Entscheidungsdatum
24.04.2024Norm
AVG §18 Abs3Spruch
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L530 2290227-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. März 2024, Zl. 503448910/240167785, in einer Angelegenheit betreffend Asyl, den Beschluss gefasst: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian SCHIFFKORN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. März 2024, Zl. 503448910/240167785, in einer Angelegenheit betreffend Asyl, den Beschluss gefasst:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 15. März 2024 erging gegenüber dem Beschwerdeführer ein „Bescheid“ der belangten Behörde.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
A) 1. Zurückweisung mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand
Die Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 15. März 2024 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (§ 2 Z 1 E-GovG) im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009). Die Urschrift der angefochtenen behördlichen Erledigung vom 15. März 2024 enthält zwar den Namen des Genehmigenden, wurde aber nicht unterschrieben und auch nicht elektronisch signiert. Sie weist lediglich eine Amtssignatur auf, aus der sich jedoch nicht die Identität des Genehmigenden (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AVG ergibt, sodass sie somit nicht die Genehmigung ersetzen kann. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, ist eine derartige Erledigung als Nichtbescheid anzusehen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009).
Daraus folgt, dass ein Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde und dass die Zustellung der Erledigung vom 15. März 2024 keine Rechtswirkungen entfaltete.
Mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde. Die dessen ungeachtet eingebrachte Beschwerde war somit ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
A) 2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels enes tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch noch nicht ausgesprochen, ob seine zur Kostenregelung des § 51 VwGG aF ergangene Rechtssprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wenn die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt, weil der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen ist, der dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres auffallen musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch noch nicht ausgesprochen, ob seine zur Kostenregelung des Paragraph 51, VwGG aF ergangene Rechtssprechung auf eine Konstellation wie die vorliegende übertragen werden kann.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Revision zulässig Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L530.2290227.1.00Im RIS seit
02.05.2024Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024