Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I403 2298004-1/2E, I403 2298004-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 31.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 31.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 26.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der 3BHEL-Klasse der HTBLVA XXXX , XXXX , dass der Schüler XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aufgrund der Note ,,Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" nicht berechtigt sei.Am 26.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der 3BHEL-Klasse der HTBLVA römisch 40 , römisch 40 , dass der Schüler römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe aufgrund der Note ,,Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" nicht berechtigt sei.
Dagegen erhob der Schüler, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter XXXX , mit Schreiben vom 02.07.2024 fristgerecht Widerspruch, der mit einer ungerechten Behandlung des Schülers begründet wurde. So habe es Ungereimtheiten hinsichtlich der Festlegung von Prüfungsterminen und der Durchführung der Prüfungen gegeben. Außerdem sei es zu Verletzungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seitens einer Lehrperson gekommen. Dagegen erhob der Schüler, vertreten durch die erziehungsberechtigte Mutter römisch 40 , mit Schreiben vom 02.07.2024 fristgerecht Widerspruch, der mit einer ungerechten Behandlung des Schülers begründet wurde. So habe es Ungereimtheiten hinsichtlich der Festlegung von Prüfungsterminen und der Durchführung der Prüfungen gegeben. Außerdem sei es zu Verletzungen des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seitens einer Lehrperson gekommen.
Der Schulakt wurde der Bildungsdirektion für XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.07.2024 vorgelegt. Ein pädagogisches Fachgutachten des zuständigen Regionalleiters der Bildungsdirektion wurde im Wege des Parteiengehörs der erziehungsberechtigten Mutter des Beschwerdeführers übermittelt. In einer Eingabe vom 23.07.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass im Gutachten zu keinem der entscheidungswesentlichen Widerspruchspunkte Stellung genommen worden sei. Der Schulakt wurde der Bildungsdirektion für römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 09.07.2024 vorgelegt. Ein pädagogisches Fachgutachten des zuständigen Regionalleiters der Bildungsdirektion wurde im Wege des Parteiengehörs der erziehungsberechtigten Mutter des Beschwerdeführers übermittelt. In einer Eingabe vom 23.07.2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass im Gutachten zu keinem der entscheidungswesentlichen Widerspruchspunkte Stellung genommen worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2024, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" wurden jeweils mit „Nicht genügend " festgesetzt (Spruchpunkt 2.). Es wurde festgestellt, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe jeweils mit der Note ,,Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" nicht berechtigt sei (Spruchpunkt 3.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der zuständige Regionalleiter der Bildungsdirektion XXXX den Einschätzungen der Lehrpersonen gefolgt sei und seinem entsprechenden Gutachten, welches für schlüssig und nachvollziehbar befunden werde, nicht substantiiert entgegengetreten worden sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2024, zugestellt durch Hinterlegung am 02.08.2024, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" wurden jeweils mit „Nicht genügend " festgesetzt (Spruchpunkt 2.). Es wurde festgestellt, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe jeweils mit der Note ,,Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" nicht berechtigt sei (Spruchpunkt 3.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der zuständige Regionalleiter der Bildungsdirektion römisch 40 den Einschätzungen der Lehrpersonen gefolgt sei und seinem entsprechenden Gutachten, welches für schlüssig und nachvollziehbar befunden werde, nicht substantiiert entgegengetreten worden sei.
Dagegen wurde am 15.08.2024 Beschwerde erhoben. Zum Pflichtgegenstand „Messtechnik und Regelungssysteme" wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gesetzeskonform über die Verschiebung der mündlichen Prüfung auf den 18.06.2024 informiert worden sei und dass ihm in der Folge am 19.06.2024 die Ablegung der Prüfung verweigert worden sei. Zum Pflichtgegenstand ,,Digitale Systeme und Computersysteme" wurde der unterrichtenden Lehrperson vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, dass diese seine Note „über Nacht“ verschlechtert habe und den Prüfungsstoff erst einen Tag vor der § 5-Prüfung bekanntgegeben habe. Zum Pflichtgegenstand ,,Fachspezifische Softwaretechnik" wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abschlussarbeit benachteiligt worden sei, weil er als einziger gegen seinen Willen alleine habe arbeiten müssen und auch keine Unterstützung durch die zuständige Lehrperson erhalten habe. Dagegen wurde am 15.08.2024 Beschwerde erhoben. Zum Pflichtgegenstand „Messtechnik und Regelungssysteme" wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht gesetzeskonform über die Verschiebung der mündlichen Prüfung auf den 18.06.2024 informiert worden sei und dass ihm in der Folge am 19.06.2024 die Ablegung der Prüfung verweigert worden sei. Zum Pflichtgegenstand ,,Digitale Systeme und Computersysteme" wurde der unterrichtenden Lehrperson vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgeworfen, dass diese seine Note „über Nacht“ verschlechtert habe und den Prüfungsstoff erst einen Tag vor der Paragraph 5 -, P, r, ü, f, u, n, g, bekanntgegeben habe. Zum Pflichtgegenstand ,,Fachspezifische Softwaretechnik" wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abschlussarbeit benachteiligt worden sei, weil er als einziger gegen seinen Willen alleine habe arbeiten müssen und auch keine Unterstützung durch die zuständige Lehrperson erhalten habe.
Es wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid beheben und in der Sache selbst entscheiden möge, indem beim Unterrichtsfach „Messtechnik und Regelungssysteme“ im Jahreszeugnis die Leistungsbeurteilung mit „Befriedigend“, beim Unterrichtsfach „Digitale Systeme und Computersysteme „im Jahreszeugnis die Leistungsbeurteilung mit „Genügend““ und beim Unterrichtsfach ,,Fachspezifische Softwaretechnik" mit „Befriedigend“ vorzunehmen sei und indem das Gericht feststelle, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Verwaltungsakt und Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023/2024 die 3BHEL-Klasse der HTBLVA XXXX , XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2023 aus 2024, die 3BHEL-Klasse der HTBLVA römisch 40 , römisch 40 .
Mit Schulnachricht vom 09.02.2024 wurde der Beschwerdeführer in „Messtechnik und Regelungssysteme" mit „Befriedigend“ sowie in „Digitale Systeme und Computersysteme" und in „Fachspezifische Softwaretechnik" mit „Genügend“ beurteilt.
Am 26.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (im Folgenden: SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" mit „Nicht genügend“ beurteilt wird. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers über das Schuljahr 2023/24 weist in den entsprechenden Fächern jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ auf. Am 26.06.2024 entschied die Klassenkonferenz der besuchten Klasse, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (im Folgenden: SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, da er im Jahreszeugnis in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" mit „Nicht genügend“ beurteilt wird. Das Jahreszeugnis des Beschwerdeführers über das Schuljahr 2023/24 weist in den entsprechenden Fächern jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ auf.
Zum Pflichtgegenstand „Messtechnik und Regelungssysteme":
Von fünf schriftlichen Überprüfungen waren vier Überprüfungen über das gesamte Unterrichtsjahr negativ und wurden somit mit ,,Nicht genügend" beurteilt. Lediglich in einer schriftlichen Überprüfung wurde vom Beschwerdeführer ein ,,Gut" erreicht. Diese einzelne positive Leistung hatte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer im ersten Semester zwischen den Noten „Befriedigend“ und „Genügend“ stand und schließlich in der Semesternachricht mit „Befriedigend“ beurteilt wurde. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen im zweiten Semester waren beide „Nicht genügend“.
lm Rahmen der Mitarbeit erbrachte der Beschwerdeführer über das gesamte Unterrichtsjahr keine positiven Leistungen bei der Bearbeitung neuer Lehrstoffe und Lerninhalte. ln einer am 19.06.2024 abgegebenen Mitschriftkontrolle wurden diesbezüglich fundamentale Mängel und die mangelnde Vollständigkeit der Mitschrift festgestellt. Das gesamte Spektrum der Mitarbeit ist somit als negativ zu bewerten.
Eine für den 18.06.2024 anberaumte mündliche Prüfung nach § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (im Folgenden: LBVO) wurde nicht durchgeführt, da der Beschwerdeführer an diesem Tag erkrankt war. Aufgrund von Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrperson hinsichtlich der Festlegung des Termins der mündlichen Prüfung wurde die Prüfung auch nicht nachgeholt. Im Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme" legte der Beschwerdeführer somit keine Prüfung nach § 5 LBVO ab.Eine für den 18.06.2024 anberaumte mündliche Prüfung nach Paragraph 5, Leistungsbeurteilungsverordnung (im Folgenden: LBVO) wurde nicht durchgeführt, da der Beschwerdeführer an diesem Tag erkrankt war. Aufgrund von Missverständnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Lehrperson hinsichtlich der Festlegung des Termins der mündlichen Prüfung wurde die Prüfung auch nicht nachgeholt. Im Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme" legte der Beschwerdeführer somit keine Prüfung nach Paragraph 5, LBVO ab.
Zum Pflichtgegenstand „Digitale Systeme und Computersysteme":
Bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen erreichte der Beschwerdeführer ein ,,Befriedigend", ein „Genügend“ und ein ,,Nicht genügend". lm Beurteilungsverlauf ergab sich eine negative Entwicklung. lm Rahmen der Mitarbeit verhielt sich der Beschwerdeführer im Wintersemester unauffällig, brachte sich kaum im Unterricht ein und agierte wenig selbstständig. Bei den Gruppenarbeiten wurde er durch seine Mitschülerinnen und Mitschüler ,,mitgetragen", am erzielten Gruppenergebnis war sein Anteil jedoch vernachlässigbar. Die Mitarbeitsleistungen im Sommersemester waren durchwegs negativ. Es wurden Hausübungen nicht erbracht und spezifische Fragen während des Unterrichts nicht beantwortet. Hieraus ergibt sich ein negatives Bild und die Beurteilung mit „Nicht genügend" in der Mitarbeitsleistung. lm Zuge der praktischen Leistungsfeststellungen brachte der Beschwerdeführer zwei Projektarbeiten ein. Davon wurde eine mit ,,Nicht genügend" und die zweite mit ,,Genügend" beurteilt. Bei der praktischen Leistungsüberprüfung am 11.06.2024 erzielte der Beschwerdeführer wieder ein ,,Nicht genügend". Eine freiwillige Prüfung nach § 5 LBVO fand am 21.06.2024 statt und wurde mit ,,Nicht genügend" beurteilt. Die Prüfung wurde ordnungsgemäß festgelegt und abgewickelt.Bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen erreichte der Beschwerdeführer ein ,,Befriedigend", ein „Genügend“ und ein ,,Nicht genügend". lm Beurteilungsverlauf ergab sich eine negative Entwicklung. lm Rahmen der Mitarbeit verhielt sich der Beschwerdeführer im Wintersemester unauffällig, brachte sich kaum im Unterricht ein und agierte wenig selbstständig. Bei den Gruppenarbeiten wurde er durch seine Mitschülerinnen und Mitschüler ,,mitgetragen", am erzielten Gruppenergebnis war sein Anteil jedoch vernachlässigbar. Die Mitarbeitsleistungen im Sommersemester waren durchwegs negativ. Es wurden Hausübungen nicht erbracht und spezifische Fragen während des Unterrichts nicht beantwortet. Hieraus ergibt sich ein negatives Bild und die Beurteilung mit „Nicht genügend" in der Mitarbeitsleistung. lm Zuge der praktischen Leistungsfeststellungen brachte der Beschwerdeführer zwei Projektarbeiten ein. Davon wurde eine mit ,,Nicht genügend" und die zweite mit ,,Genügend" beurteilt. Bei der praktischen Leistungsüberprüfung am 11.06.2024 erzielte der Beschwerdeführer wieder ein ,,Nicht genügend". Eine freiwillige Prüfung nach Paragraph 5, LBVO fand am 21.06.2024 statt und wurde mit ,,Nicht genügend" beurteilt. Die Prüfung wurde ordnungsgemäß festgelegt und abgewickelt.
Zum Pflichtgegenstand „Fachspezifische Softwaretechnik":
Die schriftlichen Leistungen wurden durchgehend über das gesamte Unterrichtsjahr mit ,,Nicht genügend" beurteilt. ln einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer über das Unterrichtsjahr weder eine positive mündliche Mitarbeit vorweisen, noch wurden schriftliche Mitarbeitsleistungen positiv bewertet. Das Abschlussprojekt, das ebenfalls als Teil der Mitarbeit zu betrachten ist, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Einzelarbeit durchgeführt. Der Beschwerdeführer erreichte dabei 5,5 von 10 möglichen Punkten. Eine fehlende Unterstützung seitens der unterrichtenden Lehrperson konnte nicht festgestellt werden. lnsgesamt erbrachte der Widerspruchswerber im gesamten Schuljahr Mitarbeits-leistungen, die mit ,,Nicht genügend" zu beurteilen waren. Die mündliche Prüfung nach § 5 LBVO fand am 03.06.2024 statt und wurde mit ,,Nicht genügend" beurteilt. Die Prüfung wurde ordnungsgemäß festgelegt und abgewickelt.Die schriftlichen Leistungen wurden durchgehend über das gesamte Unterrichtsjahr mit ,,Nicht genügend" beurteilt. ln einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer über das Unterrichtsjahr weder eine positive mündliche Mitarbeit vorweisen, noch wurden schriftliche Mitarbeitsleistungen positiv bewertet. Das Abschlussprojekt, das ebenfalls als Teil der Mitarbeit zu betrachten ist, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen einer Einzelarbeit durchgeführt. Der Beschwerdeführer erreichte dabei 5,5 von 10 möglichen Punkten. Eine fehlende Unterstützung seitens der unterrichtenden Lehrperson konnte nicht festgestellt werden. lnsgesamt erbrachte der Widerspruchswerber im gesamten Schuljahr Mitarbeits-leistungen, die mit ,,Nicht genügend" zu beurteilen waren. Die mündliche Prüfung nach Paragraph 5, LBVO fand am 03.06.2024 statt und wurde mit ,,Nicht genügend" beurteilt. Die Prüfung wurde ordnungsgemäß festgelegt und abgewickelt.
Die negative Beurteilung des Beschwerdeführers in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" ist daher schlüssig und nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Erziehungsberechtigten. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Beurteilung im ersten Semester ergeben sich aus der im Akt einliegenden Schulnachricht vom 09.02.2024. Die Feststellung zur negativen Beurteilung (mit „Nicht Genügend“) im Jahresenzeugnis in den Pflichtgegenständen „Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie „Fachspezifische Softwaretechnik" ergibt sich aus der im Akt einliegenden Entscheidung der Klassenkonferenz vom 26.06.2024 und dem Jahreszeugnis für das Schuljahr 2023/24, ausgestellt am 05.07.2024.
Insbesondere stützen sich die maßgeblichen Feststellungen auf die ausführlichen Stellungnahmen der Lehrpersonen, das von der Behörde eingeholte Fachgutachten vom 16.07.2024, denWiderspruch des Beschwerdeführers, die Stellungnahme zum Fachgutachten, datiert mit 23.07.2024, und das Beschwerdevorbringen.
Soweit in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.07.2024 moniert wird, dass das Gutachten des Regionalleiters ohne Befragung des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist eine solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht notwendig, um auf Basis der Dokumentation der Lehrpersonen festzustellen, ob die Benotung nachvollziehbar und gerechtfertigt erfolgt ist. Der zuständige Regionalleiter hielt in seinem Gutachten auch ausdrücklich fest, dass die „Dokumentationsdichte“ in allen drei Fächern ausreichend sei.
Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegenzutreten, weswegen diese auch dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundegelegt werden.
Es liegen auch keine Hinweise vor, welche die Unvoreingenommenheit, Objektivität und Kompetenz der Lehrpersonen oder des Fachgutachters in Frage stellen würden.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt und die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind somit ausreichend geklärt.
Zum Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme":
Der Stellungnahme der Lehrperson vom 09.07.2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine „Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe“ gebracht habe und wesentliche Mängel in der Mitschrift vorgelegen seien, dass die schriftlichen Überprüfungen im Schuljahr viermal mit „Nicht Genügend“ und einmal mit „Gut“ (31.01.2024) beurteilt worden seien und dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Erkrankung auf eine mündliche Prüfung am Schuljahresende verzichtet habe, wobei auch ein positives Prüfungsresultat nichts an der Gesamtnote geändert hätte. In der Schulnachricht sei der Beschwerdeführer aufgrund einer einmaligen positiven Leistung mit „Befriedigend“ beurteilt worden, im zweiten Semester sei keinerlei positive Leistung erbracht worden. Mit dem Fachgutachten des zuständigen Regionalleiters vom 16.07.2024 wurde bestätigt, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme" mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war.
In der Beschwerde wurde moniert, dass die Feststellung durchwegs „negativer mündlicher Leistungsbeurteilungen und durchwegs (bis auf einzelne Ausnahmen) negativer schriftlicher Leistungsbeurteilungen“ aktenwidrig sei und die Endbeurteilung nicht mit der Note „Befriedigend“ in der Semesternachricht in Einklang zu bringen sei. Die durchwegs negative mündliche Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme" ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme der Lehrperson vom 09.07.2024 („Der Schüler erbrachte über das gesamte Schuljahr keine Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe und im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages.“). Eine durchwegs negative schriftliche Leistungsbeurteilung wurde im angefochtenen Bescheid gar nicht behauptet, sondern vielmehr auf darauf verwiesen, dass eine Leistungsfeststellung am 31.01.2024 mit „Gut“ bewertet worden war. Soweit im Bescheid argumentiert wurde, dass sich aufgrund der Note „Befriedigend“ in der Semesternachricht kein „Nicht genügend“ in der Endbeurteilung ergeben könne, ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer am Ende des ersten Semester aufgrund einer einmaligen positiven Leistung laut Stellungnahme der Lehrperson zwischen den Noten „Befriedigend“ und „Genügend“ stand und dass es danach keine positiven Leistungen mehr gab, weswegen letztlich eine Beurteilung mit „Nicht Genügend“ für das Gericht nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheint.
In die negative Beurteilung des Beschwerdeführers war auch eine Mitschriftkontrolle am 19.06.2024 eingeflossen. In der Beschwerde wurde – erstmals – erklärt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die falsche Mitschrift vorgelegt habe und er tatsächlich eine andere Mitschrift daneben geführt habe; die entsprechende Datei und ein Screenshot aus der Dateiübersicht des Laptops des Beschwerdeführers, wonach diese Datei zuletzt am 16.06.2024 gespeichert worden sei, wurden mit der Beschwerde übermittelt und erklärt, dass der Beschwerdeführer der Lehrperson am 26.06.2024 angeboten habe, Einsicht in die richtige Datei zu nehmen, was dieser aber angelehnt habe. Aufgrund des Umstandes, dass ansonsten keinerlei Mitarbeit gegeben war und von fünf schriftlichen Leistungsfeststellungen vier mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine weitere Mitschrift führte, keine Notwendigkeit einer anderen Leistungsbeurteilung, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Dateien führte und die falsche Mitschrift vorlegte, auch nicht für ein strukturiertes Führen der Mitschrift spricht.
Soweit in der Beschwerde behauptet wurde, dass für die Vorbereitung einer freiwilligen schriftlichen Überprüfung Testfragen ausgegeben worden wären, die dann nicht in dieser Form abgefragt worden seien, behandelten drei der vier Fragen laut einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Rückmeldung der Lehrperson den Stoff der Testfragen und war die vierte Frage im Test identisch mit einer Frage des vorhergegangenen Tests. Aus Sicht des Gerichts kann hier keine Grundlage erkannt werden, dass die Leistungsbeurteilung nicht sachgemäß erfolgt ist.
Die Feststellungen zur nicht erfolgten freiwilligen Prüfung nach § 5 Leistungsbeurteilungsverordnung im Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme" ergeben sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr, aus der Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 03.07.2024, aus der Stellungnahme der zuständigen Lehrperson vom 09.07.2024 und der Beschwerde. Im Widerspruch und in der Beschwerde wurde kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht über den Prüfungstermin am 18.06.2024 informiert gewesen sei. Unbestritten ist, dass die Prüfung ursprünglich für den 17.06.2024 vereinbart gewesen war. Dieser Termin musste aufgrund eines Lehrausganges verschoben werden, was dem Beschwerdeführer bewusst war, da er am Lehrausgang teilgenommen hatte. Der im Akt einliegenden Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 03.07.2024 ist zu entnehmen, dass die Verschiebung einer MTRS-Stunde vom 24.06.2024 auf den 18.06.2024 erfolgt war, um – wegen des Stundenentfalls am 17.06.2024 aufgrund des Lehrausganges – allen Schülern der entsprechenden Klasse am 18.06.2024 die Ablegung einer freiwilligen mündlichen Prüfung zu ermöglichen. Die erwähnte Stundenverschiebung war am 14.06.2024 in WebUntis durchgeführt worden und daher für den Beschwerdeführer erkennbar. Aus dem im Widerspruch zitierten E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.06.2024, in dem dieser auf die für den folgenden Tag geplante Prüfung verweist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich der Verschiebung des Prüfungstermins auf den 18.06.2024 nicht bewusst war. Zugleich war für den 19.06.2024 keine MTRS-Stunde, sondern Laborunterricht vorgesehen und konnte der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgehen, an diesem Tag die Prüfung machen zu können. Aus den unterschiedlichen Stellungnahmen und E-Mails ergibt sich für die erkennende Richterin, dass ein Missverständnis zwischen Lehrperson und Beschwerdeführer hinsichtlich des Termins bestanden hatte, welches aber nicht nur der Schule und dem Lehrkörper vorzuwerfen ist, sondern genauso dem Beschwerdeführer, der keine Einsicht in den Stundenplan auf WebUntis genommen hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer daher nicht – wie in der Stellungnahme der Lehrperson argumentiert wurde – wegen einer Erkrankung freiwillig auf die Prüfung verzichtet haben mag, kann keinesfalls der Schule oder der betreffenden Lehrperson eine vorsätzliche Verhinderung der Prüfung unterstellt werden. Letztlich war der Beschwerdeführer am Tag der Prüfung erkrankt, so dass ihm das Ablegung der Prüfung bereits aus diesem Grund nicht möglich war, auch wenn er sich über WebUntis über die Stundenverschiebung informiert hätte. Zugleich ist die Ablegung einer freiwilligen mündlichen Prüfung nicht Voraussetzung für eine negative Beurteilung, so dass aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Prüfung gerne im Rahmen des Laborunterrichts am 19.06.2024 abgelegt hätte, nichts zu gewinnen ist. Zudem kann nicht jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Prüfung abgelegt hätte, seine Note auf ein „Genügend“ hätte verbessern können; dem steht die ausdrückliche Feststellung der zuständigen Lehrperson in der Stellungnahme vom 09.07.2024 entgegen, dass auch ein positives Abschneiden bei der Prüfung nichts an der Gesamtbeurteilung hätte ändern können. Die Feststellungen zur nicht erfolgten freiwilligen Prüfung nach Paragraph 5, Leistungsbeurteilungsverordnung im Pflichtgegenstand ,,Messtechnik und Regelungssysteme" ergeben sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr, aus der Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 03.07.2024, aus der Stellungnahme der zuständigen Lehrperson vom 09.07.2024 und der Beschwerde. Im Widerspruch und in der Beschwerde wurde kritisiert, dass der Beschwerdeführer nicht über den Prüfungstermin am 18.06.2024 informiert gewesen sei. Unbestritten ist, dass die Prüfung ursprünglich für den 17.06.2024 vereinbart gewesen war. Dieser Termin musste aufgrund eines Lehrausganges verschoben werden, was dem Beschwerdeführer bewusst war, da er am Lehrausgang teilgenommen hatte. Der im Akt einliegenden Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 03.07.2024 ist zu entnehmen, dass die Verschiebung einer MTRS-Stunde vom 24.06.2024 auf den 18.06.2024 erfolgt war, um – wegen des Stundenentfalls am 17.06.2024 aufgrund des Lehrausganges – allen Schülern der entsprechenden Klasse am 18.06.2024 die Ablegung einer freiwilligen mündlichen Prüfung zu ermöglichen. Die erwähnte Stundenverschiebung war am 14.06.2024 in WebUntis durchgeführt worden und daher für den Beschwerdeführer erkennbar. Aus dem im Widerspruch zitierten E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.06.2024, in dem dieser auf die für den folgenden Tag geplante Prüfung verweist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich der Verschiebung des Prüfungstermins auf den 18.06.2024 nicht bewusst war. Zugleich war für den 19.06.2024 keine MTRS-Stunde, sondern Laborunterricht vorgesehen und konnte der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgehen, an diesem Tag die Prüfung machen zu können. Aus den unterschiedlichen Stellungnahmen und E-Mails ergibt sich für die erkennende Richterin, dass ein Missverständnis zwischen Lehrperson und Beschwerdeführer hinsichtlich des Termins bestanden hatte, welches aber nicht nur der Schule und dem Lehrkörper vorzuwerfen ist, sondern genauso dem Beschwerdeführer, der keine Einsicht in den Stundenplan auf WebUntis genommen hatte. Auch wenn der Beschwerdeführer daher nicht – wie in der Stellungnahme der Lehrperson argumentiert wurde – wegen einer Erkrankung freiwillig auf die Prüfung verzichtet haben mag, kann keinesfalls der Schule oder der betreffenden Lehrperson eine vorsätzliche Verhinderung der Prüfung unterstellt werden. Letztlich war der Beschwerdeführer am Tag der Prüfung erkrankt, so dass ihm das Ablegung der Prüfung bereits aus diesem Grund nicht möglich war, auch wenn er sich über WebUntis über die Stundenverschiebung informiert hätte. Zugleich ist die Ablegung einer freiwilligen mündlichen Prüfung nicht Voraussetzung für eine negative Beurteilung, so dass aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die Prüfung gerne im Rahmen des Laborunterrichts am 19.06.2024 abgelegt hätte, nichts zu gewinnen ist. Zudem kann nicht jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er die Prüfung abgelegt hätte, seine Note auf ein „Genügend“ hätte verbessern können; dem steht die ausdrückliche Feststellung der zuständigen Lehrperson in der Stellungnahme vom 09.07.2024 entgegen, dass auch ein positives Abschneiden bei der Prüfung nichts an der Gesamtbeurteilung hätte ändern können.
Wenn im Widerspruch zudem moniert wurde, dass der Beschwerdeführer benachteiligt worden sei, weil bei anderen Schülerinnen und Schülern § 5-Prüfungen auch außerhalb der Unterrichtszeit abgehalten worden seien, ist auf den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 erster Halbsatz Leistungsbeurteilungsverordnung („Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden …“) zu verweisen.Wenn im Widerspruch zudem moniert wurde, dass der Beschwerdeführer benachteiligt worden sei, weil bei anderen Schülerinnen und Schülern Paragraph 5 -, P, r, ü, f, u, n, g, e, n, auch außerhalb der Unterrichtszeit abgehalten worden seien, ist auf den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, erster Halbsatz Leistungsbeurteilungsverordnung („Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden …“) zu verweisen.
Zum Pflichtgegenstand ,,Digitale Systeme und Computersysteme":
Der Stellungnahme der Lehrperson vom 04.07.2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im ersten Semester nur einmal eine positive Mitarbeit gezeigt habe, im zweiten Semester dagegen nur negative Mitarbeitseinträge vorhanden seien und dass er bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen im Oktober 2023 die Note „Befriedigend“, im Jänner 2024 die Note „Nicht Genügend“ und im April 2024 die Note „Genügend“ erhalten habe. Die beiden Projektarbeiten seien mit „Nicht Genügend“ bzw. gerade noch „Genügend“ beurteilt worden, eine praktische Leistungsüberprüfung am 11.06.2024 mit „Nicht Genügend“. Die freiwillige mündliche Prüfung am 21.07.2024 sei ebenfalls mit einem „Nicht Genügend“ zu beurteilen gewesen. Zusammenfassend nehme der Beschwerdeführer am Unterrichtsgeschehen kaum teil und weise er erhebliche Wissenslücken auf. Mit dem Fachgutachten des zuständigen Regionalleiters vom 16.07.2024 wurde bestätigt, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand ,,Digitale Systeme und Computersysteme" mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war.
In der Beschwerde wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass im Fachgutachten des Regionalleiters der Bildungsdirektion und im angefochtenen Bescheid von einer negativen schriftlichen Leistungsbeurteilung am 23.04.2024 ausgegangen worden war. Dies ist schlicht aktenwidrig und wohl auf einen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen. Aus Sicht der erkennenden Richterin bleibt damit, wie auch in der Stellungnahme der Lehrperson vom 04.07.2024 ausgeführt wurde, die Note „Nicht genügend“ aber dennoch gerechtfertigt, nachdem die Mitarbeitseinträge im zweiten Semester zur Gänze negativ waren und eine praktische Leistungsüberprüfung sowie die freiwillige mündliche Prüfung ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden waren. Auch dass eine der beiden Projektarbeiten mit einem schlechten „Genügend“ bewertet wurden, vermag die überwiegend unzureichende Leistung des Beschwerdeführers im Fach „Digitale Systeme und Computersysteme“ nicht entscheidungswesentlich zu beeinflussen. Mit diesem Hinweis auf die fehlerhafte Wiedergabe der Note der schriftlichen Leistungsbeurteilung am 23.04.2024 ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Soweit in der Beschwerde darüber hinaus erklärt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine negative Mitarbeit nicht bewusst gewesen sei, er alle Hausübungen erledigt habe und ihm auch nicht erinnerlich sei, dass er fachspezifische Fragen nicht fachgerecht beantwortet habe, wird in der Stellungnahme der Lehrperson vom 04.07.2024 darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 9/2024 eine Hausübung nicht erbracht und in der Kalenderwoche 25/2024 eine Frage nicht beantwortet habe. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus erklärt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine negative Mitarbeit nicht bewusst gewesen sei, er alle Hausübungen erledigt habe und ihm auch nicht erinnerlich sei, dass er fachspezifische Fragen nicht fachgerecht beantwortet habe, wird in der Stellungnahme der Lehrperson vom 04.07.2024 darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in der Kalenderwoche 9 aus 2024, eine Hausübung nicht erbracht und in der Kalenderwoche 25 aus 2024, eine Frage nicht beantwortet habe.
Im Widerspruch und in der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer moniert, dass die zuständige Lehrperson am 18.06.2024 einen Mitschüler beauftragt habe, dem erkrankten Beschwerdeführer mitzuteilen, dass er bei einer guten Projektmitarbeit am 21.06.2024 mit einem „Genügend“ beurteilt werde. Im Gegensatz dazu habe die Lehrperson dann am 19.06.2024 an den Beschwerdeführer per E-Mail geschrieben, dass er zwischen „Genügend“ und „Nicht genügend“ mit Tendenz zu letzterer Note stehe und am Freitag eine freiwillige Prüfung machen könne, wenn er dies wolle. Damit sei die Note „über Nacht“ verschlechtert worden und habe die Lehrperson in der Folge bestritten, die Aussage an den Mitschüler des Beschwerdeführers getätigt zu haben. Außerdem habe der Beschwerdeführer am 19.06.2024 nach dem Prüfungsstoff gefragt, die entsprechende Antwort aber erst am 20.06.2024 und damit nur einen Tag vor der Prüfung erhalten. Dazu ist zunächst auszuführen, dass dieses Vorbringen nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zwei Tage vor dem Termin über die Möglichkeit der Prüfung informiert worden war. Aus dem Umstand, dass eine Lehrperson die Frage nach dem Prüfungsstoff, die am 19.06.2024 um 14:51 per E-Mail vom Beschwerdeführer versandt wurde, am nächsten Tag um 08:17 beantwortet (wie dem der Beschwerde beigelegten E-Mail-Verkehr zu entnehmen ist), ergibt sich auch keine unsachgemäße Behandlung des Beschwerdeführers. Dem Gesetz lässt sich auch keine entsprechende Frist für die Bekanntgabe des Prüfungsstoffes entnehmen. In der Beschwerde wurde darüber hinaus, der Umfang der Prüfung für die Prüfungszeit als „überbordend“ kritisiert. In der Stellungnahme der Lehrperson vom 04.07.2024 wurde darauf hingewiesen, dass Grundlagenwissen bei beiden Fragestellungen nicht vorhanden gewesen sei und daher die Prüfung nach der Mindestprüfungszeit von 15 Minuten abgebrochen worden sei. Auch in dem Fachgutachten des zuständigen Regionalleiters wurde diese Prüfung nicht beanstandet. Zusammengefasst kann aus dem Vorbringen nicht erkannt werden, dass die Beurteilung nicht den Leistungen des Beschwerdeführers entsprochen hätte.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die betreffende Lehrperson zunächst noch von einem „Genügend“ ausgegangen war und sich die Endbeurteilung erst aus einer weiteren Überprüfung der Leistungen ergeben haben mag, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal auch die negative freiwillige mündliche Prüfung am 21.07.2024 zu berücksichtigen ist.
Zum Pflichtgegenstand ,,Fachspezifische Softwaretechnik":
Der Stellungnahme der Lehrperson vom 05.07.2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mitarbeit des Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher nicht abgegebener Arbeitsaufträge sowie unzureichender Leistungen ebenso wie die schriftlichen Leistungen mit „Nicht Genügend“ zu bewerten gewesen seien. Die freiwillige mündliche Prüfung am 03.06.2024 sei ebenfalls mit einem „Nicht Genügend“ zu beurteilen gewesen. Bereits zu Schuljahresbeginn sei der Schüler darauf hingewiesen worden, dass für eine positive Endbeurteilung grundlegende Kompetenzen zu erarbeiten seien, ebenso sei auch in einem Telefonat mit der Erziehungsberechtigten am 25.01.2024 darauf hingewiesen worden, dass trotz eines „Genügend“ in der Schulnachricht „viel Arbeit und Konsequenz“ notwendig seien, um das Schuljahr positiv abzuschließen. Mit dem Fachgutachten des zuständigen Regionalleiters vom 16.07.2024 wurde bestätigt, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand ,,Fachspezifische Softwaretechnik" mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war.
Im Widerspruch und in der Beschwerde wurde kritisiert, dass der Beschwerdeführer als einziger das Abschlussprojekt nicht im Team, sondern allein hätte machen müssen. Er habe gegenüber den anderen Schülern einen Mehraufwand gehabt. Zudem habe er die ersten Unterrichtsstunden mit dem vergeblichen Versuch, einen Digitalen Sensor zu programmieren, verbracht, wobei sich nachträglich herausgestellt habe, dass dies nicht möglich sei, weswegen diese Frage bei der Endbewertung auch nicht berücksichtigt worden sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer für seine erfolglosen Versuche, den Digitalen Sensor zu programmieren, mangels Projektfortschritt negativ beurteilt worden. Die Lehrperson habe ihn auch nicht unterstützt. Er habe auch alle Aufgaben im Abschlussprojekt gelöst und dennoch ohne Grund nur 3 von 4 Punkten erhalten. Dem wurde von Seiten der zuständigen Lehrperson in der Stellungnahme vom 05.07.2024 entgegengehalten, dass das FSST-Abschlussprojekt als Teil der Mitarbeit in die Leistungsbeurteilung einfließe und mit maximal 10 von insgesamt 150 Mitarbeitspunkten nicht für die Endnote entscheidend sei. Der Beschwerdeführer sei auch damit einverstanden gewesen, ein entsprechend einfacheres Projekt in Einzelarbeit zu erarbeiten, allerdings habe er – bei einem Projektbeginn am 13.05.2024 – bis 10.06.2024 noch nicht damit begonnen gehabt, sich mit dem für ihn neuen Aspekt des Projektes, dem digitalen Sensor, zu beschäftigen und sei ihm auch ausreichend Unterstützung zur Verfügung gestanden, doch sei es für ihn aufgrund großer Wissenslücken in wesentlichen Kompetenzbereichen sehr schwer gewesen, die Anforderungen zu erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer per Mail am 13.06.2024 um eine Hilfestellung hinsichtlich des digitalen Sensors ersucht habe, habe die Lehrperson eine Reduktion des Projektes erlaubt. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, bekam der Beschwerdeführer für den Abschlusstest ohnehin eine gute Bewertung, indem er drei von vier Punkten erhielt und hätte sich auch bei der vollen Punkteanzahl an der Gesamtnote nichts geändert, wie sich aus einer entsprechenden Rückmeldung der Lehrperson auf eine Anfrage des Gerichts ergibt. Im Übrigen war laut im Akt einliegender Stellungnahme des Abteilungsvorstandes vom 03.07.2024 der „Schwierigkeitsgrad der Projekt-Aufgabenstellung angemessen“.
In der Beschwerde wurde darüber hinaus erstmals moniert, dass der Beschwerdeführer sich zur mündlichen Prüfung am 03.06.2024 nicht freiwillig gemeldet habe, sondern die Lehrperson ihn darauf hingewiesen habe, dass er eine Note aus einer mündlichen Prüfung nach § 5 LBVO benötigen würde. Nach § 5 Abs. 9 LBVO dürften mündliche Prüfungen – mit der Ausnahme freiwilliger Prüfungen - nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Dem 03.06.2024 seien vier schulfreie Tage vorausgegangen, daher dürfte diese Prüfung nicht in die Leistungsbeurteilung miteinbezogen werden. Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, daher erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LBVO gehandelt hatte oder nicht. Denn selbst wenn man die negative Note aus dieser Prüfung unberücksichtigt lässt, ergibt sich eine insgesamt mit „Nicht genügend“ zu beurteilende Leistung (vgl. dazu die oben näher beschriebene Stellungnahme der Lehrperson vom 05.07.2024). In der Beschwerde wurde darüber hinaus erstmals moniert, dass der Beschwerdeführer sich zur mündlichen Prüfung am 03.06.2024 nicht freiwillig gemeldet habe, sondern die Lehrperson ihn darauf hingewiesen habe, dass er eine Note aus einer mündlichen Prüfung nach Paragraph 5, LBVO benötigen würde. Nach Paragraph 5, Absatz 9, LBVO dürften mündliche Prüfungen – mit der Ausnahme freiwilliger Prüfungen - nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Dem 03.06.2024 seien vier schulfreie Tage vorausgegangen, daher dürfte diese Prüfung nicht in die Leistungsbeurteilung miteinbezogen werden. Mit diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, daher erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es sich um eine Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, LBVO gehandelt hatte oder nicht. Denn selbst wenn man die negative Note aus dieser Prüfung unberücksichtigt lässt, ergibt sich eine insgesamt mit „Nicht genügend“ zu beurteilende Leistung vergleiche dazu die oben näher beschriebene Stellungnahme der Lehrperson vom 05.07.2024).
In der Beschwerde wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schulnachricht mit „Genügend“ beurteilt worden sei; daraus ergibt sich aber keineswegs die Notwendigkeit einer positiven Beurteilung am Schuljahresende bzw. wurde die Mutter des Beschwerdeführers noch im ersten Semester telefonisch darauf hingewiesen, dass aufgrund des fehlenden Grundlagenwissens beim Beschwerdeführer auch bei einem knappen „Genügend“ in der Schulnachricht „sehr viel Arbeit und Konsequenz“ notwendig sei, um das Jahr positiv abzuschließen. „Sehr viel Arbeit und Konsequenz“ des Beschwerdeführers kann den Aufzeichnungen der Lehrperson aber nicht entnommen werden.
Auch wurde in der Beschwerde kritisiert, dass eine Schulmitarbeitsüberprüfung vom 06.05.2024, welche mit „Gut“ beurteilt worden sei, keinen Eingang in die Endbeurteilung gefunden habe; dies ist aber aktenwidrig, da die betreffende schriftliche Mitarbeitskontrolle zum Thema RPi (Raspberry Pi) in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen wurde, wie sich aus den im Akt einliegenden „Aufzeichnungen zu den einzelnen Mitarbeitsleistungen“ ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Zur Rechtslage:
Gemäß § 20 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095).
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (vgl. VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 17, SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß Paragraph 71, SchUG 1986 ohne Einfluss vergleiche VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 1 LBVO).Die Leistungsbeurteilung stellt ein Sachverständigengutachten dar. Wie bei jedem Gutachten muss der Beurteilung des Sachverhaltes dessen Erhebung vorangehen. Die Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten (siehe Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu Paragraph eins, LBVO).
Gemäß § 11 Abs. 1 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, 2. Satz Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind Maßstab für die Leistungsbeurteilung die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit „Genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 6 LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit „Nicht genügend“ Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c. SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 71 Abs. 2a SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2 a, SchUG tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen zu entscheiden.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Gegenständlich ist gemäß § 71 Abs. 2 lit. c iVm § 25 SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.Gegenständlich ist gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, SchUG zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt ist.
Wie oben festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde der Beschwerdeführer in den Pflichtgegenständen ,,Messtechnik und Regelungssysteme", ,,Digitale Systeme und Computersysteme" sowie ,,Fachspezifische Softwaretechnik" gerechtfertigt mit „Nicht genügend“ am Endes des Schuljahres 2023/24 beurteilt. Unter Heranziehung der im Schuljahr erbrachten Leistungen des Beschwerdeführers war im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die in den drei Unterrichtsfächern geforderten Kompetenzen nicht im erforderlichen Ausmaß nachweisen konnte. In keinem der Fächer konnte er die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.
Da der Beschwerdeführer in drei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist er daher gemäß § 25 SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt. Da der Beschwerdeführer in drei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, hat er die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen und ist er daher gemäß Paragraph 25, SchUG nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und ist diese daher abzuweisen. Soweit vom Beschwerdeführer im Verfahren Datenschutzverletzungen vorgebracht wurden, sind diese nicht Gegenstand des Verfahrens über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Bildungsdirektion.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Gutachten Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsbeurteilung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Schule WiderspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I403.2298004.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024