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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. November 1990, Zl. 4 275.989/3-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, reiste am 12. April 1989 in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. April 1989 Asylantrag aus politischen Gründen. Bei seiner Einvernahme am 5. Juni 1989 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahre 1978, als er die Viehherde auf die Weide gebracht habe, von der Gendarmerie angehalten und nach Freiheitskämpfern befragt worden. Da er jedoch keine Angaben habe machen können, habe man ihn derart "zusammengeschlagen", daß er das Bewußtsein verloren habe. Er hätte auch eine ca. 10 cm lange Verletzung unterhalb des linken Knies davongetragen. Im Jahre 1984 sei er auf der Weide wiederum von Soldaten angehalten worden. Da er Proviant bei sich gehabt habe, hätten die Soldaten vermutet, er würde diesen den Freiheitskämpfern bringen. Da er dies jedoch bestritten habe, sei er wieder "zusammengeschlagen" worden. Dabei habe er acht Zähne verloren. Er sei nie bei einer politischen Organisation, Partei oder "bei den Freiheitskämpfern" gewesen. Trotzdem habe man ihn immer wieder beschimpft und an seinem Arbeitsplatz sei er stets "ausgenützt" worden. "Ansonsten" sei er jedoch nicht verhaftet, eingesperrt oder gefoltert worden. Der unmittelbare Anlaß seiner Ausreise sei, daß er in der Fabrik von türkischen Arbeitskollegen beschuldigt worden sei, für "die Kommunisten" zu arbeiten. Man habe ihn jedoch nicht gekündigt, er hätte aber ein Disziplinarverfahren zu erwarten gehabt. Er hätte auch Angst gehabt, daß die Kollegen Anzeige gegen ihn erstatten würden, und da ihm bekannt sei, daß bei polizeilichen Einvernahmen gefoltert würde, habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. September 1989 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, nach seiner Ausreise aus der Türkei habe die Polizei seinen Nachbarn befragt, warum der Beschwerdeführer ausgezogen sei und ob er seine Adresse wisse. Im Falle einer Rückkehr würde er von der Polizei sicherlich verhaftet und gefoltert werden. Man würde ihm die "verschiedensten Sachen" unterstellen, ihn als Guerilla, Terrorist oder Mörder bezeichnen. Dies sei in der Türkei bereits des öfteren vorgekommen und würde auch in Zukunft passieren.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Furcht vor Verfolgung müsse sich auf Umstände beziehen, die im zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise aus dem Heimatland lägen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Die Behauptung in der Berufung, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet und gefoltert zu werden, sei weder durch konkrete Tatsachenbehauptungen noch durch Beweismittel glaubhaft gemacht worden, sondern stelle eine bloße Annahme dar. Dies und auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer legal mit seinem Reisepaß habe ausreisen können, seien Indizien dafür, daß er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Eine legale Ausreise wäre wohl nicht möglich gewesen, wenn man ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers gehabt hätte. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein könne nicht als Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht als Flüchtling anerkannt zu werden verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die belangte Behörde hat die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren in keiner Weise in Zweifel gestellt. Aus diesen von der belangten Behörde ihren Bescheid zu Grunde gelegten unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe im Jahre 1978 und 1984 durch staatliche Organe schwer verletzt worden ist. In dieser Hinsicht hat ihm die belangte Behörde zu Recht entgegen gehalten, daß ein zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Verletzungen und der Ausreise nicht vorliegen und sohin die tätlichen Angriffe keine Fluchtgründe darstellen.
Der Beschwerdeführer hat aber weiters vorgebracht, er sei der Zusammenarbeit mit den Kommunisten verdächtigt worden und habe daher mit Verhaftung und Folterung zu rechnen. Dies sei auch der unmittelbare Anlaß seiner Flucht gewesen. Auf dieses wesentliche Vorbringen ist die belangte Behörde nicht eingegangen. Zu Unrecht hat auch die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung in der Berufung, bei seiner Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet und gefoltert werden, als, weder durch konkrete Tatsachenbehauptungen noch durch Beweismittel glaubhaft gemacht, beurteilt. Der Beschwerdeführer hat nämlich die befürchtete Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Verdächtigung, "mit den Kommunisten" zusammenzuarbeiten, begründet.
Die Unterlassung der belangten Behörde stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Da nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 und 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104, insbesondere auf Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010029.X00Im RIS seit
05.06.1991