TE Bvwg Beschluss 2024/4/10 W217 2287877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2024
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Entscheidungsdatum

10.04.2024

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §41
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. PG 1965 § 41 heute
  2. PG 1965 § 41 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. PG 1965 § 41 gültig von 04.11.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2025
  5. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.2025 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. PG 1965 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  7. PG 1965 § 41 gültig von 16.11.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2023
  8. PG 1965 § 41 gültig von 01.11.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  9. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2021
  10. PG 1965 § 41 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  11. PG 1965 § 41 gültig von 23.10.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2019
  12. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  13. PG 1965 § 41 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2018
  14. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  15. PG 1965 § 41 gültig von 11.11.2017 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2017
  16. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 10.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  17. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  19. PG 1965 § 41 gültig von 30.12.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  20. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  21. PG 1965 § 41 gültig von 21.10.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  22. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  23. PG 1965 § 41 gültig von 10.01.2008 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2008
  24. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 09.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  25. PG 1965 § 41 gültig von 10.08.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  27. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  28. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  29. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  30. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  31. PG 1965 § 41 gültig von 21.08.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  33. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  34. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 30.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  35. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  36. PG 1965 § 41 gültig von 01.12.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  37. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1995 bis 30.11.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  38. PG 1965 § 41 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  39. PG 1965 § 41 gültig von 01.07.1971 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 216/1972

Spruch


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W217 2287877-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von Mag. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag.a Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 10.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Mag.a Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 10.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024, Zl römisch 40

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentlichen Revisionen zu den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1/5E, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1/3E, ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Eingabe vom 03.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8% bzw. eine bescheidmäßige Erledigung. Die erfolgte Erhöhung um lediglich 2,9% stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

2.       Mit Bescheid vom 10.11.2023 stellte die BVAEB fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 1, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit 30.11.2022 gemäß § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) erfolgt sei und damit gemäß § 41 Abs. 9 PG 1965 iVm § 775 Abs. 6 ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.2. Mit Bescheid vom 10.11.2023 stellte die BVAEB fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2, 8 und 9 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) Bundesgesetzblatt Nr. 340, vom 01. Jänner 2023 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34 gebühre. Der Antrag auf eine andere Erhöhung ihres Ruhebezuges werde abgewiesen. Begründend führte die BVAEB im Wesentlichen aus, dass die Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit 30.11.2022 gemäß Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) erfolgt sei und damit gemäß Paragraph 41, Absatz 9, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, Absatz 6, ASVG eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9 % gebühre.

3.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Regelungen des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 würden eine unsachliche Differenzierung enthalten, da sie Beamt:innen benachteilige, die länger im Aktivstand bleiben würden. Die Gesetzesbestimmung des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG und des Art 2 StGG und sei zudem in unionsrechtswidriger Weise altersdiskriminierend. Die Gesamtpension des Beschwerdeführers wäre daher ab 01.01.2023 um 5,8% zu erhöhen und mit EUR 4.664,18 festzustellen gewesen.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Regelungen des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 würden eine unsachliche Differenzierung enthalten, da sie Beamt:innen benachteilige, die länger im Aktivstand bleiben würden. Die Gesetzesbestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 verstoße daher gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG und des Artikel 2, StGG und sei zudem in unionsrechtswidriger Weise altersdiskriminierend. Die Gesamtpension des Beschwerdeführers wäre daher ab 01.01.2023 um 5,8% zu erhöhen und mit EUR 4.664,18 festzustellen gewesen.

4.       Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Gemäß § 41 PG 1965 iVm § 775 ASVG seien Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 26 PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erste Anpassung sei dabei vom Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, abhängig. Die Prüfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei nunmehr abgeschlossen. lm veröffentlichten Erkenntnis G 197/2023 vom 04.12.2023 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Regelungen festgestellt. In seiner Begründung streiche der Verfassungsgerichtshof den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung selbiger hervor. So würden gegen eine verzögerte Pensionsanpassung wie auch die Regelung des „Wartejahrs" gemäß § 108h Abs. 1 letzter Satz ASVG weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung der Regelung des § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 könne seitens der Behörde nicht erblickt werden.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 wies die BVAEB die Beschwerde ab. Gemäß Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG seien Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß Paragraph 26, PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden habe. Die erste Anpassung sei dabei vom Monat, in dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, abhängig. Die Prüfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof sei nunmehr abgeschlossen. lm veröffentlichten Erkenntnis G 197 aus 2023, vom 04.12.2023 habe der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Regelungen festgestellt. In seiner Begründung streiche der Verfassungsgerichtshof den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in Bezug auf die Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung selbiger hervor. So würden gegen eine verzögerte Pensionsanpassung wie auch die Regelung des „Wartejahrs" gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz ASVG weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Unionsrechtswidrigkeit wegen Altersdiskriminierung der Regelung des Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 könne seitens der Behörde nicht erblickt werden.

5.       Nach fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 07.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Rechtliche Beurteilung:

1.1.    Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Verfahrens:

1.2.    § 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:1.2. Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

1.3.    Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W217 2287877-1 der am XXXX geborenen und am 30.11.2022 gemäß § 236d BDG in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023, Zl. XXXX , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass dieser vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34, daher eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9% gebühre.1.3. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W217 2287877-1 der am römisch 40 geborenen und am 30.11.2022 gemäß Paragraph 236 d, BDG in den Ruhestand versetzten Beschwerdeführerin anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass dieser vom 01.01.2023 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 in der Höhe von monatlich brutto EUR 4.536,34, daher eine erstmalige Pensionsanpassung zum Jänner 2023 um 2,9% gebühre.

1.4.    Gemäß § 41 PG 1965 iVm § 775 ASVG sind Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß § 26 PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden haben. § 775 ASVG normiert, demzufolge abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a bis 2a ASVG, dass die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist. Gemäß § 775 Abs. 6 ASVG ist § 108h Abs. 1a ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen. 1.4. Gemäß Paragraph 41, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 775, ASVG sind Ruhe- und Versorgungsbezüge gemäß Paragraph 26, PG 1965 zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden haben. Paragraph 775, ASVG normiert, demzufolge abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a bis 2 a ASVG, dass die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2023 nicht mit dem Anpassungsfaktor vorzunehmen, sondern für Gesamteinkommen von nicht mehr als 5.670 € monatlich um 5,8%; für Gesamteinkommen über 5.670 € monatlich, um 328,86 € zu erhöhen ist. Gemäß Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.

1.5.    Gegenständlich begehrt die Beschwerdeführerin die erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden § 41 Abs. 2, 8 und 9 PG 1965 gegen das Gleichheitsgebot des Art 7 B-VG und des Art 2 StGG verstoßen und zudem eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung darstellen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 verwies die BVAEB auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197/2023, in dem sich dieser ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua § 41 Abs. 2 PG und § 108h Abs. 1a ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen hat, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb. die in § 41 PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig sei.1.5. Gegenständlich begehrt die Beschwerdeführerin die erstmalige Erhöhung ihrer Gesamtpension ab 01.01.2023 um 5,8%. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würden Paragraph 41, Absatz 2, 8 und 9 PG 1965 gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 7, B-VG und des Artikel 2, StGG verstoßen und zudem eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung darstellen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2024 verwies die BVAEB auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 04.12.2023, G 197 aus 2023,, in dem sich dieser ausführlich mit den auch hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen (ua Paragraph 41, Absatz 2, PG und Paragraph 108 h, Absatz eins a, ASVG) in identen Sachverhaltsausgangslagen befasst und ausgesprochen hat, dass die anzuwendenden Bestimmungen, insb. die in Paragraph 41, PG normierte Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung, nicht verfassungswidrig sei.

1.6.    Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revisionsverfahren zu den oben genannten, jeweils abweisenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2024, W255 2281344-1/5E, vom 19.01.2024, W217 2281347-1, und vom 07.03.2024, W217 2286634-1, anhängig, denen idente Rechtsfragen, nämlich einer durch die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen bewirkten unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung, zugrunde liegen. Die hierbei zu lösende Rechtsfrage, welche in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abschließend beantwortet wurde, ist somit entscheidend für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.

1.7.    Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 1.7. Die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.

Schlagworte

Altersdiskriminierung anhängiges Verwaltungsverfahren Aussetzung Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2287877.1.00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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