TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/4 G304 2286749-1

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Veröffentlicht am 04.04.2024
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Entscheidungsdatum

04.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G304-2286749-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 06.11.2023 im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge in das Polizeianhaltezentrum untergebracht. Am 10.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Justizanstalt Eisenstadt zu der deshalb geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte I. bis III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der BF erhob ausdrücklich gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) Beschwerde. Er beantragt unter anderem der Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Der BF erhob ausdrücklich gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) Beschwerde. Er beantragt unter anderem der Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen.

Das BFA legte die Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX geborener serbische Staatsangehörige, spricht Serbisch und ein wenig Deutsch. Er hat einen Wohnsitz in Serbien, ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder, die auch im Herkunftsland leben. Der BF wohnt in Serbien bei seinen Eltern in einem Haus. Er hat seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsland, wo er zuletzt auch als KFZ-Mechaniker gearbeitet hat (BFA-Niederschrift am 10.11.2023).Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbische Staatsangehörige, spricht Serbisch und ein wenig Deutsch. Er hat einen Wohnsitz in Serbien, ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder, die auch im Herkunftsland leben. Der BF wohnt in Serbien bei seinen Eltern in einem Haus. Er hat seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsland, wo er zuletzt auch als KFZ-Mechaniker gearbeitet hat (BFA-Niederschrift am 10.11.2023).

Der BF reiste am 06.11.2023 ohne Reisedokumente ins Bundesgebiet ein, um ein Kraftfahrzeug nach Serbien zu überstellen (BFA-Niederschrift am 06.11.2023, AS 39-40). Am selben Tag wurde der BF wegen des Verdachts der Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrug und Hehlerei festgenommen.

Der BF hat zu keinem Zeitpunkt – abgesehen von der Anhaltung im PAZ und in der Justizanstalt - eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gehabt (ZMR-Auszug).

In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel, war zu keinem Zeitpunkt – mit Ausnahme seiner Inhaftierungen meldeamtlich erfasst und ging nie einer der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien (ZMR-Auszug; Versicherungsdaten; IZR-Auszug).

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

Der BF wurde am 30.11.2023 nach Serbien abgeschoben (IZR-Auszug).

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Nummerierung der Verwaltungsakten beziehen. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdengregister (IZR) sowie Strafregister und Sozialversicherungsdaten.

Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben zu in der behördlichen Einvernahme am 10.11.2023, sowie den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund seiner Herkunft nahliegend und ergeben sich auch aus der behördlichen Einvernahme am 10.11.2023, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für Serbisch problemlos möglich war.

Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo er gemeinsam mit seiner Familie wohnt, geht aus den Angaben in der behördlichen Einvernahme am 10.11.2023 hervor.

Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zu seiner Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister.

Das Fehlen eines Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus den Abfragen im ZMR und der Sozialversicherungsdaten. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Da sich die Beschwerde weder gegen die Rückkehrentscheidung noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, sondern ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV., war keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht kommt. Da sich die Beschwerde weder gegen die Rückkehrentscheidung noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, sondern ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier., war keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehörige Serbiens Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehörige Serbiens Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen.

Der BF reiste ohne Dokumente nach Österreich ein und war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig, weil er die Einreisevoraussetzung des Art 5 Abs 1 SDÜ nicht erfüllte und somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF reiste ohne Dokumente nach Österreich ein und war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig, weil er die Einreisevoraussetzung des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht erfüllte und somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.

Der BF hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an die Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs 3 FPG kann unter anderem bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG).Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an die Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann unter anderem bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG).

Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG bejaht. Aufgrund der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden kann. Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG bejaht. Aufgrund der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden kann.

Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich nach seiner Einreise auch wegen des Verdachts mehrerer begangener Delikte schuldig machte. Obwohl er im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ist ob der Tatsache, dass der BF ohne Dokumente einreiste, davon auszugehen, der BF seine Einreise für die Begehung von weiteren Straftaten ausnützen wollte und deshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

Angesichts seiner Missachtung zu der österreichischen Rechtsordnung ist ein dreijähriges Einreiseverbot verhältnismäßig. Das verhängte Einreiseverbot greift auch nicht in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt.

Zum Entfall einer Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal der BF kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattete. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal der BF kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattete.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG im vorliegenden Einzelfall keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG im vorliegenden Einzelfall keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).

Schlagworte

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Resozialisierung Rückkehrentscheidung Unbescholtenheit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2286749.1.00

Im RIS seit

02.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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