Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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G304 2298408-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Albanien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2. Gegen den in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 02.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.
1.2. Er reiste zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein, laut Behauptung des BF im Jahr 2020 mit seiner Tochter, die laut seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA in Österreich ein Studium begonnen hat. Der BF verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und war in Österreich nie legal erwerbstätig und nie sozialversichert.
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1.3. Der BF wurde in Österreich im Jänner 2024 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 12 2. Fall, 15 StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 12 2. Fall StGB; des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Und 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG; des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 StGB; des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs.1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 StGB; und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten. 1.3. Der BF wurde in Österreich im Jänner 2024 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 12, 2. Fall, 15 StGB; des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 2. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 12, 2. Fall StGB; des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Und 2. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG; des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, StGB; des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch in eine Wohnstätte nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB; und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten.
1.4. In der Beschwerde wurde auf seine in Österreich lebende Tochter und sein Recht auf Familienleben hingewiesen sowie vorgebracht, dass seiner Tochter ein dauerhafter Umzug nach Albanien nicht zumutbar sei.
1.5. Die Tochter des BF war im Zeitraum vom 11.08.2021 bis 29.02.2023 durchgehend, der BF selbst jedoch – abgesehen von seiner Zeit in Haft ab 07.12.2023 – nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen.
Der BF wurde in der Justizanstalt bislang nur einmal von seiner Tochter in Haft besucht.
Die Eltern des BF leben in Albanien.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
3.1.1. Der BF verwies in der Beschwerde auf seine in Österreich lebende Tochter und sein Recht auf Familienleben. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, zumal er in seiner seit 07.12.2023 bestehenden Haft bislang nur einmal von seiner Tochter besucht worden ist und eine Bindung zu seiner Tochter gegenüber seinem Suchtgifthandel, einem besonders schwerwiegenden Verbrechen, weswegen er unter anderem im Jänner 2024 zu einer insgesamt sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, in den Hintergrund zu treten hatte, zumal auch, wie aus seinem Beschwerdevorbringen, dass seiner Tochter ein dauerhafter Umzug nach Albanien nicht zumutbar sei, selbst hervorgehend, Besuche seiner Tochter in Albanien möglich und zumutbar sind. Die sofortige Ausreise des BF war für erforderlich zu halten, stellt doch das Verhalten des BF nicht nur eine die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich rechtfertigende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, sondern auf jeden Fall eine darüberhinausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. 3.1.1. Der BF verwies in der Beschwerde auf seine in Österreich lebende Tochter und sein Recht auf Familienleben. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, zumal er in seiner seit 07.12.2023 bestehenden Haft bislang nur einmal von seiner Tochter besucht worden ist und eine Bindung zu seiner Tochter gegenüber seinem Suchtgifthandel, einem besonders schwerwiegenden Verbrechen, weswegen er unter anderem im Jänner 2024 zu einer insgesamt sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, in den Hintergrund zu treten hatte, zumal auch, wie aus seinem Beschwerdevorbringen, dass seiner Tochter ein dauerhafter Umzug nach Albanien nicht zumutbar sei, selbst hervorgehend, Besuche seiner Tochter in Albanien möglich und zumutbar sind. Die sofortige Ausreise des BF war für erforderlich zu halten, stellt doch das Verhalten des BF nicht nur eine die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich rechtfertigende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, sondern auf jeden Fall eine darüberhinausgehende schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides) war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides) war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2298408.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024