TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 W114 2294726-1

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §17 Z1
VermG §18
VermG §20
VermG §24
VermG §3 Abs3
VermG §43 Abs6
VermG §52 Z5
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 18 heute
  2. VermG § 18 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. VermG § 18 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 20 heute
  2. VermG § 20 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 20 gültig von 01.01.2009 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. VermG § 20 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermG § 43 heute
  2. VermG § 43 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 43 gültig von 07.05.2012 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  4. VermG § 43 gültig von 25.04.2012 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 43 gültig von 01.01.2009 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 43 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 52 heute
  2. VermG § 52 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2022
  3. VermG § 52 gültig von 01.11.2016 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  4. VermG § 52 gültig von 04.07.2008 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  5. VermG § 52 gültig von 01.07.1975 bis 03.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

Spruch


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W114 2294726-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vom 03.04.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 17.03.2023, Geschäftsfallnummer 560/2022/83, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , vom 03.04.2023 gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 17.03.2023, Geschäftsfallnummer 560/2022/83, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 347/3 KG 82004 Itter.1. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 347/3 KG 82004 Itter.

XXXX (im Weiteren: Umwandlungswerber) sind grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 348 KG 82004 Itter. römisch 40 (im Weiteren: Umwandlungswerber) sind grundbücherliche Miteigentümer des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 348 KG 82004 Itter.

2. Das Grundstück mit der Grundstücksnummer 347/3 KG 82004 Itter und das Grundstück mit der Grundstücksnummer 348 KG 82004 Itter grenzen nur im Grenzpunkt mit der Grenzpunktnummer 9163 aneinander.

3. Im Jahr 2010 wurde in der Katastralgemeinde 82004 Itter zum Geschäftsfall mit der Geschäftsfallnummer GFN 1982004/2010/83 eine Mappenberichtigung durchgeführt. Davon waren unter anderem auch die Grundstücke mit den Grundstücksnummern 347/3 und 348, jeweils KG 82004 Itter, betroffen.

4. Grundlage für diese Mappenberichtigung war eine am 02.11.2009 abgehaltene Grenzzusammenkunft bzw. Grenzverhandlung, bei der auch der BF anwesend war. Im dazu angefertigten Protokoll des Planverfassers XXXX , GZ 39993/09, die auch Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG enthält, wurde der Zusatz „Grenzpunkte 9173, 9174 am 2.11.2009 mitverhandelt, GstNr. 347/1 auf der Zustimmungserklärung ergänzt am 23.6.2020“ angebracht. Durch seine Unterschrift erklärte der BF, dass er dem in der Natur einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf und der Eintragung in den rechtsverbindlichen Grenzkataser zustimme und dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben sei. 4. Grundlage für diese Mappenberichtigung war eine am 02.11.2009 abgehaltene Grenzzusammenkunft bzw. Grenzverhandlung, bei der auch der BF anwesend war. Im dazu angefertigten Protokoll des Planverfassers römisch 40 , GZ 39993/09, die auch Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG enthält, wurde der Zusatz „Grenzpunkte 9173, 9174 am 2.11.2009 mitverhandelt, GstNr. 347/1 auf der Zustimmungserklärung ergänzt am 23.6.2020“ angebracht. Durch seine Unterschrift erklärte der BF, dass er dem in der Natur einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf und der Eintragung in den rechtsverbindlichen Grenzkataser zustimme und dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben sei.

5. Am 23.11.2021 stellte XXXX , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (im Weiteren: Ingenieurkonsulent), unter Berufung auf eine ihm von den Umwandlungswerbern erteilten Vollmacht einen Antrag auf Teilung des Grundstücks der Umwandlungswerber. Grundlage für die Teilung bildete der Plan des Ingenieurkonsulenten vom 17.11.2021, GZ 16462/21. Im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs verwies der Ingenieurkonsulent auf die gemäß GFN 1982004/2010/83 vorausgegangenen Vermessungen und Unterschriften der betroffenen Grundstückseigentümer, darunter auch des BF. 5. Am 23.11.2021 stellte römisch 40 , Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (im Weiteren: Ingenieurkonsulent), unter Berufung auf eine ihm von den Umwandlungswerbern erteilten Vollmacht einen Antrag auf Teilung des Grundstücks der Umwandlungswerber. Grundlage für die Teilung bildete der Plan des Ingenieurkonsulenten vom 17.11.2021, GZ 16462/21. Im Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs verwies der Ingenieurkonsulent auf die gemäß GFN 1982004/2010/83 vorausgegangenen Vermessungen und Unterschriften der betroffenen Grundstückseigentümer, darunter auch des BF.

6. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 30.11.2021, Geschäftsfallnummer 2514/2021/83, wurde der Plan des Ingenieurkonsulenten vom 17.11.2021 mit der GZ 16462/21 bescheinigt.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 17.03.2023, Geschäftsfallnummer 560/2022/83, wurde das Grundstück mit der Grundstücksnummer 348 KG 82004 Itter der Umwandlungswerber von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Grundlage für die Umwandlung der Plan des Ingenieurkonsulenten vom 17.11.2021, GZ 16462/21, bilde. Nachdem der Beschuss des Grundbuchsgerichtes (TZ: 986/2023/830, 1312/2023/821) zu diesem Plan sowie sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden, seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung gegeben.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt.

8. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 03.04.2023 gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichsten zusammengefasst wurde dazu begründend ausgeführt, dass dem Plan vom 17.11.2021 des Ingenieurkonsulenten, GZ 16462/21, und der Umwandlung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer 348 KG 82004 Itter in den Grenzkataster nicht zugestimmt werde. Der BF sei bezüglich der Grundstücksvermessungen nie kontaktiert bzw. eingeladen worden. Er habe auch keine Zustimmungserklärung für die Umwandlung in den Grenzkataster abgegeben, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung nicht vorliegen würden.

9. Die Beschwerde wurde mit Schreiben des Vermessungsamtes Kufstein vom 13.04.2024, Geschäftsfallnummer 560/2022/83 an die übrigen von der Umwandlung betroffenen Grundstückseigentümer zum Parteiengehör übermittelt.

Alle übrigen Grundstückseigentümer haben keine Stellungnahme abgegeben.

10. Mit Schreiben vom 02.07.2024, GZ 2023-0.284.997, wurden noch am selben Tag die Beschwerde, der angefochtene Bescheid sowie Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

In diesem Schreiben führte das Vermessungsamt Kufstein Folgendes aus:

„Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 03.04.2023 zusammengefasst aus, dass er nie zur Grenzzusammenkunft mit dem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) XXXX eingeladen wurde und auch nie den Grenzen zugestimmt habe.„Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 03.04.2023 zusammengefasst aus, dass er nie zur Grenzzusammenkunft mit dem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (IKV) römisch 40 eingeladen wurde und auch nie den Grenzen zugestimmt habe.

Es wurde daraufhin den Parteien gemäß § 10 VwGVG die Möglichkeit gegeben Stellungnahmen abzugeben. Es langten allerdings keine Stellungnahmen beim Vermessungsamt Kufstein ein.Es wurde daraufhin den Parteien gemäß Paragraph 10, VwGVG die Möglichkeit gegeben Stellungnahmen abzugeben. Es langten allerdings keine Stellungnahmen beim Vermessungsamt Kufstein ein.

Der Planverfasser führte am 17.11.2021 eine Grenzzusammenkunft durch, bei der keine beteiligten Eigentümer eingeladen waren. Vielmehr berief er sich in seinem Protokoll auf den Geschäftsfall GFN 1982004/2010/83. Bei genanntem Geschäftsfall handelt es sich um eine Mappenberichtigung gem. § 52 Z 5 VermG. Die Grenzzusammenkunft fand am 2.11.2009 statt und es war, unter anderem, auch Herr XXXX anwesend. Bei einer Mappenberichtigung handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren, das nur bei Grundstücken im Grundsteuerkataster zulässig ist. Herr XXXX unterschrieb auch zur gegenständlichen Mappenberichtigung. In dem Protokoll des Planverfassers XXXX , GZ 39 993/09 wurde der Zusatz vermerkt, dass die Mappenberichtigung „hinsichtlich der nicht durchgeführten GstV 347/2 und 3 und des Planes HR 1/1958 (neu eingepasst) ergänzt wird“.Der Planverfasser führte am 17.11.2021 eine Grenzzusammenkunft durch, bei der keine beteiligten Eigentümer eingeladen waren. Vielmehr berief er sich in seinem Protokoll auf den Geschäftsfall GFN 1982004/2010/83. Bei genanntem Geschäftsfall handelt es sich um eine Mappenberichtigung gem. Paragraph 52, Ziffer 5, VermG. Die Grenzzusammenkunft fand am 2.11.2009 statt und es war, unter anderem, auch Herr römisch 40 anwesend. Bei einer Mappenberichtigung handelt es sich um ein amtswegiges Verfahren, das nur bei Grundstücken im Grundsteuerkataster zulässig ist. Herr römisch 40 unterschrieb auch zur gegenständlichen Mappenberichtigung. In dem Protokoll des Planverfassers römisch 40 , GZ 39 993/09 wurde der Zusatz vermerkt, dass die Mappenberichtigung „hinsichtlich der nicht durchgeführten GstV 347/2 und 3 und des Planes HR 1 aus 1958, (neu eingepasst) ergänzt wird“.

Im gem. § 43 Abs. 6 VermG angefertigten Protokoll zur Mappenberichtigung vom 02.11.2009 unterschrieb Herr XXXX zum Grenzpunkt 9163 (MM) vorbehaltslos. Dieser Grenzpunkt ist auch im vorliegenden Geschäftsfall von Relevanz, da dieser der einzige Grenzpunkt ist, mit dem der Beschwerdeführer an das umzuwandelnde Grundstück 348 angrenzt. Durch Abgabe seiner Unterschrift am 02.11.2009 stimmte der Beschwerdeführer somit dem Grenzpunkt zwischen seinem Grundstück 347 und dem Grundstück 348, beide KG 82004 Itter, zu.Im gem. Paragraph 43, Absatz 6, VermG angefertigten Protokoll zur Mappenberichtigung vom 02.11.2009 unterschrieb Herr römisch 40 zum Grenzpunkt 9163 (MM) vorbehaltslos. Dieser Grenzpunkt ist auch im vorliegenden Geschäftsfall von Relevanz, da dieser der einzige Grenzpunkt ist, mit dem der Beschwerdeführer an das umzuwandelnde Grundstück 348 angrenzt. Durch Abgabe seiner Unterschrift am 02.11.2009 stimmte der Beschwerdeführer somit dem Grenzpunkt zwischen seinem Grundstück 347 und dem Grundstück 348, beide KG 82004 Itter, zu.

Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde gem. § 13 Abs. 3 VermV 2016 verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde gem. Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.

Genau das ist hier der Fall. Es liegen im gegenständlichen Fall ein identer Punkt (gleiche Koordinatenwerte) und gleiche Eigentumsverhältnisse ( XXXX ) vor. Es war daher nicht notwendig, die Parteien zu einer erneuten Grenzzusammenkunft zu laden und den (unveränderten) Grenzverlauf erneut bestätigen zu lassen.Genau das ist hier der Fall. Es liegen im gegenständlichen Fall ein identer Punkt (gleiche Koordinatenwerte) und gleiche Eigentumsverhältnisse ( römisch 40 ) vor. Es war daher nicht notwendig, die Parteien zu einer erneuten Grenzzusammenkunft zu laden und den (unveränderten) Grenzverlauf erneut bestätigen zu lassen.

Aus der Sicht der belangten Behörde wäre der Beschwerde daher nicht stattzugeben. Weiters wird angeregt gem. § 24 Abs. 4 VwGVG auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Aus der Sicht der belangten Behörde wäre der Beschwerde daher nicht stattzugeben. Weiters wird angeregt gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

11. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben des BVwG vom 02.07.2024, GZ W114 2294726-1/2Z an den Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Zudem wurde der BF darauf hingewiesen, dass sein Beschwerdebegehren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werde, wenn kein zu berücksichtigendes entgegnendes Vorbringen einlangen würde oder kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde.

Der Beschwerdeführer hat dazu weder eine entgegnende Stellungnahme abgegeben noch einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Um Wiederholungen zu vermeiden werden die Ausführungen im Verfahrensgang auch zu Feststellungen erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den vom Vermessungsamt Kufstein dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.Aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF BGBl. Nr. 116/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 2022,, lautet auszugsweise:

„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§ 17. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt

1.       auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,

2.       auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),

3.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,

4.       auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfasst sind oder

5.       von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.“5. von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41,

„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.“„§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen.“

„§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“„§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes.“

„§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.“

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016), BGBl. II Nr. 307/2016 idF BGBl. II Nr. 235/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„Beilagen zu Plänen

§ 13. (1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:Paragraph 13, (1) Das gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:

1. Ort und Datum,

2. Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,

3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,

4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,

5. Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt, Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.

7. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und7. Erklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und

8. Beurkundung des Protokolls.

(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.

(3) Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.

[…].“

3.3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Kufstein vom 17.03.2023, GFN 560/2022/83 wurde das Grundstück der Umwandlungswerber auf Basis des Planes des Ingenieurkonsulenten als Planverfasser vom 17.11.2021, GZ 16462/21, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. § 17 Z 1 iVm § 18a VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Umwandlung ist gem. Paragraph 17, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 18 a, VermG insbesondere eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze.

Unzweifelhaft grenzt das Grundstück mit der Grundstücksnummer 347/3 KG 82004 Itter, des Beschwerdeführers an das umzuwandelnde Grundstück an, sodass eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers für die Umwandlung erforderlich ist.

Anmerkung 5 zu § 17 VermG in TWAROCH, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage, verweist zutreffenderweise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des § 43 Abs. 6 VermG.Anmerkung 5 zu Paragraph 17, VermG in TWAROCH, Kataster- und Vermessungsrecht, 3. Auflage, verweist zutreffenderweise betreff näherer Ausführungen zu den Zustimmungserklärungen auf die Kommentierung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG.

Dort wird in Anmerkung 25 zu § 43 VermG festgehalten: „Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."Dort wird in Anmerkung 25 zu Paragraph 43, VermG festgehalten: „Das Gesetz enthält keine Vorschriften über Form und Inhalt der Zustimmungserklärung. Das Vermessungsamt hat in jedem Fall zu prüfen, ob dem im Plan dargestellten Grenzverlauf zweifelsfrei zugestimmt wurde."

Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe er dem Plan des Ingenieurkonsulenten und damit auch dem Grenzverlauf in diesem Plan nicht zugestimmt, sodass auch nicht alle Voraussetzungen für eine Umwandlung in den Grenzkataster vorliegen würden.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass sich der Ingenieurkonsulent auf den GFN 1982004/2010/83 beruft, wonach anlässlich der Mappenberichtigung im Jahr 2010 schon am 02.09.2009 eine Grenzversammlung abgehalten wurde. Dabei hat der Beschwerdeführer dem damals einvernehmlich festgelegten Grenzverlauf – der auch den Grenzpunkt 9163 enthält – und der Eintragung in den rechtsverbindlichen Grenzkataster zugestimmt.

Gemäß § 13 Abs. 3 VermV 2016 kann im Protokoll eines Folgeplanes auf die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben. Wie schon das Vermessungsamt Kufstein richtig ausgeführt hat, liegt genau diese Konstellation im gegenständlichen Fall vor.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 kann im Protokoll eines Folgeplanes auf die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben. Wie schon das Vermessungsamt Kufstein richtig ausgeführt hat, liegt genau diese Konstellation im gegenständlichen Fall vor.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht angesichts der in § 13 Abs. 3 VermV 2016 enthaltenen Korrelation zwischen den Eigentumsverhältnissen und der ursprünglichen Zustimmungserklärung von einer klaren und eindeutigen Rechtslage aus (siehe VwGH 22.02.2022, Ra 2022/06/0024). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht angesichts der in Paragraph 13, Absatz 3, VermV 2016 enthaltenen Korrelation zwischen den Eigentumsverhältnissen und der ursprünglichen Zustimmungserklärung von einer klaren und eindeutigen Rechtslage aus (siehe VwGH 22.02.2022, Ra 2022/06/0024).

Es stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer dem ursprünglich am 02.09.2009 festgelegten Grenzverlauf zugestimmt hatte. Deshalb konnte der Ingenieurkonsulent auch im Protokoll des Folgeplans vom 17.11.2021 auf diese Zustimmung verweisen. Da auch wie festgestellt der Beschluss des Grundbuchsgerichtes zum Plan des Ingenieurkonsulenten vorlag, lagen alle Voraussetzungen für eine amtswegige Umwandlung des Grundstücks der Mitbeteiligten gemäß § 17 Z3 VermG vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.Es stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer dem ursprünglich am 02.09.2009 festgelegten Grenzverlauf zugestimmt hatte. Deshalb konnte der Ingenieurkonsulent auch im Protokoll des Folgeplans vom 17.11.2021 auf diese Zustimmung verweisen. Da auch wie festgestellt der Beschluss des Grundbuchsgerichtes zum Plan des Ingenieurkonsulenten vorlag, lagen alle Voraussetzungen für eine amtswegige Umwandlung des Grundstücks der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 17, Z3 VermG vor, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Im Übrigen wurde eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (siehe das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 22.02.2022, Ra 2022/06/0024). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen (siehe das bereits erwähnte Erkenntnis VwGH 22.02.2022, Ra 2022/06/0024).

Schlagworte

Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grenzvermessung Grundsteuerkataster Grundstück Umwandlung Vermessung Zustimmungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2294726.1.00

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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