TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/2 G305 2290041-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2290041-1/7E
G305 2290041-1/7E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die AUSTROLAW SOMMERBAUER & DOHR RECHTSANWÄLTE, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 WIENER NEUSTADT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die AUSTROLAW SOMMERBAUER & DOHR RECHTSANWÄLTE, Babenbergerring 5a/3. OG, 2700 WIENER NEUSTADT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ,

1. zu Recht erkannt:

A.1.)   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.1.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.2.)   Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.2.)   Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt I.) gegen den Beschwerdeführer (kurz: BF) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom 29.01.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark (in der Folge belangte Behörde oder kurz: BFA) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) gegen den Beschwerdeführer (kurz: BF) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer in diversen polizeilichen Abschlussberichten mehrfach beschuldigt worden sei und sich auch teilweise geständig gezeigt habe, selbständig Messer,- Geschirr,- und Kochtopfsets zu niedrigen Preisen gekauft und zu deutlich überhöhten Preisen weiterverkauft zu haben, ohne Rechnungen ausgestellt zu haben, einen Gewerbeschein besessen oder Steuern abgeführt zu haben. In Belgien sei er auf Grund ähnlicher Handlungen bereits einschlägig vorbestraft. Aufgrund dieser Tatsachen stelle sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal Wiederholungsgefahr bestehe.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass in Österreich kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, weswegen er weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben noch sich länger als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Daher sei bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG anzuwenden gewesen. Eigentumsdelikte würden ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er angegeben habe, den entstandenen Schaden wiedergutmachen zu wollen. Die aufgezeigten Umstände wiesen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin und müsse bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und am sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem und kontinuierlich gesetzt worden und sei aufgrund der Gesamtsituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien bei ihm keinerlei private, berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich festgestellt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und sei er daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Auch sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass in Österreich kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt vorliege, weswegen er weder das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben noch sich länger als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Daher sei bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG anzuwenden gewesen. Eigentumsdelikte würden ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten darstellen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er angegeben habe, den entstandenen Schaden wiedergutmachen zu wollen. Die aufgezeigten Umstände wiesen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten und auf eine hohe kriminelle Energie hin und müsse bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des Eigentums der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und am sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem und kontinuierlich gesetzt worden und sei aufgrund der Gesamtsituation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es seien bei ihm keinerlei private, berufliche oder soziale Bindungen zu Österreich festgestellt worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit in seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Aufenthaltsverbot beziehe sich auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich und sei er daher angewiesen, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Auch sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots geboten, weil er mit seinem Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre.

2. Am 29.01.2024 wurde der BF aus der über ihn verhängten Schubhaft entlassen und an den im Urteilskopf genannten Rechtsvertreter zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet übergeben. Er hat das Bundesgebiet noch am selben Tag verlassen.

3. Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 30.01.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verband diese mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben (gemeint wohl beheben) und in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots erheblich herabsetzen, der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zuerkennen.

In der Begründung heißt es, dass sich der Akt derzeit im Stadium des Ermittlungsverfahrens befinde, weder Anklage erhoben worden sei, geschweige denn, dass eine strafgerichtliche Verurteilung vorläge. Zudem gelte die Unschuldsvermutung. Die belangte Behörde greife hier der Entscheidung durch ein Strafgericht vor. Es sei daher rechtswidrig gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zu verhängen. Es liege weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik. Die Interessenabwägung der belangten Behörde sei in unvertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt. Für die Stellung der Gefährlichkeitsprognose sei das Gesamtverhalten des Beschuldigten in Betracht zu ziehen. Er habe sich immer kooperativ verhalten und nie Widerstand geleistet. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots seien nicht erfüllt und sei ihm jedenfalls ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren. Die aufschiebende Wirkung habe nicht aberkannt werden dürfen.

4. Am 11.04.2024 brachte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, das dagegen erhobene Rechtsmittel und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

5. Mit Eingabe vom 09.07.2024 gab die Rechtsvertretung bekannt, dass sich der BF derzeit in Frankreich aufhalte weshalb auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet werde. Aus diesem Grund wurde die für 10.07.2024 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt und die Verfahrensparteien hierüber in Kenntnis gesetzt.

6. Am 11.07.2024 langte beim erkennenden Gericht ein weiterer, den BF betreffender, polizeilicher Abschlussbericht zur Vorfallszeit vom 27.05.2024 ein.

7. Am 08.08.2024 langte der angeforderte ECRIS-Auszug des BF beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der am XXXX in XXXX (laut Melderegister XXXX , Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 11.04.2024; Angaben des BF in den vorliegenden Abschluss-Berichten]. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (laut Melderegister römisch 40 , Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 11.04.2024; Angaben des BF in den vorliegenden Abschluss-Berichten].

1.2. Nach seinen Angaben ist er zuletzt am 27.01.2024 nach Österreich eingereist, wobei er sich zuvor zumindest im Jahr 2023 mehrfach im Bundesgebiet aufgehalten hat [vgl. Vernehmung des BF durch die LPD Steiermark vom 27.01.2024, S. 1; AS 125; diverse Abschluss-Berichte zB AS 1, AS 21, AS 27].

1.3. Vom 23.05.2017 bis 01.08.2017 und vom 10.01.2018 bis 09.04.2018 war er mit Hauptwohnsitz an Privatadressen in Wien und Niederösterreich gemeldet. Vom 27.01.2024 bis 29.01.2024 befand er sich im Anhaltezentrum Vordernberg.

Im Bundesgebiet ist er keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und verfügt er hier auch über keine Gewerbeberechtigung. Überdies war er auch nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung [amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage; amtswegig eingeholte HV-Abfrage].

1.4. Er hat weder familiäre, noch soziale, noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet und verfügt auch über keine auf Dauer angelegte Unterkunft. Seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder leben in Rumänien [Angaben des BF vor der LPD Steiermark am 27.01.2024, S. 1, AS 125].

1.5. Er ist nach eigenen Angaben gesund und arbeitsfähig [Angaben des BF vor der LPD Steiermark am 05.09.2023, S. 2 Mitte].

1.6. Im Zeitpunkt seiner Befragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde war er nicht im Besitz von finanziellen Mitteln in einer Größenordnung, die ihm einen (längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten [Angaben des BF vor der LPD Steiermark am 27.01.2024, S. 2 oben, AS 126; NS-BFA vom 29.01.2024, S. 4 ff, AS 145ff].

1.7. Der BF ist im Bundesgebiet unbescholten.

Ein von der Staatsanwaltschaft Leoben wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wurde am 09.10.2023 vorläufig eingestellt, weil ihm mehrere Straftaten zur Last liegen und mit Blick auf das vor dem Landesgericht Klagenfurt zu XXXX wegen gleichgelagerter Tathandlungen geführte Hauptverhandlung die Verfolgung der gegenständlichen Straftaten voraussichtlich weder auf die zu verhängende Strafe, noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.Ein von der Staatsanwaltschaft Leoben wegen des Verdachtes des gewerbsmäßigen Betruges gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren wurde am 09.10.2023 vorläufig eingestellt, weil ihm mehrere Straftaten zur Last liegen und mit Blick auf das vor dem Landesgericht Klagenfurt zu römisch 40 wegen gleichgelagerter Tathandlungen geführte Hauptverhandlung die Verfolgung der gegenständlichen Straftaten voraussichtlich weder auf die zu verhängende Strafe, noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluss hat.

1.7.1. Der BF steht zu der unter 1.7. dem Landesgericht Klagenfurt zugeordneten Verfahrenszahl und dem vorläufig eingestellten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Klagenfurt im Verdacht und ist teilweise geständig, im Bundesgebiet in zumindest 20 Fällen in Niederösterreich und der Steiermark mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der jeweils Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und ab dem dritten Angriff, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, dies dadurch, dass er seine Opfer durch Täuschen über Tatsachen, nämlich durch wahrheitswidrige Behauptungen über den Wert und die Qualität der von ihm zum Verkauf angebotenen Haushaltsartikel zu einer Handlung, nämlich den Kauf von Waren zu völlig überzogenen Kaufpreisen in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Gesamtbetrag teils verleitet, teils zu verleiten versucht und dadurch am Vermögen geschädigt hat.

Dies erfolgte meist dadurch, dass der BF entweder auf Parkplätzen von Baumärkten oder Supermärkten, aber auch in anderen Situationen, wie etwa beim Vorbeifahren an Wohnhäusern Personen unterschiedlichen Alters wahllos ansprach und diesen entweder Messersets, Besteck oder Geschirrsets als Geschenk angeboten hatte, nachdem er diese Personen nach dem Weg entweder nach Wien oder zu einer anderen Destination gefragt hatte. Er sei am Heimweg von einer Verkaufsveranstaltung und könne diese Waren nicht im Flugzeug mit sich führen. Die Waren, welche er im Kofferraum des jeweils von ihm gelenkten Fahrzeug (zB ein Mercedes GLE 350d oder Porsche Cayenne S) mit sich führte, bot er dann zu einem überteuerten Preis an oder mit der Auskunft, dass er zumindest den Betrag der Umsatzsteuer verlangen würde, da er beabsichtige, diese abzuführen. Dabei öffnete er in einigen Fällen ungefragt die Kofferräume der Fahrzeuge seiner vermeintlichen Opfer und legte die Waren ungefragt hinein oder legte diese Waren in Garagen und eröffnete ein aufdringliches „Verkaufsgespräch“. Diese Gespräche mündeten zumeist darin, dass die vom BF angesprochenen Personen Waren von geringer Qualität zu überhöhten Preisen erstanden, um der unangenehmen Situation zu entkommen.

Die vom BF getätigten Verkaufshandlungen führte er ohne gewerberechtliche Bewilligung durch und verrechnete die Umsatzsteuer, ohne diese der zuständigen Abgabenbehörde abzuführen [NS-BFA vom 29.01.2024, S. 5 ff, AS 145ff].

1.7.2. Des Weiteren steht er im Verdacht des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr, nachdem er am 08.02.2023 gegen 09:35 Uhr in XXXX die Amtshandlung eines Polizeibeamten mit Gewalt hinderte, indem er mit einem Pkw der Marke Porsche Cayenne S mit überhöhter Geschwindigkeit direkt auf den Polizeibeamten zufuhr und anschließend die Flucht ergriff, als der Beamte einen Anhalteversuch durchführte. Im Zuge der Amtshandlung gab sich das Sicherheitsorgan als Polizeibeamter zu erkennen und zeigte seine Kriminaldienstmarke und den Polizeidienstausweis vor. 1.7.2. Des Weiteren steht er im Verdacht des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit im Straßenverkehr, nachdem er am 08.02.2023 gegen 09:35 Uhr in römisch 40 die Amtshandlung eines Polizeibeamten mit Gewalt hinderte, indem er mit einem Pkw der Marke Porsche Cayenne S mit überhöhter Geschwindigkeit direkt auf den Polizeibeamten zufuhr und anschließend die Flucht ergriff, als der Beamte einen Anhalteversuch durchführte. Im Zuge der Amtshandlung gab sich das Sicherheitsorgan als Polizeibeamter zu erkennen und zeigte seine Kriminaldienstmarke und den Polizeidienstausweis vor.

Zudem ist der BF verdächtigt, den Polizeibeamten sowie weitere anwesende Passanten und eine Fahrzeuglenkerin gefährdet zu haben, da er seinen Pkw beschleunigte und mit überhöhter Geschwindigkeit entgegen einer Einbahnführung eines Supermarktes in Richtung Ausfahrt lenkte. Die Passanten mussten abrupt stehenbleiben, der Polizeibeamte mit zwei bis drei schnellen Schritten aus dem Weg gehen und eine Fahrzeuglenkerin musste ihr Fahrzeug abbremsen um eine Kollision zu vermeiden. Bei seiner Flucht touchierte er zudem ein parkendes Fahrzeug, dessen Halter er daran einen Sachschaden in Höhe von ca. EUR 2.000,00 zufügte.

1.7.3. In Belgien wurde der BF vom Gericht erster Instanz XXXX , Abteilung XXXX , wegen gleichgelagerter Handlungen wegen Betruges (nationale Bezeichnung: Ausnutzung der Schwächen einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund folgender Umstände gegeben ist: des Alters, einer Schwangerschaft, einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Beeinträchtigung; Übersetzung mittels www.deepl.com am 08.08.2024) strafgerichtlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verurteilt, wobei die Geldstrafe in eine achttägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.1.7.3. In Belgien wurde der BF vom Gericht erster Instanz römisch 40 , Abteilung römisch 40 , wegen gleichgelagerter Handlungen wegen Betruges (nationale Bezeichnung: Ausnutzung der Schwächen einer Person, deren Schutzbedürftigkeit aufgrund folgender Umstände gegeben ist: des Alters, einer Schwangerschaft, einer Krankheit, eines Gebrechens oder einer Beeinträchtigung; Übersetzung mittels www.deepl.com am 08.08.2024) strafgerichtlich zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von EUR 400,00 verurteilt, wobei die Geldstrafe in eine achttägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.

1.8. Am 27.01.2024 wurde der BF seinem Rechtsvertreter übergeben und verließ Österreich über den Landweg nach Ungarn. Nach der Ausreise ist er spätestens im Februar 2024 wieder in das Bundesgebiet eingereist und wurden ihm weitere, bereits unter 1.7.2. erfasste Taten zur Last gelegt [IZR-Eintrag über die freiwillige Ausreise, Abschluss Bericht AS 234 und in OZ 6].

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen Abfragen ein. Die Verurteilung des BF in Belgien wegen Betruges konnte anhand seiner eigenen Angaben vor dem BFA festgestellt werden (vgl. AS 145) und ist durch den amtlich eingeholten ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers belegt (OZ 7).Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen Abfragen ein. Die Verurteilung des BF in Belgien wegen Betruges konnte anhand seiner eigenen Angaben vor dem BFA festgestellt werden vergleiche AS 145) und ist durch den amtlich eingeholten ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers belegt (OZ 7).

Das zu XXXX des Landesgerichts Klagenfurt wider den BF geführte Hauptverfahren ergibt sich aus dem Schreiben hinsichtlich der vorläufigen Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Leoben (AS 105f).Das zu römisch 40 des Landesgerichts Klagenfurt wider den BF geführte Hauptverfahren ergibt sich aus dem Schreiben hinsichtlich der vorläufigen Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft Leoben (AS 105f).

Die dem BF zu 1.7.1. und 1.7.2. zur Last gelegten Taten ergeben sich aus den dem Akt einliegenden Polizeiberichten (AS 1ff; AS 7ff; AS 21ff; AS 27ff; AS 35ff; AS 41ff; AS 79 ff; AS 135ff; AS 234ff und OZ 6) und wurden von ihm teilweise vor dem BFA zugestanden. Hier ist anzumerken, dass der BF entgegen seiner Beteuerung vor dem BFA im Jänner 2024, in Österreich keine Verkaufshandlungen mehr zu setzen und zu wissen, dass seine Taten nicht erlaubt seien (AS 147) bereits im Februar und Mai 2024 wieder im Bundesgebiet in Erscheinung trat und wegen derselben Handlungen verdächtigt wird, dies zudem während des laufenden Beschwerdeverfahrens.

Dass die Verkaufshandlungen ohne jedwede Gewerbeberechtigung und Abfuhr von Steuern erfolgte hat der BF vor dem BFA am 29.01.2024 selbst angegeben, weshalb diese Aussagen zu Feststellungen erhoben werden konnten (siehe die Angaben des BF vor dem BFA AS 147). Zusätzlich liegen keinerlei Beweisergebnisse dafür vor, dass der BF in Österreich einerseits eine dementsprechende Gewerbeberechtigung besitzt, noch dass er hier jemals Steuern abgeführt hätte. Damit seht im Weitesten auch im Einklang, dass über ihn keinerlei Sozialversicherungsdaten vorliegen.

Bezüglich seiner finanziellen Gebarung konnten lediglich Feststellungen über deren Nichtausreichen für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet getroffen werden, als er einerseits vor dem BFA angegeben hatte, lediglich EUR 150,00 monatlich an Familienhilfe zu beziehen bzw. in Ungarn als Bauarbeiter EUR 40,00 bis EUR 50,00 täglich zu erwirtschaften und über kein Vermögen zu verfügen. Auch gab er an, die illegalen Verkäufe zur Versorgung seiner Ehefrau und der fünf Kinder in Rumänien zu tätigen (AS 145ff). Damit steht nicht im Einklang, dass er einerseits die Mittel gehabt hätte noch hat, Besteck und Messersets sowie Geschirrsets in großer Menge zu kaufen und bei seinen Verkaufshandlungen unter anderem mit Fahrzeugen, wie einem Porsche Cayenne S oder auch einem Mercedes GLE aufzutreten (selbst bei den Angaben, dass es sich um Gebrauchtfahrzeuge handle, die weiterverkauft werden sollen). Ob der Angaben des BF erscheint es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, wie solche Fahrzeuge ohne finanzielle Rücklagen einerseits gekauft und andererseits erhalten werden sollen, will er doch zuletzt in Budapest als Bauarbeiter EUR 40,00 bis 50,00 pro Tag verdient haben. Ob dieser Diskrepanzen konnten keine weiteren Feststellungen zur finanziellen Situation des BF getroffen werden.

Im Übrigen scheint in der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft keine strafgerichtliche Verurteilung des BF auf.

Die Feststellungen zum nicht vorhandenen Familien- und Privatleben des BF im Bundesgebiet, und zu seiner Vermögenssituation gründen auf den jeweiligen Quellenangaben und wurden diese Angaben in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden, weshalb die diesbezüglichen Konstatierungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

Abweisung der Beschwerde:

3.1. § 67 FPG lautet:3.1. Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder, 4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).

Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.

Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte, gewerbsmäßige Begehen von Betrugsdelikten bzw. von Delikten, die dem Sachwucher zu subsumieren sind und die sich daraus (allenfalls) ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt.

3.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt:3.2. In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt:

Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).

Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).

Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).

Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).

3.3. Derzeit liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Am Landesgericht Klagenfurt wird zur Zl. XXXX ein Hauptverfahren wegen der dem BF zur Last gelegten Taten geführt. 3.3. Derzeit liegt keine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Am Landesgericht Klagenfurt wird zur Zl. römisch 40 ein Hauptverfahren wegen der dem BF zur Last gelegten Taten geführt.

Auch wenn der BF strafgerichtlich unbescholten ist, erfüllt er aus Sicht des erkennen Gerichts dennoch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wider ihn.

Er hat nicht nur auf öffentlich zugänglichen Plätzen, wie auf Parkplätzen von Baumärkten und Supermärkten, sondern auch teilweise in der Nähe von Privathäusern wiederholt Personen bewusst angesprochen, um ihnen zu weit überteuerten Preisen geringwertige Waren anzubieten, dies unter teilweise aufdringlichen Methoden. Auch hat er sein Verhalten in bewusster Umgehung gewerberechtlicher und auch steuerrechtlicher Bestimmungen gesetzt, wie er selbst eingestanden hat. Zudem weist der ihm zur Last gelegte Widerstand gegen die Staatsgewalt darauf hin, dass er an einer Einhaltung der in Österreich geltenden Rechtssätze kein Interesse hat. Neben diesen Verstößen ist ihm anzulasten, dass er sein Verhalten nicht eingestellt hat, obwohl er dies zuletzt im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA dort noch beteuert hatte. Nur wenige Tage, nachdem er seiner Rechtsvertretung übergeben worden war und das Bundesgebiet verlassen hatte, reiste er wieder in das Bundesgebiet ein und tätigte entgegen seiner Angaben vor dem BFA, keinerlei unerlaubte Verkaufshandlungen mehr zu setzen, die ihm bereits zuvor zur Last gelegten Handlungen erneut, dies auch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Insgesamt ist ob des andauernden und fortgesetzten Verhaltens des BF und seiner prekären finanziellen Lage auch anzunehmen, dass er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern, stünde ihm als rumänischen Staatsangehörigen doch auch der Weg der legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aber auch anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Es mag zwar keine strafgerichtliche Verurteilung zu Lasten des BF vorliegen, sein Gesamtverhalten lässt jedoch ein hiervon losgelöstes Persönlichkeitsbild erkennen, welches geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Seine überrumpelnde und aufdringliche Vorgehensweise stellt eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für gesellschaftliche Grundinteressen dar, verstößt er doch damit einerseits bewusst gegen gewerberechtliche und steuerrechtliche Normen und bringt andererseits jene Personen, welchen er seine Waren aufdrängt, teilweise in deren privaten Bereichen in eine Zwangslange, die sich so gestaltet, dass diese kaum einen anderen Ausweg sehen, als das aufdringlich angebahnte Geschäft abzuschließen, um der Situation zu entkommen. Hieraus lässt sich eine bewusste und auch andauernde Missachtung der österreichischen Rechtsordnung in mehrerlei Hinsicht erkennen, sowie möglicherweise auch ein Missbrauch der anwaltschaftlichen Vertretung durch den BF, ist doch vorauszusetzen, dass die im Urteilskopf genannte Rechtsvertretung ihr Mandat nicht in dem Wissen ausübt, dass der BF weiterhin gegen die österreichische Rechtsordnung zu verstoßen versucht oder beabsichtigt.

Diese Faktenhäufung und die weitere polizeiliche Auffälligkeit des BF in Verbindung mit der belegten einschlägigen Verurteilung in Belgien wegen gleichgelagerter Delikte steht insgesamt einer positiven Gefährdungsprognose entgegen, zumal aus alldem keine Änderung des Gesamtverhaltens des BF zu erkennen ist. Deshalb ist weder das durch die belangte Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot, noch dessen Befristung mit vier Jahren zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot als unbegründet abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. und III.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Die sofortige Ausreise ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 3 BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die andauernde Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF zusammen der gegebenen hohen Mobilität, erstreckt sich der Bereich der ihm vorgeworfenen Taten doch auf mehrere Bundesländer, ist die sofortige Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin polizeilich auffällig wird. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden.Die sofortige Ausreise ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden. Damit einher geht auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht zu beanstanden ist. Durch die andauernde Missachtung der österreichischen Rechtsordnung durch den BF zusammen der gegebenen hohen Mobilität, erstreckt sich der Bereich der ihm vorgeworfenen Taten doch auf mehrere Bundesländer, ist die sofortige Aufenthaltsbeendigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal ob seines bisherigen Verhaltens nicht auszuschließen ist, dass er bei einem etwaigen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin polizeilich auffällig wird. Der BF hat zudem keinerlei Bindungen im Bundesgebiet, die weitgehende Vorbereitungen für seine Ausreise notwendig machen würden.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenso als unbegründet anzuweisen.

Zu Spruchteil A.2.) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach
§ 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Mit Eingabe vom 09.07.2024 hat die Rechtsvertretung des BF auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und zugleich mitgeteilt, dass sich der BF in Frankreich befinde. An einen solchen Verzicht ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden. Allerdings ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte und auch bei einer persönlichen Befragung des BF keine Änderung des Verfahrensausgangs zu erwarten war.

Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2290041.1.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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