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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1990, Zl. 4 275.989/5-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität, reiste am 13. August 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. August 1989 Asylantrag. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 5. September 1989 brachte sie vor, sie selbst habe keine Gründe für einen Asylantrag. Ihr Ehemann sei Angehöriger der kurdischen Minderheit und aus politischen Gründen verfolgt worden. Da dieser sich bereits seit April 1989 in Österreich befinde, sei sie ihm "nachgefahren".
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. November 1989 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei.
Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung, eine Rückkehr in die Türkei sei für sie sehr gefährlich. Man würde sie mehrerer politischer strafbarer Handlungen beschuldigen. Sie würde als unschuldiger Mensch bestraft und wie tausende andere Menschen gefoltert werden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der niederschriftlichen Befragung habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, keine Gründe für eine Asylgewährung zu haben. Es sei daher davon auszugehen, daß sie sich nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befinde. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten zu entnehmen sei, daß er konkrete Furcht vor Verfolgung habe. Dies könne im vorliegenden Fall den Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht entnommen werden. Die Behauptung der Berufung, bei einer Rückkehr in das Heimatland bestraft und wie tausend andere Menschen gefoltert zu werden, sei weder durch konkrete Tatsachenbehauptungen noch durch ein Beweismittel glaubhaft gemacht, sondern stelle eine bloße Annahme dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachten sich in ihrem Recht, als Flüchtling anerkannt zu werden, verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage Zl. 91/01/0029, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1990, womit festgestellt worden war, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung jenes Erkenntnisses wurde dazu ausgeführt, daß aus dem Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin hervorgehe, daß gegen ihn Anschuldigungen und Verdächtigungen erhoben worden seien, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten; die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar aus ihrer Person abgeleitete Gründe für den Asylantrag nicht geltend gemacht. Allerdings hat sie im Berufungsverfahren behauptet, Verfolgungen aus politischen Gründen zu befürchten. Dies durfte die belangte Behörde angesichts der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe nicht ungeprüft lassen (vgl. das obzitierte Erkenntnis).
Da die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, insbesondere auf Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Zuerkennung eines Einheitswertes im Gesetz nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010030.X00Im RIS seit
05.06.1991