RS Pvak 2025/12/1 A19-PVAB/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Norm

AVG §10
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Schlagworte

Vertretung von PVO in AVG- und BVwG-Verfahren

Rechtssatz

Der FA hat mit Beschluss seinen Vorsitzenden ermächtigt, Dr. C mit seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu betrauen. Die Ermächtigung bezog sich nicht auf das katholische Schulamt in seiner Gesamtheit, sondern auf eine einzelne Person. Parteien in einem Verwaltungsverfahren können sich durch jede geeignete Person vertreten lassen. Bei der Auswahl einer geeigneten Person ist die Partei völlig frei. Die Bestimmungen des § 10 AVG, die die Vertretungen im Verwaltungsverfahren regeln, sehen keine Einschränkungen hinsichtlich allfälliger Interessenkollisionen durch die Person, die die Vertretung ausübt, vor. Das VwGVG sieht dazu keine abweichenden Regelungen vor. Parteien im Verfahren vor dem BVwG sind daher in der Benennung ihrer Vertreter ebenso völlig frei. Festzuhalten ist auch, dass das BVwG keine Bedenken gegen die Vertretungstätigkeit durch Dr. C hatte. Der Beschluss des FA war daher nicht rechtswidrig und das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers abzuweisen.Der FA hat mit Beschluss seinen Vorsitzenden ermächtigt, Dr. C mit seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu betrauen. Die Ermächtigung bezog sich nicht auf das katholische Schulamt in seiner Gesamtheit, sondern auf eine einzelne Person. Parteien in einem Verwaltungsverfahren können sich durch jede geeignete Person vertreten lassen. Bei der Auswahl einer geeigneten Person ist die Partei völlig frei. Die Bestimmungen des Paragraph 10, AVG, die die Vertretungen im Verwaltungsverfahren regeln, sehen keine Einschränkungen hinsichtlich allfälliger Interessenkollisionen durch die Person, die die Vertretung ausübt, vor. Das VwGVG sieht dazu keine abweichenden Regelungen vor. Parteien im Verfahren vor dem BVwG sind daher in der Benennung ihrer Vertreter ebenso völlig frei. Festzuhalten ist auch, dass das BVwG keine Bedenken gegen die Vertretungstätigkeit durch Dr. C hatte. Der Beschluss des FA war daher nicht rechtswidrig und das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2025:A19.PVAB.25

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2026
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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