Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W235 2294558-1/3E
W235 2294562-1/2E
W235 2294559-1/2E
W235 2294560-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.04.2024, Zl. KONS/2381/2022, aufgrund des Vorlageantrags von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX , und 4. mj. XXXX , geb. XXXX , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2024, Zl. Damaskus-OB-KONS/2381/2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 29.04.2024, Zl. KONS/2381/2022, aufgrund des Vorlageantrags von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. und 4. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2024, Zl. Damaskus-OB-KONS/2381/2022, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 13.05.2022 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern und der minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin die Geschwister des XXXX , ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 13.05.2022 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung schriftlich Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Diesbezüglich wurde vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern und der minderjährige Drittbeschwerdeführer sowie die minderjährige Viertbeschwerdeführerin die Geschwister des römisch 40 , ein am römisch 40 geborener syrischer Staatsangehöriger, seien, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war (= Bezugsperson).
1.1.2. Am 13.10.2022 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllten die für Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigten diese. 1.1.2. Am 13.10.2022 erschienen die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus, füllten die für Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG vorgesehenen Befragungsformulare aus und unterfertigten diese.
1.1.3. Im Rahmen der Antragstellung sowie der persönlichen Vorsprache wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .06.2022 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass des Erstbeschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .06.2022 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .11.2021 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .11.2021 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .06.2022 mit der Nummer XXXX ;? Auszüge aus dem syrischen Reisepass des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, ausgestellt am römisch 40 .06.2022 mit der Nummer römisch 40 ;
? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .06.2022 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem syrischen Reisepass der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .06.2022 mit der Nummer römisch 40 ;
? Personenstandsurkunde betreffend den Erstbeschwerdeführer (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX , auf welcher hinsichtlich seines Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird; ? Personenstandsurkunde betreffend den Erstbeschwerdeführer (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .05.2022 unter der Nr. römisch 40 , auf welcher hinsichtlich seines Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird;
? Personenstandsurkunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX , auf welcher hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird; ? Personenstandsurkunde betreffend die Zweitbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .05.2022 unter der Nr. römisch 40 , auf welcher hinsichtlich ihres Familienstandes „verheiratet“ angeführt wird;
? Personenstandsurkunde betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX , auf welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als seine Eltern angeführt werden; ? Personenstandsurkunde betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .05.2022 unter der Nr. römisch 40 , auf welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als seine Eltern angeführt werden;
? Personenstandsurkunde betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom XXXX Syriens am XXXX .05.2022 unter der Nr. XXXX , auf welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als ihre Eltern angeführt werden; ? Personenstandsurkunde betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt vom römisch 40 Syriens am römisch 40 .05.2022 unter der Nr. römisch 40 , auf welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als ihre Eltern angeführt werden;
? Auszug aus dem Familienregister für syrisch-arabische Staatsbürger, ausgestellt vom XXXX am XXXX .03.2022 unter der Nr. XXXX , aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin die ledigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind; ? Auszug aus dem Familienregister für syrisch-arabische Staatsbürger, ausgestellt vom römisch 40 am römisch 40 .03.2022 unter der Nr. römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass die Bezugsperson sowie der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin die ledigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind;
? Heiratsurkunde, ausgestellt von der XXXX Syriens am XXXX .10.2022, welcher zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 1996 einen Ehevertrag abgeschlossen haben und die Ehe am XXXX 1996 registriert wurde; ? Heiratsurkunde, ausgestellt von der römisch 40 Syriens am römisch 40 .10.2022, welcher zu entnehmen ist, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 1996 einen Ehevertrag abgeschlossen haben und die Ehe am römisch 40 1996 registriert wurde;
? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und? Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022, mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und
? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .03.2022? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .03.2022
1.2. Am 30.05.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist. 1.2. Am 30.05.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG bekannt, dass in den gegenständlichen Fällen eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich ist.
In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe und daher keine Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG vorliege. In der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag wurde begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe und daher keine Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG vorliege.
Dies teilte die Österreichische Botschaft Damaskus den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 02.06.2023 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.
1.3. Mit Stellungnahme vom 06.06.2023 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, wenn das Bundesamt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit begründe, dass die Bezugsperson bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe, verkenne es die aktuelle unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtslage. Der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde von der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“) sowie der diesbezüglichen Judikatur des EuGH bestimmt. Gemäß Art. 10 Abs. 3 Familienzusammenführungsrichtlinie sei von den Mitgliedstaaten die Einreise und der Aufenthalt von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu gestatten. Als „unbegleiteter Minderjähriger“ sei nach Art. 2 lit f leg. cit. ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren zu verstehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder nach dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in den Mitgliedstaat einreise. In seinem Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, habe der EuGH festgehalten, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblich sei. Die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung sei – wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, präzisiert habe – demgegenüber keine Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit a Familienzusammenführungsrichtlinie, welche die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung rechtfertige. Weiters habe der EuGH darauf hingewiesen, dass es weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen der Art. 7 GRC und Art. 24 GRC vereinbar sei, bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Zusammenführenden oder der Familienangehörigen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Behörde abzustellen. In einem solchen Fall hätten die Mitgliedstaaten nämlich keine Veranlassung, einen Antrag auf Familienzusammenführung möglichst rasch zu prüfen. Eine solche Auslegung würde auch nicht in Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit stehen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Bezugsperson aufgrund ihrer Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie im Zeitpunkt der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Familienzusammenführung nach wie vor als Minderjähriger zu qualifizieren sei. Folglich hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern der Bezugsperson unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ein Recht auf Familienzusammenführung. 1.3. Mit Stellungnahme vom 06.06.2023 brachten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst und verfahrenswesentlich vor, wenn das Bundesamt die negative Wahrscheinlichkeitsprognose damit begründe, dass die Bezugsperson bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe, verkenne es die aktuelle unionsrechtliche und innerstaatliche Rechtslage. Der unionsrechtliche Rahmen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen werde von der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“) sowie der diesbezüglichen Judikatur des EuGH bestimmt. Gemäß Artikel 10, Absatz 3, Familienzusammenführungsrichtlinie sei von den Mitgliedstaaten die Einreise und der Aufenthalt von Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings zu gestatten. Als „unbegleiteter Minderjähriger“ sei nach Artikel 2, Litera f, leg. cit. ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jahren zu verstehen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder nach dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in den Mitgliedstaat einreise. In seinem Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, habe der EuGH festgehalten, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblich sei. Die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung sei – wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, präzisiert habe – demgegenüber keine Bedingung im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie, welche die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung rechtfertige. Weiters habe der EuGH darauf hingewiesen, dass es weder mit den Zielen der Richtlinie noch mit den Anforderungen der Artikel 7, GRC und Artikel 24, GRC vereinbar sei, bei der Beurteilung der Minderjährigkeit des Zusammenführenden oder der Familienangehörigen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der zuständigen Behörde abzustellen. In einem solchen Fall hätten die Mitgliedstaaten nämlich keine Veranlassung, einen Antrag auf Familienzusammenführung möglichst rasch zu prüfen. Eine solche Auslegung würde auch nicht in Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit stehen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Bezugsperson aufgrund ihrer Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie im Zeitpunkt der Stellung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Familienzusammenführung nach wie vor als Minderjähriger zu qualifizieren sei. Folglich hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eltern der Bezugsperson unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ein Recht auf Familienzusammenführung.
Hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sei auszuführen, dass Geschwister nicht von der Familiendefinition des Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie umfasst seien. Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-560/20 festgehalten habe, hätten sie jedoch einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nach deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In Anbetracht der familiären Bindungen sollten die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin jedoch zeitgleich geprüft werden. Hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin sei auszuführen, dass Geschwister nicht von der Familiendefinition des Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie umfasst seien. Wie der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-560/20 festgehalten habe, hätten sie jedoch einen Anspruch auf Familienzusammenführung mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nach deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In Anbetracht der familiären Bindungen sollten die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin jedoch zeitgleich geprüft werden.
In seinem Urteil vom 04.03.2010, C-578/08, habe der EuGH festgehalten, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Ziel der Richtlinie – konkret die Begünstigung der Familienzusammenführung – sowie die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Dieser Effektivitätsgrundsatz sei zu einem wesentlichen Prüfmaßstab einzelstaatlicher Regelungen erhoben worden. Das gegenständliche Verfahren habe sohin dem Effektivitätsgrundsatz zu folgen, wobei insbesondere das Kindeswohl zu berücksichtigen sei.
Die Familienzusammenführungsrichtlinie sei im nationalen Recht sowohl durch § 35 AsylG als auch durch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG umgesetzt worden. In seiner Entscheidung vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Familienangehörige, die einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen möchten, jedoch nicht den Kriterien des § 35 AsylG entsprächen, einen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG stellen müssten. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, habe der Verwaltungsgerichtshof präzisiert, es bestehe keine freie Wahlmöglichkeit zwischen einem Verfahren nach § 35 AsylG und einem Verfahren nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG. Welcher Antrag gestellt werden müsse, hänge davon ab, ob dem Familienangehörigen im Inland ein Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG offenstehe. Fallbezogen sei den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ein Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG offen gestanden, weshalb fallbezogen – im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes – ein Verfahren gemäß § 35 AsylG zu führen sei. Eine andere Interpretation hätte zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen regelmäßig dazu gezwungen wären, mehrere Anträge auf Familienzusammenführung zu stellen, um ihren Anspruch durchsetzen zu können. Dies widerspräche jedoch sowohl dem Effektivitätsgrundsatz als auch der Judikatur des EGMR in mehrfacher Hinsicht. So wären mehrfache Anreisen zur zuständigen Vertretungsbehörde zum Zweck der Antragstellung erforderlich und wären Antragsgebühren doppelt zu begleichen. Auch die Verfahrensdauer sowie der Verwaltungsaufwand der Behörde würden sich verdoppeln. Dies erscheine nicht nur in verfahrensökonomischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung widersinnig, sondern verstoße auch gegen die in Art. 5 Abs. 4 Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte maximale Verfahrensdauer sowie gegen das in Art. 5 Abs. 5 leg. cit. verankerte Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls. Die doppelte Verfahrensführung widerspreche überdies der Judikatur des EGMR, welche für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eine flexible, rasche und effektive Möglichkeit der Familienzusammenführung vorsehe. Letztendlich würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte gegenüber erwachsenen Asylberechtigten oder anderen Drittstaatsangehörigen schlechter gestellt werden, da deren Familienangehörige lediglich einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müssten. Diese Schlechterstellung stehe in Widerspruch zu den Erwägungsgründen 2 und 8 sowie des Art. 5 Abs. 5 Familienzusammenführungsrichtlinie. Die Familienzusammenführungsrichtlinie sei im nationalen Recht sowohl durch Paragraph 35, AsylG als auch durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG umgesetzt worden. In seiner Entscheidung vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass Familienangehörige, die einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen möchten, jedoch nicht den Kriterien des Paragraph 35, AsylG entsprächen, einen Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG stellen müssten. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, habe der Verwaltungsgerichtshof präzisiert, es bestehe keine freie Wahlmöglichkeit zwischen einem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG und einem Verfahren nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG. Welcher Antrag gestellt werden müsse, hänge davon ab, ob dem Familienangehörigen im Inland ein Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG offenstehe. Fallbezogen sei den Beschwerdeführern im Zeitpunkt der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ein Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG offen gestanden, weshalb fallbezogen – im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes – ein Verfahren gemäß Paragraph 35, AsylG zu führen sei. Eine andere Interpretation hätte zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen regelmäßig dazu gezwungen wären, mehrere Anträge auf Familienzusammenführung zu stellen, um ihren Anspruch durchsetzen zu können. Dies widerspräche jedoch sowohl dem Effektivitätsgrundsatz als auch der Judikatur des EGMR in mehrfacher Hinsicht. So wären mehrfache Anreisen zur zuständigen Vertretungsbehörde zum Zweck der Antragstellung erforderlich und wären Antragsgebühren doppelt zu begleichen. Auch die Verfahrensdauer sowie der Verwaltungsaufwand der Behörde würden sich verdoppeln. Dies erscheine nicht nur in verfahrensökonomischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung widersinnig, sondern verstoße auch gegen die in Artikel 5, Absatz 4, Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte maximale Verfahrensdauer sowie gegen das in Artikel 5, Absatz 5, leg. cit. verankerte Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls. Die doppelte Verfahrensführung widerspreche überdies der Judikatur des EGMR, welche für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eine flexible, rasche und effektive Möglichkeit der Familienzusammenführung vorsehe. Letztendlich würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte gegenüber erwachsenen Asylberechtigten oder anderen Drittstaatsangehörigen schlechter gestellt werden, da deren Familienangehörige lediglich einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen müssten. Diese Schlechterstellung stehe in Widerspruch zu den Erwägungsgründen 2 und 8 sowie des Artikel 5, Absatz 5, Familienzusammenführungsrichtlinie.
1.4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2024 wurde mitgeteilt, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich aufrechterhalten werde, da zwar eine Änderung der Rechtsgrundlage eingetreten sei, diese jedoch nicht rückwirkend Geltung entfalte.
2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2381/2022, wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abgewiesen. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 22.02.2024, Zl. Damaskus-OB/KONS/2381/2022, wurden die Anträge aller vier Beschwerdeführer auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 29.02.2024 Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des bisherigen Vorbringens darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer am 06.02.2024 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht hätten [Anm.: diese befindet sich jedoch nicht im Botschaftsakt]. Im Wesentlichen sei darin auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, hingewiesen worden. Aus dieser Entscheidung gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten Anträge von Familienangehörigen unbegleiteter minderjähriger Asylberechtigter nicht mit der Begründung, der betroffene Flüchtling sei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig, ablehnen könnten. Vor diesem Hintergrund habe der EuGH weiters festgehalten, dass die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG aufgrund der im Verfahren eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – offenbar nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe. Ferner sei der EuGH zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung keine Frist einzuhalten sei, solange die Bezugsperson minderjährig sei. Zusammengefasst stehe sohin den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der rezenten Entscheidung des EuGH das Recht auf Familienzusammenführung zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 06.06.2023 sowie vom 06.02.2024 nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Folglich seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. 3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung am 29.02.2024 Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des bisherigen Vorbringens darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer am 06.02.2024 eine ergänzende Stellungnahme eingebracht hätten [Anm.: diese befindet sich jedoch nicht im Botschaftsakt]. Im Wesentlichen sei darin auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, hingewiesen worden. Aus dieser Entscheidung gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten Anträge von Familienangehörigen unbegleiteter minderjähriger Asylberechtigter nicht mit der Begründung, der betroffene Flüchtling sei zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig, ablehnen könnten. Vor diesem Hintergrund habe der EuGH weiters festgehalten, dass die Abweisung des Antrags auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG aufgrund der im Verfahren eingetretenen Volljährigkeit der Bezugsperson – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht – offenbar nicht im Einklang mit der Familienzusammenführungsrichtlinie stehe. Ferner sei der EuGH zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung keine Frist einzuhalten sei, solange die Bezugsperson minderjährig sei. Zusammengefasst stehe sohin den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der rezenten Entscheidung des EuGH das Recht auf Familienzusammenführung zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich mit den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 06.06.2023 sowie vom 06.02.2024 nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Folglich seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Insoweit im Schreiben des Bundesamtes darauf verwiesen werde, dass die negativen Stellungnahmen bereits im Mai 2023 ergangen wären und zwar eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, diese jedoch nicht rückwirkend greifen würde, verkenne die Behörde die Rechtslage. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, welches mit Stellungnahme vom 06.02.2024 erstattet worden sei, nicht dem Neuerungsverbot zuwiderlaufe, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Bescheid erlassen worden sei. Die Stellungnahme wäre sohin zu berücksichtigen gewesen. Zudem habe das Bundesamt selbst eingeräumt, dass durch das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, eine Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Grundsätzlich sei bei der Erlassung des Bescheides die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen. Eine nähere Begründung, weshalb dieser Grundsatz im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelange, sei dem Schreiben der Behörde nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass fallbezogen keine Gesetzesänderung vorliege, sondern lediglich eine verbindliche Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie erfolgt sei, welche im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls zu berücksichtigen sei. Durch das Außerachtlassen der Entscheidung des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, werde somit Willkür im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geübt.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, KONS/2381/2022, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, vermöge nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß § 35 AsylG nicht zu erteilen sei. In seiner Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, jedem Angehörigen eines Asylberechtigten den Status des Asylberechtigten einzuräumen. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten sei. Die Ausstellung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG stelle nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werde, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterlägen. Der Einreisetitel nach § 35 AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf die anderen Möglichkeiten der Familienzusammenführung zu verweisen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2024, KONS/2381/2022, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges auf die Bindungswirkung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verwiesen. Ergänzend wurde festgehalten, das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, vermöge nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt ein Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG nicht zu erteilen sei. In seiner Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, habe der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, es entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, jedem Angehörigen eines Asylberechtigten den Status des Asylberechtigten einzuräumen. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Familienzusammenführung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten sei. Die Ausstellung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG stelle nur eine von mehreren im nationalen österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung dar, und zwar mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werde, da sie nach Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterlägen. Der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen Sohn bzw. Bruder zu entsprechen. Sie seien vielmehr auf die anderen Möglichkeiten der Familienzusammenführung zu verweisen.
Um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt werde (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG sei nach dem Gesetzeswortlaut anwendbar, wenn § 34 Abs. 2 AsylG nicht gelte. Daraus schließe der Verwaltungsgerichtshof, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG unterlägen, nicht über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz regeln habe wollen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Kapitel V der Familienzusammenführungsrichtlinie lasse Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werde, unberührt und regle nicht, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 35 AsylG auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen, was dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen dem Familienangehörigen– etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – weitergehende Rechte eingeräumt würden, als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Es sei daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG zu entsprechen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Um dem Anliegen auf Familienzusammenführung in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen, sei es hinreichend, dass sichergestellt sei, dass im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt werde vergleiche VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG sei nach dem Gesetzeswortlaut anwendbar, wenn Paragraph 34, Absatz 2, AsylG nicht gelte. Daraus schließe der Verwaltungsgerichtshof, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG unterlägen, nicht über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz regeln habe wollen vergleiche VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568). Kapitel römisch fünf der Familienzusammenführungsrichtlinie lasse Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt werde, unberührt und regle nicht, unter welchen Voraussetzungen einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten selbst der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen, was dazu führen könne, dass in bestimmten Konstellationen dem Familienangehörigen– etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – weitergehende Rechte eingeräumt würden, als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsehe. Es sei daher möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG zu entsprechen vergleiche VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568).
Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, Bezug genommen habe und den Umstand, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson abgewiesen worden seien, nicht als rechtswidrig qualifiziert habe. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Familienzusammenführungsverfahren „zweistufig“ geführt worden sei. Ein Abweichen von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge auf Familienzusammenführung nach § 35 Abs. 1 AsylG im Fall des Eintritts der Volljährigkeit der Bezugsperson aufgrund des asylspezifischen Zwecks dieser Bestimmung abzuweisen seien, sei demnach nicht erkennbar. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, Bezug genommen habe und den Umstand, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG aufgrund der Volljährigkeit der Bezugsperson abgewiesen worden seien, nicht als rechtswidrig qualifiziert habe. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Familienzusammenführungsverfahren „zweistufig“ geführt worden sei. Ein Abweichen von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG im Fall des Eintritts der Volljährigkeit der Bezugsperson aufgrund des asylspezifischen Zwecks dieser Bestimmung abzuweisen seien, sei demnach nicht erkennbar.
In einer Gesamtschau habe sohin das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, keine Auswirkungen auf die Verfahren über Anträge gemäß § 35 AsylG. In einer Gesamtschau habe sohin das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, keine Auswirkungen auf die Verfahren über Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG.
5. Am 13.05.2024 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, nicht mit der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz, sondern nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auseinandersetze. Konkret werde darin festgehalten, dass die Einbringung der Anträge auf Familienzusammenführung der damaligen Rechtslage entsprochen habe und die dreimonatige Frist, auf welche sich der EuGH in seinem Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, berufen habe, aufgrund der Stellung des Antrags nach § 35 AsylG eingehalten worden sei. Über den Ausgang des Verfahrens über den Antrag gemäß § 35 AsylG werde in der Entscheidung hingegen keine Äußerung getätigt. 5. Am 13.05.2024 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung einen Vorlageantrag. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, nicht mit der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz, sondern nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auseinandersetze. Konkret werde darin festgehalten, dass die Einbringung der Anträge auf Familienzusammenführung der damaligen Rechtslage entsprochen habe und die dreimonatige Frist, auf welche sich der EuGH in seinem Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, berufen habe, aufgrund der Stellung des Antrags nach Paragraph 35, AsylG eingehalten worden sei. Über den Ausgang des Verfahrens über den Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG werde in der Entscheidung hingegen keine Äußerung getätigt.
Demgegenüber habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, sehr deutlich zum Verfahren nach § 35 AsylG geäußert, werde doch in Rn. 36 der zitierten Entscheidung festgehalten, dass die Abweisung eines Antrags aus dem Grund des Eintritts der Volljährigkeit unzulässig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen und in den Verfahren zu den Zln. W240 2278692-1 sowie W165 2268123-1 den Beschwerden stattgegeben und die Rechtssachen an die erste Instanz zurückverwiesen. Demgegenüber habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 30.01.2024, C-560/20, sehr deutlich zum Verfahren nach Paragraph 35, AsylG geäußert, werde doch in Rn. 36 der zitierten Entscheidung festgehalten, dass die Abweisung eines Antrags aus dem Grund des Eintritts der Volljährigkeit unzulässig sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen und in den Verfahren zu den Zln. W240 2278692-1 sowie W165 2268123-1 den Beschwerden stattgegeben und die Rechtssachen an die erste Instanz zurückverwiesen.
6. Am 01.07.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 13.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 13.05.2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG.
Als Bezugsperson wurde XXXX , ein am XXXX geborener syrischer Staatsangehöriger angeführt, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , ein am römisch 40 geborener syrischer Staatsangehöriger angeführt, welcher der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .02.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Nach Prüfung des Sachverhaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson bereits volljährig sei und somit die Familieneigenschaft nicht vorliege.
Mit Bescheid vom 22.02.2024 wurden die Anträge der Beschwerdeführer von der Österreichischen Botschaft Damaskus als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bestehen eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson wird nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem XXXX und sohin im Entscheidungszeitpunkt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich ebenso auf die unbestritten gebliebenen Akteninhalte. Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter bzw. das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson seit dem römisch 40 und sohin im Entscheidungszeitpunkt, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Das Vorliegen der Volljährigkeit der Bezugsperson im Entscheidungszeitpunkt wurde darüber hinaus von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Feststellungen zum Verfahrensgang stützen sich ebenso auf die unbestritten gebliebenen Akteninhalte.
Weiters ist festzuhalten, dass bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinen Stellungnahmen davon ausging, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Eltern und der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin die Geschwister der Bezugsperson sind und haben sich diesbezüglich auch im Beschwerdeverfahren keine Zweifel ergeben.
Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen ließe, wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit über drei Jahren (Antragstellung am XXXX .07.2021) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer – trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass – in einer Gesamtbetrachtung – den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist. Ein konkretes Vorbringen, das auf ein besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben schließen ließe, wurde im Übrigen im gesamten Verfahren nicht erstattet. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass sich die Bezugsperson bereits seit über drei Jahren (Antragstellung am römisch 40 .07.2021) in Österreich befindet und in dieser Zeit sohin kein Familienleben im Sinne eines Zusammenlebens bestanden haben kann. Dass die Bezugsperson und die Beschwerdeführer – trotz räumlicher Trennung - einen besonders engen Kontakt bzw. eine besonders intensive Beziehung aufrechterhalten hätten, wurde nicht vorgebracht, sodass – in einer Gesamtbetrachtung – den Beschwerdeführern der Beweis des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Familienlebens nicht gelungen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:
§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)
(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG). 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben. (4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. (5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im dortigen Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).
Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).
Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).
Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:
3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin genannt. 3.3. Im vorliegenden Fall wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und wurde als Bezugsperson der in Österreich asylberechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie als Bruder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin genannt.
Die Bezugsperson wurde am XXXX – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und jedenfalls vor dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt - volljährig, womit der Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des § 35 Abs. 5 AsylG erfasst.Die Bezugsperson wurde am römisch 40 – sohin noch während des erstinstanzlichen Verfahrens und jedenfalls vor dem gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt - volljährig, womit der Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG bezüglich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr erfüllt ist. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin werden als Geschwister der Bezugsperson per definitionem nicht vom Familienbegriff des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG erfasst.
3.3.1. In Bezug auf diese Fallkonstellation ist zunächst festzuhalten, dass der EuGH mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, folgenden Ausspruch getroffen hat: „Art. 2 Buchst. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann.3.3.1. In Bezug auf diese Fallkonstellation ist zunächst festzuhalten, dass der EuGH mit Urteil vom 12.04.2018, C-550/16, folgenden Ausspruch getroffen hat: „"Art". 2 Buchst. f in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.“ Weiters verwies der EuGH in der genannten Entscheidung darauf, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie zwar nicht ausdrücklich regelt, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Artikel 10, Absatz 3, Buchst. a Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können. Aus der Zielsetzung dieser Bestimmung, aus der Tatsache, dass sie den Mitgliedstaaten keinen Spielraum lässt, und aus dem Fehlen jeden Verweises auf das nationale Recht zu dieser Frage ergibt sich jedoch, dass die Bestimmung dieses Zeitpunktes nicht dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben kann.
In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Art. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrags in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. a Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen. In seinem Urteil vom 01.08.2022, C-273/20 und C-355/20, hat der EuGH neuerlich ausgesprochen, dass Artikel 2, Litera f, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der bei Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und Stellung seines Asylantrags in diesem Staat jünger als 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen wird. Das Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates über den Antrag auf Einreise und auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidet, als Zeitpunkt nach dem sich die Beurteilung des Alters des Antragstellers oder, je nach Fall, des Zusammenführenden für die Zwecke der Anwendung von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie richtet, kann demgegenüber weder mit den Zielen dieser Richtlinie noch mit Artikel 7 und Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta oder mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden. Hinsichtlich der Frage, ob das Aufenthaltsrecht der Eltern auf den Zeitraum beschränkt werden darf, in dem die Minderjährigkeit des Zusammenführenden fortbesteht, wies der EuGH in der oben genannten Entscheidung darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 13, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, Familienzusammenführungsrichtlinie, sobald dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben wurde, verpflichtet sind, den Familienangehörigen einen ersten Aufenthaltstitel mit mindestens einjähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
3.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 AsylG auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werden, als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Die Bestimmungen des § 34 und des § 35 AsylG können daher Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es folglich möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des § 35 AsylG zu entsprechen. Ob die oben zitierte Judikatur des EuGH im Wege des § 35 AsylG oder des NAG umzusetzen ist und wie dabei dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprochen wird, ist somit aus einer Interpretation der jeweiligen Gesetzesmaterien zu gewinnen (vgl. VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rz 18f, mwN). 3.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 35, AsylG auch auf unionsrechtliche Regelungen der Familienzusammenführungsrichtlinie Bedacht genommen, was letztlich dazu führen kann, dass in bestimmten Konstellationen der Familienzusammenführung dem Familienangehörigen weitergehende Rechte – etwa durch die Gewährung des Status des Asylberechtigten – eingeräumt werden, als es die Familienzusammenführungsrichtlinie vorsieht. Die Bestimmungen des Paragraph 34 und des Paragraph 35, AsylG können daher Fälle erfassen, die an sich der Familienzusammenführungsrichtlinie unterliegen würden, gleichzeitig aber den Familienangehörigen eine günstigere Rechtsstellung einräumen, als es diese Richtlinie verlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es folglich möglich, aber nicht erforderlich, den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie im Wege des Paragraph 35, AsylG zu entsprechen. Ob die oben zitierte Judikatur des EuGH im Wege des Paragraph 35, AsylG oder des NAG umzusetzen ist und wie dabei dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprochen wird, ist somit aus einer Interpretation der jeweiligen Gesetzesmaterien zu gewinnen vergleiche VwGH vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0568, Rz 18f, mwN).
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen (nur) in jenen Konstellationen, die nicht § 34 Abs. 2 AsylG unterliegen, in § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG geregelt (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz 44, mwN).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen (nur) in jenen Konstellationen, die nicht Paragraph 34, Absatz 2, AsylG unterliegen, in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG geregelt vergleiche VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rz 44, mwN).
Weder § 35 AsylG noch § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sieht jedoch eine Familienzusammenführung eines Elternteils mit seinem Kind vor, wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Einreise- und Aufenthaltstitel bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Der Gesetzgeber wollte in diesen Fällen sohin offenkundig keine Familienzusammenführung ermöglichen. Dieses Ziel des Gesetzgebers lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in zwei Fallkonstellationen nicht verwirklichen, nämlich dann, wenn entweder die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz minderjährig war, während dieses Verfahrens volljährig wurde und die Stellung des Antrags auf Einreise- und Aufenthaltstitel durch den Elternteil binnen angemessener Frist nach Zuerkennung des Schutzstatus erfolgte (1. Fallkonstellation), oder, wenn die Volljährigkeit der Bezugsperson noch nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise- und Aufenthaltstitel durch den Elternteil, jedoch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag vorliegt (2. Fallkonstellation). Weder Paragraph 35, AsylG noch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sieht jedoch eine Familienzusammenführung eines Elternteils mit seinem Kind vor, wenn das Kind im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf Einreise- und Aufenthaltstitel bereits die Volljährigkeit erreicht hat. Der Gesetzgeber wollte in diesen Fällen sohin offenkundig keine Familienzusammenführung ermöglichen. Dieses Ziel des Gesetzgebers lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in zwei Fallkonstellationen nicht verwirklichen, nämlich dann, wenn entweder die Bezugsperson im Zeitpunkt der Stellung ihres Antrags auf internationalen Schutz minderjährig war, während dieses Verfahrens volljährig wurde und die Stellung des Antrags auf Einreise- und Aufenthaltstitel durch den Elternteil binnen angemessener Frist nach Zuerkennung des Schutzstatus erfolgte (1. Fallkonstellation), oder, wenn die Volljährigkeit der Bezugsperson noch nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise- und Aufenthaltstitel durch den Elternteil, jedoch bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag vorliegt (2. Fallkonstellation).
Der EuGH–Judikatur muss daher entweder im Wege der Anwendung des § 35 Abs. 1 AsylG oder des § 46 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 NAG Rechnung getragen werden.Der EuGH–Judikatur muss daher entweder im Wege der Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG oder des Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Rechnung getragen werden.
3.3.3. Wie oben dargelegt, kommt § 35 AsylG der asylspezifische Zweck zu, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof kam bereits in seinem Beschluss vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, zu dem Ergebnis, dass diesem Zweck nicht entsprochen wird, wenn Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da diese bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG unterliegen würden. 3.3.3. Wie oben dargelegt, kommt Paragraph 35, AsylG der asylspezifische Zweck zu, für die nachziehenden Personen nach Einreise ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Der Verwaltungsgerichtshof kam bereits in seinem Beschluss vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, zu dem Ergebnis, dass diesem Zweck nicht entsprochen wird, wenn Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG volljährig gewordenen Asylberechtigten die Einreise nach Österreich gestattet werden würde, da diese bei der Beantragung des internationalen Schutzes nach der Einreise nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG unterliegen würden.
In seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, stellte der Verwaltungsgerichtshof schließlich in einer Fallkonstellation, in welcher die Volljährigkeit der Bezugsperson nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreisetitel, jedoch bereits im Entscheidungszeitpunkt vorlag, klar, dass er – auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16 - keinen Anlass sieht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, wies der Verwaltungsgerichtshof neuerlich darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten ist, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus (hier: den eines Asylberechtigten) zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – zielt aber letztlich die Visumserteilung nach § 35 AsylG ab; kann doch gemäß § 35 Abs. 1 AsylG ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ gestellt werden. In seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609, stellte der Verwaltungsgerichtshof schließlich in einer Fallkonstellation, in welcher die Volljährigkeit der Bezugsperson nicht im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreisetitel, jedoch bereits im Entscheidungszeitpunkt vorlag, klar, dass er – auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16 - keinen Anlass sieht, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Unter Verweis auf seine Entscheidung vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, und unter Bedachtnahme auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, C-550/16, wies der Verwaltungsgerichtshof neuerlich darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten ist, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus (hier: den eines Asylberechtigten) zu gewähren. Solches wurde auch vom EuGH im erwähnten Urteil vom 12.04.2018 nicht zum Ausdruck gebracht. Gerade auf die Zuerkennung eines solchen Schutzstatus – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – zielt aber letztlich die Visumserteilung nach Paragraph 35, AsylG ab; kann doch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG ein solcher Antrag ausdrücklich nur „zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG“ gestellt werden.
Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 auch auf das Vorbringen betreffend einen Familiennachzug von Eltern zu volljährigen Asylberechtigten, der von den Bestimmungen des NAG nicht umfasst ist, Bezug und stellt zunächst fest, dass ein derartiges Vorbringen nichts an der bisherigen Beurteilung ändert. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass für die Beurteilung, ob jene Voraussetzung vorliegt, die es ermöglicht, als Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel nach § 46 NAG erhalten zu können, auch nach seiner zum NAG ergangenen Rechtsprechung der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass es geboten sein kann, im Einzelfall den in § 46 NAG verwendeten Begriff der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln und zwar (unter anderem) auch dann, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden. Darüber hinaus nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018 auch auf das Vorbringen betreffend einen Familiennachzug von Eltern zu volljährigen Asylberechtigten, der von den Bestimmungen des NAG nicht umfasst ist, Bezug und stellt zunächst fest, dass ein derartiges Vorbringen nichts an der bisherigen Beurteilung ändert. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass für die Beurteilung, ob jene Voraussetzung vorliegt, die es ermöglicht, als Familienangehöriger einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 46, NAG erhalten zu können, auch nach seiner zum NAG ergangenen Rechtsprechung der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich festgehalten, dass es geboten sein kann, im Einzelfall den in Paragraph 46, NAG verwendeten Begriff der „Familienangehörigen“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln und zwar (unter anderem) auch dann, wenn dies eine unionsrechtskonforme Interpretation der nationalen Rechtslage (etwa auch um der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften durch den EuGH Rechnung zu tragen) gebietet, um ein dem Unionsrecht widersprechendes Ergebnis zu vermeiden.
3.3.4. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht geboten ist, den Anwendungsbereich des § 35 AsylG zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten, volljährigen Sohn bzw. Bruder – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Beschwerdeführern eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen – nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten – ist weder zu sehen noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten (vgl. auch hierzu VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach § 35 AsylG von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn (bzw. Bruder) zu entsprechen. 3.3.4. Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es nach der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht geboten ist, den Anwendungsbereich des Paragraph 35, AsylG zu erweitern, um dem Anliegen der Beschwerdeführer – die Gestattung der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden asylberechtigten, volljährigen Sohn bzw. Bruder – in unionsrechtskonformer Weise Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es hinreichend, dass sichergestellt ist, dass den Beschwerdeführern im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie ein Aufenthaltstitel nach dem NAG – was unter Anwendung der Grundsätze der unionsrechtskonformen Auslegung bzw. allenfalls des Anwendungsvorrangs des Unionrechts im Bereich des NAG nicht ausgeschlossen ist – erteilt wird. Dass aber eine unionsrechtliche Verpflichtung bestünde, den Beschwerdeführern eine über dieses Ziel hinausgehende Rechtsstellung, die die Familienzusammenführungsrichtlinie gar nicht zum Regelungsinhalt hat, zu verschaffen – nämlich letztlich den Status der Asylberechtigten – ist weder zu sehen noch ist solches aus dem zur Rechtssache C-550/16 ergangenen Urteil des EuGH abzuleiten vergleiche auch hierzu VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich befindlichen, bereits volljährigen Sohn (bzw. Bruder) zu entsprechen.
3.3.5. An dieser Beurteilung vermag – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer -auch die rezente Entscheidung des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, nichts zu ändern. Das dort zu beurteilende Ausgangsverfahren betraf eine Situation, in der zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war, Anträge auf Familienzusammenführung gemäß § 35 AsylG gestellt und nach Abweisung dieser Anträge wegen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden Anträge auf Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG eingebracht wurden. In seinem Urteil führte der EuGH seine bisherige Rechtsprechung fort und stellte klar, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach Art. 10 Abs. 3lit a Familienzusammenführungsrichtlinie nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Weiters wurde ausgesprochen, dass Art. 10 Abs. 3lit a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der volljährigen Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, die Staatsangehörige eines Drittstaats ist und aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, dazu führen würde, dass diesem Flüchtling das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades genommen würde. Zudem kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat nicht verlangen kann, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling oder seine Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie erfüllen, damit dieser das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nach Art. 10 Abs. 3 lit a Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der in Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist gestellt wurde.3.3.5. An dieser Beurteilung vermag – entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer -auch die rezente Entscheidung des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, nichts zu ändern. Das dort zu beurteilende Ausgangsverfahren betraf eine Situation, in der zu einem Zeitpunkt, als der Zusammenführende minderjährig war, Anträge auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 35, AsylG gestellt und nach Abweisung dieser Anträge wegen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit des Zusammenführenden Anträge auf Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG eingebracht wurden. In seinem Urteil führte der EuGH seine bisherige Rechtsprechung fort und stellte klar, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, wenn dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig ist und im Laufe des Verfahrens auf Familienzusammenführung volljährig wird, nach Artikel 10, Absatz 3 l, i, t, a Familienzusammenführungsrichtlinie nicht dazu verpflichtet sind, den Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung mit diesem Flüchtling innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, um das Recht auf Familienzusammenführung auf diese Bestimmung stützen und die darin vorgesehenen günstigeren Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Weiters wurde ausgesprochen, dass Artikel 10, Absatz 3 l, i, t, a Familienzusammenführungsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der volljährigen Schwester eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings, die Staatsangehörige eines Drittstaats ist und aufgrund einer schweren Krankheit vollständig und dauerhaft auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist, ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss, wenn die Weigerung, diesen Aufenthaltstitel zu erteilen, dazu führen würde, dass diesem Flüchtling das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades genommen würde. Zudem kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat nicht verlangen kann, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling oder seine Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Voraussetzungen von Artikel 7, Absatz eins, dieser Richtlinie erfüllen, damit dieser das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nach Artikel 10, Absatz 3, Litera a, Familienzusammenführungsrichtlinie in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb der in Artikel 12, Absatz eins, Unterabs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Frist gestellt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof nahm in der Folge in seinem Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, welchem eine vergleichbare Ausgangslage zugrunde liegt, auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, Bezug und hielt fest, es sei bereits mit Hinweis auf den asylspezifischen Zweck des § 35 AsylG entschieden worden, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen habe. Anhaltspunkte, dass es angesichts des Urteils des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, geboten wäre, von dieser Rechtsprechungslinie abzuweichen, können der zitierten Entscheidung nicht entnommen werden. Der Verwaltungsgerichtshof nahm in der Folge in seinem Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, welchem eine vergleichbare Ausgangslage zugrunde liegt, auf das Urteil des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, Bezug und hielt fest, es sei bereits mit Hinweis auf den asylspezifischen Zweck des Paragraph 35, AsylG entschieden worden, dass die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG nach Einreise in das Bundesgebiet nicht offensteht, über das NAG zu erfolgen habe. Anhaltspunkte, dass es angesichts des Urteils des EuGH vom 30.01.2024, C-560/20, geboten wäre, von dieser Rechtsprechungslinie abzuweichen, können der zitierten Entscheidung nicht entnommen werden.
Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG - unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Art. 7 und des Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta - Rechnung zu tragen ist, während § 35 AsylG aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nach wie vor nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die § 34 Abs. 2 AsylG unterliegen.Angesichts der bisherigen Ausführungen zur Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie im österreichischen Recht kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der dargelegten Rechtsprechung des EuGH, wie bisher, im Wege des NAG - unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie, der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit sowie des Artikel 7 und des Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta - Rechnung zu tragen ist, während Paragraph 35, AsylG aufgrund seines asylspezifischen Zwecks nach wie vor nur in jenen Konstellationen zur Anwendung gelangen kann, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG unterliegen.
Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach unter Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte bzw. zweistufige Führung der Verfahren über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen - allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG entgegen des Gesetzeswortlauts auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach § 34 AsylG offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG geführten Verfahren zu klären sein. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach unter Berücksichtigung der Ziele der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie des Effektivitätsgrundsatzes eine doppelte bzw. zweistufige Führung der Verfahren über Anträge auf Familienzusammenführung unionsrechtswidrig sei, kann fallbezogen unterbleiben, zumal dies – vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen - allenfalls zum Ergebnis führen könnte, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG entgegen des Gesetzeswortlauts auch in jenen Fällen zuzulassen sind, in welchen im Zeitpunkt der Antragstellung ein Verfahren nach Paragraph 34, AsylG offensteht. Dies ist jedoch nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens, sondern wird vielmehr in einem nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG geführten Verfahren zu klären sein.
3.4. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach § 35 AsylG die Einhaltung des Art. 8 EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist (vgl. VfGH vom 06.06.2014, B 369/2013 und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).3.4. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG die Einhaltung des Artikel 8, EMRK (mitzu-)berücksichtigen und sicherzustellen ist vergleiche VfGH vom 06.06.2014, B 369 aus 2013, und vom 23.11.2015, E 1510-1511/2015-15).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Artikel 8, EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse vergleiche VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK besonders schützenswerten Familienlebens, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.In den gegenständlichen Verfahren ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK besonders schützenswerten Familienlebens, welches die Erteilung eines Einreisetitels trotz des Nichtvorliegens der Familieneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG rechtfertigen könnte, weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus dem sonstigen Akteninhalt ableitbar und kann somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.
3.5. Die Beschwerde war sohin gemäß § 35 AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.5. Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.6. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die insbesondere durch das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, den Beschluss vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010-3, sowie das Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, eine Klarstellung erfährt, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, die insbesondere durch das Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, den Beschluss vom 29.05.2018, Ro 2018/20/0003 bis 0010-3, sowie das Erkenntnis vom 23.02.2024, Ra 2023/22/0080, eine Klarstellung erfährt, bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Beschwerdevorentscheidung Einreisetitel EuGH Familienangehöriger Familienleben Familienverfahren Familienzusammenführung österreichische Vertretungsbehörde Rechtsanschauung des VwGH Unionsrecht VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2294562.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024