TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/15 W151 2288712-1

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Veröffentlicht am 15.04.2024
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Entscheidungsdatum

15.04.2024

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4b
AuslBG §4c
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4b heute
  2. AuslBG § 4b gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 4b gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 4b gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  6. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 4b gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AuslBG § 4b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  9. AuslBG § 4b gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1994 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 4b gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2288712-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.01.2024, ABB-Nr: XXXX betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung von XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.01.2024, ABB-Nr: römisch 40 betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine Beschäftigung von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Arbeitgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.01.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG für XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“ in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in XXXX .1. Der Arbeitgeber römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 18.01.2024 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“ in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in römisch 40 .

2.       Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dienstnehmer, welcher über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 verfüge, nicht nachgewiesen habe, dass er über die für die beantragte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfüge. 2. Mit Bescheid vom 18.01.2024 wies das AMS den Antrag mit der Begründung ab, dass der Dienstnehmer, welcher über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 verfüge, nicht nachgewiesen habe, dass er über die für die beantragte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfüge.

3.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass bereits im Vermittlungsantrag ausgeführt worden sei, dass der Dienstnehmer Berufserfahrung gesammelt habe und mit den Grundlagen insbesondere der Vorbereitung des Teiges, des Knetens, in der Zubereitung der Gerichte der türkischen und italienischen Küche vertraut sei. Seit Monaten seien sie vergeblich auf der Suche nach einem Bewerbenden, der die gewünschten Qualifikationen erbringe. Die Vermittlung seitens des AMS sei erfolglos geblieben. Der Dienstnehmer habe bei einigen Caterings gegen eine tägliche Entlohnung gekocht und mit seinen Kenntnissen und Geschicklichkeit beeindruckt. Es werde daher ersucht, den Bescheid aufzuheben und die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

4.       Infolge eines Verbesserungsauftrages durch das AMS legte der Beschwerdeführer eine firmenmäßig unterfertigte Beschwerde vor.

5.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 20.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2024 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c AuslBG für XXXX , geb. am XXXX , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 30 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.428,90 in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2024 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Türkei, für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 30 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.428,90 in Gastronomiebetrieben an zwei Standorten in römisch 40 .

Im Antrag beschrieb der Beschwerdeführer hierfür erforderliche Kenntnisse wie folgt:

„türkische und italienische Koch/Küchenkenntnisse. Diesbezügliche Vorbeschäftigung in Österreich.“

1.2. Herr XXXX hält sich nach abgelehntem Asylantrag aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legal in Österreich auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005. 1.2. Herr römisch 40 hält sich nach abgelehntem Asylantrag aufgrund einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht legal in Österreich auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005.

1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte einen Vermittlungsauftrag, in welchem die beantragte Tätigkeit wie folgt beschrieben wurde:

„Pizzakoch, Vorbereitung – Kneten d. Teiges, Zubereitung Türkische und italienische Küche, Türkische Speisen, Hauptspeisen sowie Mehlspeisen. Hauptsächlich Teigwaren in der italienischen u. türkischen Küche – Hausmannskost.“

1.4. Herr XXXX hat keine Qualifikationen für die beantragte Tätigkeit nachgewiesen. Es wurde nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.1.4. Herr römisch 40 hat keine Qualifikationen für die beantragte Tätigkeit nachgewiesen. Es wurde nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.

2.       Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Aufenthaltsstatus sowie zum Vermittlungsauftrag ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage (vgl. aktenkundiger Antrag, AS 1; Aufenthaltsberechtigungskarte, AS 3; Anfrage an BFA vom 28.12.2023, AS 6; ausgefüllter Vermittlungsauftrag, AS 14).2.1. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Aufenthaltsstatus sowie zum Vermittlungsauftrag ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage vergleiche aktenkundiger Antrag, AS 1; Aufenthaltsberechtigungskarte, AS 3; Anfrage an BFA vom 28.12.2023, AS 6; ausgefüllter Vermittlungsauftrag, AS 14).

2.2. Die Feststellung, wonach keine Nachweise für das Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen durch den Dienstnehmer vorgelegt wurden, ergeben sich ebenso aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde durch das AMS ausdrücklich aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass der beantragte Dienstnehmer über die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. Parteiengehör des AMS vom 28.12.2023, AS 8). Im Vermittlungsauftrag vom 16.01.2024 (AS 14) führte der Beschwerdeführer – offenbar bezogen auf den gegenständlich beantragten Dienstnehmer – aus, dass keine schriftliche Bestätigung, jedoch Berufserfahrung aus einer Vorbeschäftigung in einem Restaurant sowie gute und ausreichende Referenzen des Geschäftsführers vorliegen würden. Es wurden jedoch im gesamten Verfahren (dh. auch im Zuge der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde) keinerlei Zeugnisse oder Bestätigungen für eine derartige Berufserfahrung oder sonstige Qualifikationsnachweise vorgelegt oder eingeholt.2.2. Die Feststellung, wonach keine Nachweise für das Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen durch den Dienstnehmer vorgelegt wurden, ergeben sich ebenso aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer wurde durch das AMS ausdrücklich aufgefordert, Nachweise dafür zu erbringen, dass der beantragte Dienstnehmer über die für die beabsichtigte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen verfügt vergleiche Parteiengehör des AMS vom 28.12.2023, AS 8). Im Vermittlungsauftrag vom 16.01.2024 (AS 14) führte der Beschwerdeführer – offenbar bezogen auf den gegenständlich beantragten Dienstnehmer – aus, dass keine schriftliche Bestätigung, jedoch Berufserfahrung aus einer Vorbeschäftigung in einem Restaurant sowie gute und ausreichende Referenzen des Geschäftsführers vorliegen würden. Es wurden jedoch im gesamten Verfahren (dh. auch im Zuge der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde) keinerlei Zeugnisse oder Bestätigungen für eine derartige Berufserfahrung oder sonstige Qualifikationsnachweise vorgelegt oder eingeholt.

Zumal der Beschwerdeführerführer somit bereits wiederholt die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren taugliche Nachweise vorzulegen, nicht genutzt hat, ist es nunmehr nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts im Beschwerdeverfahren, den Beschwerdeführer erneut zur Vorlage von Nachweisen anzuhalten, sodass davon Abstand genommen werden konnte.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 175/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2023, lauten:

„Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4, (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1.       …“

„Prüfung der Arbeitsmarktlage

§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b, (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

(2) …“

„Türkische Staatsangehörige

§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1/1980 erfüllen.Paragraph 4 c, (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Unterabsatz oder nach Artikel 7, erster Unterabsatz oder nach Artikel 7, letzter Satz oder nach Artikel 9 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr. 1 aus 1980, erfüllen.

(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz oder nach Artikel 7, zweiter Unterabsatz des ARB Nr. 1 aus 1980, erfüllen. Der Befreiungsschein berechtigt zur Aufnahme einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und ist jeweils für fünf Jahre auszustellen. Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat.

(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren gemäß Absatz eins und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1 aus 1980, entgegenstehen, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

In der Sache folgt daraus:

Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (§ 4 Abs. 1 und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (§ 4 Abs. 3 AuslBG) erfüllt sind. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4b AuslBG verpflichtend vorgesehen.Eine Beschäftigungsbewilligung ist einem Antragsteller nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (Paragraph 4, Absatz eins und 2 AuslBG) als auch die besonderen Voraussetzungen (Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG) erfüllt sind. Ferner ist für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4 b, AuslBG verpflichtend vorgesehen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde – wie bereits festgestellt – nicht nachgewiesen, dass der beantragte Dienstnehmer Herr XXXX selbst über jene erforderlichen Qualifikationen verfügt, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben wurden. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.Im gegenständlichen Verfahren wurde – wie bereits festgestellt – nicht nachgewiesen, dass der beantragte Dienstnehmer Herr römisch 40 selbst über jene erforderlichen Qualifikationen verfügt, wie sie im verfahrenseinleitenden Antrag beschrieben wurden. Es wurde daher nicht nachgewiesen, dass er das Anforderungsprofil der beantragten Beschäftigung erfüllt.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer durch Gewährung von Parteiengehör entsprechend angeleitet. Wie bereits oben ausgeführt, hat dieser der belangten Behörde jedoch keine Nachweise vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung getragen hätten. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.,

Schlagworte

Beschäftigungsbewilligung Nachweismangel Qualifikation Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W151.2288712.1.00

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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