Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G304 2297325-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), es wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.06.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da von ihr eine erhebliche Gefahr ausgehe.
Die BF erhob im Wege der BBU fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde gegen den Bescheid. Die belangte Behörde habe die Gefährdungsprognose einzig auf die strafrechtliche Verurteilung gestützt, habe aber keine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen.
Der Beschwerdeakt langte am 12.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist eine Staatsangehörige von Serbien, welche über einen gültigen Aufenthaltstitel von Italien verfügt.
Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter. Die derzeit beschäftigungslose BF ist in Serbien aufgewachsen und spricht die Landessprache. Ihr Wohnsitz befindet sich in Italien, wo auch ihr Ehemann und ihre beiden Enkelkinder – für welche die BF obsorgeberechtigt ist – wohnen. Die BF ist als mittellos anzusehen.
Der Zeitpunkt der letzten Einreise nach Österreich ist nicht bekannt. In Österreich ist die BF derzeit mit Wohnsitz in einer Justizanstalt erfasst. Im ZMR ist weiters ein Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX von 01.08. bis 31.08.2012 evident. Außerhalb von Justizanstalten war die BF zu keiner Zeit melderechtlich erfasst.Der Zeitpunkt der letzten Einreise nach Österreich ist nicht bekannt. In Österreich ist die BF derzeit mit Wohnsitz in einer Justizanstalt erfasst. Im ZMR ist weiters ein Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 von 01.08. bis 31.08.2012 evident. Außerhalb von Justizanstalten war die BF zu keiner Zeit melderechtlich erfasst.
Am 22.05.2024 wurde die BF von Beamten der LPD Wien nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert.
Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung der BF ist in Österreich evident:
- Urteil LG für Strafsachen vom XXXX .06.2024, §§ 12 3. Fall, 127, 129 Abs 2 Z 1 iVm Abs 1 Z 1 StGB, Freiheitsstrafe 17 Monate, davon 12 Monate bedingt- Urteil LG für Strafsachen vom römisch 40 .06.2024, Paragraphen 12, 3. Fall, 127, 129 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Freiheitsstrafe 17 Monate, davon 12 Monate bedingt
Derzeit befindet sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt, das Strafende ist mit Oktober 2024 datiert.
In der Schweiz wurde die BF seit 2015 dreimal wegen Verdacht auf Einbruchsdiebstahl beamtshandelt und verurteilt. Die BF gehört einer international agierenden kriminellen Vereinigung an, welche in Familienclans organisiert ist. Ihr Sohn wurde 2020 in der Schweiz auf frischer Tat bei einem Einbruchsdiebstahl in der Schweiz festgenommen.
In Österreich war die BF zu keiner Zeit legal erwerbstätig.
Die BF verfügt weder über familiäre, private oder berufliche Bindungen zu Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Dass die BF Inhaberin eines italienischen Aufenthaltstitels ist, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie.
Die Feststellungen zu den familiären Umständen, ihrem Gesundheitszustand und ihrer Beschäftigungslosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des Bescheides und der Beschwerde.
Die strafrechtlichen Verurteilungen wegen eines Verbrechenstatbestandes ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie des Gerichtsurteiles. Die Tathandlungen der BF bestanden darin, dass sie als Mitglied einer international agierenden kriminellen Organisation gemeinsam mit zwei Mittäterinnen einen Einbruchsdiebstahl in Österreich verübte, wobei die BF als Aufpasserin und Fahrerin des Fluchtwagens agierte. Als erschwerend sah das Gericht die einschlägigen (ausländischen) Vorverurteilungen der BF an, als mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung der Beute.
Die einschlägigen Verurteilungen der BF im Ausland ergeben sich aus dem Strafurteil.
Dass die BF im Bundesgebiet keine polizeiliche Meldeadresse außerhalb von Justizanstalten hatte und nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus entsprechenden Anfragen aus dem ZMR und AJ-WEB.
Die Mittellosigkeit der BF ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA.
Es konnten keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen der BF in Österreich festgestellt werden und es wurden solche auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus folgenden Gründen ist fallbezogen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung folgender Gründe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten:
Die BF wurde am XXXX .06.2024 von einem Landesgericht für Strafsachen wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls als Mitglied einer international agierenden kriminellen Organisation zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe 17 Monaten verurteilt, worin sich die Schwere der Delikte und die von der BF ausgehenden Gefahr widerspiegelt. Hinzu kommt, dass die BF im Ausland drei einschlägige Verurteilungen wegen Einbruchs aufweist. Auch ihr Sohn wurde – offenbar auch als Mitglied des Familienclans – bei einem Einbruch in der Schweiz auf frischer Tat betreten. Es ergibt sich daher das Bild, dass die BF wiederholt durch die Begehung schwerer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch einschlägige Vorverurteilungen konnten die BF von der Begehung weiterer schwerer Delikte nicht abhalten, sodass hier kein Gesinnungswandel erkennbar ist. Die offenbar triste finanzielle Situation, ihre Beschäftigungslosigkeit und die Verstrickung der BF in eine clanmäßig organisierte Kriminalität lassen befürchten, dass die BF auch weiterhin zur Begehung von Eigentumsdelikten neigt. Durch die wiederkehrende Begehung strafrechtlicher Delikte gegen fremdes Eigentum durch Einbruchskriminalität geht von der BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche eine sofortige Ausreise erforderlich macht, zumal die Einreise in das Bundesgebiet offenbar einzig und allein zum Zwecke der Begehung von Straftaten erfolgte.Die BF wurde am römisch 40 .06.2024 von einem Landesgericht für Strafsachen wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls als Mitglied einer international agierenden kriminellen Organisation zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe 17 Monaten verurteilt, worin sich die Schwere der Delikte und die von der BF ausgehenden Gefahr widerspiegelt. Hinzu kommt, dass die BF im Ausland drei einschlägige Verurteilungen wegen Einbruchs aufweist. Auch ihr Sohn wurde – offenbar auch als Mitglied des Familienclans – bei einem Einbruch in der Schweiz auf frischer Tat betreten. Es ergibt sich daher das Bild, dass die BF wiederholt durch die Begehung schwerer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch einschlägige Vorverurteilungen konnten die BF von der Begehung weiterer schwerer Delikte nicht abhalten, sodass hier kein Gesinnungswandel erkennbar ist. Die offenbar triste finanzielle Situation, ihre Beschäftigungslosigkeit und die Verstrickung der BF in eine clanmäßig organisierte Kriminalität lassen befürchten, dass die BF auch weiterhin zur Begehung von Eigentumsdelikten neigt. Durch die wiederkehrende Begehung strafrechtlicher Delikte gegen fremdes Eigentum durch Einbruchskriminalität geht von der BF in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche eine sofortige Ausreise erforderlich macht, zumal die Einreise in das Bundesgebiet offenbar einzig und allein zum Zwecke der Begehung von Straftaten erfolgte.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Beziehungen zu oder in Österreich hat die BF in ihrer Beschwerde nicht geltend gemacht. Sie verfügt hier weder über Familienangehörige, einen Freundeskreis, einen Wohnsitz oder andere soziale Beziehungen. Auch beruflich ist die BF in Österreich nicht verankert. Der einzige Bezug zu Österreich ist, dass die BF in das Bundesgebiet einreiste, um hier eine schwere Straftat zu begehen.
Der aufenthaltsrechtliche Status der BF in Italien, wo sie aufenthaltsberechtigt ist, wo sich ihr Wohnsitz befindet und nahe Angehörige aufhältig sind, wird durch eine Abschiebung der BF nach Serbien bzw durch den gegenständlichen Bescheid nicht beeinträchtigt.
Im gegenständlichen Fall war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die Interessen der BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten. Im gegenständlichen Fall war daher nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung der BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die Interessen der BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten.
Es der BF zumutbar, den Verfahrensausgang im Falle einer Haftentlassung außerhalb von Österreich abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2297325.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024