TE Bvwg Beschluss 2024/4/11 G314 2288671-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G314 2288671-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des griechischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton-Alexander HAVLIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl.: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des griechischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton-Alexander HAVLIK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl.: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:

A)       Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der in Griechenland lebende Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Griechenlands, wurde in Österreich am XXXX .2023 als Lenker eines LKW nach einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels und Übertretungen des KFG angezeigt. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 FPG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem BF an der von ihm bekanntgegebenen Wohnadresse in Griechenland mit internationalem Rückschein zugestellt und von ihm dort am XXXX .2024 übernommen.Der in Griechenland lebende Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Griechenlands, wurde in Österreich am römisch 40 .2023 als Lenker eines LKW nach einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle wegen des Verdachts der Fälschung eines Beweismittels und Übertretungen des KFG angezeigt. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde dem BF an der von ihm bekanntgegebenen Wohnadresse in Griechenland mit internationalem Rückschein zugestellt und von ihm dort am römisch 40 .2024 übernommen.

Gegen den Bescheid richtet sich die vom Rechtsvertreter des BF am XXXX .2024 per E-Mail an das BFA eingebrachte Beschwerde, in der eine postalische Zustellung des Bescheids an den BF am XXXX .2024 behauptet wird. Gegen den Bescheid richtet sich die vom Rechtsvertreter des BF am römisch 40 .2024 per E-Mail an das BFA eingebrachte Beschwerde, in der eine postalische Zustellung des Bescheids an den BF am römisch 40 .2024 behauptet wird.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und wies darauf hin, dass eine offensichtliche Fristversäumung vorliege. Nichtsdestoweniger wurde die Abweisung der Beschwerde als unbegründet (und nicht deren Zurückweisung als verspätet) beantragt.

Das BVwG forderte den Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 20.02.2024 auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde binnen zwei Wochen zu äußern. Er erstattete bis dato keine Stellungnahme.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.

Der polizeiliche Abschlussbericht über die Kontrolle des BF am XXXX .2023, aus dem auch die Anzeigen gegen ihn hervorgehen, wurde dem BVwG vorgelegt. Der polizeiliche Abschlussbericht über die Kontrolle des BF am römisch 40 .2023, aus dem auch die Anzeigen gegen ihn hervorgehen, wurde dem BVwG vorgelegt.

Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus dem vollständig und gut leserlich ausgefüllten internationalen Rückschein, der sowohl das gestempelte Datum XXXX .2024 und als auch einen Poststempel mit diesem Datum enthält. Die in der Beschwerde ohne entsprechenden Nachweis behauptete Zustellung am XXXX .204 kann somit nicht nachvollzogen werden. Das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus dem vollständig und gut leserlich ausgefüllten internationalen Rückschein, der sowohl das gestempelte Datum römisch 40 .2024 und als auch einen Poststempel mit diesem Datum enthält. Die in der Beschwerde ohne entsprechenden Nachweis behauptete Zustellung am römisch 40 .204 kann somit nicht nachvollzogen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Ausgehend vom vorliegenden, formal und inhaltlich unbedenklichen Rückschein wurde der Bescheid dem BF am XXXX .2024 an der von ihm angegeben Wohnadresse, einer Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG, zugestellt. Gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen keine Bedenken, zumal er trotz einer entsprechenden Aufforderung weder die Unwirksamkeit der Zustellung behauptet noch Beweismittel dafür angeboten hat.Ausgehend vom vorliegenden, formal und inhaltlich unbedenklichen Rückschein wurde der Bescheid dem BF am römisch 40 .2024 an der von ihm angegeben Wohnadresse, einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, zugestellt. Gegen die Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen keine Bedenken, zumal er trotz einer entsprechenden Aufforderung weder die Unwirksamkeit der Zustellung behauptet noch Beweismittel dafür angeboten hat.

Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs 4 VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; sie ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheids; sie ist bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen.

Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am XXXX 2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist am XXXX .2024. Da die Beschwerde erst am XXXX .2024 beim BFA eingebracht wurde, ist sie verspätet und daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am römisch 40 2024 endete die vierwöchige Beschwerdefrist am römisch 40 .2024. Da die Beschwerde erst am römisch 40 .2024 beim BFA eingebracht wurde, ist sie verspätet und daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückzuweisen.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

Beschwerdefrist Erkennbarkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zustellnachweis Zustellung durch Hinterlegung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2288671.1.00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten