RS Pvak 2025/12/1 A27-PVAB/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Norm

PVG §41 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

aufsichtsbehördliche Prüfung von Amts wegen

Rechtssatz

Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB dazu veranlasst, abschließend ergänzend anzumerken, dass für ein Vorgehen von Amts wegen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Der DA hat nach Einlangen des Unterstützungsersuchens zunächst den Antragsteller gegenüber dem DL vertreten, aber nach Kenntnis der Gründe der Dienstbehörde für die verfügte Verwendungsänderung in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, der Absicht des DL nicht mehr entgegenzutreten, was dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde. Dem Protokoll der DA-Sitzung vom 6. Oktober 2025 ist zu diesem – einstimmigen – Beschluss des DA zu entnehmen, dass der DA durch die vorliegende Verwendungsänderung keine Benachteiligung des Antragstellers erkennen konnte. Ein Beschluss der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der DA seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst und dem Antragsteller diese Entscheidung gleichfalls in gesetzmäßiger Geschäftsführung mitgeteilt hat. Somit besteht für die PVAB im vorliegenden Fall kein Anlass zu einem Vorgehen von Amts wegen.Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB dazu veranlasst, abschließend ergänzend anzumerken, dass für ein Vorgehen von Amts wegen im vorliegenden Fall kein Anlass besteht. Der DA hat nach Einlangen des Unterstützungsersuchens zunächst den Antragsteller gegenüber dem DL vertreten, aber nach Kenntnis der Gründe der Dienstbehörde für die verfügte Verwendungsänderung in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2025 einstimmig beschlossen, der Absicht des DL nicht mehr entgegenzutreten, was dem Antragsteller mit E-Mail vom selben Tag mitgeteilt wurde. Dem Protokoll der DA-Sitzung vom 6. Oktober 2025 ist zu diesem – einstimmigen – Beschluss des DA zu entnehmen, dass der DA durch die vorliegende Verwendungsänderung keine Benachteiligung des Antragstellers erkennen konnte. Ein Beschluss der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn er Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt oder willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da der DA seinen Beschluss vom 6. Oktober 2025 entsprechend den Vorgaben des PVG in gesetzmäßiger Geschäftsführung gefasst und dem Antragsteller diese Entscheidung gleichfalls in gesetzmäßiger Geschäftsführung mitgeteilt hat. Somit besteht für die PVAB im vorliegenden Fall kein Anlass zu einem Vorgehen von Amts wegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2025:A27.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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