Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
aufsichtsbehördliche Prüfung von Amts wegenRechtssatz
Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB dazu veranlasst, abschließend ergänzend anzumerken, dass für ein Vorgehen von Amts wegen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Der DA hat nach Einlangen des Unterstützungsersuchens zunächst den Antragsteller gegenüber dem DL vertreten, aber nach Kenntnis der Gründe der Dienstbehörde für die verfügte Verwendungsänderung in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, der Absicht des DL nicht mehr entgegenzutreten, was dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde. Dem Protokoll der DA-Sitzung vom 6. Oktober 2025 ist zu diesem – einstimmigen – Beschluss des DA zu entnehmen, dass der DA durch die vorliegende Verwendungsänderung keine Benachteiligung des Antragstellers erkennen konnte. Ein Beschluss der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der DA seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst und dem Antragsteller diese Entscheidung gleichfalls in gesetzmäßiger Geschäftsführung mitgeteilt hat. Somit besteht für die PVAB im vorliegenden Fall kein Anlass zu einem Vorgehen von Amts wegen.Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB dazu veranlasst, abschließend ergänzend anzumerken, dass für ein Vorgehen von Amts wegen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Der DA hat nach Einlangen des Unterstützungsersuchens zunächst den Antragsteller gegenüber dem DL vertreten, aber nach Kenntnis der Gründe der Dienstbehörde für die verfügte Verwendungsänderung in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, der Absicht des DL nicht mehr entgegenzutreten, was dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde. Dem Protokoll der DA-Sitzung vom 6. Oktober 2025 ist zu diesem – einstimmigen – Beschluss des DA zu entnehmen, dass der DA durch die vorliegende Verwendungsänderung keine Benachteiligung des Antragstellers erkennen konnte. Ein Beschluss der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der DA seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst und dem Antragsteller diese Entscheidung gleichfalls in gesetzmäßiger Geschäftsführung mitgeteilt hat. Somit besteht für die PVAB im vorliegenden Fall kein Anlass zu einem Vorgehen von Amts wegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2025:A27.PVAB.25Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026