TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W144 2278723-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W144 2278723-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.08.2023, Zl.: XXXX , aufgrund des Vorlageantrags der XXXX , geb. XXXX , StA von Syrien, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.06.2023 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 24.08.2023, Zl.: römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA von Syrien, über ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 06.06.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (BF) ist erstmals im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 05.08.2022 an das österreichische Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK) mit dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG herangetreten – ein früherer, schriftlicher Antrag der BF selbst beim GK ist nicht aktenkundig. Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (BF) ist erstmals im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 05.08.2022 an das österreichische Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: GK) mit dem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG herangetreten – ein früherer, schriftlicher Antrag der BF selbst beim GK ist nicht aktenkundig.

Begründend führte die BF im Befragungsformular samt Beilagen aus, dass sie die Ehegattin des XXXX geb., Sta. von Syrien, (im Folgenden: Bezugsperson, kurz „BP“), sei, dem mit Bescheid des BFA vom 08.06.2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am XXXX geschlossen worden.Begründend führte die BF im Befragungsformular samt Beilagen aus, dass sie die Ehegattin des römisch 40 geb., Sta. von Syrien, (im Folgenden: Bezugsperson, kurz „BP“), sei, dem mit Bescheid des BFA vom 08.06.2021 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Ehe sei am römisch 40 geschlossen worden.

Von der BF vorgelegt wurde eine

?        Heiratsurkunde des syrischen Standesamtes vom XXXX , welche als Datum des Ehevertrages den XXXX aufweist, sowie ? Heiratsurkunde des syrischen Standesamtes vom römisch 40 , welche als Datum des Ehevertrages den römisch 40 aufweist, sowie

?        ein dieser Heiratsurkunde zugrundeliegendes „Dokument über Heiratsbestätigung“ des Scharia-Gerichts in Damaskus vom XXXX , wonach am XXXX sowohl der Ehegatte der BF als auch die BF persönlich vor dem Scharia-Gericht in Damaskus erschienen seien, Zeugen ihre Identität bestätigt hätten, und beide einstimmig angegeben hätten, dass sie am XXXX in Damaskus ihren Ehevertrag geschlossen hätten. Die Ehe bestehe bis zum heutigen Tage und sei aus der Ehe das XXXX geb., hervorgegangen.? ein dieser Heiratsurkunde zugrundeliegendes „Dokument über Heiratsbestätigung“ des Scharia-Gerichts in Damaskus vom römisch 40 , wonach am römisch 40 sowohl der Ehegatte der BF als auch die BF persönlich vor dem Scharia-Gericht in Damaskus erschienen seien, Zeugen ihre Identität bestätigt hätten, und beide einstimmig angegeben hätten, dass sie am römisch 40 in Damaskus ihren Ehevertrag geschlossen hätten. Die Ehe bestehe bis zum heutigen Tage und sei aus der Ehe das römisch 40 geb., hervorgegangen.

Aus dem Asylakt des „Ehegatten“ der BF beim BFA, zu Zl. XXXX , ergibt sich jedoch davon eklatant abweichend Folgendes:Aus dem Asylakt des „Ehegatten“ der BF beim BFA, zu Zl. römisch 40 , ergibt sich jedoch davon eklatant abweichend Folgendes:

?        Der angebliche Ehegatte der BF war bereits seit dem 07.02.2021 im Bundesgebiet aufhältig.

?        Im Zuge seiner Erstbefragung hat er unter Punkt 4.1. „Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder in einem Drittstaat - Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister“ als Ehefrau eine Person namens „ XXXX , ca. 19 Jahre alt“, angegeben.? Im Zuge seiner Erstbefragung hat er unter Punkt 4.1. „Angaben über Familienangehörige im Herkunftsland oder in einem Drittstaat - Eltern, Ehegatten, Kinder, Geschwister“ als Ehefrau eine Person namens „ römisch 40 , ca. 19 Jahre alt“, angegeben.

?        Ein Kind hat die Bezugsperson überhaupt nicht zu Protokoll gegeben.

In seiner Einvernahme vom 22.04.2021 behauptete die Bezugsperson plötzlich, dass die BF seine Ehefrau sei, und er bei der Erstbefragung nur den Namen seiner Verlobten angegeben habe.

Es ist offensichtlich, dass der angebliche Ehegatte der BF nicht am XXXX bei Gericht in Damaskus anwesend sein konnte, wenn er sich spätestens seit 07.02.2021 im Bundesgebiet befunden hat.Es ist offensichtlich, dass der angebliche Ehegatte der BF nicht am römisch 40 bei Gericht in Damaskus anwesend sein konnte, wenn er sich spätestens seit 07.02.2021 im Bundesgebiet befunden hat.

Weiters ist offensichtlich, dass die Bezugsperson spontan und ursprünglich eine andere Person als die BF als Ehegattin genannt hat, während er hingegen von der BF nicht einmal ansatzweise gesprochen hat. Nach menschlichem Ermessen erscheint geradezu absurd, dass der BF seine tatsächliche Ehegattin mit keinem Wort erwähnen würde, sondern stattdessen eine bloß Verlobte, die er zudem gar nicht heiraten möchte, als Ehegattin benennen würde.

In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 31.10.2022 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt mit Schreiben vom 31.10.2022 an das BFA zur Erstattung einer Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG und einer diesbezüglichen Wahrscheinlichkeitsprognose, ob die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die BF im Familienverfahren wahrscheinlich erscheine.

Mit Schreiben vom 14.03.2023 erstattete das BFA eine solche Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, weil die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen und die von der Antragstellerin vorgelegten Dokumente nicht genügen, um die Angehörigeneigenschaft nachzuweisen.

Ferner wurde in dem Zusammenhang ausgeführt, dass nach do. aufliegenden Erkenntnissen es im Herkunftsstaat der Verfahrenspartei möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sodass aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Weiters seien in casu die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG von der antragstellenden Person nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht geboten.Ferner wurde in dem Zusammenhang ausgeführt, dass nach do. aufliegenden Erkenntnissen es im Herkunftsstaat der Verfahrenspartei möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, sodass aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. Weiters seien in casu die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG von der antragstellenden Person nicht erfüllt worden und erscheine eine Einreise auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht geboten.

In der Folge wurde die BF seitens des GK aufgefordert, zur gleichzeitig vorgehaltenen Stellungnahme des BFA Stellung zu nehmen.

Mit e-mail/Schriftsatz vom 18.04.2023 erstattete die BF eine solche Stellungnahme im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters und führte dazu aus, dass die Bezugsperson den Widerspruch im Hinblick auf die Ehegattin bereits richtiggestellt habe, und der Umstand, dass er die zunächst genannte Verlobte nicht heiraten wolle, sondern „er die BF als einzige Ehefrau ansehe, ein starker Beweis für die Intensität der Beziehung“ sei.

Der Stellungnahme beigeschlossen waren mehrere Fotos der Bezugsperson mit einer kopftuchtragenden Frau, die die Ehegattin des BF sein soll. Unterlagen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen an des § 60 Absatz 2 Z. 1 bis 3 AsylG wurden der Stellungnahme nicht beigelegt.Der Stellungnahme beigeschlossen waren mehrere Fotos der Bezugsperson mit einer kopftuchtragenden Frau, die die Ehegattin des BF sein soll. Unterlagen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen an des Paragraph 60, Absatz 2 Ziffer eins bis 3 AsylG wurden der Stellungnahme nicht beigelegt.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2023 führte das BFA erneut aus, dass die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich sei. Konkret hat das BFA unter anderem wie folgt erwogen:In einer ergänzenden Stellungnahme vom 17.05.2023 führte das BFA erneut aus, dass die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich sei. Konkret hat das BFA unter anderem wie folgt erwogen:

„Hinsichtlich der vorgelegten Fotos, die das intensive Familienleben zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson belegen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass damit nicht vorgebracht wurde, wann diese Fotos aufgenommen worden sind. Es lässt sich daher nicht verifizieren, welcher Zeitraum zwischen diesen Aufnahmen vergangen ist. Zudem lässt sich nicht einmal feststellen, ob es sich bei den Bildern um Originalaufnahmen handelt. Aufgrund der nunmehr technischen Möglichkeiten ist das Bearbeiten von Fotos nicht nur Experten von digitaler Bildbearbeitung möglich, sondern auch Laien sind mit Hilfe diverser Programme dazu im Stande.

Selbst wenn man von einer gültigen Ehe ausgehen würde, würde im betreffenden Fall aus den eben geschilderten Gründen keine „Heilung der Kinderehe“ vorliegen. Es wird jedoch prinzipiell daran gezweifelt, dass eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson überhaupt stattgefunden hat. Dahingehend darf auf das unten Ausgeführte verwiesen werden.

Zweifel an der Gültigkeit der Ehe:

Es ergaben sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden, da es unter anderem zu diversen widersprüchlichen Aussagen gekommen ist. Zum Einen hat die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, dass die Ehegattin XXXX heißen würde und ca. 19 Jahre alt wäre. In der Einvernahme vor dem BFA hingegen gab die Bezugsperson an, dass es sich dabei um den Namen der Verlobten handeln würde. Es gäbe auch eine Ehefrau, die XXXX heißen würde. Die Eltern der Bezugsperson würden wollen, dass sie die Verlobte heiratet, dies wolle die Bezugsperson selbst aber überhaupt nicht. Wenn die rechtliche Vertretung in der Stellungnahme ausführt, dass daraus hervor gehe, dass die Bezugsperson die Antragstellerin als einzige Ehefrau ansehe und sich deswegen dem Wunsch der Eltern, eine weitere Frau zu heiraten, widersetze, so wird dem an dieser Stelle explizit entgegengetreten. Aus der oa Aussage der Bezugsperson lässt sich nicht darauf schließen, dass diese nicht gewillt wäre, eine andere Frau zu ehelichen. Er weigere sich lediglich – ohne Angabe konkreter Gründe – die genannte Frau zu heiraten. Eine besondere und intensive Beziehung zu der Antragstellerin wurde in keinem Wort erwähnt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bezugsperson bei der Erstbefragung den Namen der Verlobten angegeben habe, obwohl er niemals vorgehabt hätte, diese zu heiraten, den Namen seiner tatsächlichen Ehegattin, zu der die Ehe weiter geführt werden solle, jedoch nicht nennt. Dass die Bezugsperson die Antragstellerin als einzige Ehefrau ansehe, kann dem wiedergegebenen Wortlaut aus der Einvernahme jedenfalls nicht entnommen werden.Es ergaben sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden, da es unter anderem zu diversen widersprüchlichen Aussagen gekommen ist. Zum Einen hat die Bezugsperson in der Erstbefragung angegeben, dass die Ehegattin römisch 40 heißen würde und ca. 19 Jahre alt wäre. In der Einvernahme vor dem BFA hingegen gab die Bezugsperson an, dass es sich dabei um den Namen der Verlobten handeln würde. Es gäbe auch eine Ehefrau, die römisch 40 heißen würde. Die Eltern der Bezugsperson würden wollen, dass sie die Verlobte heiratet, dies wolle die Bezugsperson selbst aber überhaupt nicht. Wenn die rechtliche Vertretung in der Stellungnahme ausführt, dass daraus hervor gehe, dass die Bezugsperson die Antragstellerin als einzige Ehefrau ansehe und sich deswegen dem Wunsch der Eltern, eine weitere Frau zu heiraten, widersetze, so wird dem an dieser Stelle explizit entgegengetreten. Aus der oa Aussage der Bezugsperson lässt sich nicht darauf schließen, dass diese nicht gewillt wäre, eine andere Frau zu ehelichen. Er weigere sich lediglich – ohne Angabe konkreter Gründe – die genannte Frau zu heiraten. Eine besondere und intensive Beziehung zu der Antragstellerin wurde in keinem Wort erwähnt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Bezugsperson bei der Erstbefragung den Namen der Verlobten angegeben habe, obwohl er niemals vorgehabt hätte, diese zu heiraten, den Namen seiner tatsächlichen Ehegattin, zu der die Ehe weiter geführt werden solle, jedoch nicht nennt. Dass die Bezugsperson die Antragstellerin als einzige Ehefrau ansehe, kann dem wiedergegebenen Wortlaut aus der Einvernahme jedenfalls nicht entnommen werden.

Die rechtliche Vertretung der Antragstellerin hat mit der Stellungnahme ein Schreiben vorgelegt, dass die Zustimmung des Vormundes der Antragstellerin zu Ehe belegen soll. Es besteht jedoch aufgrund weiterer Kriterien ein erheblicher Zweifel an der Gültigkeit der Ehe bzw. an einer tatsächlichen Eheschließung.

Laut Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts wäre die Ehe am XXXX in Damaskus geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch die Bezugsperson laut eigenen Angaben in der Erstbefragung („März 2018“) bereits nach XXXX geflohen. Außerdem besteht Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Auf der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes ist ein Kind mit dem Namen XXXX , geb. XXXX , vermerkt, welches ansonsten nirgends Erwähnung findet. Weder in der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson noch im Familienregisterauszug, der zwei Tage nach Bestätigung des Scharia-Gerichts ausgestellt wurde.Laut Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichts wäre die Ehe am römisch 40 in Damaskus geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt wäre jedoch die Bezugsperson laut eigenen Angaben in der Erstbefragung („März 2018“) bereits nach römisch 40 geflohen. Außerdem besteht Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Auf der Heiratsbestätigung des Scharia-Gerichtes ist ein Kind mit dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , vermerkt, welches ansonsten nirgends Erwähnung findet. Weder in der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson noch im Familienregisterauszug, der zwei Tage nach Bestätigung des Scharia-Gerichts ausgestellt wurde.

Laut Mitteilung der Vertretungsbehörde war eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass im Sinne der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus den Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Diese sind auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass den der Behörde vorliegenden Länderinformationen zufolge Syrien im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 den vorletzten Platz belegt und sohin als eines der am stärksten von Korruption betroffenen Ländern der Welt gilt. Angesichts dessen wird auch davon auszugehen sein, dass der Beschaffung echter Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von korrupten Behörden grundsätzlich keine unüberwindbaren Hindernisse gegenüberstehen dürften (vgl. BVwG, W182 2253522-1).“Laut Mitteilung der Vertretungsbehörde war eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass im Sinne der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus den Herkunftsstaat der Verfahrenspartei es möglich ist, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten. Diese sind auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen. Aus Sicht der Behörde kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinn eines vollen Beweises) anzunehmen ist. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass den der Behörde vorliegenden Länderinformationen zufolge Syrien im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 den vorletzten Platz belegt und sohin als eines der am stärksten von Korruption betroffenen Ländern der Welt gilt. Angesichts dessen wird auch davon auszugehen sein, dass der Beschaffung echter Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von korrupten Behörden grundsätzlich keine unüberwindbaren Hindernisse gegenüberstehen dürften vergleiche BVwG, W182 2253522-1).“

Mit Bescheid vom 06.06.2023 verweigerte das GK das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 04.07.2023, eingebracht ebenfalls am 04.07.2023, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wiederholte sie zum einen im Wesentlichen die Einwände in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2023, und führte zum anderen ergänzend aus, dass die Behörde ihr unterstelle, gefälschte Dokumente vorgelegt zu haben, wobei eine Echtheitsüberprüfung nicht erfolgt worden sei. Dieses Argument sei daher nicht geeignet die Abweisung des Antrages zu begründen.

In der Folge erlies das GK mit Bescheid vom 24.08.2023, zugestellt am 24.08.2023, eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher es die Beschwerde unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der BF auf Gewährung desselben Schutzstatus wie die Bezugsperson mangels glaubhafter Familienangehörigeneigenschaft, sowie unter Hinweis darauf, dass in casu die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG nicht erfolgt sei, als unbegründet abwies.In der Folge erlies das GK mit Bescheid vom 24.08.2023, zugestellt am 24.08.2023, eine Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welcher es die Beschwerde unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der BF auf Gewährung desselben Schutzstatus wie die Bezugsperson mangels glaubhafter Familienangehörigeneigenschaft, sowie unter Hinweis darauf, dass in casu die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht erfolgt sei, als unbegründet abwies.

Dagegen brachte die BF mit Schriftsatz vom 07.09.2023 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein. Ergänzend führte der rechtsfreundliche Vertreter der BF dabei aus, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden sei, dies gehe aus den vorgelegten E-Mails hervor. In der E-Mail vom 01.09.2021 heiße es: „Hallo, ich möchte das Recht auf Familiennachzug vor Ablauf des angegebenen Zeitraumes garantieren, einen Antrag auf Familien Nachzug stellen und einen Termin vereinbaren“.

Anmerkung seitens des BVwG: In der nächsten Zeile dieses E-Mails heißt es weiter wörtlich „Bitte antworten sie so rasch wie möglich, nur noch 7 Tage“ und steht unter dem Text der Name der Bezugsperson. Der Name der BF, oder ein Hinweis darauf, dass die BF die Verfasserin dieses E-Mails gewesen wäre, scheint hingegen nicht auf.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.09.2023 wurde am 29.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 brachte der rechtsfreundlichen Vertreter der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 2 beim BVwG ein, der seitens des BVwG am 22.04.2024, Zl. W144 2278723-1/6Z, samt Beilagen dem VwGH übermittelt worden ist.Mit Schriftsatz vom 18.04.2024 brachte der rechtsfreundlichen Vertreter der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, beim BVwG ein, der seitens des BVwG am 22.04.2024, Zl. W144 2278723-1/6Z, samt Beilagen dem VwGH übermittelt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:
1.) Feststellungen:,

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die BF und die Bezugsperson eine Ehe geschlossen hätten.

2.) Beweiswürdigung:

Die Festgestellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des GK.

Die Negativfeststellung bezüglich des Vorliegens einer Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bezugsperson spontan und ursprünglich bei der Frage nach Verwandten und Familienangehörigen am 10.02.2021 zu Protokoll gegeben, dass eine andere Person, nämlich XXXX , seine Ehegattin sei, während die BP die BF hingegen mit keinem einzigen Wort auch nur erwähnt hat. Bereits an dieser Stelle erscheint die Familienangehörigeneigenschaft der BF völlig unglaubwürdig, da nach menschlichem Ermessen nicht plausibel erscheint, dass die Bezugsperson nicht die tatsächliche Ehegattin als solche benennen würde, sondern eine gänzlich andere Person, die sie zudem überhaupt nicht ehelichen wolle. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bezugsperson spontan und ursprünglich bei der Frage nach Verwandten und Familienangehörigen am 10.02.2021 zu Protokoll gegeben, dass eine andere Person, nämlich römisch 40 , seine Ehegattin sei, während die BP die BF hingegen mit keinem einzigen Wort auch nur erwähnt hat. Bereits an dieser Stelle erscheint die Familienangehörigeneigenschaft der BF völlig unglaubwürdig, da nach menschlichem Ermessen nicht plausibel erscheint, dass die Bezugsperson nicht die tatsächliche Ehegattin als solche benennen würde, sondern eine gänzlich andere Person, die sie zudem überhaupt nicht ehelichen wolle.

Die diesbezügliche Rechtfertigung der BF, wonach gerade aus dem Umstand, dass die Bezugsperson dies später richtiggestellt habe und die BF als einzige Ehegattin ansehe, ein besonders intensives Naheverhältnis zu dieser ersichtlich sei, erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu absurd: Gerade im Falle einer besonders intensiven Paarbeziehung lege es einem Partner doch fern, eine gänzlich andere Person als Ehegattin anzugeben und die tatsächliche Ehegattin völlig unerwähnt zu lassen!

Weiters wird in dem vorgelegten „Dokument über Heiratsbestätigung“ des Scharia-Gerichts in Damaskus vom XXXX offensichtlich falsch beurkundet, dass an diesem Tag sowohl die BF als auch ihr Ehegatte vor Gericht erschienen und von Zeugen identifiziert worden seien. Wie bereits oben ausgeführt befand sich die Bezugsperson an diesem Tag nämlich bereits seit XXXX Monaten im österreichischen Bundesgebiet (Einreise am 07.02.2021), sodass eine inhaltliche Falschbeurkundung offensichtlich und erwiesen ist und auch die Erwägungen des BFA und des GK, wonach im Herkunftsland der BF jede erdenkliche Urkunde mit jedem Inhalt leicht zu erhalten ist, Bestätigung findet. Weiters wird in dem vorgelegten „Dokument über Heiratsbestätigung“ des Scharia-Gerichts in Damaskus vom römisch 40 offensichtlich falsch beurkundet, dass an diesem Tag sowohl die BF als auch ihr Ehegatte vor Gericht erschienen und von Zeugen identifiziert worden seien. Wie bereits oben ausgeführt befand sich die Bezugsperson an diesem Tag nämlich bereits seit römisch 40 Monaten im österreichischen Bundesgebiet (Einreise am 07.02.2021), sodass eine inhaltliche Falschbeurkundung offensichtlich und erwiesen ist und auch die Erwägungen des BFA und des GK, wonach im Herkunftsland der BF jede erdenkliche Urkunde mit jedem Inhalt leicht zu erhalten ist, Bestätigung findet.

Vor diesem Hintergrund kommt im Rahmen einer gesamthaften und abwägenden Betrachtung den vorgelegten Unterlagen über die behauptete Eheschließung kein maßgeblicher Beweiswert zu, zumal einer ausländischen Urkunde auch nicht die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit zukommt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist ferner auszuführen, dass weder die Bezugsperson noch die BF selbst jemals angegeben haben, ein Kind zu haben, dass hingegen in der vorgelegten Heiratsbestätigung bestätigt wird, dass beide Eltern eines am XXXX geborenen Kindes namens XXXX seien, was die bereits durch obige Erwägungen erwiesene inhaltliche Falschbeurkundung der vorgelegten Urkunde noch zusätzlich untermauert. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ferner auszuführen, dass weder die Bezugsperson noch die BF selbst jemals angegeben haben, ein Kind zu haben, dass hingegen in der vorgelegten Heiratsbestätigung bestätigt wird, dass beide Eltern eines am römisch 40 geborenen Kindes namens römisch 40 seien, was die bereits durch obige Erwägungen erwiesene inhaltliche Falschbeurkundung der vorgelegten Urkunde noch zusätzlich untermauert.

Der BF ist damit weder eine Glaubhaftmachung und noch viel weniger ein Nachweis der behaupteten Familienangehörigeneigenschaft zur angegebenen Bezugsperson gelungen. Daran vermögen auch die letztlich vorgelegten Fotos nichts zu ändern, da hieraus nicht erkennbar ist, dass sie anlässlich einer Hochzeitszeremonie angefertigt wurden, zumal auf 11 von 14 Fotos von der BF lediglich normale Straßenkleidung getragen wird, lediglich auf drei Fotos trägt diese ein etwas festlicheres Gewand, was aber nicht unbedingt korrespondierend für die Bezugsperson gilt, und ist zudem die Person der BF, die bis auf das Gesicht und Hände verhüllt ist (man sieht nicht einmal ihren Haaransatz oder die Ohren), auf diesen Fotos auch nicht zweifelsfrei identifizierbar.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14, (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
1., von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
2., von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.,

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§16 [ … ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraphen 11, 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht unddas zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX geb., als Ehegatte der BF genannt.Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 geb., als Ehegatte der BF genannt.

Die Ausführungen der GK und des Bundesamtes, wonach vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich keine Ehe mit der BF bestanden hat und ihr damit nicht die geforderte Familienangehörigeneigenschaft iSd. § 35 AsylG zukommt, ist – wie aus obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ersichtlich ist – zutreffend. Da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die BF einen Schutzstatus ableiten könnte, erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. § 35 AsylG zu versagen.Die Ausführungen der GK und des Bundesamtes, wonach vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich keine Ehe mit der BF bestanden hat und ihr damit nicht die geforderte Familienangehörigeneigenschaft iSd. Paragraph 35, AsylG zukommt, ist – wie aus obigen Erwägungen zur Beweiswürdigung ersichtlich ist – zutreffend. Da weiters auch aktuell keine andere Bezugsperson in Betracht kommt, von der die BF einen Schutzstatus ableiten könnte, erweist sich eine Schutzgewährung an die BF im Rahmen eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG als unwahrscheinlich und war der Einreisetitel daher gem. Paragraph 35, AsylG zu versagen.

Ergänzend und der Vollständigkeit halber wird ferner ausgeführt, dass selbst, wenn eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vorgelegen wäre, die BF in casu die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 2 Z. 1 bis 3 AsylG nicht dargetan hätte: Ergänzend und der Vollständigkeit halber wird ferner ausgeführt, dass selbst, wenn eine Ehe zwischen der BF und der Bezugsperson vorgelegen wäre, die BF in casu die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2 Ziffer eins bis 3 AsylG nicht dargetan hätte:

Der Antrag der BF gemäß § 35 Abs. 1 AsylG erfolgte nicht innerhalb von drei Monaten nach Asylgewährung an die Bezugsperson mit Bescheid vom 08.06.2022, rechtskräftig seit 11.06.2021, sondern erst am 05.08.2022. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter der BF diesbezüglich vorbringt, dass es eine rechtzeitige E-Mail-Korrespondenz mit dem GK vom 01.09.2021 gebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses E-Mail zum einen nicht von ihr, sondern von der BP stammt (-als Absender des Emails scheint unter dem Text der Name der BP, nicht aber der Name der BF oder ein sonstiger Hinweis auf ihre Person als Verfasserin auf), sodass diese Eingabe auch nicht Ihrer Person zugerechnet werden kann, und dass zum anderen dieses E-Mail seinem Wortlaut nach eine bloße Anfrage mit der Absichtsbekundung einen fristgerechten Antrag einbringen zu wollen, darstellt. Wäre dieses E-Mail bereits selbst als Antrag anzusehen, so würde sich das darin erhaltene Ersuchen um rasche Beantwortung, da andernfalls ein Fristablauf drohe, keinen Sinn machen, da diesfalls mit dem Einbringungen des E-Mails die Frist schon gewahrt worden wäre. Das ins Treffen geführte E-Mail vom 01.09.2021 ist somit jedenfalls kein Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG!Der Antrag der BF gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG erfolgte nicht innerhalb von drei Monaten nach Asylgewährung an die Bezugsperson mit Bescheid vom 08.06.2022, rechtskräftig seit 11.06.2021, sondern erst am 05.08.2022. Wenn der rechtsfreundliche Vertreter der BF diesbezüglich vorbringt, dass es eine rechtzeitige E-Mail-Korrespondenz mit dem GK vom 01.09.2021 gebe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses E-Mail zum einen nicht von ihr, sondern von der BP stammt (-als Absender des Emails scheint unter dem Text der Name der BP, nicht aber der Name der BF oder ein sonstiger Hinweis auf ihre Person als Verfasserin auf), sodass diese Eingabe auch nicht Ihrer Person zugerechnet werden kann, und dass zum anderen dieses E-Mail seinem Wortlaut nach eine bloße Anfrage mit der Absichtsbekundung einen fristgerechten Antrag einbringen zu wollen, darstellt. Wäre dieses E-Mail bereits selbst als Antrag anzusehen, so würde sich das darin erhaltene Ersuchen um rasche Beantwortung, da andernfalls ein Fristablauf drohe, keinen Sinn machen, da diesfalls mit dem Einbringungen des E-Mails die Frist schon gewahrt worden wäre. Das ins Treffen geführte E-Mail vom 01.09.2021 ist somit jedenfalls kein Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG!

Da die Einrede stehende Antrag der BF somit jedenfalls erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 AsylG gestellt wurde, hätte die BF (bei hypothetischem Vorliegen einer Ehe) – grundsätzlich – die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nachzuweisen.Da die Einrede stehende Antrag der BF somit jedenfalls erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt wurde, hätte die BF (bei hypothetischem Vorliegen einer Ehe) – grundsätzlich – die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG nachzuweisen.

Die BF wurde im Verfahren aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen zur Wohn- und Einkommenssituation ihrer Person bzw. der Bezugsperson vorzulegen und ist sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ein im Hinblick auf Art. 8 EMRK grundrechtskonformes Absehen vom Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 1-3 AsylG wäre im konkreten Fall auch nicht gegeben, da die Trennung der BP von der BF nicht im Sinne der Judikatur des VwGH „aus Asylgründen bedingt“ erfolgt wäre. Vielmehr hätten die Bezugsperson und die BF bereits etwa zwei Jahre lang in der Türkei gelebt, bevor die Bezugsperson nach Europa gereist ist, um eine Verletzung an der Hand behandeln zu lassen. Die Bezugsperson hat Asyl erhalten, um - ihrem Vorbringen zufolge - möglicher Verfolgung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bzw. Wehrdienstverweigerung in Syrien zu entgehen, die Trennung 2 Jahre später aus der Türkei wäre eben evidentermaßen aus einem anderen Grund erfolgt.Die BF wurde im Verfahren aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen zur Wohn- und Einkommenssituation ihrer Person bzw. der Bezugsperson vorzulegen und ist sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Ein im Hinblick auf Artikel 8, EMRK grundrechtskonformes Absehen vom Erfordernis der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG wäre im konkreten Fall auch nicht gegeben, da die Trennung der BP von der BF nicht im Sinne der Judikatur des VwGH „aus Asylgründen bedingt“ erfolgt wäre. Vielmehr hätten die Bezugsperson und die BF bereits etwa zwei Jahre lang in der Türkei gelebt, bevor die Bezugsperson nach Europa gereist ist, um eine Verletzung an der Hand behandeln zu lassen. Die Bezugsperson hat Asyl erhalten, um - ihrem Vorbringen zufolge - möglicher Verfolgung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst bzw. Wehrdienstverweigerung in Syrien zu entgehen, die Trennung 2 Jahre später aus der Türkei wäre eben evidentermaßen aus einem anderen Grund erfolgt.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen.

Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, leg.cit. sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Familienangehöriger Familienbegriff Gültigkeit Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2278723.1.00

Im RIS seit

17.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten