TE Bvwg Beschluss 2024/9/10 I422 2268462-2

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z1
AsylG 2005 §12a Abs2 Z2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
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  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

I422 2268462-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter den Beschluss gefasst:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter den Beschluss gefasst:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B)


,


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in Folge Fremde und DR Kongo) stellte erstmalig am 08.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 06.09.2022 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde / BFA) niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Fremde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Fremde habe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der DR Kongo glaubhaft machen können und bestehe auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Mit Bescheid des BFA vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Fremde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Fremde habe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der DR Kongo glaubhaft machen können und bestehe auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gerate.

Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E als unbegründet ab.

Durch die Botschaft der DR Kongo in Berlin wurde am 28.05.2024 für den Fremden ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 07.08.2024 beabsichtigte das BFA den Fremden auf dem Luftweg in die DR Kongo abzuschieben. Durch sein Verhalten und seine Mitteilung einen neuen Asylantrag stellen zu wollen, vereitelte der Fremde die für 07.08.2024 vorgesehene Abschiebung.

Am 13.08.2024 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 27.08.2024 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsvertretung erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine bereits entschiedene Sache nach § 68 AVG vorliege und davon auszugehen sei, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sowie der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei.Am 13.08.2024 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 27.08.2024 wurde der Fremde im Beisein seiner Rechtsvertretung erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine bereits entschiedene Sache nach Paragraph 68, AVG vorliege und davon auszugehen sei, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sowie der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei.

Hiezu gab der Fremde mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 04.09.2024 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Im Zuge seines Asylverfahrens wurde der Fremde am 05.09.2024 erneut niederschriftlich vom BFA einvernommen. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 05.09.2024 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Im Zuge seines Asylverfahrens wurde der Fremde am 05.09.2024 erneut niederschriftlich vom BFA einvernommen. In der Folge wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 05.09.2024 der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 09.09.2024 samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Fremden:

Der volljährige Fremde ist Staatsangehöriger der DR Kongo. Seine Identität steht fest.

Der Fremde leidet an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Er ist erwerbsfähig.

Der Fremde ist in XXXX aufgewachsen. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Grund- sowie die Berufsschule besucht und im Jahr 2002 die Berufsausbildung zum Mechaniker abgeschlossen. Im Jahr 2002 übersiedelte er von XXXX zu seinen Eltern nach XXXX , einer Provinz im Nordosten des Landes, wo sein Vater als Soldat stationiert war. Der Fremde arbeitete zunächst in XXXX als Mechaniker sowie als Betreiber einer Fahrschule, ehe er im Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Kakao bestritt. Im Jahr 2019 verließ er schließlich die DR Kongo und zog zunächst nach Uganda, wo er sich für etwa zwei Jahre aufhielt und weiterhin als Händler arbeitete, ehe er im Februar 2021 in die Ukraine weiterreiste und dort einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Fremde verfügt über familiäre Anbindungen in seinem Herkunftsstaat.Der Fremde ist in römisch 40 aufgewachsen. Er hat in seinem Herkunftsstaat die Grund- sowie die Berufsschule besucht und im Jahr 2002 die Berufsausbildung zum Mechaniker abgeschlossen. Im Jahr 2002 übersiedelte er von römisch 40 zu seinen Eltern nach römisch 40 , einer Provinz im Nordosten des Landes, wo sein Vater als Soldat stationiert war. Der Fremde arbeitete zunächst in römisch 40 als Mechaniker sowie als Betreiber einer Fahrschule, ehe er im Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Kakao bestritt. Im Jahr 2019 verließ er schließlich die DR Kongo und zog zunächst nach Uganda, wo er sich für etwa zwei Jahre aufhielt und weiterhin als Händler arbeitete, ehe er im Februar 2021 in die Ukraine weiterreiste und dort einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Fremde verfügt über familiäre Anbindungen in seinem Herkunftsstaat.

Seit (spätestens) 08.03.2022 hält sich der Fremde im Bundesgebiet auf. Ein Cousin von ihm (IFA-Zl. 1130893110) und dessen Familie, zu welchem jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität besteht, sind in Österreich aufhältig. Ansonsten verfügt er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblich intensiven privaten oder familiären Anknüpfungspunkte.

Der Fremde weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den bisherigen Verfahren:

Der Fremde reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Asylansuchen begründete der Fremde damit, dass er einerseits einer Verfolgung durch Angehörige der Rebellengruppe Allied Democratic Forces (im Folgenden: ADF) sowie einer staatlichen Verfolgung wegen des Verdachtes des Waffenverkaufes an die ADF ausgesetzt sei. Ebenso habe er in der DR Kongo Probleme, weil sein Vater beim Militär gewesen sei. Sein Asylansuchen wurde mit Bescheid vom 03.02.2023, Zl. XXXX , Zl. XXXX negativ entschieden. Über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Fremde habe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der DR Kongo glaubhaft machen können und bestehe auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E als unbegründet ab. Der Fremde reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Asylansuchen begründete der Fremde damit, dass er einerseits einer Verfolgung durch Angehörige der Rebellengruppe Allied Democratic Forces (im Folgenden: ADF) sowie einer staatlichen Verfolgung wegen des Verdachtes des Waffenverkaufes an die ADF ausgesetzt sei. Ebenso habe er in der DR Kongo Probleme, weil sein Vater beim Militär gewesen sei. Sein Asylansuchen wurde mit Bescheid vom 03.02.2023, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 negativ entschieden. Über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung in die DR Kongo für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Fremde habe keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in der DR Kongo glaubhaft machen können und bestehe auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage gerate. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E als unbegründet ab.

Durch die Botschaft der DR Kongo in Berlin wurde am 28.05.2024 für den Fremden ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Am 07.08.2024 beabsichtigte das BFA den Fremden auf dem Luftweg in die DR Kongo abzuschieben. Der Fremde vereitelte durch sein Verhalten die für 07.08.2024 vorgesehene Abschiebung.

1.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:

Am 13.08.2024 stellte der Fremde seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl machte der Fremde keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind, geltend, sodass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt.

Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in der DR Kongo oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten.

Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr in die DR Kongo keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.

Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere den dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 13.08.2024, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 27.08.2024 und 04.09.2024 und der schriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2024, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt I422 2268462-1 betreffend das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Fremden. Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere den dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 13.08.2024, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen vom 27.08.2024 und 04.09.2024 und der schriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2024, sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt I422 2268462-1 betreffend das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Fremden.

2.1. Zur Person des Fremden:

Die Feststellung zur Person des Fremden, insbesondere seiner Staatsbürgerschaft und seiner Identität sind durch die im Rahmen der Erlangung des Heimreisezertifikates erfolgte Identifizierung des Fremden durch seine heimatstaatliche Vertretungsbehörde in Deutschland belegt.

Dass der Fremde an keiner lebensbedrohlichen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, basiert auf der Zusammenschau der Angaben des Fremden im ersten Asylverfahren, dem polizeiärztlichen Befund betreffend seine Anhaltung vom 13.08.2024 und seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren. In seinem ersten Asylverfahren bezeichnete sich der Fremde selbst als gesund und machte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Im polizeiärztlichen Befundbericht war vermerkt, dass es sich beim Fremden um einen augenscheinlich gesunden Patienten handelt, der an bereits bekannten muskuloskelettaler Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule leide und aufgrund dessen ihm zur Behandlung die schmerzstillenden Medikamente Novalgin und Diclofenac verschrieben wurde. Eine Haftunfähigkeit aufgrund dieser Schmerzen lässt sich dem polizeiärztlichen Befund nicht entnehmen. Bei seiner Erstbefragung im Rahmen des Folgeantrages vom 13.08.2024 bezeichnete sich der Fremde ebenfalls als gesund und machte er keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend. Auch in den beiden niederschriftlichen Einvernahmen durch die das BFA bringt der Fremde keinerlei maßgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und verwies er darauf, dass er bei seiner Ankunft in der Betreuungsstelle eine Kontrolle gehabt habe. Außerdem habe er Probleme mit seinen Zähnen und habe er vor sechs Monaten eine Kontrolle gehabt. Allfällige medizinische Befunde wurden nicht in Vorlage gebracht. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Fremden ist weder ersichtlich noch wurde eine solche je vorgebracht.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Schulausbildung und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, seinen familiären Anbindungen und seiner Ausreise aus der DR Kongo erschließen sich aus der Zusammenschau der Angaben in seinem ersten Asylverfahren – dem Gerichtsakt I422 2268462-1 – sowie den aktuellen Ausführungen des Fremden bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der belangten Behörde im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens. Hinsichtlich seiner Familie in der DR Kongo brachte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.08.2024 und in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2024 vor, dass er nach wie vor über Familie in der DR Kongo verfüge, er zu ihnen jedoch keinen Kontakt mehr habe.

Sein seit (spätestens) 08.03.2022 bestehender Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet gründet auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und einem aktuellen ZMR-Auszug.

Die Feststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gründen auf den diesbezüglichen Angaben im ersten Asylverfahren und dem Gerichtsakt I422 2268462-1. Hierbei verwies er auf seinen in Österreich aufhältigen Cousin. Mit ihm stehe er regelmäßig in Kontakt. Sein Cousin unterstütze ihn in der Form, dass ihn dieser berate, was er machen solle und dass er dem Fremden einfache Ratschläge gebe. Geld bekomme er allerdings keines von seinem Cousin. Auch im gegenständlichen Asylverfahren verwies der Fremde auf diesen in Österreich lebenden Cousin und dessen Kinder. Mit ihnen stehe er in regelmäßigen Kontakt und helfe ihm sein Cousin, indem ihn dieser zum Zweck der Asylantragsstellung zur Polizei begleitet habe.

Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, resultiert zunächst auf seiner Aufenthaltsdauer von rund zweieinhalb Jahren. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet und seiner ersten Asylantragstellung lebt der Fremde in Flüchtlingsunterkünften und bestritt seinen Lebensunterhalt bislang über die staatliche Grundversorgung. Er ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Das Bundesverwaltungsgericht lässt nicht unberücksichtigt, dass er einen Deutsch-Alphabetisierungskurs besucht hat, allerdings wurde bislang keine Sprachprüfung abgelegt bzw. die allfällige Absolvierung einer solchen weder behauptet noch formell nachgewiesen. Ebensowenig lässt das Bundesverwaltungsgericht sein ehrenamtliches Engagement bei einem Salzburger Footballverein unberücksichtigt, die dem Grunde nach zu Gunsten des Fremden gewertet werden. Allerdings lässt sich daraus noch keine maßgebliche soziale Integration des Fremden ableiten.

Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.2. Zu den bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zum Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz, dessen inhaltliche Entscheidung sowie dessen Rechtskraft erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zu I422 2268462-1. Der Einsichtnahme in die Akten erschließt sich, dass er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung durch Angehörige der Rebellengruppe Allied Democratic Forces (im Folgenden: ADF) sowie einer staatlichen Verfolgung wegen des Verdachtes des Waffenverkaufes an die ADF bzw. mit der Militärzugehörigkeit seines Vaters begründete. Den vorliegenden Akten lässt sich ebenfalls entnehmen, dass diesem Vorbringen weder von der belangten Behörde im Administrativverfahren noch vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eine Glaubhaftigkeit beigemessen wurde und sein Vorbringen somit keine Asylrelevanz aufwies.

Die Feststellung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Fremden, basieren auf einem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben er Botschaft der DR Kongo in Deutschland.

Die geplante Abschiebung und die Vereitelung der Abschiebung durch den Fremden sind durch einen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom 07.08.2024, GZ: XXXX verschriftlicht. Demzufolge warf sich der Fremde bei seiner Übergabe am Flugterminal vor der Sicherheitskontrolle auf den Boden und gab sinngemäß an: „Ich werde nicht nach Hause fliegen, ich möchte nochmal um Asyl ansuchen, ich werde auf dem Flug Probleme machen.“. Dem Aktenvermerk lässt sich entnehmen, dass die Abschiebung in weiterer Folge mangels Kooperation des Fremden abgebrochen werden musste.Die geplante Abschiebung und die Vereitelung der Abschiebung durch den Fremden sind durch einen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 07.08.2024, GZ: römisch 40 verschriftlicht. Demzufolge warf sich der Fremde bei seiner Übergabe am Flugterminal vor der Sicherheitskontrolle auf den Boden und gab sinngemäß an: „Ich werde nicht nach Hause fliegen, ich möchte nochmal um Asyl ansuchen, ich werde auf dem Flug Probleme machen.“. Dem Aktenvermerk lässt sich entnehmen, dass die Abschiebung in weiterer Folge mangels Kooperation des Fremden abgebrochen werden musste.

2.3. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:

Auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 13.08.2024 basiert die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Die Feststellung, dass er darin keine neuen Fluchtgründe geltend machte, leiten sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ab. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag führte er hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragsstellung begründend aus, dass sein erster Asylantrag seiner Meinung nach noch nicht abgeschlossen sei und er aufgrund dessen erneut Asyl beantragen wolle. Des Weiteren brachte er vor, dass die Fluchtgründe noch dieselben seien wie bei seinem ersten Antrag auf Asyl. Er werde offiziell von der Polizei in der DR Kongo gesucht und befürchte er im Falle der Rückkehr, dass er verhaftet oder getötet werde. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 27.08.2024 wurde er neuerlich nach seinen Gründen für die Antragsstellung befragt. Hierbei führte er aus, dass er in erster und in zweiter Instanz einen negativen Bescheid bekommen habe. Für ihn sei das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen. Der Abschiebung habe er aus Angst vor einer Tötung im Heimatland abgebrochen. Auf weiteres Nachfragen bestätigte der Fremde, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.09.2024 wurde unter dortigen Verweis auf eine Reisewarnung und Zeitungsberichten darauf verwiesen, dass der Fremde eine Verfolgung sowohl durch die Rebellengruppe AFD als auch durch die heimatstaatlichen Behörden befürchte.

Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich aus dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hat.

Vielmehr liegt nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Dies zeigt sich einerseits bereits dadurch, dass er seine für 07.08.2024 vorgesehene Abschiebung durch sein unter Punkt II.2.1. aufgezeigtes unkooperatives Verhalten zu einem Abbruch brachte. Andererseits auch dadurch, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag lapidar damit begründete, dass seiner Meinung nach sein Asylverfahren noch nicht beendet sei. Dies erhärtet sich auch, dass er in Bezug auf seine neuerliche Antragsstellung in weiterer Folge keine neuen Fluchtgründe nannte und lediglich darauf verwies, dass sein Fluchtgründe noch die gleichen seien.Vielmehr liegt nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Dies zeigt sich einerseits bereits dadurch, dass er seine für 07.08.2024 vorgesehene Abschiebung durch sein unter Punkt römisch zwei.2.1. aufgezeigtes unkooperatives Verhalten zu einem Abbruch brachte. Andererseits auch dadurch, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag lapidar damit begründete, dass seiner Meinung nach sein Asylverfahren noch nicht beendet sei. Dies erhärtet sich auch, dass er in Bezug auf seine neuerliche Antragsstellung in weiterer Folge keine neuen Fluchtgründe nannte und lediglich darauf verwies, dass sein Fluchtgründe noch die gleichen seien.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.

Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur DR Kongo zitiert und wurde dem Fremde im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche gab der Fremde mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 03.09.2024 ab. Sofern in der Stellungnahme unter Verweis auf Rechercheergebnisse in Bezug auf die Sicherheitslage und mehrere Zeitungsartikel nochmals auf eine Verfolgung des Fremden und die schwierige Sicherheitslage hervorgehoben wird, verbleibt nochmals zu betonen, dass seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die ADF und einer staatlichen Verfolgung bereits im ersten Asylverfahren keine Glaubhaftigkeit beigemessen wurde. Darüber hinaus lässt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht unberücksichtigt, dass die Sicherheitslage in der DR Kongo instabil ist. Insbesondere können Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Verschärft wird diese Situation in einzelnen Landesteilen noch durch gewalttätige Auseinandersetzungen und kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee bzw. der MONUSCO. Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Fremden nicht, dass die Sicherheitslage angespannt ist und es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen die DR Kongo kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in die DR Kongo per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur DR Kongo zitiert und wurde dem Fremde im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche gab der Fremde mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 03.09.2024 ab. Sofern in der Stellungnahme unter Verweis auf Rechercheergebnisse in Bezug auf die Sicherheitslage und mehrere Zeitungsartikel nochmals auf eine Verfolgung des Fremden und die schwierige Sicherheitslage hervorgehoben wird, verbleibt nochmals zu betonen, dass seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die ADF und einer staatlichen Verfolgung bereits im ersten Asylverfahren keine Glaubhaftigkeit beigemessen wurde. Darüber hinaus lässt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht unberücksichtigt, dass die Sicherheitslage in der DR Kongo instabil ist. Insbesondere können Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Verschärft wird diese Situation in einzelnen Landesteilen noch durch gewalttätige Auseinandersetzungen und kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee bzw. der MONUSCO. Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Fremden nicht, dass die Sicherheitslage angespannt ist und es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen die DR Kongo kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in die DR Kongo per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen Fremden sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der DR Kongo verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in der DR Kongo seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der kongolesischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Fremde in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die in die DR Kongo zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Fremden die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner schulischen Bildung und Berufserfahrung und der Tatsache, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus eigenem Antrieb vor seiner Ausreise auch möglich war. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Fremde in der DR Kongo wieder ansiedeln und seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können.

Angesichts der vorangegangenen Überlegungen – allen voran aufgrund des Fehlens eines objektiv neuen Sachverhalts, insbesondere mangels geänderter Umstände in Bezug auf seine Person bzw. in Bezug die allgemeine Lage in der DR Kongo – war die Feststellung zu treffen, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"):

Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E, wurde die von der belangten Behörde gegen den Fremden ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E, wurde die von der belangten Behörde gegen den Fremden ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).

Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er keine neuen Fluchtgründe geltend. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in der DR Kongo hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich sein unkooperatives Verhalten bei der Abschiebung die dadurch erwirkte Vereitelung dieser sowie die neuerliche Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich sein unkooperatives Verhalten bei der Abschiebung die dadurch erwirkte Vereitelung dieser sowie die neuerliche Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080)

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):

Bereits in seinem ersten mit Erkenntnis des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Bereits in seinem ersten mit Erkenntnis des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ: I422 2268462-1/10E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.

Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 129/2022) als sicherer Herkunftsstaat.Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Nicht zuletzt gilt Marokko gemäß Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) als sicherer Herkunftsstaat.

Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.09.2024 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 05.09.2024 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag geänderte Verhältnisse Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2268462.2.00

Im RIS seit

25.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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