TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/13 G307 2298693-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2024
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Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs1
FPG §76 Abs2
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G307 2298693-1/13E

Im NAMEN der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch 1. XXXX , 2. XXXX sowie 3. der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2024, Zahl XXXX , und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 13:50 Uhr zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Marokko, vertreten durch 1. römisch 40 , 2. römisch 40 sowie 3. der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024, 13:50 Uhr zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem XXXX .2024, 13:50 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft ab dem römisch 40 .2024, 13:50 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

III.    Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung idF BGBl. II Nr. 517/2013 hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat die Beschwerde führende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 27.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde am XXXX .2021 von der belangten Behörde in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden und erwuchs am XXXX .2021 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste spätestens am 27.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde am römisch 40 .2021 von der belangten Behörde in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden und erwuchs am römisch 40 .2021 in Rechtskraft.

2. Am 16.09.2021 wurde mit der marokkanischen Vertretungsbehörde ein HRZ-Verfahren eingeleitet, wobei am 30.05.2023 die Zustimmung der Rückübernahme durch die Botschaft des Königreiches Marokko erfolgte.

3. Am 02.09.2021 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Sicherstellung der Außerlandesbringung des BF eingeleitet und war die Rückführung des BF in dessen Herkunftsstaat am XXXX .2024 geplant.3. Am 02.09.2021 wurde seitens des BFA ein Verfahren zur Sicherstellung der Außerlandesbringung des BF eingeleitet und war die Rückführung des BF in dessen Herkunftsstaat am römisch 40 .2024 geplant.

4. Am zuletzt erwähnten Tag wurde der BF durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt.4. Am zuletzt erwähnten Tag wurde der BF durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 überstellt.

5. Am XXXX .2024 wurde gegenüber dem BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser Bescheid am selben Tag zugestellt.5. Am römisch 40 .2024 wurde gegenüber dem BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt und ihm dieser Bescheid am selben Tag zugestellt.

6. Mit Schreiben vom 05.09.2024, beim BVwG eingebracht am selben Tag, teilte der BF durch die im Spruch genannten Vertreter 1. und 2. (RV1 und RV2) dem BFA mit, er wolle gegen den „Haftbefehl“, die Schubhaft, den Abschiebungstermin und allen weiteren Beschlüsse Revision und Rechtsmittel einlegen.

7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 wurden RV1 und RV2 aufgefordert, sollte es sich um eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung des BF handeln, diese – entsprechend den Voraussetzungen des § 9 VwGVG – binnen drei Tagen ab Erhalt des Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und eine unterschriebene, konkretisierte Vollmacht zu übermitteln.7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.09.2024 wurden RV1 und RV2 aufgefordert, sollte es sich um eine Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die weitere Anhaltung des BF handeln, diese – entsprechend den Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG – binnen drei Tagen ab Erhalt des Schreibens beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen und eine unterschriebene, konkretisierte Vollmacht zu übermitteln.

8. Dieser Aufforderung kamen RV1 und RF2 mit Schreiben vom 09.09.2024 nach.

9. Am 10.09.2024 langte hierorts eine von der Drittrechtsvertretung (im Folgenden RV 3) eingebrachte und mit einer (weiteren) Vollmacht versehene Beschwerde ein. 9. Am 10.09.2024 langte hierorts eine von der Drittrechtsvertretung (im Folgenden Regierungsvorlage 3) eingebrachte und mit einer (weiteren) Vollmacht versehene Beschwerde ein.

10. Die beiden Rechtsmittel wurden dem BFA am 11.09.2024 im Rahmen des Parteiengehörs zur schnellstmöglichen Stellungnahme übermittelt. Das diesbezügliche Antwortschreiben langte am 11.09.2024 beim Verwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist marokkanischer Staatsbürger, frei von Obsorgepflichten, ledig und führt derzeit keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

1.2. Der BF reiste spätestens am 27.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2021 einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA am XXXX .2021 negativ entschieden, mit einem einjährigen Einreiseverbot verbunden wurde und am XXXX .2021 erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs.1.2. Der BF reiste spätestens am 27.05.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2021 einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA am römisch 40 .2021 negativ entschieden, mit einem einjährigen Einreiseverbot verbunden wurde und am römisch 40 .2021 erstinstanzlich in Rechtskraft erwuchs.

1.3. Der BF besitzt mit Stichtag 11.09.2024 finanzielle Mittel in der Höhe von € 299,40 und ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Der BF war vom 09.08.2021 bis 15.09.2021 in einer von der Bundesbetreuungsagentur betriebenen Unterkunft in XXXX , von 17.09.2021 bis 03.09.2024 bei XXXX in XXXX gemeldet. Abgesehen von dieser (von Seiten der Familie XXXX auch weiterhin angebotenen) Unterkunftnahme besteht zu diesem wie seiner Mutter XXXX insofern ein Naheverhältnis, als der BF die beiden zwischen Ende Mai 2024 einschließlich 29.06.2024 bei Umzugsarbeiten unterstützte und von RV1 als wichtiger Bestandteil der Familie beschrieben wird, weil er ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehe. In den Sommerferien verbrachte der BF immer wieder Zeit am Zweitwohnsitz der Familie XXXX in XXXX . Abgesehen davon hat der BF „Freunde“, welche er namentlich nicht benennen konnte. (Weitere) besondere Integrationsaspekte – wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein, nachgewiesene Deutschkenntnisse oder ein freiwilliges Engagement in einer wohltätigen Institution – ergaben sich in der Person des BF nicht.1.4. Der BF war vom 09.08.2021 bis 15.09.2021 in einer von der Bundesbetreuungsagentur betriebenen Unterkunft in römisch 40 , von 17.09.2021 bis 03.09.2024 bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Abgesehen von dieser (von Seiten der Familie römisch 40 auch weiterhin angebotenen) Unterkunftnahme besteht zu diesem wie seiner Mutter römisch 40 insofern ein Naheverhältnis, als der BF die beiden zwischen Ende Mai 2024 einschließlich 29.06.2024 bei Umzugsarbeiten unterstützte und von RV1 als wichtiger Bestandteil der Familie beschrieben wird, weil er ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehe. In den Sommerferien verbrachte der BF immer wieder Zeit am Zweitwohnsitz der Familie römisch 40 in römisch 40 . Abgesehen davon hat der BF „Freunde“, welche er namentlich nicht benennen konnte. (Weitere) besondere Integrationsaspekte – wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein, nachgewiesene Deutschkenntnisse oder ein freiwilliges Engagement in einer wohltätigen Institution – ergaben sich in der Person des BF nicht.

1.5. Im Oktober 2021, nach Eintritt der Rechtskraft des oben erwähnten Asylbescheides nahmen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihm dessen Verfahrenskarte ab, weil er über keinen legalen Aufenthalt mehr im Bundesgebiet verfügte.

1.6. Ab dem 24.08.2024 befand sich der BF bei namentlich nicht bekannten Personen in XXXX , die er als „Freunde“ bezeichnete und mit denen er von Zeit zu Zeit feiere. Dort beabsichtigte der BF ferner, eine Beschäftigung zu finden, spaziere herum und treffe andere Fremde. Eigenen Angaben zufolge begab sich der BF in den Tagen vor der geplanten Rückführung nach Marokko zwischen 14 und 15 Uhr nach XXXX und sei am darauffolgenden Tag zwischen 9 und 10 Uhr wieder in die XXXX Wohnung zurückgekehrt. Dass er sich ab dem 26.08.2024 wieder ohne Unterbrechung in XXXX befand, konnte nicht festgestellt werden. 1.6. Ab dem 24.08.2024 befand sich der BF bei namentlich nicht bekannten Personen in römisch 40 , die er als „Freunde“ bezeichnete und mit denen er von Zeit zu Zeit feiere. Dort beabsichtigte der BF ferner, eine Beschäftigung zu finden, spaziere herum und treffe andere Fremde. Eigenen Angaben zufolge begab sich der BF in den Tagen vor der geplanten Rückführung nach Marokko zwischen 14 und 15 Uhr nach römisch 40 und sei am darauffolgenden Tag zwischen 9 und 10 Uhr wieder in die römisch 40 Wohnung zurückgekehrt. Dass er sich ab dem 26.08.2024 wieder ohne Unterbrechung in römisch 40 befand, konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Am XXXX .2024 versuchten Polizeibeamte den BF zwecks Rückführung in den Herkunftsstaat an dessen Adresse in XXXX zu erreichen. Dieser war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, weil er sich in XXXX befand. Die Außerlandesbringung wurde daher durch die belangte Behörde storniert. 1.7. Am römisch 40 .2024 versuchten Polizeibeamte den BF zwecks Rückführung in den Herkunftsstaat an dessen Adresse in römisch 40 zu erreichen. Dieser war jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, weil er sich in römisch 40 befand. Die Außerlandesbringung wurde daher durch die belangte Behörde storniert.

1.8. Der BF ist nicht freiwillig bereit, in seine Heimat zurückzukehren. Er wolle nicht abgeschoben werden, in Österreich arbeiten, heiraten und neuerlich einen Asylantrag einbringen.

1.9. Hätte der BF gewusst, dass er am XXXX .2024 abgeschoben hätte werden sollen, wäre er untergetaucht. Ins Auge gefasste Reiseziele wären dann Schweden, Deutschland oder ein anderes Land gewesen; er wolle in Europa bleiben.1.9. Hätte der BF gewusst, dass er am römisch 40 .2024 abgeschoben hätte werden sollen, wäre er untergetaucht. Ins Auge gefasste Reiseziele wären dann Schweden, Deutschland oder ein anderes Land gewesen; er wolle in Europa bleiben.

1.10. Der nächste Abschiebetermin ist der 28.09.2024.

1.11. Der BF leidet an keinen Krankheiten und ist gesund.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die zu Namen, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum, Einreise und Freisein von Obsorge- und Unterhaltspflichten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF im Rahmen seiner Niederschrift am XXXX .2024 wie dem Mandatsbescheid vom selben Tag und wurden im Rechtsmittel auch nicht bestritten.2.1. Die zu Namen, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Geburtsdatum, Einreise und Freisein von Obsorge- und Unterhaltspflichten getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF im Rahmen seiner Niederschrift am römisch 40 .2024 wie dem Mandatsbescheid vom selben Tag und wurden im Rechtsmittel auch nicht bestritten.

Den Bezug zur Familie XXXX , die Hilfe beim Umzug und die (kostenlose) Unterkunftnahme wurden im Schreiben es XXXX vom 05.09.2024 dargetan und sind mit den Aussagen des BF in dessen Einvernahme vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen. Den Bezug zur Familie römisch 40 , die Hilfe beim Umzug und die (kostenlose) Unterkunftnahme wurden im Schreiben es römisch 40 vom 05.09.2024 dargetan und sind mit den Aussagen des BF in dessen Einvernahme vor der belangten Behörde in Einklang zu bringen.

2.2. Die Feststellungen zum Asylverfahren und dessen negativem Ausgang folgen den Ausführungen im Schubhaftbescheid wie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (IZR) zur Person des BF.

2.3. Dem Inhalt der Befragung vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der BF trotz zweier Erhebungsersuchen der belangten Behörde zur Umsetzung der geplanten Abschiebung nicht greifbar war (Seiten 4 bis 6 des Schubhaftbescheides), er in XXXX bei Freunden gefeiert, sich seit dem 24.08.2024 über mehrere Tage hinweg nicht in XXXX , sondern – zumindest über Nacht – in XXXX aufgehalten, dort gefeiert habe und einen weiteren Asylantrag (Seite 6 des Bescheides oben) stellen wolle. Des Weiteren erscheint die Aussage des BF, er sei seit dem 26.08.2024 „immer“ in XXXX gewesen, nicht glaubhaft, sonst hätten ihn die einschreitenden Polizeibeamten dort antreffen können.2.3. Dem Inhalt der Befragung vor dem BFA ist zu entnehmen, dass der BF trotz zweier Erhebungsersuchen der belangten Behörde zur Umsetzung der geplanten Abschiebung nicht greifbar war (Seiten 4 bis 6 des Schubhaftbescheides), er in römisch 40 bei Freunden gefeiert, sich seit dem 24.08.2024 über mehrere Tage hinweg nicht in römisch 40 , sondern – zumindest über Nacht – in römisch 40 aufgehalten, dort gefeiert habe und einen weiteren Asylantrag (Seite 6 des Bescheides oben) stellen wolle. Des Weiteren erscheint die Aussage des BF, er sei seit dem 26.08.2024 „immer“ in römisch 40 gewesen, nicht glaubhaft, sonst hätten ihn die einschreitenden Polizeibeamten dort antreffen können.

2.4. Wenn zu dieser Thematik in der von der RV3 eingebrachten Beschwerde vermeint wird, die belangte Behörde habe ihre Annahme, der BF entzöge sich der Abschiebung durch „Untertauchen“, nicht angemessen begründen können, weil diese ihre Annahme vordergründig auf die Aussagen des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme, in welcher er sich nicht rückkehrwillig gezeigt habe sowie auf die Tatsache, er sei an seiner Meldeadresse einmalig von Sicherheitskräften nicht angetroffen worden, demgegenüber jedoch festzustellen sei, dass der BF (sehr wohl) an seiner Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft und dementsprechend auch grundsätzlich anzutreffen gewesen wäre, er sowie seine unterstützende Familie jedoch zu dem genannten Zeitpunkt ausnahmsweise sich nicht zu Hause aufgehalten hätten, so steht diese Behauptung auf keinem Fundament.

Wie dem Inhalt der von einem Organ des BFA durchgeführten Befragung zu entnehmen ist, hat der BF dort unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er wäre, hätte er von der geplanten Abschiebung gewusst, untergetaucht, hätte sich nach Schweden, Deutschland oder woanders hinbegeben, wolle (in Österreich) arbeiten, heiraten und in Europa bleiben. Er wolle nicht abgeschoben werden und nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren. Hier übersieht die RV3, dass der BF mehrere Gedanken geäußert hat, die darauf hindeuten, sich einer (weiteren) Abschiebung entziehen zu wollen. Ferner ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass der BF selbst angegeben hat, er sei über Nacht, zumindest mehrere Tage hindurch, in XXXX gewesen, habe gefeiert, sich mit anderen Fremden getroffen und versucht, eine Arbeit zu finden. Auch deutet die Absicht des BF, einen weiteren Asylantrag zu stellen, darauf hin, die Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.Wie dem Inhalt der von einem Organ des BFA durchgeführten Befragung zu entnehmen ist, hat der BF dort unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er wäre, hätte er von der geplanten Abschiebung gewusst, untergetaucht, hätte sich nach Schweden, Deutschland oder woanders hinbegeben, wolle (in Österreich) arbeiten, heiraten und in Europa bleiben. Er wolle nicht abgeschoben werden und nicht freiwillig nach Marokko zurückkehren. Hier übersieht die RV3, dass der BF mehrere Gedanken geäußert hat, die darauf hindeuten, sich einer (weiteren) Abschiebung entziehen zu wollen. Ferner ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass der BF selbst angegeben hat, er sei über Nacht, zumindest mehrere Tage hindurch, in römisch 40 gewesen, habe gefeiert, sich mit anderen Fremden getroffen und versucht, eine Arbeit zu finden. Auch deutet die Absicht des BF, einen weiteren Asylantrag zu stellen, darauf hin, die Abschiebung zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

2.5. Abgesehen von der Beziehung zur Familie XXXX konnte der BF keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration ins Treffen führen. Weder lieferte er eine Bescheinigung für ein Deutschzertifikat, die Tätigkeit in einem Verein, einer anderen Institution, nannte Namen und Adresse seiner vermeintlichen Freunde oder gab sonstige Hinweise auf ein Engagement in Österreich.2.5. Abgesehen von der Beziehung zur Familie römisch 40 konnte der BF keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration ins Treffen führen. Weder lieferte er eine Bescheinigung für ein Deutschzertifikat, die Tätigkeit in einem Verein, einer anderen Institution, nannte Namen und Adresse seiner vermeintlichen Freunde oder gab sonstige Hinweise auf ein Engagement in Österreich.

2.6. Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Meldehistorie des BF ist der Meldehistorie im Zentralen Melderegister (ZMR) geschuldet.

2.7. Die Höhe der dem BF aktuell (Stand: 11.09.2024) zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ergeben sich aus dem Inhalt des Referentenportals.

2.8. Der (nächste) Abschiebetermin ist der Stellungnahme des BFA zu entnehmen.

2.9. Eine allfällige Befragung des RV1 und der RV2 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte angesichts des sehr umfangreichen Inhalts der dem Verwaltungsgericht übermittelten Schreiben, welche deren Gründe für die Rechtswidrigkeit der Schubhaft und jene für die Entlassung des BF aus seiner Anhaltung darlegten, unterbleiben.

2.10. Der Gesundheitszustand des BF erschließt sich aus dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, wie etwa ein ärztliches Attest oder dahingehende Anmerkungen im Referentenportal, zumal am XXXX .2024 ein Arztbesuch stattfand, welcher keine Krankheit zu Tage förderte (siehe Vollzugsdateninformation vom 12.09.2024).2.10. Der Gesundheitszustand des BF erschließt sich aus dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit, wie etwa ein ärztliches Attest oder dahingehende Anmerkungen im Referentenportal, zumal am römisch 40 .2024 ein Arztbesuch stattfand, welcher keine Krankheit zu Tage förderte (siehe Vollzugsdateninformation vom 12.09.2024).

2.11. Was die der Schubhaft entgegenstehenden Argumente von RV2 und RV3 in deren Schreiben betrifft, so fokussierten diese vorwiegend auf das aus deren Sicht enge Verhältnis zum BF und die „Schicksalsschläge“ des RV1 und der RV2. Dass sich der BF im Zuge seiner Einvernahme wegen seines zu diesem Zeitpunkt bestehenden psychischen und panischen Ausnahmezustandes zur Aussage, er werde untertauchen, habe hinreißen lassen, widerspricht dem Befragungsprotokoll, zumal er dort angeführt hat, er sei gesund, nehme keine Medikamente, fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen, gehe es ihm gut, sei er gesund und nehme keine Medikamente. Die Bezugnahme auf § 173 StPO (Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr) scheitert schon aufgrund des Nichtvorliegens eines Strafverfahrens. Das unkooperative Verhalten, dessen fehlende Existenz RV1 und RV2 in der im Vorfeld scheinbar erfolglosen Ausstellung eines Heimreisezertifikats erblicken, scheitert schon aufgrund des oben geschilderten Gesamtverhaltens, welches sich aus der Einvernahme des BF vor dem BFA ergibt. Dass RV1 und RV2 keine Informationen darüber erhalten hätte, der BF dürfe einen „neuen“ Asylantrag einbringen, vermag in Bezug auf die Schubhaft keine Bedeutung zu entfalten, zumal XXXX und XXXX keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Information haben. 2.11. Was die der Schubhaft entgegenstehenden Argumente von RV2 und RV3 in deren Schreiben betrifft, so fokussierten diese vorwiegend auf das aus deren Sicht enge Verhältnis zum BF und die „Schicksalsschläge“ des RV1 und der RV2. Dass sich der BF im Zuge seiner Einvernahme wegen seines zu diesem Zeitpunkt bestehenden psychischen und panischen Ausnahmezustandes zur Aussage, er werde untertauchen, habe hinreißen lassen, widerspricht dem Befragungsprotokoll, zumal er dort angeführt hat, er sei gesund, nehme keine Medikamente, fühle sich psychisch und physisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen, gehe es ihm gut, sei er gesund und nehme keine Medikamente. Die Bezugnahme auf Paragraph 173, StPO (Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr) scheitert schon aufgrund des Nichtvorliegens eines Strafverfahrens. Das unkooperative Verhalten, dessen fehlende Existenz RV1 und RV2 in der im Vorfeld scheinbar erfolglosen Ausstellung eines Heimreisezertifikats erblicken, scheitert schon aufgrund des oben geschilderten Gesamtverhaltens, welches sich aus der Einvernahme des BF vor dem BFA ergibt. Dass RV1 und RV2 keine Informationen darüber erhalten hätte, der BF dürfe einen „neuen“ Asylantrag einbringen, vermag in Bezug auf die Schubhaft keine Bedeutung zu entfalten, zumal römisch 40 und römisch 40 keinen Rechtsanspruch auf eine derartige Information haben.

Es ist menschlich durchaus nachvollziehbar, dass in (Schub)haft befindliche Personen Stress ausgesetzt sind, der BF wird im AHZ XXXX jedoch regelmäßig ärztlich betreut und – sollt er nicht mehr haftfähig sein – aus der Anhaltung entlassen.Es ist menschlich durchaus nachvollziehbar, dass in (Schub)haft befindliche Personen Stress ausgesetzt sind, der BF wird im AHZ römisch 40 jedoch regelmäßig ärztlich betreut und – sollt er nicht mehr haftfähig sein – aus der Anhaltung entlassen.

Was schließlich Abschiebehindernisse aus gesundheitlichen Gründen betrifft, so wird vor der Überstellung eines Fremden in dessen Heimatland von der Fremdenbehörde nochmals überprüft, ob derlei Gründe einer Überstellung entgegenstehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang:

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2024 angefochten. Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden der Schubhaftbescheid selbst und die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2024 angefochten.

3.2. Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),lautet:


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"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.       es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.       drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.       sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1.       die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.       eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.       der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder

4.       die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

Die Frage einer (allfälligen) Überschreitung der in § 80 FPG normierten Frist/en stellt sich gegenständlich nicht, weil die Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat mit 28.09.2024 geplant ist.Die Frage einer (allfälligen) Überschreitung der in Paragraph 80, FPG normierten Frist/en stellt sich gegenständlich nicht, weil die Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat mit 28.09.2024 geplant ist.

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet:

§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.         die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.         sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.         sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Paragraph 46, (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.

(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.

(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.

(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.

(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und jenes des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und jenes des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

3.2.2. Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit XXXX .2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:3.2.2. Auf Grund des gegenständlichen Sachverhaltes haben sich die Erlassung des Schubhaftbescheides und die seit römisch 40 .2024 andauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig erwiesen:

Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den (seit diesem Tag) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2024 13:50 Uhr auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG gestützt. Die belangte Behörde hat die Anordnung der Schubhaft gegen den (seit diesem Tag) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen BF und die anschließende Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2024 13:50 Uhr auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt.

Der BF ist ledig, frei von Obsorgepflichten, führt derzeit keine Beziehung, war vor der Schubhaft beschäftigungslos und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz. Er wohnte vor seiner Festnahme zeitweise in der ihm von XXXX und XXXX zur Verfügung gestellten Unterkunft, hielt sich unmittelbar vor seiner geplanten Abschiebung jedoch nur sporadisch dort auf. Der BF ist ledig, frei von Obsorgepflichten, führt derzeit keine Beziehung, war vor der Schubhaft beschäftigungslos und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Sicherung seiner Existenz. Er wohnte vor seiner Festnahme zeitweise in der ihm von römisch 40 und römisch 40 zur Verfügung gestellten Unterkunft, hielt sich unmittelbar vor seiner geplanten Abschiebung jedoch nur sporadisch dort auf.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2024 räumte er ein, er wäre untergetaucht, hätte er von seiner Abschiebung gewusst, hätte sich diesfalls nach Schweden, Deutschland oder in ein anderes Land begeben, wolle in Europa bleiben, arbeiten, heiraten, sei gegen die Abschiebung und wolle nicht nach Marokko zurückkehren. Ferner werde er neuerlich einen Asylantrag stellen.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2024 räumte er ein, er wäre untergetaucht, hätte er von seiner Abschiebung gewusst, hätte sich diesfalls nach Schweden, Deutschland oder in ein anderes Land begeben, wolle in Europa bleiben, arbeiten, heiraten, sei gegen die Abschiebung und wolle nicht nach Marokko zurückkehren. Ferner werde er neuerlich einen Asylantrag stellen.


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Für das erkennende Gericht ergibt sich in dieser Zusammenschau eindeutig der Wille des BF, sich einer weiteren Abschiebung zu widersetzen, zumindest jedoch ein hohes Potential an erheblicher Fluchtgefahr.

Wenn in der Beschwerde der RV3 behauptet wird, es läge keine Fluchtgefahr auf Seiten des BF vor, so ist auf dessen eindeutige Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA (siehe oben) zu verweisen. Dass der BF nichts davon gewusst habe, er müsse sich ein Reisedokument besorgen, widerspricht der Norm des § 46 Abs. 2 FPG, worin es heißt:Wenn in der Beschwerde der RV3 behauptet wird, es läge keine Fluchtgefahr auf Seiten des BF vor, so ist auf dessen eindeutige Aussagen in der Einvernahme vor dem BFA (siehe oben) zu verweisen. Dass der BF nichts davon gewusst habe, er müsse sich ein Reisedokument besorgen, widerspricht der Norm des Paragraph 46, Absatz 2, FPG, worin es heißt:

„Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist“. „Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist“.

Obwohl der BF keinen Duldungsstatus besitzt, er von der Existenz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Kenntnis hatte und sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hatte, setzte er keinerlei Bemühungen, um die ihm rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Das Gebot zur Besorgung eines Reisedokumentes ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG. Obwohl der BF keinen Duldungsstatus besitzt, er von der Existenz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Kenntnis hatte und sich nicht um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hatte, setzte er keinerlei Bemühungen, um die ihm rechtskräftig auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen. Das Gebot zur Besorgung eines Reisedokumentes ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG.

Abgesehen davon hatte das von der RV3 in deren Beschwerde thematisierte Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2021, Zahl Ra 2020/21/0543 nicht die Bekämpfung eines Schubhaftbescheides, sondern eines solchen zum Gegenstand, mit dem der Antrag des dortigen Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen, dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht er- und dessen Erkenntnis wiederum vom VwGH behoben wurde. Dem gegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung und Fortsetzung der Schubhaft aus dem Blickwinkel des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr anhand des vom BF gesetzten Verhaltens. Hier steht vor allem, aber nicht nur, im Fokus, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise – wofür er bis dato aus eigenem Antrieb keine nachweislichen Schritte unternommen hat – nicht nachgekommen ist, was der parallelen Führung eines HRZ-Verfahrens durch die belangte Behörde nicht entgegensteht (dies findet auch in der zitierten Entscheidung des VwGH Niederschlag). Abgesehen davon hatte das von der RV3 in deren Beschwerde thematisierte Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2021, Zahl Ra 2020/21/0543 nicht die Bekämpfung eines Schubhaftbescheides, sondern eines solchen zum Gegenstand, mit dem der Antrag des dortigen Revisionswerbers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen, dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht er- und dessen Erkenntnis wiederum vom VwGH behoben wurde. Dem gegenüber geht es im vorliegenden Fall um die Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung und Fortsetzung der Schubhaft aus dem Blickwinkel des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr anhand des vom BF gesetzten Verhaltens. Hier steht vor allem, aber nicht nur, im Fokus, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise – wofür er bis dato aus eigenem Antrieb keine nachweislichen Schritte unternommen hat – nicht nachgekommen ist, was der parallelen Führung eines HRZ-Verfahrens durch die belangte Behörde nicht entgegensteht (dies findet auch in der zitierten Entscheidung des VwGH Niederschlag).

Was die von RV1 und RV2 geäußerten Bedenken betrifft, der psychische und physische Zustand des BF stünde einer Rückführung nach Marokko entgegen, so ist zu betonen, dass die Behörde den Gesundheitszustand (des BF) vor Durchführung der Abschiebung nochmals zu prüfen hat (vgl. dazu VwGH vom 25.03.2021, Zahl Ra 2020/21/0285). Aktuell ergeben sich in diese Richtung – dass mit der für Ende September in Aussicht genommenen Überstellung nach Marokko eine gewisse Anspannung verbunden ist, ist nachvollziehbar – keine Hinweise auf die Existenz einer der Abschiebung entgegenstehenden Krankheit (siehe VwGH vom 25.02.2021, Zahl Ra 2020/18/0018).Was die von RV1 und RV2 geäußerten Bedenken betrifft, der psychische und physische Zustand des BF stünde einer Rückführung nach Marokko entgegen, so ist zu betonen, dass die Behörde den Gesundheitszustand (des BF) vor Durchführung der Abschiebung nochmals zu prüfen hat vergleiche dazu VwGH vom 25.03.2021, Zahl Ra 2020/21/0285). Aktuell ergeben sich in diese Richtung – dass mit der für Ende September in Aussicht genommenen Überstellung nach Marokko eine gewisse Anspannung verbunden ist, ist nachvollziehbar – keine Hinweise auf die Existenz einer der Abschiebung entgegenstehenden Krankheit (siehe VwGH vom 25.02.2021, Zahl Ra 2020/18/0018).

Wenn im Rechtsmittel der RV weiter vermeint wird, die Angaben des BF in dessen Befragung begründeten keine Fluchtgefahr, wird einmal mehr auf dessen Ausführungen in der Befragung vor dem BFA verwiesen, worin er unmissverständlich zu Protokoll gab, er werde nicht ausreisen, um der Abschiebung zu entgehen. Zudem ab er an, Freunde in XXXX zu haben, die er besucht und mit denen er gefeiert habe, ohne deren Anschrift nennen zu können. Nunmehr ist dem BF der nächste Abschiebetermin bekannt und ist davon auszugehen, dass er alles unternehmen wird, um der Rückführung nach Marokko zu entgehen. Wenn im Rechtsmittel der Regierungsvorlage weiter vermeint wird, die Angaben des BF in dessen Befragung begründeten keine Fluchtgefahr, wird einmal mehr auf dessen Ausführungen in der Befragung vor dem BFA verwiesen, worin er unmissverständlich zu Protokoll gab, er werde nicht ausreisen, um der Abschiebung zu entgehen. Zudem ab er an, Freunde in römisch 40 zu haben, die er besucht und mit denen er gefeiert habe, ohne deren Anschrift nennen zu können. Nunmehr ist dem BF der nächste Abschiebetermin bekannt und ist davon auszugehen, dass er alles unternehmen wird, um der Rückführung nach Marokko zu entgehen.

Wenn zudem behauptet wird, der BF würde der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten, so stehen dieser Argumentation die obzitierten Aussagen des BF entgegen. Das Verwaltungsgericht geht jedenfalls von erhöhter Fluchtgefahr aus, zumal der BF selbst angegeben hat, er entzöge sich der Abschiebung, zumal er in Kenntnis des neuen Überstellungstermins ist.

All diese Umstände rechtfertigen die Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Insgesamt war die Anordnung der Schubhaft daher rechtmäßig.All diese Umstände rechtfertigen die Anordnung der Schubhaft. Das Bundesamt hat daher diese zu Recht (unter anderem) auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Insgesamt war die Anordnung der Schubhaft daher rechtmäßig.

3.2.3. Zu Spruchteil A) II. (Weitere Anhaltung in Schubhaft) 3.2.3. Zu Spruchteil A) römisch zwei. (Weitere Anhaltung in Schubhaft)

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen umso größer sein, je mehr die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Diese Voraussetzungen treffen auf den BF nicht zu, zumal er an seiner Meldeadresse trotz zweier Erhebungsaufträge nicht anzutreffen war, er selbst ausführte, sich unmittelbar vor dem geplanten Abschiebetermin mehrmals in XXXX und an einer nicht bekannten Anschrift aufgehalten habe. Die Bindung zu RV1 und RV2 und die Anschrift in XXXX hielten ihn somit nicht davon ab, sich längere Zeit hindurch an einem der Behörde nicht bekannten Ort aufzuhalten. Der nächste Abschiebtermin ist mit 28.09.2024 festgesetzt und der BF darüber in Kenntnis. Dieser Umstand verstärkt im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die Existenz erheblicher FluchtgefahrDiese Voraussetzungen treffen auf den BF nicht zu, zumal er an seiner Meldeadresse trotz zweier Erhebungsaufträge nicht anzutreffen war, er selbst ausführte, sich unmittelbar vor dem geplanten Abschiebetermin mehrmals in römisch 40 und an einer nicht bekannten Anschrift aufgehalten habe. Die Bindung zu RV1 und RV2 und die Anschrift in römisch 40 hielten ihn somit nicht davon ab, sich längere Zeit hindurch an einem der Behörde nicht bekannten Ort aufzuhalten. Der nächste Abschiebtermin ist mit 28.09.2024 festgesetzt und der BF darüber in Kenntnis. Dieser Umstand verstärkt im Zusammenhalt mit dem bisherigen Verhalten des BF die Existenz erheblicher Fluchtgefahr

Die in den Beschwerdeschreiben vorgebrachten Argumente gehen ins Leere und waren daher zu verwerfen.

3.3. Zu Spruchteil A) III. (Antrag auf Ersatz der Aufwendungen):3.3. Zu Spruchteil A) römisch drei. (Antrag auf Ersatz der Aufwendungen):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Da vom Bundesamt der Zuspruch des Vorlage- und und Schriftsatzaufwandes begehrt und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde, war der im Spruch angeführte Betrag zuzusprechen. Da die Beschwerde abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurden, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF unterlegene Partei. Da vom Bundesamt der Zuspruch des Vorlage- und und Schriftsatzaufwandes begehrt und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen wurde, war der im Spruch angeführte Betrag zuzusprechen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim BVwG gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Hier sei noch erwähnt, dass der BF erst vor kurzem, nämlich am XXXX .2024 zu den Schubhaftgründen einvernommen wurde, daher auch vor diesem Hintergrund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt war.Hier sei noch erwähnt, dass der BF erst vor kurzem, nämlich am römisch 40 .2024 zu den Schubhaftgründen einvernommen wurde, daher auch vor diesem Hintergrund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht angezeigt war.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines „Kostenrisikos“ nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2298693.1.00

Im RIS seit

26.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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