TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 W164 2251829-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §54
ASVG §58
ASVG §68
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 54 heute
  2. ASVG § 54 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 54 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. ASVG § 54 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. ASVG § 54 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. ASVG § 54 gültig von 01.06.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2003
  7. ASVG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  8. ASVG § 58 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W164 2251829-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , Beitragskontonummer XXXX , vertreten durch Sedelmayer & Klier, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.01.2021, Zl: XXXX betreffend Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 3.397,27 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Beitragskontonummer römisch 40 , vertreten durch Sedelmayer & Klier, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.01.2021, Zl: römisch 40 betreffend Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen sowie Beiträgen nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 3.397,27 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführende GmbH verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 2942,83 zu entrichten. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und in Abänderung des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Beschwerdeführende GmbH verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen sowie Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 2942,83 zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.01.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 3.397,27 zu entrichten. Die Beilage zu diesem Bescheid bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.

Begründend nahm die ÖGK Bezug auf eine bei der BF durchgeführte gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019, bei der Folgendes festgestellt worden sei: Die BF habe ihrem Dienstnehmer XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, =MB) ein Firmenfahrzeug, das auch zu Privatzwecken verwendet werden konnte, zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung des Sachbezugswertes sei berücksichtigt worden, dass der MB einen einmaligen Kostenbeitrag durch die Zurverfügungstellung seines Arbeitsplatzes in seinem Wohnhaus an die BF geleistet habe. Der Wert dieses Arbeitsplatzes bzw. des einmaligen Kostenbeitrages sei zwischen der Gesellschaft und dem Dienstnehmer auf 20 Jahre berechnet und insgesamt einvernehmlich mit EUR 11.350,- bewertet worden. Dieser Betrag sei von den Anschaffungskosten abgerechnet und seien davon 2 % (im Jahr 2015: 1,5 %) als Sachbezug angesetzt worden. Tatsächlich habe es keinerlei Zahlungsfluss gegeben. Der so angesetzte und abgerechnete Sachbezug habe EUR 813,- (im Jahr 2015: EUR 609,75) betragen. Begründend nahm die ÖGK Bezug auf eine bei der BF durchgeführte gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) für den Prüfzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2019, bei der Folgendes festgestellt worden sei: Die BF habe ihrem Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, =MB) ein Firmenfahrzeug, das auch zu Privatzwecken verwendet werden konnte, zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung des Sachbezugswertes sei berücksichtigt worden, dass der MB einen einmaligen Kostenbeitrag durch die Zurverfügungstellung seines Arbeitsplatzes in seinem Wohnhaus an die BF geleistet habe. Der Wert dieses Arbeitsplatzes bzw. des einmaligen Kostenbeitrages sei zwischen der Gesellschaft und dem Dienstnehmer auf 20 Jahre berechnet und insgesamt einvernehmlich mit EUR 11.350,- bewertet worden. Dieser Betrag sei von den Anschaffungskosten abgerechnet und seien davon 2 % (im Jahr 2015: 1,5 %) als Sachbezug angesetzt worden. Tatsächlich habe es keinerlei Zahlungsfluss gegeben. Der so angesetzte und abgerechnete Sachbezug habe EUR 813,- (im Jahr 2015: EUR 609,75) betragen.

Die steuerliche Vertretung der BF habe dazu folgendes bekannt gegeben: Der MB habe der BF im Gegenzug für die Privatnutzung des Kfz seine Eigentumswohnung als Betriebstätte zur Verfügung gestellt. Dieser Kostenbeitrag sei in der Buchhaltung in Form des reduzierten Sachbezugs abgebildet. Die BF habe die diesbezüglich mit dem MB geschlossene schriftliche Vereinbarung und eine Bewertung des Kostenbeitrags für das Firmen-Kfz durch Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes vorgelegt. Ausgehend vom Kaufpreis des Hauses und einer 10 % Nutzung als Büro würde sich insgesamt für einen Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.350,27 errechnen.

Die ÖGK führte rechtlich aus, die festgestellte Berechnung hätte nicht als einmaliger Kostenbeitrag gewertet werden dürfen. Der Sachbezug sei mit EUR 960,- monatlich (im Jahr 2015: EUR 720,- monatlich) anzusetzen. Es sei nicht vom Vorliegen einer Miete auszugehen. Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen sei zweifelhaft, ob die BF über den (nicht definierten) Arbeitsplatz derart hätte verfügen können, wie dies einem Mieter möglich gewesen wäre. In der Vereinbarung sei zudem festgehalten worden, dass diese Vereinbarung von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden könne. Dennoch sei man bei der Bewertung des einmaligen Kostenbeitrags von einer geplanten Nutzungsdauer des Arbeitsplatzes von 20 Jahren ausgegangen. Tatsächlich sei der MB nicht einmal acht Jahre für die BF tätig gewesen, weshalb auch die Zugrundelegung eines zwanzigjährigen Berechnungszeitraumes unrichtig gewesen sei, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die BF die privaten Räumlichkeiten des ehemaligen Dienstnehmers auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin als Büro bzw. Lager verwendet hätte. Selbst bei Annahme eines Mietvertrages wäre richtigerweise ein monatlicher und nicht ein einmaliger Betrag anzusetzen gewesen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, nach welchen Kriterien sich der „Mietpreis“ im Detail errechnet habe, weshalb dieser auch keiner Angemessenheitsprüfung zugänglich sei. Auch sei bemerkenswert, dass die für 20 Jahre berechnete Gesamtsumme in Höhe von EUR 11.350,- exakt der Differenz zwischen dem Anschaffungswert des Pkw und dem Kaufpreis für den Gebrauchtwagen entspreche. Es liege die Vermutung nahe, dass die „Miete“ in Hinblick auf diese Differenz „berechnet“ worden sei.

Die verfahrensgegenständliche Vereinbarung sei als Scheinvereinbarung zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen zu bewerten. Ausgehend von einem Neuwert des verfahrensgegenständlichen Kfz von EUR 52.000,- wäre ein voller Sachbezugswert in Höhe von monatlich EUR 720,- für das Jahr 2015 bzw. in Höhe von monatlich EUR 960,- für die Jahre 2016 bis 2019 anzusetzen und von diesem Wert der seitens der BF bereits in Ansatz gebrachte Sachbezugswert lt. Lohnkonten von monatlich EUR 609,75 für das Jahr 2015 bzw. von monatlich EUR 813,- ab dem Jahr 2016 in Abzug zu bringen. Die ÖGK legte in der weiteren Bescheidbegründung und in der Beilage zum genannten Bescheid die sich daraus ergebende Berechnung der Nachforderung an Beiträgen dar und verpflichtete die BF zur Nachzahlung wie im Spruch des Bescheides angeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Bezahlung des Kostenbeitrages sei durch Aufrechnung einer Schuld des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer erfolgt. Der MB habe der BF einen Büroraum vermietet und habe die BF für diese Vermietung dem MB ein Entgelt geschuldet. Anstatt das Entgelt mittels Banküberweisung zu leisten und in weiterer Folge den gleichen Beitrag vom Dienstnehmer durch eine Retourüberweisung zurückzuerhalten, seien Dienstnehmer und Dienstgeber übereingekommen, auf einen Zahlungsfluss zu verzichten und die Schulden im Verrechnungsweg zu tilgen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Dienstnehmer keinen Kostenbeitrag geleistet hätte. Die Bezahlung des Kostenbeitrags könne auch dadurch erfolgen, dass der Dienstnehmer die ihm zustehende Miete nicht überwiesen erhalte.

Die ÖGK legte den Bezug habenden Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt Handel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln. Der MB war von 01.05.2013 bis 31.01.2021 als Dienstnehmer der BF zur Sozialversicherung gemeldet; von 01.02.2021 bis 25.03.2021 bezog er eine Urlaubsentschädigung aus dieser Tätigkeit.

Im Rahmen einer bei der BF durchgeführten gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB), betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2019 wurde festgestellt, dass die BF dem MB einen Gebrauchtwagen (BMW, 520d A Touring F11) zur Verfügung gestellt hatte, welcher von diesem auch privat genutzt werden konnte. Der Anschaffungswert dieses Fahrzeugs wurde von der BF mit EUR 52.000,- bemessen.

Zwischen der BF und dem MB wurde eine (undatierte) schriftliche Vereinbarung abgeschlossen, der zufolge der MB der BF einen Arbeitsplatz in seinem privaten Wohnhaus in Wien zur Verfügung stellte. Laut dieser Vereinbarung wurde (auszugsweise) festgehalten:

„II Arbeitsplatznutzung

[MB] stellt der [BF] in seinem Wohnhaus einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung und erklärt sich bereit, seinen Arbeitsort von […] in sein Wohnhaus zu verlegen. Über die Eignung als Arbeitsplatz ist zwischen der [BF] und [MB] Einvernehmen herzustellen. Es wird jedenfalls ein Büroarbeitsplatz benötigt. Es bestehen keine besonderen Anfordernisse, die über jene eines typischen Büroarbeitsplatzes hinausgehen. Weiters hat die [BF] die Möglichkeit, Akten und Dokumente im Wohnhaus von [MB] zu archivieren.

III Arbeitsplatzausstattungrömisch drei Arbeitsplatzausstattung

Die [BF] stellt [MB] weiterhin die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung. Darunter ist die notwendige Büroausstattung und ein KFZ zu verstehen. Das KFZ kann auch zu Privatzwecken verwendet werden, wobei [MB] hierfür einen Kostenbeitrag durch die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes in seinem Wohnhaus leistet.

IV Entgelt – Aufrechnung Kostenbeitragrömisch vier Entgelt – Aufrechnung Kostenbeitrag

Die Parteien vereinbaren, dass die [BF] für die Nutzung des Arbeitsplatzes gemäß Punkt II dieser Vereinbarung keine Zahlungen an [MB] zu leisten braucht. Die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes wird als Kostenbeitrag von [MB] für das Firmen-KFZ vereinbart. Der Wert des Arbeitsplatzes bzw. des Kostenbeitrags wird zwischen Parteien einvernehmlich mit EUR 11.350,00 bewertet.Die Parteien vereinbaren, dass die [BF] für die Nutzung des Arbeitsplatzes gemäß Punkt römisch zwei dieser Vereinbarung keine Zahlungen an [MB] zu leisten braucht. Die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes wird als Kostenbeitrag von [MB] für das Firmen-KFZ vereinbart. Der Wert des Arbeitsplatzes bzw. des Kostenbeitrags wird zwischen Parteien einvernehmlich mit EUR 11.350,00 bewertet.

V Kündigungrömisch fünf Kündigung

Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich gekündigt werden.“

BF und MB werteten diese vertraglich festgelegte Summe als einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von € 11.350,-- zur genannten Privatnutzung des firmeneigenen Kfz, zog die Summe vom Anschaffungswert ab und überwiese dem MB laut den Lohnkonten monatlich 2% (2015 1,5%) der Differenz.

Im Zuge der eingangs genannten GPLB-Prüfung wurde ein monatlicher Kostenbeitrag (€ 11.350,--/20/12) von € 47,29 zu Grunde gelegt und so ein monatlicher Sachbezug im Ausmaß der Höchstgrenze laut Sachbezugswerteverordnung errechnet.

Die sich daraus ergebenden Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz wurden, soweit noch nicht entrichtet, nachverrechnet der BF in Rechnung gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.

Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsgehalt, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Ganze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Ganze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.

Gemäß § 54 Abs. 1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

Zu Ermittlung von Sachbezügen:

Gemäß § 50 Abs. 1 ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd §§ 44 ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ASVG sind (für die Ermittlung des Entgelts als Basis der Beitragsbemessung iSd Paragraphen 44, ff ASVG) geldwerte Vorteile aus Sachbezügen mit dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

Gemäß § 50 Abs. 2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

§ 4 Abs 1 der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), in den hier gegenständlichen Prüfungszeiträumen gültigen Fassungen normiert, dass dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % (2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 (2015: EUR 720,00) monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten. Paragraph 4, Absatz eins, der für die Streitjahre anzuwendenden Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), in den hier gegenständlichen Prüfungszeiträumen gültigen Fassungen normiert, dass dann, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967) für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ein Sachbezug von 2 % (2015: 1,5 %) der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal EUR 960,00 (2015: EUR 720,00) monatlich, anzusetzen ist. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.

[Abs 2]

Gemäß § 4 Abs. 4 der genannten Verordnung ist für die Sachbezugsbewertung bei Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis [ab 2016: und die CO2-Emmissionswert-Grenze] im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, der genannten Verordnung ist für die Sachbezugsbewertung bei Gebrauchtfahrzeugen der Listenpreis [ab 2016: und die CO2-Emmissionswert-Grenze] im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Absatz eins, des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.

§ 4 Abs 7 der Sachbezugswerte VO wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrmals geändert:Paragraph 4, Absatz 7, der Sachbezugswerte VO wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrmals geändert:

In der Fassung BGBl II Nr. 29/2014, in Kraft bis 01.09.2015 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014,, in Kraft bis 01.09.2015 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

In der Fassung BGBl II Nr. 243/2015, in Kraft von 02.09.2015 bis 01.12.2015 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2015,, in Kraft von 02.09.2015 bis 01.12.2015 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

In der Fassung BGBl II Nr. 395/2015, in Kraft von 02.12.2015 bis 31.10.2019 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015,, in Kraft von 02.12.2015 bis 31.10.2019 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

In der Fassung BGBl II Nr. 314/2019, in Kraft ab 01.11.2019 lautete § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO wie folgt:In der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019,, in Kraft ab 01.11.2019 lautete Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO wie folgt:

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Abs. 1) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen.

Gemäß § 539a Abs. 1 ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Abs. 2 können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Abs. 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Asb. 4 sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Gemäß Absatz 2, können durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Absatz 3, ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Asb. 4 sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zu einer steuerrechtlichen Frage ergangenen Erkenntnis 2019/15/0133 vom 12.11.2020 mit der Berechnung des einmaligen Kostenbeitrags nach § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO befasst und unter anderem ausgeführt, dass die in Sachbezugswerte V0 in der Fassung BGBl II Nr. 314/2019 (wie Verordnungen grundsätzlich) nicht auf frühere Zeiträume zurückwirkt und dass dieser Fassung auch keine lediglich klarstellende Bedeutung zukommt, sodass die nun geregelte Berechnung nicht auch schon während der davor liegenden Zeiträume anzuwenden war.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem zu einer steuerrechtlichen Frage ergangenen Erkenntnis 2019/15/0133 vom 12.11.2020 mit der Berechnung des einmaligen Kostenbeitrags nach Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO befasst und unter anderem ausgeführt, dass die in Sachbezugswerte V0 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, (wie Verordnungen grundsätzlich) nicht auf frühere Zeiträume zurückwirkt und dass dieser Fassung auch keine lediglich klarstellende Bedeutung zukommt, sodass die nun geregelte Berechnung nicht auch schon während der davor liegenden Zeiträume anzuwenden war.

Zur Frage, ob ein Wahlrecht zwischen der Leistung eines einmaligen oder eines monatlichen Kostenbeitrags besteht - und wo hier die Grenzen liegen - findet sich noch keine höchstgerichtliche Judikatur. Ein solches Wahlrecht ist aufgrund des Verordnungswortlautes grundsätzlich als gegeben anzunehmen.

Die BF ging im vorliegenden Fall von einem einmaligen Kostenbeitrag des MB aus und wendet sinngemäß das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufrechnung ein. Einer einvernehmlichen Aufrechnung sind (anders als der einseitigen Aufrechnung iSd §§ 1438 ff ABGB) im Sinne der Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, sofern nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen. Die BF ging im vorliegenden Fall von einem einmaligen Kostenbeitrag des MB aus und wendet sinngemäß das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufrechnung ein. Einer einvernehmlichen Aufrechnung sind (anders als der einseitigen Aufrechnung iSd Paragraphen 1438, ff ABGB) im Sinne der Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Grenzen gesetzt, sofern nicht Bestimmungen zwingenden Rechts entgegenstehen.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob § 4 der Sachbezugswerte VO einer Aufrechnung, wie sie von BF und MB vorgenommen wurde, zwingend entgegensteht:Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Paragraph 4, der Sachbezugswerte VO einer Aufrechnung, wie sie von BF und MB vorgenommen wurde, zwingend entgegensteht:

Die BF hat dem MB während des maßgeblichen Zeitraumes ein arbeitgebereigenes Kfz, das auch zu Privatzwecken verwendet werden konnte, zur Verfügung gestellt. Der Sachbezugsberechnung wurde ein Anschaffungswert von € 52.000,00 zu Grunde gelegt, der unstrittig blieb.

Zur Berechnung der Gegenforderung nahm die BF eine Nutzung der vom MB für ihre betrieblichen Zwecke zur Verfügung gestellten Privaträumlichkeiten für 20 Jahre an und errechnete daraus eine Gesamtbetrag von 11.350,00. Der diesbezügliche Vertrag ist nicht datiert. Jedoch hatte er unstrittig für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gültigkeit, weshalb weitere Ermittlungen diesbezüglich entfallen können.

Der Betrag von € 11.350,00 - er bildete eine zumindest teilweise in der Zukunft liegende Größe - wurde seitens der BF vom zu Grunde gelegten Anschaffungswert als Ganzes abgezogen.

Vom verbleibenden Wert wurden die Prozentsätze iSd § 4 Abs 1 der Sachbezugswerte VO berechnet und die entsprechenden Beträge in den Lohnkonten als Sachbezug ausgewiesen: Laut Lohnkonto wurde dem BF im Jahr 2015 € 609,75 und ab 2016 € 813,00 monatlich als Sachbezug PKW gewährt.Vom verbleibenden Wert wurden die Prozentsätze iSd Paragraph 4, Absatz eins, der Sachbezugswerte VO berechnet und die entsprechenden Beträge in den Lohnkonten als Sachbezug ausgewiesen: Laut Lohnkonto wurde dem BF im Jahr 2015 € 609,75 und ab 2016 € 813,00 monatlich als Sachbezug PKW gewährt.

Die belange Behörde hält dieser Berechnung des Sachbezugswertes folgendes entgegen:

1)       Der Wert des Arbeitsplatzes hätte nicht auf 20 Jahre berechnet werden dürfen

2)       Der so ermittelte Betrag hätte nicht als einmaliger Kostenbeitrag als Ganzes vom Anschaffungswert abgezogen werden dürfen

3)       Der Berechnung des Sachbezugwertes wäre ein monatlicher Kostenbetrag von € 47,29 zu Grunde zu legen (€ 11.350/20/12), sodass der Sachbezugswert im Ergebnis mit dem Höchstbetrag von € 720,00 (2015) und € 960,00 (2016 – 2019) anzusetzen gewesen wäre.

Die ÖGK hat auf Basis dieser Berechnung der BF € 110,00 monatlich an Sachbezugswert (2015) und € 147,00 monatlich an Sachbezugswert (2016 – 2019) nachverrechnet.

Zu prüfen bleibt, ob die seitens der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Sachbezugswertes zwingend rechtlich geboten ist.

Dazu wird folgendes ausgeführt:

§ 49 Abs 1 ASVG bildet zwingendes Recht. Sachbezüge bilden zwingend Entgeltbestandteile und unterliegen als solche der Beitragspflicht. § 50 ASVG enthält zwingend rechtliche Vorschriften zur Bewertung von Sachbezügen. Und verweist im Übrigen - zwingend rechtlich - auf die Anwendung der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.Paragraph 49, Absatz eins, ASVG bildet zwingendes Recht. Sachbezüge bilden zwingend Entgeltbestandteile und unterliegen als solche der Beitragspflicht. Paragraph 50, ASVG enthält zwingend rechtliche Vorschriften zur Bewertung von Sachbezügen. Und verweist im Übrigen - zwingend rechtlich - auf die Anwendung der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.

Die Bewertung des Sachbezugs ist im Fall eines Kfz, das auch privat genutzt werden kann, somit zwingendrechtlich durch die Sachwertebezugsverordnung (hier § 4 Abs 4) festgelegt, ebenso die Minderung des Sachbezugswertes im Fall eines Kostenbeitrags durch den Arbeitnehmer (§ 4 Abs 7) Die Bewertung des Sachbezugs ist im Fall eines Kfz, das auch privat genutzt werden kann, somit zwingendrechtlich durch die Sachwertebezugsverordnung (hier Paragraph 4, Absatz 4,) festgelegt, ebenso die Minderung des Sachbezugswertes im Fall eines Kostenbeitrags durch den Arbeitnehmer (Paragraph 4, Absatz 7,)

Die Sachbezugswerteverordnung stellt nach ihrem Wortlaut im Zuge der angeführten Bestimmungen durchwegs auf reale, somit gegenwärtige Zahlungen ab. Ein einmaliger Kostenbeitrag wäre somit auch einmalig zu bezahlen. An eine zulässige Aufrechnung wäre hier – auch wenn diese einvernehmlich erfolgt – nur im Rahmen beiderseits fälliger Forderungen zu denken. Für die Annahme dass auch - möglicherweise in der Zukunft anfallende Beträge als bereits aufgerechnet fingiert und ihre Summe im Vorhinein als einmaliger Kostenbeitrag vom Anschaffungswert abgezogen werden könnten, bietet die Sachbezugswerteverordnung keinen Anhaltspunkt.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer Umgehung zwingend rechtlicher Regelungen ausgegangen. Im Fall einer Umgehung zwingenden Rechts ist jenes Recht anzuwenden, das umgangen wurde.

Die von der belangten Behörde vorgenommene unter zu Grundlegung eines monatlichen Kostenbeitrags vorgenommene Berechnung entspricht der Sachbezugswerteverordnung. Sie führt nach § 4 der Sachbezugswerte VO in allen hier anzuwendenden Fassungen zu einem dem Höchstausmaß entsprechenden monatlichen Sachbezug.Die von der belangten Behörde vorgenommene unter zu Grundlegung eines monatlichen Kostenbeitrags vorgenommene Berechnung entspricht der Sachbezugswerteverordnung. Sie führt nach Paragraph 4, der Sachbezugswerte VO in allen hier anzuwendenden Fassungen zu einem dem Höchstausmaß entsprechenden monatlichen Sachbezug.

Die auf Basis dieser Nachverrechnung erfolgte Beitragsberechnung hat die BF rechnerisch nicht in Frage gestellt und bietet der vorliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer insoweit fehlerhaften Berechnung.

Die vorliegende Beitragsnachverrechnung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.

Zur Frage der Verjährung:

Zufolge § 68 Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Zufolge Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Zufolge § 58 Abs 1 sind die allgemeinen Beiträge grundsätzlich am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.Zufolge Paragraph 58, Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge grundsätzlich am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstgeberin gemäß § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Dienstgeberin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Ihn trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung z.B. über seine Eigenschaft als Dienstgeber zum Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder - bei Fehlen einer solchen - auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Die Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen.

Eine Beitragsprüfung iSd §§ 41a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des § 68 Abs. 1 ASVG die Verjährung unterbricht.Eine Beitragsprüfung iSd Paragraphen 41 a und 42 ASVG durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers (GPLA) stellt eine nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Maßnahme dar, die im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG die Verjährung unterbricht.

Im vorliegenden Fall hat die BF unstrittig keine Erkundigungen über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bzw. die hier relevante Verwaltungsübung eingeholt. Dies wäre ihr jedoch zumutbar gewesen, ebenso die Leistung der Beiträge gemäß der Verwaltungsübung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit hätte die BF ein Feststellungsverfahren anstrengen und im Falle eines für sie positiven Ausgangs allenfalls zu viel bezahlte Beiträge gemäß § 69 ASVG zurückfordern können. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet.Im vorliegenden Fall hat die BF unstrittig keine Erkundigungen über die Vertretbarkeit ihrer Rechtsauffassung bzw. die hier relevante Verwaltungsübung eingeholt. Dies wäre ihr jedoch zumutbar gewesen, ebenso die Leistung der Beiträge gemäß der Verwaltungsübung. Bei Zweifeln an der Richtigkeit hätte die BF ein Feststellungsverfahren anstrengen und im Falle eines für sie positiven Ausgangs allenfalls zu viel bezahlte Beiträge gemäß Paragraph 69, ASVG zurückfordern können. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet.

Der mit 02.11.2025 datierte Bescheid über den Prüfauftrag wurde der der steuerlichen Vertretung der BF per 11.11.2020 zur Kenntnis gebracht und von dieser unterschrieben. Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid für die Monate Jänner 2015 bis einschließlich Oktober 2015 ist daher Feststellungsverjährung eingetreten. Somit waren der BF betreffend das Jahr 2015 lediglich € 87,54 an Sozialversicherungsbeiträgen und € 3,37 an Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge vorzuschreiben, sodass die verfahrensgegenständliche Nachverrechnungssumme abweichend vom angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der in der Anlage zum angefochtenen Bescheid aufgeschlüsselten Rechenvorgänge mit EUR 2942,83 festzulegen war.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung zur Frage zwingend rechtlicher Grenzen, die Wahlfreiheit bezüglich der Annahme eines einmaligen Kostenbeitrags iSd des § 4 Abs 7 Sachbezugswerte VO betreffend, fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an einer Rechtsprechung zur Frage zwingend rechtlicher Grenzen, die Wahlfreiheit bezüglich der Annahme eines einmaligen Kostenbeitrags iSd des Paragraph 4, Absatz 7, Sachbezugswerte VO betreffend, fehlt.

Schlagworte

Arbeitsplatz Beitragsnachverrechnung Gegenforderung Kostenbeitrag Kraftfahrzeug Mietvertrag private Nutzung Revision zulässig Sachbezug Scheinvertrag Teilstattgebung Verjährung Verjährungsfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2251829.1.00

Im RIS seit

17.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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