TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/30 W167 2264481-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2024
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Entscheidungsdatum

30.08.2024

Norm

BSVG §16
BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §6
BSVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BSVG § 16 heute
  2. BSVG § 16 gültig ab 15.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2021
  3. BSVG § 16 gültig von 01.03.2017 bis 14.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. BSVG § 16 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. BSVG § 16 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. BSVG § 16 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. BSVG § 16 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  8. BSVG § 16 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  9. BSVG § 16 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  10. BSVG § 16 gültig von 28.12.1991 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 6 heute
  2. BSVG § 6 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. BSVG § 6 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. BSVG § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  5. BSVG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  6. BSVG § 6 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  7. BSVG § 6 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  8. BSVG § 6 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 7 heute
  2. BSVG § 7 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. BSVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. BSVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  5. BSVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. BSVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  7. BSVG § 7 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. BSVG § 7 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. BSVG § 7 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W167 2264481-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich vom XXXX , wegen Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum XXXX in der Krankenversicherung der Bauern und von XXXX in der Pensionsversicherung der Bauern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Niederösterreich vom römisch 40 , wegen Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum römisch 40 in der Krankenversicherung der Bauern und von römisch 40 in der Pensionsversicherung der Bauern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vorschreibung der Beiträge wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen A.1. und A.2 ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen A.1. und A.2 ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde stellte die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern fest, da dieser auf alleinige Rechnung und Gefahr land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem Einheitswert von mehr als EUR 1.500 bewirtschaftet habe.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass ihm die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass er ab dem XXXX über EUR 1.500 Einheitswert bewirtschafte, die Einheitswertbescheide des Finanzamtes Österreich seien ihm jedoch viel später zugestellt worden, hier sei das erste Mal ein Einheitswertbescheid im XXXX über EUR 1.500 gewesen. Wie hätte er erkennen sollen, dass er bereits XXXX über EUR 1.500 liege? Kaufverträge bedürfen nach Unterfertigung noch immer einer Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde und somit sei das Datum des Eigentumsüberganges nie genau festzustellen. Er stelle daher den Antrag auf Aussetzung der Vorschreibung und erst ab Zustellung des aktuellen Einheitswertbescheides die Vorschreibung vorzunehmen.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass ihm die belangte Behörde mitgeteilt habe, dass er ab dem römisch 40 über EUR 1.500 Einheitswert bewirtschafte, die Einheitswertbescheide des Finanzamtes Österreich seien ihm jedoch viel später zugestellt worden, hier sei das erste Mal ein Einheitswertbescheid im römisch 40 über EUR 1.500 gewesen. Wie hätte er erkennen sollen, dass er bereits römisch 40 über EUR 1.500 liege? Kaufverträge bedürfen nach Unterfertigung noch immer einer Zustimmung bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde und somit sei das Datum des Eigentumsüberganges nie genau festzustellen. Er stelle daher den Antrag auf Aussetzung der Vorschreibung und erst ab Zustellung des aktuellen Einheitswertbescheides die Vorschreibung vorzunehmen.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

4. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dieser gab dazu seinerseits eine Stellungnahme ab.

5. Am XXXX fand eine Verhandlung statt.5. Am römisch 40 fand eine Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Ab dem XXXX überschritt der Einheitswert der eigenen und zugekauften land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers in Summe EUR 1.500.1.1. Ab dem römisch 40 überschritt der Einheitswert der eigenen und zugekauften land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers in Summe EUR 1.500.

1.2. Bei der Kundenvorsprache am XXXX gab der Beschwerdeführer in einer Änderungsmeldung eine Verpachtung forstwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 4,8310 ha auf den Grundstücken XXXX seit XXXX bekannt.1.2. Bei der Kundenvorsprache am römisch 40 gab der Beschwerdeführer in einer Änderungsmeldung eine Verpachtung forstwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 4,8310 ha auf den Grundstücken römisch 40 seit römisch 40 bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, die Parteien sind ihnen in der Verhandlung nicht entgegengetreten.

Zu 1.1.

Zukäufe des Beschwerdeführers von land(forst)wirtschaftlichen Flächen führten dazu, dass dem Beschwerdeführer durch den Zukauf der XXXX ab XXXX Flächen im Ausmaß von 9,7160 ha mit einem Einheitswert in der Höhe von EUR 1.642,68 zuzurechnen waren. Auch danach erfolgten Zukäufe, welche das Flächenausmaß und den Einheitswert weiter erhöhten (Aufstellung dazu im angefochtenen Bescheid, in der Kontomitteilung der SVS an den Beschwerdeführer vom XXXX sowie in der Stellungnahme der SVS vom XXXX an das BVwG OZ 4).Zukäufe des Beschwerdeführers von land(forst)wirtschaftlichen Flächen führten dazu, dass dem Beschwerdeführer durch den Zukauf der römisch 40 ab römisch 40 Flächen im Ausmaß von 9,7160 ha mit einem Einheitswert in der Höhe von EUR 1.642,68 zuzurechnen waren. Auch danach erfolgten Zukäufe, welche das Flächenausmaß und den Einheitswert weiter erhöhten (Aufstellung dazu im angefochtenen Bescheid, in der Kontomitteilung der SVS an den Beschwerdeführer vom römisch 40 sowie in der Stellungnahme der SVS vom römisch 40 an das BVwG OZ 4).

Unbestritten überschritt der festgestellte Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Flächen in Summe EUR 1.500 ab XXXX . Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob die gegen die Rechtsvorgänger festgestellten Einheitswerte auch den Beschwerdeführer binden bzw. ab wann. Unbestritten überschritt der festgestellte Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Flächen in Summe EUR 1.500 ab römisch 40 . Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, ob die gegen die Rechtsvorgänger festgestellten Einheitswerte auch den Beschwerdeführer binden bzw. ab wann.

Zu 1.2.

Die Kundenvorsprache des Beschwerdeführers samt Änderungsmeldung datiert mit XXXX sowie der Pachtvertrag datiert mit XXXX finden sich im Verwaltungsakt.Die Kundenvorsprache des Beschwerdeführers samt Änderungsmeldung datiert mit römisch 40 sowie der Pachtvertrag datiert mit römisch 40 finden sich im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Vorschriften

des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1.         Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf […]
Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:, 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf […]

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
1.         bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
2.         bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
3.         bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten;
4.         bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
5.         nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;
6.         bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht;
7.         bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
Paragraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:, 1. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;, 2. bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;, 3. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten;, 4. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;, 5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;, 6. bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;, 7. bei den in Paragraph 4, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.

(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 4 Z. 1 begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 4, Ziffer eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,

(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a
1.         bei den im § 4a Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
2.         bei den im § 4a Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
3.         bei den im § 4a Abs. 1 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
4.         bei den im § 4a Abs. 1 Z 4 genannten Personen
–         mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
–         mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
5.         bei den im § 4a Abs. 1 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.
(3a) Abweichend von Absatz 3, beginnt die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, eins Punkt b, e, i, den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;, 2. bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;, 3. bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;, 4. bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen, – mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,, – mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;, 5. bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:
1.         bei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;
2.         bei den gemäß § 2 Abs. 6 Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
3.         bei den gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 4 Z. 1 letzter Halbsatz weggefallen ist;
4.         bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;
5.         bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
6.         bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
Paragraph 7, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:, 1. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;, 2. bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;, 3. bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, letzter Halbsatz weggefallen ist;, 4. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem Tag des Eintrittes des Ausnahmegrundes;, 5. bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;, 6. bei den in Paragraph 4, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.

(2) Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.(2) Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 6, Absatz 2,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,

(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.(3a) Abweichend von Absatz 3, endet die Pensionsversicherung der im Paragraph 6, Absatz 3 a, genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, nach den Bestimmungen des Paragraph 107 a, Absatz 3, richtet.

(4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Paragraph 16, (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung - ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption - jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

der Bundesabgabenordnung:

§ 191. (4) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.Paragraph 191, (4) Ein Feststellungsbescheid, der gemäß Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.

Für den Beschwerdefall bedeutet das:

3.2. Zum Zeitpunkt der Überschreitung des Einheitswertes von EUR 1.500

Zeitpunkt der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht relevant

Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kaufverträge der Zustimmung der zuständigen Grundverkehrsbehörde bedürfen und dass das Datum des Eigentumsübergangs daher nie genau festzustellen sei.

In seiner Judikatur geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Betrieb auch dann im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG auf Rechnung und Gefahr des Erstehers geführt werden kann, wenn der Eigentumserwerb an der Liegenschaft zunächst auflösend bzw. - im Fall des Vorbehalts der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufschiebend bedingt ist und dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist (vergleiche dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0017 und 11.09.2019, Ro 2019/08/0001 betreffend den Ersteher einer nach der EO zwangsversteigerten Liegenschaft; VwGH 27.10.2015, 2013/08/0094, betreffend einen Pachtvertrag welche durch die Genehmigung rückwirkend wirksam wird; VwGH 21.02.2007, 2004/08/0003 betreffend Schenkungsverträge unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung).In seiner Judikatur geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Betrieb auch dann im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG auf Rechnung und Gefahr des Erstehers geführt werden kann, wenn der Eigentumserwerb an der Liegenschaft zunächst auflösend bzw. - im Fall des Vorbehalts der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - aufschiebend bedingt ist und dass maßgeblicher Stichtag - im sozialversicherungsrechtlichen Sinn - für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist (vergleiche dazu VwGH 09.06.2020, Ra 2020/08/0017 und 11.09.2019, Ro 2019/08/0001 betreffend den Ersteher einer nach der EO zwangsversteigerten Liegenschaft; VwGH 27.10.2015, 2013/08/0094, betreffend einen Pachtvertrag welche durch die Genehmigung rückwirkend wirksam wird; VwGH 21.02.2007, 2004/08/0003 betreffend Schenkungsverträge unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung).

Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich auch auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser ist die Genehmigung eines Vertrages durch die Grundverkehrskommission eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (OGH 26.04.2024, RS0038627) bzw. bindet ein nach § 1 GVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft die Parteien so lange, als nicht von der Grundverkehrskommission die Genehmigung versagt wird (OGH 30.06.1954, RS0061101).Der Verwaltungsgerichtshof verweist diesbezüglich auch auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser ist die Genehmigung eines Vertrages durch die Grundverkehrskommission eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (OGH 26.04.2024, RS0038627) bzw. bindet ein nach Paragraph eins, GVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft die Parteien so lange, als nicht von der Grundverkehrskommission die Genehmigung versagt wird (OGH 30.06.1954, RS0061101).

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen oder vorgebracht worden, dass betreffend die zugekauften Grundstücke, insbesondere der XXXX ein Übergabezeitpunkt nach dem XXXX bedungen war. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen oder vorgebracht worden, dass betreffend die zugekauften Grundstücke, insbesondere der römisch 40 ein Übergabezeitpunkt nach dem römisch 40 bedungen war.

Im Hinblick auf die oben angeführte Judikatur führt auch das Argument des Beschwerdeführers, dass eine grundbücherliche Eintragung erst nach der grundverkehrskommissionellen Genehmigung oft Monate nach Unterfertigung des Kaufvertrages erfolgen könne und er erst dann richtiger Eigentümer sei, zu keinem Erfolg.

Festgestellte Einheitswerte gelten auch für Rechtsnachfolger

Betreffend die Überschreitung des Einheitswertes für die eigenen und zugekauften Grundstücke ab dem XXXX gibt der Beschwerdeführer an, dies sei ihm nicht bekannt gewesen und dass ihm gegenüber ein höherer Einheitswert erst im Jahr XXXX bescheidmäßig festgestellt worden sei.Betreffend die Überschreitung des Einheitswertes für die eigenen und zugekauften Grundstücke ab dem römisch 40 gibt der Beschwerdeführer an, dies sei ihm nicht bekannt gewesen und dass ihm gegenüber ein höherer Einheitswert erst im Jahr römisch 40 bescheidmäßig festgestellt worden sei.

Gemäß § 191 Abs. 4 BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß § 186 über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Damit ist der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaften an den seinem Rechtsvorgänger gegenüber festgestellten Einheitswert gebunden. Unter Verweis auf diese Bestimmung tritt auch der Verwaltungsgerichtshof dem Argument entgegen, dass dem Inhaber gegenüber erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt Einheitswertbescheide ausgestellt worden seien und bekräftigt die Bindung des Inhabers an den bereits früher an seinen Rechtsvorgänger zugestellten Einheitswertbescheid (vergleiche VwGH 15.05.2019, Ro 2019/13/0010). Gemäß Paragraph 191, Absatz 4, BAO wirkt ein Feststellungsbescheid, der gemäß Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Damit ist der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer der Liegenschaften an den seinem Rechtsvorgänger gegenüber festgestellten Einheitswert gebunden. Unter Verweis auf diese Bestimmung tritt auch der Verwaltungsgerichtshof dem Argument entgegen, dass dem Inhaber gegenüber erst mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt Einheitswertbescheide ausgestellt worden seien und bekräftigt die Bindung des Inhabers an den bereits früher an seinen Rechtsvorgänger zugestellten Einheitswertbescheid (vergleiche VwGH 15.05.2019, Ro 2019/13/0010).

Dies trifft auch im Beschwerdefall zu. Die gegenüber den Rechtsvorgängern festgestellten Einheitswerte betreffend die vom Beschwerdeführer erworbenen Grundstücke binden daher auch den Beschwerdeführer. Die vorgebrachte Unkenntnis der Höhe des Einheitswertes der zugekauften Grundstücke kann die Zurechnung an den Beschwerdeführer nicht verhindern, zumal eine solche Kenntnis für die Frage der Zurechnung gesetzlich nicht gefordert ist.

Dass der Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers bei Zugrundelegung der gegen seine Rechtsvorgänger festgestellten Einheitswerte ab dem XXXX mehr als EUR 1.500 beträgt, wurde nicht bestritten.Dass der Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers bei Zugrundelegung der gegen seine Rechtsvorgänger festgestellten Einheitswerte ab dem römisch 40 mehr als EUR 1.500 beträgt, wurde nicht bestritten.

3.3. Zur Vermutung der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

Betriebsführung durch den Eigentümer

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Satz BSVG sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird; es wird dabei vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Satz BSVG sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird; es wird dabei vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden.

Wie ausgeführt, erfolgte eine Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens des Beschwerdeführers nach dem Bewertungsgesetz und es kommt daher die gesetzlich vorgesehene Vermutung der Bewirtschaftung im Hinblick auf den Beschwerdeführer als Eigentümer zur Anwendung (Bewirtschaftungsvermutung).

Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs führt zu keinem anderen Ergebnis (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0307, wonach auch eine Gewinnerzielungsabsicht fehlen kann; VwGH 27.10.2015, 2013/08/0094, wonach rechtliche Verhältnisse ausschlaggebend sind; VwGH 09.09.2009, 2007/08/0324, wonach es auf die persönliche Ausführung der Arbeiten durch den Eigentümer des Betriebes nicht ankommt).

Verpachtung der Grundstücke

§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sieht neben der Bewirtschaftungsvermutung vor, dass ein Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sieht neben der Bewirtschaftungsvermutung vor, dass ein Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist.

VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001, führt aus, es sich um eine Rechtsfrage handelt, wer im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird und daher aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird. Dabei ist primär Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ausschlaggebend. „Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034, VwSlg 16383 A/2004, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0171, mwN).“VwGH 11.09.2019, Ro 2019/08/0001, führt aus, es sich um eine Rechtsfrage handelt, wer im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird und daher aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird. Dabei ist primär Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ausschlaggebend. „Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrages) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034, VwSlg 16383 A/2004, mwN). Die bloß tatsächliche Betriebsführung reicht dazu nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 99/08/0171, mwN).“

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (Hinweis VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung. (VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057)Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (Hinweis VfSlg. 14861 aus 1997,) gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung. (VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057)

Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers ab XXXX mehr als EUR 1.500 betrug, weshalb der Beschwerdeführer eine Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hätte erstatten müssen bzw. die Verpachtung innerhalb eines Monats hätte melden müssen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass der Einheitswert der land(forst)wirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers ab römisch 40 mehr als EUR 1.500 betrug, weshalb der Beschwerdeführer eine Anmeldung zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung hätte erstatten müssen bzw. die Verpachtung innerhalb eines Monats hätte melden müssen.

Da der Beschwerdeführer erst am XXXX eine Verpachtung seit XXXX bekannt gegeben hat, hat die belangte Behörde zu Recht den Gegenbeweis der Bewirtschaftungsvermutung lediglich für den Monat vor der erfolgten Meldung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und daher die Betriebsführung auch für die verpachteten land(forst)wirtschaftlichen Grundstücke bis zum XXXX dem Beschwerdeführer als Eigentümer zugerechnet.Da der Beschwerdeführer erst am römisch 40 eine Verpachtung seit römisch 40 bekannt gegeben hat, hat die belangte Behörde zu Recht den Gegenbeweis der Bewirtschaftungsvermutung lediglich für den Monat vor der erfolgten Meldung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und daher die Betriebsführung auch für die verpachteten land(forst)wirtschaftlichen Grundstücke bis zum römisch 40 dem Beschwerdeführer als Eigentümer zugerechnet.

3.4. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.5. Der Beschwerde kam – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid angeführt – aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht ausgeschlossen wurde. Daher war der Antrag in der Beschwerde auf Aussetzung der Vorschreibung als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die Judikatur ist angeführt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die Judikatur ist angeführt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Betriebsführung Bewertung Einheitswert Kaufvertrag landwirtschaftlicher Betrieb Meldepflicht Pacht Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2264481.1.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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