TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W144 2275405-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

AsylG 2005 §34 Abs6 Z3
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W144 2275405-1/3E

IM NAmen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 13.06.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , XXXX geb., StA. von Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 25.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 13.06.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Damaskus vom 25.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 34 Abs. 6 Z 3 und 35 Abs. 1 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 34, Absatz 6, Ziffer 3 und 35 Absatz eins, AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , ,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 17.08.2021 schriftlich und am 12.09.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB), wobei als Bezugsperson in Österreich ihr Ehegatte XXXX ., genannt wurde, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2017, Zl. W227 2118859 der Status des Asylberechtigten, rechtskräftig seit 21.11.2017, zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin (BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 17.08.2021 schriftlich und am 12.09.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden: ÖB), wobei als Bezugsperson in Österreich ihr Ehegatte römisch 40 ., genannt wurde, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 21.11.2017, Zl. W227 2118859 der Status des Asylberechtigten, rechtskräftig seit 21.11.2017, zuerkannt worden sei.

Dem Schriftsatz beigeschlossen waren folgende Unterlagen (in Kopie, teilweise samt Übersetzung):

?        Befragungsformular im Einreiseverfahren,

?        Geburtsurkunde der BF, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am XXXX ,? Geburtsurkunde der BF, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am römisch 40 ,

?        Auszug aus dem Zivilregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am XXXX , wonach die BF verheiratet ist, ? Auszug aus dem Zivilregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am römisch 40 , wonach die BF verheiratet ist,

?        Heiratsurkunde, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am XXXX , wonach die BF mit XXXX seit XXXX verheiratet ist (Datum des Vertrages), Datum des Eintrages: XXXX ,? Heiratsurkunde, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am römisch 40 , wonach die BF mit römisch 40 seit römisch 40 verheiratet ist (Datum des Vertrages), Datum des Eintrages: römisch 40 ,

?        Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium, am XXXX ,? Auszug aus dem Familienregister, ausgestellt durch das syrische Innenministerium, am römisch 40 ,

?        Beschluss/Beglaubigung des Scharia-Gerichts in XXXX vom 20.09.2022, wonach der Ehevertrag zwischen XXXX und XXXX am XXXX geschlossen wurde,? Beschluss/Beglaubigung des Scharia-Gerichts in römisch 40 vom 20.09.2022, wonach der Ehevertrag zwischen römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 geschlossen wurde,

?        Fünf Ehescheidungsurkunden betreffend lediglich die Bezugsperson, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am XXXX ,? Fünf Ehescheidungsurkunden betreffend lediglich die Bezugsperson, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am römisch 40 ,

?        Konsulargebühr iHv. EUR 200,00,

?        Reisepass der BF

In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und den Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und den Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit E-Mail vom 11.04.2023 setzte das BFA die ÖB gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil Mit E-Mail vom 11.04.2023 setzte das BFA die ÖB gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 in Kenntnis, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil

1) sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe,1) sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe,

2) es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§30 NAG) geführt. 2) es werde kein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (§30 NAG) geführt.

In der der Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 07.04.2023, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnis ergaben. In der der Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeschlossenen Stellungnahme datiert mit 07.04.2023, führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich im vorliegenden Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnis ergaben.

Konkret führte das BFA im Einzelnen Folgendes aus (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):

„[…] Die Bezugsperson reiste 2015 in Österreich ein und wurde ihm mit Erkenntnis vom 21.11.2017 der Asylstatus zuerkannt. Sohin hätte bereits vor vielen Jahren die Möglichkeit bestanden, ein Familienleben – sofern dies bestanden hätte – in Österreich weiterzuführen.

Zudem ist auszuführen, dass die Bezugsperson in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2015 anführte: „Ich habe die Scharia-Scheidung ausgesprochen, daher gelte ich noch als standesamtlich verheiratet. Es ist nicht kompliziert, auch eine standesamtliche Scheidung daraus zu machen. Der Grund ist, dass sie nicht mit mir mitgereist ist.“

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Bezugsperson zudem am 21.11.2017 an, dass kein Kontakt zu Familie besteht und die Bezugsperson die Antragstellerin meide.

Aufgrund dieser Angaben steht für die Behörde fest, dass ein Familienleben nicht (mehr) besteht.

Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058). Der bloße Umstand, dass eine Ehe noch nicht geschieden wurde, ist nicht geeignet, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen vergleiche VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058).

Der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass im Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (vgl. VwGH Ra 2016/22/0058, mwN). Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass im Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird vergleiche VwGH Ra 2016/22/0058, mwN).

[…]

Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab. […].

Es deutet daher vieles darauf hin, dass die Beziehung des Antragstellers zur Bezugsperson nicht mehr aktuell ist bzw. aufgrund seiner Ausreise 2015 eine Entfremdung zwischen den Eheleuten stattgefunden hat, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussagen der Bezugsperson vor dem BFA 2015 und vor dem BVwG 2017.

Da ein Eheverhältnis bzw. Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht festgestellt werden kann, ist auch eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich. Da ein Eheverhältnis bzw. Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zwischen dem Antragsteller und der Bezugsperson nicht festgestellt werden kann, ist auch eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich.

Ergebnis

Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“ Aus den oben dargelegten Gründen ist zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. […]“

Mit Schreiben vom 11.04.2023 wurde der BF seitens der ÖB, eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör), zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA, übermittelt.

In der Stellungnahme vom 21.04.2023, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin unbestritten die Ehegattin der Bezugsperson XXXX , sei, der am 21.11.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht, W227 2118859-1/11Z, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Im Zuge des Asylverfahrens habe die Bezugsperson angegeben von seiner Ehegattin getrennt aber nicht offiziell geschieden zu sein und den Kontakt abgebrochen zu haben. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe sich die Ehe in einer schweren Krise befunden, weswegen die Bezugsperson ohne Ehegattin ausgereist und nach seiner Ausreise zunächst keinerlei Kontakt mit seiner Familie gewünscht habe. In Folge der Versöhnung des Paares habe die Antragstellerin am 17.08.2021 schriftlich und am 12.09.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG gestellt. Seitens des BFA sei unbestritten, dass die 2008 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin nach wie vor zivilrechtlich aufrecht sei, dies werde durch die im Akt aufliegenden Nachweise bestätigt. Die Bezugsperson habe im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, dass er die Scharia-Scheidung ausgesprochen habe, womit er eine islamisch-rechtliche Talaq-Scheidung durch Verstoßung gemeint habe. Eine derartige Scheidung verstoße jedoch nach ständiger Judikatur gegen ordre public und besitze keine Gültigkeit. Verwiesen wurde auf eine OGH Entscheidung, 6 Ob 189/06x, wonach die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public widerspreche. Der Ausspruch einer Talaq Scheidung durch die Bezugsperson habe somit hinsichtlich des Bestehens der Ehe höchstens den Charakter einer milieubedingten Unmutsäußerung, aber keinerlei Einfluss auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ehe. Da die Ehe somit ununterbrochen seit 2008 gültig sei, habe das Familienleben auch bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden, sodass von der Anwendbarkeit des § 35 AsylG auszugehen sei. In der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2015 habe die Bezugsperson angegeben, dass eine standesamtliche Scheidung leicht durchzuführen sei, dennoch sei von den Eheleuten dieser finale Schritt zur Beendigung der Ehe nicht gesetzt worden. Aus der im Akt ersichtlichen Abfolge an vergangenen Eheschließungen und Scheidungen sei ersichtlich, dass die Bezugsperson durchaus dazu geneigt sei, auch tatsächlich zivilrechtliche Scheidungen durchzuführen, wenn eine Ehe bzw. Beziehung tatsächlich beendet sei. Nachdem die Bezugsperson einige Jahre in Österreich verbracht habe, hätten sich die Ehegatten wieder angenähert, versöhnt und es sei der Wunsch entstanden das Familienleben fortzusetzen. Die Ehe bestehe seit rund 15 Jahren. In einer langjährigen Ehe könne es auch schwierige Phasen geben, wie auch im konkreten Fall. Die Eheleute hätten nach dem zwischenzeitigen Kontaktabbruch bewusst den Kontakt wiederaufgenommen und den Wunsch das Familienleben fortzusetzen. Seither bestehe wieder regelmäßiger Kontakt zwischen den Eheleuten. Eine bewältigte, in der Vergangenheit liegende Krise, könne nicht dazu führen, dass einer nach wie vor aufrechten zivilrechtlichen Ehe die Relevanz abgesprochen werde. Das BFA halte grundsätzlich zutreffend fest, dass gemäß der VwGH-Judikatur vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0058, lediglich eine noch nicht geschiedene Ehe nicht dazu geeignet sei, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen, jedoch sei die vom BFA zitierte Judikatur betreffend § 30 NAG aufgrund wesentlicher Abweichungen zum gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Zum Nachweis des Fortsetzungswillens der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt.In der Stellungnahme vom 21.04.2023, verfasst vom Österreichischen Roten Kreuz, brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin unbestritten die Ehegattin der Bezugsperson römisch 40 , sei, der am 21.11.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht, W227 2118859-1/11Z, der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Im Zuge des Asylverfahrens habe die Bezugsperson angegeben von seiner Ehegattin getrennt aber nicht offiziell geschieden zu sein und den Kontakt abgebrochen zu haben. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe sich die Ehe in einer schweren Krise befunden, weswegen die Bezugsperson ohne Ehegattin ausgereist und nach seiner Ausreise zunächst keinerlei Kontakt mit seiner Familie gewünscht habe. In Folge der Versöhnung des Paares habe die Antragstellerin am 17.08.2021 schriftlich und am 12.09.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG gestellt. Seitens des BFA sei unbestritten, dass die 2008 geschlossene Ehe zwischen der Bezugsperson und der Antragstellerin nach wie vor zivilrechtlich aufrecht sei, dies werde durch die im Akt aufliegenden Nachweise bestätigt. Die Bezugsperson habe im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, dass er die Scharia-Scheidung ausgesprochen habe, womit er eine islamisch-rechtliche Talaq-Scheidung durch Verstoßung gemeint habe. Eine derartige Scheidung verstoße jedoch nach ständiger Judikatur gegen ordre public und besitze keine Gültigkeit. Verwiesen wurde auf eine OGH Entscheidung, 6 Ob 189/06x, wonach die einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann nach islamischem Recht (Talaq) dem inländischen ordre public widerspreche. Der Ausspruch einer Talaq Scheidung durch die Bezugsperson habe somit hinsichtlich des Bestehens der Ehe höchstens den Charakter einer milieubedingten Unmutsäußerung, aber keinerlei Einfluss auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ehe. Da die Ehe somit ununterbrochen seit 2008 gültig sei, habe das Familienleben auch bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden, sodass von der Anwendbarkeit des Paragraph 35, AsylG auszugehen sei. In der Einvernahme vor dem BFA am 28.11.2015 habe die Bezugsperson angegeben, dass eine standesamtliche Scheidung leicht durchzuführen sei, dennoch sei von den Eheleuten dieser finale Schritt zur Beendigung der Ehe nicht gesetzt worden. Aus der im Akt ersichtlichen Abfolge an vergangenen Eheschließungen und Scheidungen sei ersichtlich, dass die Bezugsperson durchaus dazu geneigt sei, auch tatsächlich zivilrechtliche Scheidungen durchzuführen, wenn eine Ehe bzw. Beziehung tatsächlich beendet sei. Nachdem die Bezugsperson einige Jahre in Österreich verbracht habe, hätten sich die Ehegatten wieder angenähert, versöhnt und es sei der Wunsch entstanden das Familienleben fortzusetzen. Die Ehe bestehe seit rund 15 Jahren. In einer langjährigen Ehe könne es auch schwierige Phasen geben, wie auch im konkreten Fall. Die Eheleute hätten nach dem zwischenzeitigen Kontaktabbruch bewusst den Kontakt wiederaufgenommen und den Wunsch das Familienleben fortzusetzen. Seither bestehe wieder regelmäßiger Kontakt zwischen den Eheleuten. Eine bewältigte, in der Vergangenheit liegende Krise, könne nicht dazu führen, dass einer nach wie vor aufrechten zivilrechtlichen Ehe die Relevanz abgesprochen werde. Das BFA halte grundsätzlich zutreffend fest, dass gemäß der VwGH-Judikatur vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0058, lediglich eine noch nicht geschiedene Ehe nicht dazu geeignet sei, das Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens nachzuweisen, jedoch sei die vom BFA zitierte Judikatur betreffend Paragraph 30, NAG aufgrund wesentlicher Abweichungen zum gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Zum Nachweis des Fortsetzungswillens der Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Bezugsperson beantragt.

Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 21.04.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, noch einmal zu überprüfen. Diese Stellungnahme der BF wurde in der Folge am 21.04.2023 seitens der ÖB an das BFA mit der Aufforderung übermittelt, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, noch einmal zu überprüfen.

Mit E-Mail vom 25.04.2023 teilte das BFA nach neuerlicher Befassung der ÖB mit, dass die Entscheidung aufrecht bleibe.

In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 25.04.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe und ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) nicht geführt werde, ab. In der Folge wies die ÖB mit Bescheid vom 25.04.2023, zugestellt am selben Tag, den Antrag auf Erteilung eines Einreistitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe und ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) nicht geführt werde, ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 03.05.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihre Einwände in der Stellungnahme vom 07.04.2023.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 13.06.2023, Zl. Damaskus- XXXX , gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Damaskus vom 13.06.2023, Zl. Damaskus- römisch 40 , gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dabei im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).„Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden sind. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).Daran, dass die Verwaltungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden sind (und damit keinen eigenen Entscheidungsspielraum haben), hat der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliegt die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung [nur] durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AslyG 2005 Beschwerde erhoben wird. Nur das BVwG ist gehalten, unabhängig von einer negativen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA auf die in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen über […] einzugehen und davon ausgehend selbst eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson vorzunehmen (s. nochmals VwGH 30.06.2016, Ra 2015/21/0068).

Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen (vgl. dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E). Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AslyG 2005 gestellt hatte und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen ist. Auch wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers ordnungsgemäß dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen vergleiche dazu das Erkenntnis des BVwG vom 19.12.2014, W2120 2010725-1/2E, W2120 2010726-1/2E).

Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.Als allein tragender Grund für die Abweisung des von dem Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AslyG 2005 kam somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussicht des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen sei. Darauf wurde im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich (entsprechend VwGH 12.09.2013, 2013/21/0113, mwN) Bezug genommen.

Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall keine Familienangehörigkeit iSd § 35 AsylG 2005 vorliegt. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teilt die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass im gegenständlichen Fall keine Familienangehörigkeit iSd Paragraph 35, AsylG 2005 vorliegt.

Die Bezugsperson reiste bereits 2015 in Österreich ein und wurde ihr mit Erkenntnis vom 21.11.2017 der Asylstatus zuerkannt. Sohin hätte bereits vor Jahren die Möglichkeit bestanden, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen. Die Bezugsperson führte aber selbst in den Einvernahmen vor dem BFA und dem BVwG an, dass er die Scharia-Scheidung (Talaq-Scheidung) ausgesprochen hat, da die Beschwerdeführerin 2015 nicht mit ihm mitreisen wollte. Es bestand daraufhin jahrelang kein Kontakt und mied die Bezugsperson die Beschwerdeführerin.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Ehe sei nie zivilrechtlich geschieden worden, die Talaq-Scheidung wird aber nicht bestritten. Zur Talaq-Scheidung ist auszuführen, dass diese in Österreich nicht anerkannt wird, da es sich hier um eine einseitige Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann handelt, die den Grundsätzen der österreichischen Wert- und Rechtsordnung sowie dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau in gröbster Weise widerspricht. Nichts destotrotz wird aber durch die Ausführungen der Bezugsperson sowie die Talaq-Scheidung deutlich, dass weder zum Zeitpunkt der Einreise der Bezugsperson noch bei Asylzuerkennung ein Familienleben mit der Beschwerdeführerin geführt wurde.

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung der Einreisetitel nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das BVwG der Beschwerdeführerin von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die sie mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 VWGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung der Einreisetitel nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt wird, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das BVwG der Beschwerdeführerin von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermag, die sie mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche etwa VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit kommt einem allfälligen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VWGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 26.06.2023 einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF mit Schriftsatz vom 26.06.2023 einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 19.06.2023 wurde am 20.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:
1.) Feststellungen:,

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Weiters wird festgestellt, dass die BF die Ehegattin der im Bundesgebiet asylberechtigten Bezugsperson XXXX geb, StA. Syrien, ist. Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch das syrische Innenministerium, weist eine Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am XXXX aus. Die Ehe wurde am XXXX bei dem Scharia-Gericht in XXXX eingetragen; dass die BF und die Bezugsperson mittlerweile geschieden wären, ist nicht aktenkundig. Weiters wird festgestellt, dass die BF die Ehegattin der im Bundesgebiet asylberechtigten Bezugsperson römisch 40 geb, StA. Syrien, ist. Die Heiratsurkunde, ausgestellt durch das syrische Innenministerium, weist eine Eheschließung der BF mit der Bezugsperson am römisch 40 aus. Die Ehe wurde am römisch 40 bei dem Scharia-Gericht in römisch 40 eingetragen; dass die BF und die Bezugsperson mittlerweile geschieden wären, ist nicht aktenkundig.

Der Bezugsperson wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2017, GZ: , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, ein Verfahren zur Aberkennung dieses Schutzstatus der Bezugsperson ist nicht anhängig..

Am 17.08.2021, sohin mehr als 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson stellte die BF bei der ÖB Damaskus den Antrag auf Einreise nach § 35 AsylG.Am 17.08.2021, sohin mehr als 3 Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson stellte die BF bei der ÖB Damaskus den Antrag auf Einreise nach Paragraph 35, AsylG.

Das vormals bestehende Familienleben der BF mit der Bezugsperson ist spätestens mit der Ausreise der Bezugsperson aus dem Heimatland und dem gewollten (!) und faktisch vollzogenen Abbruch der Beziehungen zueinander untergegangen. Es wurde in der Folge auch kein Familienleben der BF mit der Bezugsperson neu begründet.

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, sowie zur Bezugsperson der BF und ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt der ÖB.

Die BF und die Bezugsperson haben mehrere Jahre lang (2008-2015) in einem gemeinsamen Haushalt als Ehepaar gelebt; die BF wollte jedoch letztlich nicht mit der Bezugsperson nach Europa migrieren. Die Bezugsperson hat deshalb nach seiner Ausreise den Kontakt zu seiner Ehegattin abgebrochen und sogar eine sogenannte Talaq-Scheidung nach traditionell-islamischen Recht [die einseitige Scheidungserklärung durch Verstoßung der Ehefrau durch den Ehemann] ausgesprochen. Eine derartige islamische Scheidung ist im Bundesgebiet selbstverständlich als nicht rechtsgültig zu qualifizieren, doch zeigt der von der Bezugsperson gesetzte Schritt unmissverständlich, dass ein gemeinsames Familienleben beendet werden sollte (-weil laut unmissverständlicher Aussage der Bezugsperson die BF mit der BP nicht mit migrieren wollte; womit unter einem auch klar erscheint, dass die Trennung der Eheleute „nicht aus Asylgründen bedingt“ erfolgt ist), und auch faktisch abgebrochen wurde.

Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK zwischen Ehegatten nicht schon allein aufgrund einer räumlichen Trennung erlischt, sondern erst dann, wenn gleichsam jede Nahebeziehung untergegangen ist, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, um von einer Beendigung des Familienlebens zwischen Ehegatten auszugehen. Im vorliegenden Fall sind derartige außergewöhnliche Umstände jedoch gegeben, da der außergewöhnliche Fall vorliegt, indem nicht bloß eine räumliche Trennung vollzogen, sondern über mehrere Jahre ausdrücklich Kontakt vermieden wurde und jegliche Nahebeziehung untergangen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beide Partner nunmehr das Bestreben äußern, einander wieder anzunähern und ein Familienleben (zukünftig) wieder neu entstehen zu lassen, da für eine Neubegründung dieses gänzlich erloschenen Familienlebens (anders als im privilegierten Fall einer bloßen „Fortsetzung“) jedenfalls auch eine räumliche Nahebeziehung notwendig erscheint, die in casu aber nicht gegeben ist. Dies entspricht auch der Intention der Norm, wonach ein durchgängig bestehendes Familienleben schutzwürdig erscheint, jedoch eine bloß zukünftige Wieder bzw. Neubegründung eines Familienlebens nicht vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK umfasst ist.Es wird dabei nicht verkannt, dass ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen Ehegatten nicht schon allein aufgrund einer räumlichen Trennung erlischt, sondern erst dann, wenn gleichsam jede Nahebeziehung untergegangen ist, sodass besondere Umstände vorliegen müssen, um von einer Beendigung des Familienlebens zwischen Ehegatten auszugehen. Im vorliegenden Fall sind derartige außergewöhnliche Umstände jedoch gegeben, da der außergewöhnliche Fall vorliegt, indem nicht bloß eine räumliche Trennung vollzogen, sondern über mehrere Jahre ausdrücklich Kontakt vermieden wurde und jegliche Nahebeziehung untergangen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass beide Partner nunmehr das Bestreben äußern, einander wieder anzunähern und ein Familienleben (zukünftig) wieder neu entstehen zu lassen, da für eine Neubegründung dieses gänzlich erloschenen Familienlebens (anders als im privilegierten Fall einer bloßen „Fortsetzung“) jedenfalls auch eine räumliche Nahebeziehung notwendig erscheint, die in casu aber nicht gegeben ist. Dies entspricht auch der Intention der Norm, wonach ein durchgängig bestehendes Familienleben schutzwürdig erscheint, jedoch eine bloß zukünftige Wieder bzw. Neubegründung eines Familienlebens nicht vom Schutzbereich des Artikel 8, EMRK umfasst ist.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Behebung des Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.,

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ … ]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§§ 11 Abs. 1, 11a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, Absatz eins, 11 a und 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Sonderbestimmungen für das Familienverfahren

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannteinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt

worden ist oder

3.

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben

Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist und

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser nicht straffällig geworden ist;

 

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der

Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem

Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen

um ein minderjähriges lediges Kind;

3.

im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption

(§ 30 NAG).(Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär

Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

anhängig ist (§§ 7 und 9),anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den

öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht undöffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen desim Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des

§ 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäßParagraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß

§ 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne desParagraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des

Art. 8 EMRK geboten.Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die

Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

§ 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) idgF lautet wie folgt:Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) idgF lautet wie folgt:

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

„§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.“„§ 30 (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.“

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeeinwendungen, wonach die abweisende Entscheidung zu Unrecht damit begründet wurde, dass u.a. kein tatsächliches Familienleben geführt werde, bestehen nicht zu Recht:

Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG sind zunächst gemäß der Z. 1 und 3 des Abs. 3 leg cit, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger einer Bezugsperson ist, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und der gemäß Z. 1 leg cit nicht straffällig geworden ist, und gegen den gemäß Z. 3 leg cit kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist. Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG sind zunächst gemäß der Ziffer eins und 3 des Absatz 3, leg cit, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger einer Bezugsperson ist, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und der gemäß Ziffer eins, leg cit nicht straffällig geworden ist, und gegen den gemäß Ziffer 3, leg cit kein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig ist.

Diese grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfahren jedoch gemäß § 35 Abs. 6 eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG, somit §§ 34 und 35 leg cit im Fall einer Aufenthaltsehe nicht anzuwenden sind. Diese grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfahren jedoch gemäß Paragraph 35, Absatz 6, eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG, somit Paragraphen 34 und 35 leg cit im Fall einer Aufenthaltsehe nicht anzuwenden sind.

Diesbezüglich verweist das Asylgesetz auf § 30 NAG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur maßgeblich erscheint:Diesbezüglich verweist das Asylgesetz auf Paragraph 30, NAG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur maßgeblich erscheint:

Wie bereits die ÖB in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0058, erkannt, dass „der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG 2005 auch dann erfüllt (ist), wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (weiterhin) auf eine Ehe beruft, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK (mehr) geführt wird (vgl. E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015)“ Wie bereits die ÖB in ihrer Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.07.2016, Ra 2016/22/0058, erkannt, dass „der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 auch dann erfüllt (ist), wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (weiterhin) auf eine Ehe beruft, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird vergleiche E 10. Mai 2016, Ra 2016/22/0015)“

Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe schon – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe schon – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Im vorliegenden Fall liegt zwar noch formal eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor, es ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt kein Familienleben der Eheleute mehr gegeben - diesbezüglich wird auf obige Erwägungen zur Beweiswürdigung verwiesen -, sodass der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG vor dem Hintergrund der obzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur unzweifelhaft erfüllt ist.Im vorliegenden Fall liegt zwar noch formal eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vor, es ist jedoch zum Entscheidungszeitpunkt kein Familienleben der Eheleute mehr gegeben - diesbezüglich wird auf obige Erwägungen zur Beweiswürdigung verwiesen -, sodass der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG vor dem Hintergrund der obzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur unzweifelhaft erfüllt ist.

Damit sind in casu jedoch die Bestimmungen der §§ 34 und 35 AsylG nicht anzuwenden, sodass die ÖB den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG zu Recht abgewiesen hat.Damit sind in casu jedoch die Bestimmungen der Paragraphen 34 und 35 AsylG nicht anzuwenden, sodass die ÖB den Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG zu Recht abgewiesen hat.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausgeführt, dass die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten nicht im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit österreichische Botschaft Prognose Prognoseentscheidung Vorlageantrag Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2275405.1.00

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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