TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/5 91/01/0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.1991
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1991, Zl. 4.291.124/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge berief der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Mai 1990, mit dem festgestellt worden war, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und führte aus, der Beschwerdeführer, der am 14. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist sei, habe bei seiner Befragung am 24. Jänner 1990 vorgebracht, er werde auf Grund seiner kurdischen Abstammung in der Türkei unterdrückt. Da er auch seinen Militärdienst nicht ableisten habe wollen - er wäre in diesem Falle gezwungen gewesen, gegen seine kurdischen Landsleute zu kämpfen -, habe er sich zur Ausreise entschlossen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, seine Heimat aus politischen Gründen verlassen zu haben. Er habe in der Türkei nicht mehr "in Ruhe weiterleben" können, weil die militärischen Repressalien in Kurdistan verstärkt worden seien. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die ganz allgemein gehaltenen Angaben bei der Erstbefragung könnten die Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe die Türkei auf Grund seiner Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, verlassen, könne nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da es sich beim Militärdienst um eine Pflicht handle, die jeder Staat seinen Bürgern auferlege. Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei, daß den vom Asylwerber im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Argumenten entnommen werden müsse, er werde aus den in der Konvention genannten Gründen verfolgt oder er habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Dies könne jedoch im vorliegenden Fall dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden. Die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein sei kein Grund für seine Anerkennung als Konventionsflüchtling.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verletzt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erachtet sich der Beschwerdeführer deshalb beschwert, weil die Behörde ihrer Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG nicht nachgekommen und er daher nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte geltend zu machen. Überdies habe es die Behörde unterlassen, gemäß dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit von sich aus die für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu besorgen (§ 37 AVG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren ist das eigene Vorbringen des Asylwerbers (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0155, vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0177 und andere mehr). Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung, wie unbestrittenermaßen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, hingewiesen. Keineswegs geht die Anleitungspflicht nach § 13a AVG so weit, daß die belangte Behörde verhalten wäre, den Asylwerber dahingehend zu belehren, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um allenfalls eine positive Erledigung seines Antrages zu erwirken.

Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Darstellung seines im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens durch die belangte Behörde in keiner Weise in Zweifel gestellt. Aus diesem von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten, unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschwerdeführer seine Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und die Behandlung, die diese Volksgruppe allgemein in der Türkei erfährt, in den Vordergrund seiner Fluchtmotive gestellt hat. In dieser Hinsicht hat ihm die belangte Behörde zu Recht entgegengehalten, daß die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer Minderheit allein noch keinen Grund für die Anerkennung als Konventionsflüchtling darstellt (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1988, Zl. 88/01/0332). Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, daß eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Konvention genannten Gründen nicht darin gelegen sein kann, daß der Beschwerdeführer die Ableistung seines Wehrdienstes in seinem Heimatland verweigert.

Unzutreffend ist die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Unterlassung weiterer Ermittlungen durch die Behörde geht daher ins Leere; es ist auch nicht zu erkennen, zu welchen konkreten Sachfragen die belangte Behörde "weitere Beweise aufnehmen" hätte sollen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010052.X00

Im RIS seit

05.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten