Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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G314 2277996-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots und die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) heiratete am XXXX in Rumänien eine rumänische Staatsangehörige, reiste in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellte hier am XXXX unter Berufung auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX ausgestellt.Der Beschwerdeführer (BF) heiratete am römisch 40 in Rumänien eine rumänische Staatsangehörige, reiste in der Folge in das Bundesgebiet ein und stellte hier am römisch 40 unter Berufung auf diese Ehe bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ausgestellt.
Am XXXX stellte der BF einen Verlängerungsantrag und gab an, dass seine Ehe seit XXXX geschieden sei. Bei den folgenden Erhebungen erhärtete sich der Verdacht, er habe die Ehe lediglich zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geschlossen.Am römisch 40 stellte der BF einen Verlängerungsantrag und gab an, dass seine Ehe seit römisch 40 geschieden sei. Bei den folgenden Erhebungen erhärtete sich der Verdacht, er habe die Ehe lediglich zur Erlangung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geschlossen.
Das darüber informierte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ein, in dem er am XXXX vernommen wurde. Das darüber informierte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF ein, in dem er am römisch 40 vernommen wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er eine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Abgesehen von seiner Tochter habe er keine familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet; seine Integration beruhe lediglich auf der Aufenthaltsehe. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn und für seine Tochter möglich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zulässig; sein Verhalten und ein Verbleib im Bundesgebiet würden die Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er eine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Abgesehen von seiner Tochter habe er keine familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet; seine Integration beruhe lediglich auf der Aufenthaltsehe. Eine Rückkehr nach Serbien sei für ihn und für seine Tochter möglich. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sei zulässig; sein Verhalten und ein Verbleib im Bundesgebiet würden die Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass er keine Aufenthaltsehe geschlossen habe. Das Fehlen privater Fotos könne ihm fünf Jahre nach der Trennung nicht vorgeworden werden. Seine Ex-Ehefrau sei auch nicht zu Details der Ehe befragt worden. Selbst bei der Annahme einer früheren Aufenthaltsehe stelle sein Verhalten keine erhebliche Gefahr dar, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde.
Das BFA legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.
Der BF übermittelte dem BVwG in der Folge auftragsgemäß diverse Unterlagen.
Mit Bescheid vom XXXX nahm die Niederlassungsbehörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des BF vom XXXX wieder auf (Spruchpunkt I.), wies seine Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom XXXX und vom XXXX zurück und stellte gleichzeitig fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.). Der BF erhob dagegen zunächst eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX . Bei der Beschwerdeverhandlung am XXXX zog er die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX sowie die verfahrenseinleitenden Anträge vom XXXX und vom XXXX zurück. Mit Erkenntnis vom XXXX stellte das Verwaltungsgericht XXXX daraufhin das Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt I. des Bescheids vom XXXX ein und behob Spruchpunkt II. ersatzlos.Mit Bescheid vom römisch 40 nahm die Niederlassungsbehörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aufgrund des Antrags des BF vom römisch 40 wieder auf (Spruchpunkt römisch eins.), wies seine Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom römisch 40 und vom römisch 40 zurück und stellte gleichzeitig fest, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF erhob dagegen zunächst eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 . Bei der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 zog er die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom römisch 40 sowie die verfahrenseinleitenden Anträge vom römisch 40 und vom römisch 40 zurück. Mit Erkenntnis vom römisch 40 stellte das Verwaltungsgericht römisch 40 daraufhin das Beschwerdeverfahren in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom römisch 40 ein und behob Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos.
Am 12.04.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF als Partei und seine nunmehrige Ehefrau als Zeugin befragt wurden. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG. Am 12.04.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF als Partei und seine nunmehrige Ehefrau als Zeugin befragt wurden. Eine Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der serbischen Stadt XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Vlachisch, eine mit dem Rumänischen verwandte balkanromanische Sprache. Er spricht auch Serbisch auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch jedoch nur in Grundzügen. In seiner Heimat, wo er bis XXXX 2016 lebte, machte er nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zum Automechaniker und war anschließend in verschiedenen Bereichen erwerbstätig.Der BF ist ein am römisch 40 in der serbischen Stadt römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Vlachisch, eine mit dem Rumänischen verwandte balkanromanische Sprache. Er spricht auch Serbisch auf muttersprachlichem Niveau, Deutsch jedoch nur in Grundzügen. In seiner Heimat, wo er bis römisch 40 2016 lebte, machte er nach dem Schulbesuch eine Ausbildung zum Automechaniker und war anschließend in verschiedenen Bereichen erwerbstätig.
Der BF hatte bereits in Serbien für mehrere Jahre eine Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , die bereits beendet war, als er XXXX 2021 die Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehefrau aufnahm. Dieser Verbindung entstammt seine am XXXX geborene Tochter XXXX , die ebenfalls Staatsangehörige von Serbien ist.Der BF hatte bereits in Serbien für mehrere Jahre eine Beziehung mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , die bereits beendet war, als er römisch 40 2021 die Beziehung mit seiner nunmehrigen Ehefrau aufnahm. Dieser Verbindung entstammt seine am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 , die ebenfalls Staatsangehörige von Serbien ist.
Am XXXX heiratete der BF in Rumänien die rumänische Staatsangehörige XXXX , um dadurch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwerben. Er führte mit ihr jedoch nie ein gemeinsames Familienleben. Die Ehe ist seit XXXX rechtskräftig geschieden. Am römisch 40 heiratete der BF in Rumänien die rumänische Staatsangehörige römisch 40 , um dadurch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwerben. Er führte mit ihr jedoch nie ein gemeinsames Familienleben. Die Ehe ist seit römisch 40 rechtskräftig geschieden.
Im XXXX zogen der BF und XXXX nach Österreich. Er hält sich seither im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet auf und kehrt nur zu kurzen Besuchen nach Serbien zurück. XXXX hält sich schon seit XXXX oder XXXX nicht mehr im Bundesgebiet auf. Im römisch 40 zogen der BF und römisch 40 nach Österreich. Er hält sich seither im Wesentlichen durchgehend im Bundesgebiet auf und kehrt nur zu kurzen Besuchen nach Serbien zurück. römisch 40 hält sich schon seit römisch 40 oder römisch 40 nicht mehr im Bundesgebiet auf.
XXXX übersiedelte XXXX mit ihrer Mutter von Serbien, wo sie bislang gelebt hatten, nach Österreich. Sie lebte hier zunächst in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren nunmehrigem Ehemann. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Grundgerichts XXXX (Serbien) vom XXXX wurde der BF allein mit der Obsorge für sie betraut und festgelegt, dass sich ihr Wohnsitz in seinem Haushalt befindet. XXXX wurde gleichzeitig zu Geldunterhaltszahlungen für ihre Tochter verurteilt. Außerdem wurde ein Kontaktrecht zwischen Mutter und Tochter festgelegt. Seit XXXX lebt XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF und wird überwiegend von ihm versorgt und betreut. Sie besucht die Schule in XXXX . Ihr wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt oder eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie hat regelmäßige (Besuchs-) Kontakte zu ihrer ebenfalls in Österreich lebenden Mutter. römisch 40 übersiedelte römisch 40 mit ihrer Mutter von Serbien, wo sie bislang gelebt hatten, nach Österreich. Sie lebte hier zunächst in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und deren nunmehrigem Ehemann. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Grundgerichts römisch 40 (Serbien) vom römisch 40 wurde der BF allein mit der Obsorge für sie betraut und festgelegt, dass sich ihr Wohnsitz in seinem Haushalt befindet. römisch 40 wurde gleichzeitig zu Geldunterhaltszahlungen für ihre Tochter verurteilt. Außerdem wurde ein Kontaktrecht zwischen Mutter und Tochter festgelegt. Seit römisch 40 lebt römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF und wird überwiegend von ihm versorgt und betreut. Sie besucht die Schule in römisch 40 . Ihr wurde nie ein Aufenthaltstitel erteilt oder eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Sie hat regelmäßige (Besuchs-) Kontakte zu ihrer ebenfalls in Österreich lebenden Mutter.
Im XXXX begann der BF eine Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , die zunächst aufgrund ihrer ersten, seit XXXX geschiedenen Ehe noch den Familiennamen XXXX trug und in Italien wohnte und arbeitete. Im XXXX übersiedelte sie aus Italien nach XXXX ; seither lebt sie hier mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt und führt mit ihm eine Lebensgemeinschaft und ein gemeinsames Familienleben. Am XXXX heirateten der BF und XXXX in XXXX . Sie ist Eigentümerin einer Wohnung in XXXX . Ihre fast XXXX -jährige Tochter lebt nach wie vor in Italien und studiert dort, hat aber vor, das Studium in absehbarer Zeit in XXXX fortzusetzen.Im römisch 40 begann der BF eine Beziehung mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , die zunächst aufgrund ihrer ersten, seit römisch 40 geschiedenen Ehe noch den Familiennamen römisch 40 trug und in Italien wohnte und arbeitete. Im römisch 40 übersiedelte sie aus Italien nach römisch 40 ; seither lebt sie hier mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt und führt mit ihm eine Lebensgemeinschaft und ein gemeinsames Familienleben. Am römisch 40 heirateten der BF und römisch 40 in römisch 40 . Sie ist Eigentümerin einer Wohnung in römisch 40 . Ihre fast römisch 40 -jährige Tochter lebt nach wie vor in Italien und studiert dort, hat aber vor, das Studium in absehbarer Zeit in römisch 40 fortzusetzen.
Die Eltern, Großeltern, Tanten und Onkel des BF sind bereits verstorben. Er hat regelmäßig Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Cousins. In Serbien ist er nach dem Tod seiner Eltern Eigentümer von zwei Häusern, einem Grundstück sowie von Weingärten, Obstgärten und Äckern, die er dort lebenden Freunden bzw. Verwandten kostenfrei zur Bewirtschaftung überlässt.
Der BF hat keine schwerwiegenden medizinischen Probleme und ist arbeitsfähig. Er ist im Bundesgebiet seit XXXX fast durchgehend unselbständig erwerbstätig. XXXX , der im XXXX eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt wurde, war hier von XXXX bis XXXX (mit Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig. Derzeit bezieht sie Arbeitslosengeld und besucht über Vermittlung des AMS einen Deutschkurs. Der BF hat keine schwerwiegenden medizinischen Probleme und ist arbeitsfähig. Er ist im Bundesgebiet seit römisch 40 fast durchgehend unselbständig erwerbstätig. römisch 40 , der im römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin ausgestellt wurde, war hier von römisch 40 bis römisch 40 (mit Unterbrechungen) unselbständig erwerbstätig. Derzeit bezieht sie Arbeitslosengeld und besucht über Vermittlung des AMS einen Deutschkurs.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind keine rechtskräftigen Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen bekannt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG.
Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand der konsistenten Angaben zu seiner Person im Verwaltungsakt, vor der Niederlassungsbehörde und vor dem BVwG festgestellt. Eine Datenblattkopie seines serbischen Reisepasses liegt vor.
Die Schul- und Berufsausbildung des BF ergibt sich ebenso wie seine Sprachkenntnisse, die in Serbien ausgeübte Erwerbstätigkeit und sein Immobilienbesitz dort aus seinen plausiblen Angaben vor dem BVwG.
Die Beziehung zwischen dem BF und XXXX ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Eine Übersetzung der Entscheidung des Grundgerichts XXXX vom XXXX ins Deutsche liegt vor. Aus diesem Urteil eines serbischen Gerichts über Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, geht hervor, dass der BF und XXXX die Eltern von XXXX sind und dass die Beziehung mittlerweile beendet ist. Im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zunächst strittig, ob der BF nur bis XXXX oder länger mit XXXX zusammen war (laut den Angaben von XXXX vor der Polizei am XXXX etwa bis XXXX ). Dies ist hier jedoch nicht (mehr) entscheidungswesentlich und kann dahingestellt bleiben. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung des BF mit XXXX noch aufrecht war, als er XXXX die Beziehung mit XXXX einging.Die Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben. Eine Übersetzung der Entscheidung des Grundgerichts römisch 40 vom römisch 40 ins Deutsche liegt vor. Aus diesem Urteil eines serbischen Gerichts über Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht, geht hervor, dass der BF und römisch 40 die Eltern von römisch 40 sind und dass die Beziehung mittlerweile beendet ist. Im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme war zunächst strittig, ob der BF nur bis römisch 40 oder länger mit römisch 40 zusammen war (laut den Angaben von römisch 40 vor der Polizei am römisch 40 etwa bis römisch 40 ). Dies ist hier jedoch nicht (mehr) entscheidungswesentlich und kann dahingestellt bleiben. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung des BF mit römisch 40 noch aufrecht war, als er römisch 40 die Beziehung mit römisch 40 einging.
Die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil betreffend die Ehe des BF mit XXXX liegen vor. Der BF gestand vor dem BVwG zu, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Auch die weiteren Beweisergebnisse belegen, dass der BF und seien erste Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben geführt haben (siehe insbesondere die Darstellung im Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX ). Der chronologische Ablauf spricht ebenfalls dafür, dass der BF diese Ehe nur einging, um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erhalten. Die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil betreffend die Ehe des BF mit römisch 40 liegen vor. Der BF gestand vor dem BVwG zu, dass es sich um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Auch die weiteren Beweisergebnisse belegen, dass der BF und seien erste Ehefrau nie ein gemeinsames Familienleben geführt haben (siehe insbesondere die Darstellung im Bescheid der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 ). Der chronologische Ablauf spricht ebenfalls dafür, dass der BF diese Ehe nur einging, um ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu erhalten.
XXXX war laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) bis zu ihrer amtlichen Abmeldung XXXX im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut der Aussage des BF kehrte sie im XXXX nach Rumänien zurück, war jedoch laut Versicherungsdatenauszug nur von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet erwerbstätig bzw. krankenversichert. Der genaue Zeitpunkt, zu dem sie das Bundesgebiet verlassen hat, kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls feststeht, dass sie sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich aufhält und das Bundesgebiet lange vor ihrer amtlichen Abmeldung verlassen hat. römisch 40 war laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) bis zu ihrer amtlichen Abmeldung römisch 40 im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Laut der Aussage des BF kehrte sie im römisch 40 nach Rumänien zurück, war jedoch laut Versicherungsdatenauszug nur von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet erwerbstätig bzw. krankenversichert. Der genaue Zeitpunkt, zu dem sie das Bundesgebiet verlassen hat, kann als nicht entscheidungswesentlich dahingestellt bleiben, zumal jedenfalls feststeht, dass sie sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Österreich aufhält und das Bundesgebiet lange vor ihrer amtlichen Abmeldung verlassen hat.
Der durchgehende Inlandsaufenthalt des BF seit XXXX ergibt sich aus seinen Angaben dazu, die durch die Wohnsitzmeldungen laut ZMR und die Erwerbstätigkeit laut den Versicherungsdaten untermauert werden. Der durchgehende Inlandsaufenthalt des BF seit römisch 40 ergibt sich aus seinen Angaben dazu, die durch die Wohnsitzmeldungen laut ZMR und die Erwerbstätigkeit laut den Versicherungsdaten untermauert werden.
Eine Schulbesuchsbestätigung von XXXX wurde vorgelegt. Der BF schilderte glaubhaft, dass sie und ihre Mutter XXXX , nach dem Tod seines Vaters, in dessen Haus sie gewohnt hatten, aus Serbien nach Österreich übersiedelt waren. Laut ZMR wohnte XXXX in Österreich zunächst bei ihrer Mutter und seit XXXX bei dem BF. Dieser schilderte das Zusammenleben mit ihr sowie ihre Kontakte zu ihrer Mutter lebensnah und gut nachvollziehbar. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) geht hervor, dass XXXX bislang weder einen Aufenthaltstitel noch eine Anmeldebescheinigung erhalten hat. Es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Der BF schilderte glaubhaft, dass er für ihren Unterhalt aufkommt, obwohl im Urteil vom XXXX Unterhaltszahlungen ihrer Mutter festgelegt wurden.Eine Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 wurde vorgelegt. Der BF schilderte glaubhaft, dass sie und ihre Mutter römisch 40 , nach dem Tod seines Vaters, in dessen Haus sie gewohnt hatten, aus Serbien nach Österreich übersiedelt waren. Laut ZMR wohnte römisch 40 in Österreich zunächst bei ihrer Mutter und seit römisch 40 bei dem BF. Dieser schilderte das Zusammenleben mit ihr sowie ihre Kontakte zu ihrer Mutter lebensnah und gut nachvollziehbar. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) geht hervor, dass römisch 40 bislang weder einen Aufenthaltstitel noch eine Anmeldebescheinigung erhalten hat. Es wurde auch kein entsprechender Antrag gestellt. Der BF schilderte glaubhaft, dass er für ihren Unterhalt aufkommt, obwohl im Urteil vom römisch 40 Unterhaltszahlungen ihrer Mutter festgelegt wurden.
Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und XXXX basieren auf deren übereinstimmenden und konsistenten Angaben. Die Eheschließung im XXXX ist durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Eintragung in das Ehebuch belegt. Beide Ehegatten schilderten ihr gemeinsames Familienleben und die bereits zuvor bestehende Lebensgemeinschaft vor dem BVwG lebhaft und überzeugend, sodass – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter des BF ebenfalls im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebt – davon ausgegangen wird, dass diese Ehe nicht deshalb geschlossen wurde, damit der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Überdies ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom XXXX , dass XXXX durch ihre Angaben im Zuge der Wohnsitzerhebung die Ermittlungen hinsichtlich der Aufenthaltsehe erst richtig ins Rollen brachte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass sie und der BF eine Ehe miteinander eingingen, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen, zumal der BF vor dem BVwG zugestanden hat, mit seiner ersten Ehefrau eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Die Erwerbstätigkeit von XXXX in Österreich konnte anhand ihrer Versicherungsdaten festgestellt werden, der derzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Kursnebenkostenbeihilfe ergibt sich aus den Belegen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Die Feststellungen zu ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Italien, dem Immobilienbesitz und zu ihrer Tochter können anhand der Aussagen vor dem BVwG getroffen werden. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen dem BF und römisch 40 basieren auf deren übereinstimmenden und konsistenten Angaben. Die Eheschließung im römisch 40 ist durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Eintragung in das Ehebuch belegt. Beide Ehegatten schilderten ihr gemeinsames Familienleben und die bereits zuvor bestehende Lebensgemeinschaft vor dem BVwG lebhaft und überzeugend, sodass – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter des BF ebenfalls im gemeinsamen Haushalt der Eheleute lebt – davon ausgegangen wird, dass diese Ehe nicht deshalb geschlossen wurde, damit der BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlangt. Überdies ergibt sich aus dem Erhebungsbericht vom römisch 40 , dass römisch 40 durch ihre Angaben im Zuge der Wohnsitzerhebung die Ermittlungen hinsichtlich der Aufenthaltsehe erst richtig ins Rollen brachte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass sie und der BF eine Ehe miteinander eingingen, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen, zumal der BF vor dem BVwG zugestanden hat, mit seiner ersten Ehefrau eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein. Die Erwerbstätigkeit von römisch 40 in Österreich konnte anhand ihrer Versicherungsdaten festgestellt werden, der derzeitige Bezug von Arbeitslosengeld und Kursnebenkostenbeihilfe ergibt sich aus den Belegen, die bei der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Die Feststellungen zu ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Italien, dem Immobilienbesitz und zu ihrer Tochter können anhand der Aussagen vor dem BVwG getroffen werden.
Der Bescheid der Niederlassungsbehörde vom XXXX wurde dem BVwG ebenso übermittelt wie die Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX sowie das Protokoll der dortigen Beschwerdeverhandlung.Der Bescheid der Niederlassungsbehörde vom römisch 40 wurde dem BVwG ebenso übermittelt wie die Rechtsmittelentscheidung des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 sowie das Protokoll der dortigen Beschwerdeverhandlung.
Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für schwerwiegende medizinische Probleme des BF; seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem erwerbsfähigen Alter und der ausgeübten Erwerbstätigkeit.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich oder anderswo.
Rechtliche Beurteilung:
Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Ob seiner im XXXX geschlossenen (zweiten) Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG, wobei er mit seiner zweiten Ehefrau und seiner (einer anderen Beziehung entstammenden) Tochter in Österreich ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führt. Er ist daher nunmehr auf dieser Grundlage als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (zumal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte lediglich deklarativ ist und ihr Fehlen somit nicht schadet).Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Ob seiner im römisch 40 geschlossenen (zweiten) Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet Gebrauch macht, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG, wobei er mit seiner zweiten Ehefrau und seiner (einer anderen Beziehung entstammenden) Tochter in Österreich ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt. Er ist daher nunmehr auf dieser Grundlage als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen und verfügt über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht (zumal die Ausstellung einer Aufenthaltskarte lediglich deklarativ ist und ihr Fehlen somit nicht schadet).
Der BF war auch schon zuvor aufgrund seiner Ehe mit XXXX als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln, obwohl diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, da keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Auch nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vor der nunmehrigen zweiten Eheschließung) waren für ihn die §§ 66 und 67 FPG (nicht hingegen die §§ 52 und 53 FPG) maßgeblich, unabhängig davon, ob ihm eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt wurde oder nicht (siehe VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462). Der BF war auch schon zuvor aufgrund seiner Ehe mit römisch 40 als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu behandeln, obwohl diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, da keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255). Auch nach dem Ende der Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vor der nunmehrigen zweiten Eheschließung) waren für ihn die Paragraphen 66 und 67 FPG (nicht hingegen die Paragraphen 52 und 53 FPG) maßgeblich, unabhängig davon, ob ihm eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes ausgestellt wurde oder nicht (siehe VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462).
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF setzt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Dies gilt auch auch für andere verpönte Verhaltensweisen wie z.B. das Eingehen einer Aufenthaltsehe. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Dies gilt auch auch für andere verpönte Verhaltensweisen wie z.B. das Eingehen einer Aufenthaltsehe.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 8 FPG geschlossen wurde, also die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK geführt haben, und sich ein Ehegatte trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots – abweichend von § 67 Abs 2 FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK führen, dürfen sich gemäß § 30 NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme nach § 67 Abs 1 FPG (so schon VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG liegen vor, wenn eine Aufenthaltsehe im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG geschlossen wurde, also die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt haben, und sich ein Ehegatte trotzdem für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf die Ehe berufen hat. In diesem Fall beträgt die Höchstdauer des Aufenthaltsverbots – abweichend von Paragraph 67, Absatz 2, FPG – allerdings nicht zehn, sondern nur fünf Jahre (siehe VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führen, dürfen sich gemäß Paragraph 30, NAG für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln bzw. für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nicht auf die Ehe berufen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtfertigt grundsätzlich die Annahme nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG (so schon VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
Hier liegt jedoch eine Besonderheit insoweit vor, als der BF nach der Scheidung der Aufenthaltsehe eine weitere Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin eingegangen ist, mit der er sehr wohl ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führt. Auf diese Ehe kann er sich nunmehr zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berufen.Hier liegt jedoch eine Besonderheit insoweit vor, als der BF nach der Scheidung der Aufenthaltsehe eine weitere Ehe mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin eingegangen ist, mit der er sehr wohl ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führt. Auf diese Ehe kann er sich nunmehr zur Hintanhaltung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme berufen.
Bei der in § 67 Abs 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren bzw. verpönten Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern es soll vielmehr beurteilt werden, ob im Entscheidungszeitpunkt - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren bzw. verpönten Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern es soll vielmehr beurteilt werden, ob im Entscheidungszeitpunkt - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098).
In Bezug auf die Erschleichung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bzw. auf einen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt liegt aufgrund der nunmehrigen zweiten Ehe des BF, der tatsächlich ein gemeinsames Familienleben zugrunde liegt, keine Wiederholungsgefahr vor. Da er sein früheres Fehlverhalten auch eingestanden und die Verantwortung dafür übernommen hat, ist für ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal ihm kein weiteres Fehlverhalten zur Last fällt.
Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer vor Jahren eingegangenen und wieder geschiedenen Aufenthaltsehe des BF ist nicht ersichtlich, zumal er nunmehr erneut mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet ist und es sich bei dieser Ehe jedenfalls nicht um eine Aufenthaltsehe handelt (vgl. zur Ehe mit einer Österreicherin VwGH 27.09.2023, Ra 2022/22/0067). Eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer vor Jahren eingegangenen und wieder geschiedenen Aufenthaltsehe des BF ist nicht ersichtlich, zumal er nunmehr erneut mit einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin verheiratet ist und es sich bei dieser Ehe jedenfalls nicht um eine Aufenthaltsehe handelt vergleiche zur Ehe mit einer Österreicherin VwGH 27.09.2023, Ra 2022/22/0067).
Dazu kommt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch angesichts der Intensität des Privat- und Familienlebens des BF im Inland unverhältnismäßig ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, das in das Privat- und Familienleben des Betroffenen eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration
(Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, das in das Privat- und Familienleben des Betroffenen eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration , (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Der BF schloss zwar zunächst eine Aufenthaltsehe mit dem Zweck, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Er hat seinen – wenn auch nicht rechtmäßigen – Inlandsaufenthalt seit XXXX jedoch dazu genutzt, sich im Bundesgebiet zu integrieren, insbesondere durch die fast durchgehende Erwerbstätigkeit. Zudem führte er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau seit XXXX in Österreich eine Beziehung mit einer anderen EWR-Bürgerin, die sich als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Mit ihr und seiner minderjährigen Tochter besteht im Inland ein Familienleben (zunächst aufgrund der Lebensgemeinschaft, seit Anfang XXXX aufgrund der Ehe). Der BF schloss zwar zunächst eine Aufenthaltsehe mit dem Zweck, sich ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen, auf das er als Nicht-EWR-Bürger sonst keinen Anspruch gehabt hätte. Er hat seinen – wenn auch nicht rechtmäßigen – Inlandsaufenthalt seit römisch 40 jedoch dazu genutzt, sich im Bundesgebiet zu integrieren, insbesondere durch die fast durchgehende Erwerbstätigkeit. Zudem führte er nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau seit römisch 40 in Österreich eine Beziehung mit einer anderen EWR-Bürgerin, die sich als Arbeitnehmerin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Mit ihr und seiner minderjährigen Tochter besteht im Inland ein Familienleben (zunächst aufgrund der Lebensgemeinschaft, seit Anfang römisch 40 aufgrund der Ehe).
Der BF ist unbescholten und hat im Inland (abgesehen vom Eingehen einer Aufenthaltsehe und dem daraus resultierenden unrechtmäßigen Aufenthalt) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung begangen.
Zwar hat er nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er den Großteil seines Lebens verbrachte und über Vermögenswerte in Form von Immobilien verfügt. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt aber, dass sein persönliches Interesse am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt. Dabei ist auch das Wohl seiner Tochter zu berücksichtigen, die hier seit mehreren Jahren die Schule besucht und nunmehr als Stieftochter einer EWR-Bürgerin ebenfalls unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist. Eine Trennung des BF von seinen nächsten Angehörigen (Ehefrau und minderjährige Tochter) ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug (siehe VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Das Fehlverhalten des BF ist jedoch nicht so gravierend, dass es die mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundene Trennung von Frau und Kind rechtfertigt.
Im Ergebnis ist das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgrund der für den BF zu erstellenden positiven Zukunftsprognose und der Intensität seines Privat- und Familienlebens in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids.Im Ergebnis ist das in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Aufenthaltsverbot aufgrund der für den BF zu erstellenden positiven Zukunftsprognose und der Intensität seines Privat- und Familienlebens in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den ersatzlosen Entfall des darauf aufbauenden Spruchpunkts römisch zwei. des angefochtenen Bescheids.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG hier an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Gefährdung der Sicherheit Interessenabwägung Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2277996.1.00Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024