TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/5 L508 2298150-1

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §18 Abs1 Z6
B-VG Art133 Abs4
FPG §55 Abs1a
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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L508 2298150-1/6Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Eva VELIBEYOGLU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 55 Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus der Türkei, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte der BF bereits in Deutschland am 20.06.2022 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2022 (GZ 8890383-163) offensichtlich unbegründet abgelehnt und diese Entscheidung mit einem für 30 Monate gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (gültig ab Abschiebung) verbunden. Für die Dauer des Einreiseverbotes wurde ebenfalls die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens – somit auch der Republik Österreich – untersagt.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in der Türkei seines Lebens nicht mehr sicher sei, weil er sich geweigert habe, sich der Kämpfertruppe des Ortes anzuschließen, um gegen die PKK zu kämpfen, da zuvor der Leader der AK-Partei in XXXX umgebracht worden sei. Der BF brachte vor, dass daher sein Leben in der Türkei in Gefahr sei und er bei einer Rückkehr in die Türkei mit seinem Tod rechne. 2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen, gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er in der Türkei seines Lebens nicht mehr sicher sei, weil er sich geweigert habe, sich der Kämpfertruppe des Ortes anzuschließen, um gegen die PKK zu kämpfen, da zuvor der Leader der AK-Partei in römisch 40 umgebracht worden sei. Der BF brachte vor, dass daher sein Leben in der Türkei in Gefahr sei und er bei einer Rückkehr in die Türkei mit seinem Tod rechne.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Das BFA sprach ferner aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA sprach ferner aus, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 29.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

6. Der vorstehende Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

?                1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

?                2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

Ersatzlose Behebung von Spruchpunkt VI. des angefochtenen BescheidesErsatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, (3.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (4.) der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, (5.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, (6.) gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder (7.) der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (1.) der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, (2.) schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, (3.) der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat, (4.) der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, (5.) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, (6.) gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder (7.) der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Zum gegenständlichen Verfahren:

1. Zunächst ist bereits zu monieren, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG stützt, was sich zweifelsfrei als verfehlt erweist, da es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der Türkei, um keinen sicheren Herkunftsstaat handelt. 1. Zunächst ist bereits zu monieren, dass die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stützt, was sich zweifelsfrei als verfehlt erweist, da es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der Türkei, um keinen sicheren Herkunftsstaat handelt.

Zur Auslegung des Spruchs bei Zweifeln an seinem Inhalt ist auf folgende Judikatur zu verweisen: Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden (vgl. VwGH vom 13.12.2023, Ra 2021/11/0165). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (vgl. VwGH vom 09.08.2021, Ro 2020/04/0012). Zur Auslegung des Spruchs bei Zweifeln an seinem Inhalt ist auf folgende Judikatur zu verweisen: Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden vergleiche VwGH vom 13.12.2023, Ra 2021/11/0165). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind vergleiche VwGH vom 09.08.2021, Ro 2020/04/0012).

Dazu ist nun festzuhalten, dass Zweifel am Inhalt von Spruchpunkt VI grundsätzlich nicht bestehen, da die belangte Behörde ihre Entscheidung ausdrücklich auf Ziffer 1 leg. cit. gestützt hat und sohin die Begründung im Bescheid nicht heranzuziehen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides, dem normativer Charakter beizumessen ist, eine inkorrekte gesetzliche Bestimmung angeführt hat, ist schon allein aus diesem Grund dieser Spruchpunkt mit Mängeln behaftet, welche eine Behebung rechtfertigen könnten. Dazu ist nun festzuhalten, dass Zweifel am Inhalt von Spruchpunkt römisch sechs grundsätzlich nicht bestehen, da die belangte Behörde ihre Entscheidung ausdrücklich auf Ziffer 1 leg. cit. gestützt hat und sohin die Begründung im Bescheid nicht heranzuziehen ist. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde im Spruch des Bescheides, dem normativer Charakter beizumessen ist, eine inkorrekte gesetzliche Bestimmung angeführt hat, ist schon allein aus diesem Grund dieser Spruchpunkt mit Mängeln behaftet, welche eine Behebung rechtfertigen könnten.

2. Im besonderen ist jedoch zu konstatieren, dass sich die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – entgegen dem Wortlaut im Spruch des Bescheides - auf Ziffer 4 und 6 leg cit. stützt und dazu – ohne nähere Begründung ausführt – dass sowohl Ziffer 4 wie auch Ziffer 6 erfüllt seien. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht habe und entgegen des nach wie vor aufrechten und schengenweit gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei, weswegen die Ziffern 4 und 6 zur Anwendung gelangen würden. Da dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und dem Antragsteller auch keine sonstige reale und menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Dazu ist wie folgt festzuhalten:

Insofern die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG stützt, ist wie folgt auszuführen: Insofern die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG stützt, ist wie folgt auszuführen:

Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst auf Ziffer 4 leg. cit, folglich darauf, dass der Antragsteller keine Fluchtgründe geltend gemacht habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde konzis dargetan, warum das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid sohin auch beweiswürdigend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist letztlich zum Ergebnis gelangt, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Mit seinem Fluchtvorbringen, die Türkei deswegen verlassen zu haben, da er in der Türkei seines Lebens nicht mehr sicher sei, weil er sich geweigert habe, sich der Kämpfertruppe des Ortes anzuschließen, um gegen die PKK zu kämpfen, da zuvor der Leader der AK-Partei in Cizre umgebracht worden sei, hat der Beschwerdeführer aber einen Flucht- respektive Asylgrund geltend gemacht, weswegen die Ansicht der belangten Behörde, der BF habe Verfolgungsgründe nicht geltend gemacht, rechtlich verfehlt und nicht haltbar ist.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Flucht- respektive Asylgrund vorgebracht hat, ist der Anwendung des § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG der Boden entzogen, unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern beizumessen ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einen Flucht- respektive Asylgrund vorgebracht hat, ist der Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG der Boden entzogen, unabhängig von der Beurteilung der Frage, ob dem Vorbringen ein glaubhafter Kern beizumessen ist.

Wenn die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG stützt und ausführt, dass der BF entgegen des nach wie vor aufrechten und schengenweit gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei und deshalb Ziffer 6 leg. cit. erfüllt sei, ist wie folgt festzuhalten: Wenn die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG stützt und ausführt, dass der BF entgegen des nach wie vor aufrechten und schengenweit gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet eingereist sei und deshalb Ziffer 6 leg. cit. erfüllt sei, ist wie folgt festzuhalten:

Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2022 (GZ 8890383-163) wurde zwar die abweisende Entscheidung über den Asylantrages mit einem für 30 Monate gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (gültig ab Abschiebung) verbunden, jedoch wird in diesem Bescheid auch ausgeführt, dass lediglich das Einreiseverbot für alle Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens und nicht auch das Aufenthaltsverbot für diese gilt; darauf wird im Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen (siehe Bescheid Seite 19). Zur generellen Unanwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall siehe in weiterer Folge unten. Überdies wird in § 11 Absatz 1 AufenthG geregelt, dass lediglich gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist; dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da keiner der zuvor genannten Tatbestände vorliegt. Mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2022 (GZ 8890383-163) wurde zwar die abweisende Entscheidung über den Asylantrages mit einem für 30 Monate gültigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (gültig ab Abschiebung) verbunden, jedoch wird in diesem Bescheid auch ausgeführt, dass lediglich das Einreiseverbot für alle Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens und nicht auch das Aufenthaltsverbot für diese gilt; darauf wird im Bescheid auch ausdrücklich hingewiesen (siehe Bescheid Seite 19). Zur generellen Unanwendbarkeit des deutschen Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall siehe in weiterer Folge unten. Überdies wird in Paragraph 11, Absatz 1 AufenthG geregelt, dass lediglich gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach Paragraph 58 a, erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist; dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da keiner der zuvor genannten Tatbestände vorliegt.

Im Übrigen ist auch besondere darauf hinzuweisen, dass laut aktueller SIS-Abfrage (Schengener Informationsabfrage) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Einreise bzw. den Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gegenüber dem BF nicht besteht respektive die Abfrage zu keinem Treffer geführt hat (vlg. OZ 2); auch ergibt sich aus der Europol-Anfrage seitens der deutschen Behörden lediglich eine nationale (für Deutschland geltende) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (vgl. OZ 5).Im Übrigen ist auch besondere darauf hinzuweisen, dass laut aktueller SIS-Abfrage (Schengener Informationsabfrage) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Einreise bzw. den Aufenthalt in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) gegenüber dem BF nicht besteht respektive die Abfrage zu keinem Treffer geführt hat (vlg. OZ 2); auch ergibt sich aus der Europol-Anfrage seitens der deutschen Behörden lediglich eine nationale (für Deutschland geltende) Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung vergleiche OZ 5).

Im speziellen gilt es aber zu beachten, dass gemäß Ziffer 6. leg. cit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich unter folgenden Gesichtspunkten zulässig ist: nämlich, dass gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Weder wurde in Österreich bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, noch eine durchsetzbare Ausweisung und auch kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen.

Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf das Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes, was sich aber im speziellen noch aus folgenden Gründen als verfehlt erweist: Gemäß § 67 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die belangte Behörde stützt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf das Bestehen eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes, was sich aber im speziellen noch aus folgenden Gründen als verfehlt erweist: Gemäß Paragraph 67, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass § 67 FPG für den BF nicht zur Anwendung gelangen kann; dies schon deshalb, da es sich beim BF um keinen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige handelt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gemäß österreichischer Rechtslage ausschließlich für diese genannten Personengruppen zulässig ist. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass Paragraph 67, FPG für den BF nicht zur Anwendung gelangen kann; dies schon deshalb, da es sich beim BF um keinen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige handelt und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gemäß österreichischer Rechtslage ausschließlich für diese genannten Personengruppen zulässig ist.

Weiters ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für diese Personengruppen nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Voraussetzungen unter denen gemäß österreichischer Rechtslage und Rechtsprechung ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, sind sehr restriktiv und erfordern eine strenge inhaltliche Prüfung und Abwägung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG nur dann zulässig ist, wenn aufgrund dessen persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit dieser Bestimmung soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. etwa VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013, Rn. 14, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, Rn. 9, wo auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, sowie daran anknüpfend EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, verwiesen wurde, wobei im zuletzt genannten Urteil - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass eine Ausweisungsverfügung vor dem Hintergrund des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie [nur] gerechtfertigt sein kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten „besonders schwerwiegende Merkmale“ aufweist). Weiters ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für diese Personengruppen nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Voraussetzungen unter denen gemäß österreichischer Rechtslage und Rechtsprechung ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, sind sehr restriktiv und erfordern eine strenge inhaltliche Prüfung und Abwägung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nur dann zulässig ist, wenn aufgrund dessen persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit dieser Bestimmung soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf „außergewöhnliche Umstände“ begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen „besonders hohen Schweregrad“ aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne vergleiche etwa VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013, Rn. 14, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250, Rn. 9, wo auf EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C 145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, sowie daran anknüpfend EuGH [Große Kammer] 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, verwiesen wurde, wobei im zuletzt genannten Urteil - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass eine Ausweisungsverfügung vor dem Hintergrund des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie [nur] gerechtfertigt sein kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten „besonders schwerwiegende Merkmale“ aufweist).

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch weder vom deutschen Bundesamt (siehe Bescheid Seite 18 und 19) noch vom BFA aufgezeigt, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet sei. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Das seitens des deutschen Bundesamtes erlassene Aufenthaltsverbot kann sohin mangels Übereinstimmung respektive inhaltlicher Deckung mit § 67 FPG nicht herangezogen werden, da es einem inhaltlichen Vergleich zu den Anforderungen der österreichischen Rechtslage nicht Stand hält, weswegen eine analoge Anwendung – auch in Korrelation zu § 18 Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG - schon im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbot lediglich für bestimmte Personengruppen Anwendung finden und ausschließlich auf „außergewöhnliche Umstände“ (wie besonders schwere Straftaten) begrenzt sein soll, ausscheidet.Das seitens des deutschen Bundesamtes erlassene Aufenthaltsverbot kann sohin mangels Übereinstimmung respektive inhaltlicher Deckung mit Paragraph 67, FPG nicht herangezogen werden, da es einem inhaltlichen Vergleich zu den Anforderungen der österreichischen Rechtslage nicht Stand hält, weswegen eine analoge Anwendung – auch in Korrelation zu Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG - schon im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbot lediglich für bestimmte Personengruppen Anwendung finden und ausschließlich auf „außergewöhnliche Umstände“ (wie besonders schwere Straftaten) begrenzt sein soll, ausscheidet.

Da sohin entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz weder eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, noch eine durchsetzbare Ausweisung und auch kein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, ist auch die Heranziehung von Ziffer 6 leg. cit. verfehlt respektive erweist sich als rechtswidrig.

Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG heranzuziehen wäre.Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte, dass im gegenständlichen Fall einer der sonstigen Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG heranzuziehen wäre.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass der Beschwerde somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

Zu A) (Spruchpunkt II)Zu A) (Spruchpunkt römisch zwei)

Behebung von Spruchpunkt VII des angefochtenen BescheidesBehebung von Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Zum gegenständlichen Verfahren

Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß § 18 BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 55 Abs 1a FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.Nachdem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben war, ist die Entscheidung nicht mehr gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG liegen somit nicht mehr vor. Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben.

2. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte VI und VII spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.2. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

3. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. und VIII. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.3. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgeht.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L508.2298150.1.00

Im RIS seit

27.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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