TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/29 W163 2297151-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Entscheidungsdatum

29.08.2024

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W163 2297151-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1.       Am 07.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) erstmals die Ausstellung eines Fremdenpasses. Einen Grund, warum die Ausstellung eines solchen Passes im Interesse der Republik gelegen sein sollte, nannte der BF trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nicht und wies einen solchen auch nicht nach.

2.       Mit Rechtskraft erster Instanz vom 28.03.2022 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit der Begründung abgewiesen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines solchen Passes nicht vorliegen. Der BF habe das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen.

3.       Am 13.06.2023 stellte der BF einen weiteren gleichlautenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Der BF wurde erneut aufgefordert, das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen und wurde darüber informiert, dass gegen ihn eine Mutwillensstrafe verhängt werden könne, sollte er in Zukunft neuerlich einen gleichlautend begründeten Antrag einbringen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach und zog stattdessen seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zurück.

4.       Am 24.01.2024 stellte der BF seinen dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ohne wiederum das Interesse der Republik darzulegen.

5. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.04.2024 wurde der BF erneut aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Zudem wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist beabsichtigt seinen Antrag ohne weitere Anhörung abzuweisen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 200,- verhängt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF drei gleichlautende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe und trotz Aufforderung der Behörde das Interesse der Republik nicht begründet habe. 5. Mit Verbesserungsauftrag vom 23.04.2024 wurde der BF erneut aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Zudem wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist beabsichtigt seinen Antrag ohne weitere Anhörung abzuweisen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 200,- verhängt. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF drei gleichlautende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe und trotz Aufforderung der Behörde das Interesse der Republik nicht begründet habe.

6.       Mit Schreiben vom 06.05.2024 gab der BF eine Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag vom 23.04.2024 ab und brachte gegen den Mandatsbescheid vom 23.04.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung ein. In beiden Schreiben brachte er im Wesentlichen vor, dass ein wesentlich neuer Sachverhalt vorliege und machte in diesem Zusammenhang Ausführungen zu seinem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Einen Grund, warum die Ausstellung eines solchen Passes im Interesse der Republik gelegen sein sollte, nannte er allerdings erneut nicht.

7.       Daraufhin erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.05.2024, mit welchem endgültig über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt wurde. Begründend führte die Behörde an, dass der BF der Aufforderung im Verbesserungsauftrag, eine Begründung für das Interesse der Republik anzugeben, nicht nachgekommen sei. 7. Daraufhin erließ die belangte Behörde den beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 27.05.2024, mit welchem endgültig über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 200,-- verhängt wurde. Begründend führte die Behörde an, dass der BF der Aufforderung im Verbesserungsauftrag, eine Begründung für das Interesse der Republik anzugeben, nicht nachgekommen sei.

8.       Gegen den am 06.06.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 20.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

9.       Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 08.08.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

2.1 Zur Behebung des angefochtenen Bescheides

2.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

2.1.2. Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen. 2.1.2. Gemäß Paragraph 35, AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271) handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.07.2023, Ra 2022/01/0016; VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271) handelt mutwillig, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, zitierten Nachweise aus der hg. Rechtsprechung).

Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 08.11.2000, 97/21/0023), dass ein strafbarer Mutwille bei Antragstellung das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung hat. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (Hinweis E 18.04.1997, 95/19/1706).

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher Ausnahmefall wurde etwa bei der Auffassung des Antragstellers, eine gesetzliche Regelung des Verfahrensrechtes begründe einen Befangenheitsgrund, der sämtliche mit seinen Angelegenheiten befassten Richter betreffe, bei der Einbringung von ca. 530 Beschwerden innerhalb von 6 Jahren als "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten" sowie beim Verweis des Antragstellers, dass "die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet" sind, bejaht (VwGH 29.06.1998, 98/10/0183).Die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2023/03/0019; VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Ein solcher Ausnahmefall wurde etwa bei der Auffassung des Antragstellers, eine gesetzliche Regelung des Verfahrensrechtes begründe einen Befangenheitsgrund, der sämtliche mit seinen Angelegenheiten befassten Richter betreffe, bei der Einbringung von ca. 530 Beschwerden innerhalb von 6 Jahren als "Beitrag zum Beschäftigungspaket der Bundesregierung, um 57 Planstellen auszulasten" sowie beim Verweis des Antragstellers, dass "die kommenden 30 Jahre dem Vergeltungssekkieren der Justiz gewidmet" sind, bejaht (VwGH 29.06.1998, 98/10/0183).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Im vorliegenden Fall begründete die Behörde die Verhängung einer Mutwillensstrafe damit, dass der BF innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre drei im Wesentlichen gleichlautende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt habe, ohne das Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses zu begründen, was ihm bereits bei Abweisung seines ersten Antrags mitgeteilt worden ist. Dennoch geht das BVwG nicht davon aus, dass dem BF Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass der BF die Tätigkeit des BFA in der gegenständlichen Rechtssache offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat. Er konnte in der Beschwerde plausibel darlegen, dass er nicht die Absicht gehabt habe, die Behörde mutwillig mit unnötiger Arbeit zu belasten in dem Wissen, dass sein Antrag aus denselben Gründen neuerlich abgewiesen werden würde und dass jeder Antrag für ihn mit einem gewissen organisatorischen und zeitlichen Aufwand sowie mit Kosten verbunden gewesen sei.

Dem Verfahrensakt war zudem zu entnehmen, dass der BF bereits nach seinem ersten Antrag und der Aufforderung der Behörde das Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses zu begründen, angab, die Fragestellung nicht verstanden zu haben. Auch in weiterer Folge zeigte sich der BF bemüht, die Anforderungen des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu erfüllen, indem er Ausführungen zu seinem Aufenthaltstitel machte, da er offensichtlich von einem anderen Mangel ausging. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ließ er sich zudem rechtlich beraten, da er die Komplexität der Thematik erkannt habe. Schließlich machte er in der Beschwerde auch Ausführungen zum Interesse der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses.

Aus den dargestellten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich der BF der Grundlosigkeit seiner Anträge bewusst sein musste, zumal er in der Beschwerde nachvollziehbar darlegen konnte, warum für ihn als juristischen Laien die Stellung seiner Anträge nicht von Anfang an als aussichtslos erscheinen musste.

Es ist auch mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Es ist auch mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).

Ein solcher „Ausnahmefall“ ist im gegenständlichen Verfahren - noch - nicht zu erkennen, und ist insbesondere auf die Umstände Bedacht zu nehmen.

Da sich der angefochtene Bescheid aufgrund der dargelegten Erwägungen als rechtswidrig erweist, war dieser gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben. Da sich der angefochtene Bescheid aufgrund der dargelegten Erwägungen als rechtswidrig erweist, war dieser gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben.

Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Fremdenpass Mandatsbescheid Mutwillen Mutwillensstrafe öffentliches Interesse Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Reisedokument Verbesserungsauftrag Verzögerung Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W163.2297151.1.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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