TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/12 89/13/0180

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §21 Abs2 Z2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;
GewStG §1 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Reinigungswerke OHG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1989, Zl. 6/5-1738/89-05, betreffend Aufhebung des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1986 sowie des Gewerbesteuerbescheides für das Jahr 1986 gemäß § 299 Abs. 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende OHG erklärte für das Kalenderjahr 1986 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Handel mit Vlies) in Höhe von S 104.329,-- und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Verpachtung einer Liegenschaft) in Höhe von S 441.147,--. In der Gewerbesteuererklärung für 1986 schienen nur die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf.

Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO, in dem beide Einkünfte zusammengerechnet und einheitlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet wurden. Im Gewerbesteuerbescheid wurde jedoch nur der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte Betrag von S 104.329,-- der Gewerbesteuer unterzogen.

Die belangte Behörde hob beide Bescheide gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf. Bei einer OHG, die eine gewerbliche Tätigkeit entfalte, seien auch alle übrigen erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen. Die Gewerbesteuervorschreibung sei daher zu Unrecht nur von einem Teil der Einkünfte der OHG erfolgt. Der Feststellungsbescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die zusätzliche Gewerbesteuerbelastung im Wege einer Rückstellung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Aufhebung der rechtswidrigen Bescheide erfolge im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und im Hinblick auf den Vorang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit vor dem der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Gewerbesteuergesetz gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebes anzusehen sind.

Aus dieser Bestimmung haben Schriftum und Rechtsprechung abgeleitet, daß die Einkünfte einer Personengesellschaft einheitlich und zur Gänze als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind, wenn die Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhält. Eine getrennte Betrachtung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und anderen Einkünften, wie sie bei Einzelunternehmern vorgesehen ist, kommt bei Personengesellschaften nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von einem Gewerbebetrieb kraft Rechtsform (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1966, Zl. 1488/65).

Die Beschwerdeführerin verkennt den Inhalt des von ihr zitierten hg. Erkenntnisses vom 16. März 1979, Zl. 2979/76. Mit diesem Erkenntnis ist der Gerichtshof keineswegs davon abgegangen, die Einkünfte von Personengesellschaften zur Gänze als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen, wenn nur ein Teil der Einkünfte ihrer Art nach solche aus Gewerbebetrieb sind. Vielmehr hat er diesen Grundsatz mit folgenden Ausführungen hervorgehoben:

"Auch aus § 1 Abs. 2 Z. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 folgt nichts anderes. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Mitunternehmerschaft anders als eine natürliche Person nicht nebeneinander etwa gewerblich und land- und forstwirtschaftlich tätig werden kann. Vielmehr ist die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft als Einheit zu betrachten. Übt sie eine landwirtschaftliche und daneben - sachlich getrennt - auch eine, wenngleich noch so geringe gewerbliche Tätigkeit aus, so ist sie kraft ihrer Gesellschaftsform mit ihrer Gesamttätigkeit (einschließlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit) gewerbesteuerpflichtig."

Diese einheitliche Betrachtungsweise findet auch im Einkommensteuergesetz 1972 ihren Niederschlag. So bestimmt § 23 Z. 2 EStG, daß Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind. Die AUSNAHMEN von diesem Grundsatz finden sich in § 21 Abs. 2 Z. 2 und § 22 Abs. 1 Z. 3 EStG, wonach die Einkünfte von Personengesellschaften dann keine solchen aus Gewerbebetrieb darstellen, wenn AUSSCHLIESSLICH eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit oder eine selbständige Arbeit ausgeübt wird. Kommen diese beiden Ausnahmen nicht zum Tragen, weil eine Personengesellschaft AUCH eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, so ist die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, daß die von ihr aufgehobenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet waren. Da die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was im Rahmen der durch § 299 BAO gebotenen Ermessensübung geeignet wäre, die Aufhebungsmaßnahme als rechtswidrig erscheinen zu lassen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten ließ.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130180.X00

Im RIS seit

12.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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