieht Leistung vom AMS.“ (VH-Niederschrift, S. 6).
Aus dem vorliegenden Akteninhalt mitsamt Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ging glaubhaft hervor, dass der BF, der gleich nach seiner Einreise bei einer Firma als Bauarbeiter zu arbeiten begonnen hat, nach Beendigung seines Krankenstandes im Jänner 2022 aufgrund seiner Herzerkrankung eine schwere körperliche Arbeit bzw. eine Beschäftigung als Bauarbeiter nicht mehr ausüben konnte.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Krankenstand des BF bzw. zu seiner aufrechten Krankenversicherung sowie zu seinem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mitsamt seinem Notstandshilfebezug seit 13.05.2023 beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem AJ WEB – Auskunftsverfahren.
Von der Richterin in der Verhandlung befragt danach, ob angedacht sei, aus gesundheitlichen Gründen eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu beantragen, brachte der BF glaubhaft vor:
„Ich habe vor, dass ich wieder arbeite, wenn es mir wieder besser geht. Sobald es mir besser geht, werde ich wieder arbeiten. Ich war am 20.06.2023 beim AMS. Ich bekam ein Dokument. Am 22.08.2023 soll ich in die Klinik gehen. Ich habe einen Termin beim BBRZ.“ (VH-Niederschrift, S. 7)
Der BF hat mit diesem Vorbringen in der Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft gemacht, am 20.06.2023 beim AMS gewesen zu sein und dort eine Zuweisung an das BBRZ erhalten zu haben.
Bei dem vom BF erwähnten „BBRZ“ handelt es sich um das „Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum“.
Im Zuge der beruflichen Rehabilitation werden seitens des BBRZ Menschen, die aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ihren Beruf nicht mehr ausüben können, auf ihrem Weg zurück ins Berufsleben begleitet, und entwerfen interdisziplinäre Teams – MitarbeiterInnen aus den Bereichen Medizin, Psychologie, Sozialarbeit, Berufskunde und Wirtschaft – gemeinsam mit den TeilnehmerInnen einen individuellen REHA-Plan und begleiten diese in eine erfolgreiche berufliche Zukunft mit individuellen Qualifizierungsangeboten. Für das AMS ist das BBRZ die Beratungs- und Betreuungseinrichtung für Projekte in ganz Österreich - BerufsDiagnostisches Zentrum (https://www.infoservice.sozialministerium.at/detail/bbrz-berufliches-bildungs--und-rehabilitationszentrum00).
Seitens des (bundesweit bzw. in allen Bundesländern wirkenden) BBRZ werden Menschen nach Krankheit oder Unfall beim Wiedereinstieg ins Berufsleben begleitet und wird ihnen
bei der Entwicklung neuer Fähigkeiten und Stärken Hilfe geboten, wobei dies
„nur mit Zuweisung durch Arbeitsmarktservice, Pensions- oder Unfallversicherungsanstalt“ erfolgt(s.„https://www.wien.gv.at/sozialinfo/content/de710/InstitutionDetail.do?it_1=2101805“), und stehen die Punkte „Berufliche Rehabilitation, Prävention, Beratung, Intensiv Rehabilitation, Qualifizierung und Integration“ am Programm des BBRZ (https://sozialinfo.noe.gv.at/content/de/9/InstitutionDetail.do?it_1=7343117).Seitens des (bundesweit bzw. in allen Bundesländern wirkenden) BBRZ werden Menschen nach Krankheit oder Unfall beim Wiedereinstieg ins Berufsleben begleitet und wird ihnen , bei der Entwicklung neuer Fähigkeiten und Stärken Hilfe geboten, wobei dies , „nur mit Zuweisung durch Arbeitsmarktservice, Pensions- oder Unfallversicherungsanstalt“ erfolgt(s.„https://www.wien.gv.at/sozialinfo/content/de710/InstitutionDetail.do?it_1=2101805“), und stehen die Punkte „Berufliche Rehabilitation, Prävention, Beratung, Intensiv Rehabilitation, Qualifizierung und Integration“ am Programm des BBRZ (https://sozialinfo.noe.gv.at/content/de/9/InstitutionDetail.do?it_1=7343117).
Im Zuge der Abschaffung der befristeten Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurden mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, für Versicherte, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt. Im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage ist nunmehr für jüngere Versicherte eine differenzierte Behandlung von Fällen geminderter Arbeitsfähigkeit vorgesehen, je nachdem, ob diese geminderte Arbeitsfähigkeit dauerhaft oder nur vorübergehend vorliegt. Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, erhalten keine Pensionsleistung mehr, sondern berufliche und/oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich Geldleistungen (vgl. RV 2000 BlgNR 24. GP 2, 24; Födermayr in SV-Komm § 143a, Rz 1). Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG wurde systematisch der Krankenversicherung zugeordnet und zwar als Leistung "aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit" (§ 117 Z 3 ASVG). (VwGH 19.12.2018, VwGH Ro 2017/15/0025).Im Zuge der Abschaffung der befristeten Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurden mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, für Versicherte, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit sowie die neuen Leistungen des Rehabilitations- und des Umschulungsgeldes eingeführt. Im Vergleich zur bis dahin geltenden Rechtslage ist nunmehr für jüngere Versicherte eine differenzierte Behandlung von Fällen geminderter Arbeitsfähigkeit vorgesehen, je nachdem, ob diese geminderte Arbeitsfähigkeit dauerhaft oder nur vorübergehend vorliegt. Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft gemindert ist, erhalten keine Pensionsleistung mehr, sondern berufliche und/oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation einschließlich Geldleistungen vergleiche Regierungsvorlage 2000 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2, 24; Födermayr in SV-Komm Paragraph 143 a,, Rz 1). Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld gemäß Paragraph 143 a, ASVG wurde systematisch der Krankenversicherung zugeordnet und zwar als Leistung "aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der geminderten Arbeitsfähigkeit" (Paragraph 117, Ziffer 3, ASVG). (VwGH 19.12.2018, VwGH Ro 2017/15/0025).
Der BF erfüllt mit seinen 48 Jahren die im Zuge dieser Ausführungen angeführte Voraussetzung eines unter 50 Jahren liegenden Lebensalters zum Stichtag „01.01.2014“. Demnach besteht somit grundsätzlich ein Rechtsanspruch des BF auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit.
Seitens des AMS erging mit Schreiben vom 05.12.2023 ein Untersuchungsauftrag an die zuständige Landesstelle der PVA mit Auftrag zu einer (Erst-) Untersuchung am 19.01.2024, mit den Angaben des BF zur Arbeitsunfähigkeit vor dem AMS, dass er laut Berufsdiagnosezentrum-Bericht Arbeitsmedizinisches Leistungsprofil nicht einsetzbar sei, eine Herzoperation gehabt habe, Herzprobleme, HIV und Schulterprobleme habe sowie ein Implantat besitze.
Zuständig für die Untersuchungen bzw. Untersuchungstermine ist, wie aus der Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem AMS vom 05.12.2023 hervorgehend, das „Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt“.
Die Arbeitsfähigkeit des BF wird derzeit von der PVA geprüft.
Entsprechend dem Auftrag in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2023 zur Vorlage von Unterlagen bezüglich Behandlung der HIV-Erkrankung des BF wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des BF vom 29.09.2023 ein Spezialambulanzbefund vom 09.08.2023 vorgelegt, aus welchem eine Behandlung der HIV-Infektion des BF mit dem Medikament Biktarvy hervorgeht.
Die Rechtsvertreterin des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.06.2023 an:
„Ich darf anmerken, dass lt. Medienberichten 2021 ein Medikamentenmangel in Portugal hinsichtlich HIV-Medikamenten bestanden hat.“ (VH-Niederschrift, S. 6)
In dem am 29.09.2023 beim BVwG eingelangten Schreiben der Rechtsvertreterin des BF vom 29.09.2023 wurde „betont“ bzw. glaubhaft dargelegt, dass sich der BF wegen seiner HIV-Erkrankung in laufender Therapie befindet.
Festgehalten wird, dass der BF derzeit in Österreich sowohl wegen seiner Herz- als auch wegen seiner HIV-Erkrankung medikamentös behandelt wird. Die diesbezügliche Medikation des BF ergab sich aus einem vorgelegten Ambulanzbefund vom 13.11.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet in Abs. 1 und 2 wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet in Absatz eins und 2 wie folgt:
„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
(…).“(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:, 1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;, 2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;, (…).“
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:
„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von, 1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;, 2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder, 3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie, 1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;, 2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder, 3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(…).“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
3.1.2. Der BF, ein Staatsangehöriger aus Portugal, ist am 01.06.2019 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, hält sich nunmehr bereits mehr als viereinhalb Jahre lang im Bundesgebiet auf und hat am 03.05.2022 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt.
Nach Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) kommt Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zu, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG - dokumentiert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/18/0763). Dieses Recht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Art. 14 Abs. 2 der zitierten Richtlinie und § 55 Abs. 1 NAG so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (s. VwGH 09.08.2016, Zl. Ro 2015/10/0050)Nach Artikel 7, der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) kommt Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zu, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG - dokumentiert wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2009, Zl. 2008/18/0763). Dieses Recht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Artikel 14, Absatz 2, der zitierten Richtlinie und Paragraph 55, Absatz eins, NAG so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (s. VwGH 09.08.2016, Zl. Ro 2015/10/0050)
Der BF hat gleich nach seiner Einreise eine Beschäftigung aufgenommen, war ab Juni 2019 bei einer Baufirma erwerbstätig, von Juli 2021 bis Jänner 2022 aufgrund einer Herzerkrankung im Krankenstand, und konnte danach seine Beschäftigung als Bauarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er hat sich unmittelbar nach Ende seines Krankenstandes beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, bezog ab Februar 2022 Arbeitslosengeld und bezieht nunmehr seit 13.05.2023 Notstandshilfe.
Der BF ist arbeitswillig, aufgrund seiner einer regelmäßigen medikamentösen Behandlung bedürfenden Herzerkrankung aus internistischer Sicht jedoch nicht arbeitsfähig. Arbeitsunfähigkeit wurde ihm wiederholt mit internistischem Arztbrief bescheinigt, unter anderem mit Arztbrief vom 21.06.2023, in welchem ihm aktuell Arbeitsunfähigkeit und „aktuell Atemnot bei geringer Belastung sowie Gefahr weiterer Verschlechterung“ bescheinigt worden ist.
Entsprechend dem Untersuchungsauftrag des AMS an die PVA mit Schreiben vom 05.12.2023 wird derzeit die Arbeitsfähigkeit des BF von der PVA geprüft.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist.
Gemäß § 53a Abs. 3 Z. 2 NAG erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht.
Der BF hält sich seit Juni 2019, somit mehr als die in § 53a Abs. 3 Z. 2 NAG angeführte zweijährige Mindestaufenthaltsdauer lang bzw. mehr als zwei Jahre vor herzkrankheitsbedingten Antritts des Krankenstandes im Juli 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und hat gleich nach seiner Einreise eine Arbeit als Bauarbeiter aufgenommen, welche er schließlich jedoch aufgrund seiner Herzerkrankung nicht mehr ausüben konnte, sodass der BF bei einer von der PVA festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäß § 53a Abs. 3 Z. 2 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erwerben würde. Nach § 66 Abs. 1 letzter Teilsatz FPG wäre in diesem Fall eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr geht aus dem vorliegenden Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt hervor.Der BF hält sich seit Juni 2019, somit mehr als die in Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG angeführte zweijährige Mindestaufenthaltsdauer lang bzw. mehr als zwei Jahre vor herzkrankheitsbedingten Antritts des Krankenstandes im Juli 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und hat gleich nach seiner Einreise eine Arbeit als Bauarbeiter aufgenommen, welche er schließlich jedoch aufgrund seiner Herzerkrankung nicht mehr ausüben konnte, sodass der BF bei einer von der PVA festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erwerben würde. Nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Teilsatz FPG wäre in diesem Fall eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr geht aus dem vorliegenden Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt hervor.
Bei einer von der PVA festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit wäre wegen eines in diesem Fall vom BF erworbenen Daueraufenthaltsrechts eine Ausweisung des BF somit nicht zulässig.
Auch aufgrund einer wegen bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG dem BF als einem die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübenden Arbeitnehmer erhalten bleibenden Erwerbstätigeneigenschaft und der demzufolge nach § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG vorliegenden unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung wäre mangels einer vom BF ausgehenden Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSv § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung des BF unzulässig.Auch aufgrund einer wegen bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem BF als einem die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübenden Arbeitnehmer erhalten bleibenden Erwerbstätigeneigenschaft und der demzufolge nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegenden unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung wäre mangels einer vom BF ausgehenden Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSv Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Ausweisung des BF unzulässig.
Unabhängig von dem nach Begutachtung gemäß § 8 AlVG erzielten Untersuchungsergebnis bzw. unabhängig davon, ob von der PVA in Folge durchgeführter kardiologischer und orthopädischer Untersuchung gemäß angeführtem Sonderwunsch in dem vom AMS an die PVA ergangenen Untersuchungsauftrag vom 05.12.2023 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, wäre somit eine Ausweisung des BF in jedem der beiden Fälle, sowohl bei vorliegender vorübergehender, als auch bei bestehender dauernder Arbeitsunfähigkeit des BF unzulässig, weshalb wegen gleichem Entscheidungsergebnis das Abwarten des Untersuchungsergebnisses der PVA nicht für erforderlich gehalten wird. Unabhängig von dem nach Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG erzielten Untersuchungsergebnis bzw. unabhängig davon, ob von der PVA in Folge durchgeführter kardiologischer und orthopädischer Untersuchung gemäß angeführtem Sonderwunsch in dem vom AMS an die PVA ergangenen Untersuchungsauftrag vom 05.12.2023 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, wäre somit eine Ausweisung des BF in jedem der beiden Fälle, sowohl bei vorliegender vorübergehender, als auch bei bestehender dauernder Arbeitsunfähigkeit des BF unzulässig, weshalb wegen gleichem Entscheidungsergebnis das Abwarten des Untersuchungsergebnisses der PVA nicht für erforderlich gehalten wird.
Eine Ausweisung des BF wäre außerdem auch bei nicht vorliegender unionsrechtlicher Aufenthaltsberechtigung iSv § 51 NAG aufgrund individueller Umstände iSv § 66 Abs. 2 FPG nicht gerechtfertigt, dies vor allem aufgrund des Gesundheitszustandes des BF mit einer in Österreich laufenden Herz- und HIV-Erkrankung betreffenden umfassenden medikamentösen Behandlung bzw. Therapie in Zusammenschau mit der bislang rund viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der nicht berücksichtigungswürdigen Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo er keine Familienangehörigen und keine familiäre oder anderweitige Bindung hat.Eine Ausweisung des BF wäre außerdem auch bei nicht vorliegender unionsrechtlicher Aufenthaltsberechtigung iSv Paragraph 51, NAG aufgrund individueller Umstände iSv Paragraph 66, Absatz 2, FPG nicht gerechtfertigt, dies vor allem aufgrund des Gesundheitszustandes des BF mit einer in Österreich laufenden Herz- und HIV-Erkrankung betreffenden umfassenden medikamentösen Behandlung bzw. Therapie in Zusammenschau mit der bislang rund viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der nicht berücksichtigungswürdigen Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo er keine Familienangehörigen und keine familiäre oder anderweitige Bindung hat.
Im gegenständlichen Fall hatte eine Ausweisung des BF aufgrund der angeführten individuellen Umstände iSv § 66 Abs. 2 FPG daher auf jeden Fall zu unterbleiben. Im gegenständlichen Fall hatte eine Ausweisung des BF aufgrund der angeführten individuellen Umstände iSv Paragraph 66, Absatz 2, FPG daher auf jeden Fall zu unterbleiben.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.
3.1.3. Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Basis für Spruchpunkt II. weggefallen ist, konnte der ebenso angefochtene Spruchpunkt II., womit dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungssaufschub erteilt worden ist, auch keinen Bestand mehr haben, weshalb auch der gegen Spruchpunkt II. erhobenen Beschwerde stattzugeben und auch dieser Spruchpunkt aufzuheben war.3.1.3. Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Basis für Spruchpunkt römisch zwei. weggefallen ist, konnte der ebenso angefochtene Spruchpunkt römisch zwei., womit dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungssaufschub erteilt worden ist, auch keinen Bestand mehr haben, weshalb auch der gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhobenen Beschwerde stattzugeben und auch dieser Spruchpunkt aufzuheben war.
3.1.4. Im gegenständlichen Fall war daher der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben und der gesamte angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2270606.1.00Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024