TE Dok 2025/10/10 2025-0.712.154

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1 + 2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Manipulation Dienstplan

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat im Dienst versucht sich mit einem Betrag von € 452,62 zu Lasten der Republik Österreich unrechtmäßig zu bereichern, bzw. durch nachfolgende dargestellte Manipulationen den Eindruck erweckt, er habe die Absicht sich zu bereichern, indem er in der DE-die Verrichtung eines MDL (Überstunden und Journaldienst), samt Gefahrenzulage von 07:00 bis 19:00 Uhr, protokollierte und dazu von einer dienstführenden Beamtin bereits genehmigte Dokumente aufhob und durch die Einfügung seines Namens tatsachenwidrig abänderte, sowie wahrheitswidrige Protokollierungen vornahm, in denen er die Erledigung bestimmter Aufgaben und Tätigkeiten vorgab, obwohl er diesen Dienst tatsächlich nicht verrichtet hatte.

Er hat es unterlassen den im Dienstplan angeordneten MDL-Dienst zu verrichten.

Er hat es – entgegen den Vorgaben zur Führung des elektronischen Dienstplans ePEP und der Dienstdokumentation EDD unterlassen, seine ganztägige Abwesenheit im ePEP zu administrieren, sondern nicht zulässige Manipulationen in der EDD durchgeführt.

Er hat Gefahrenzulage geltend gemacht, obwohl er innerhalb dieses Zeitraumes keinen Außendienst verrichtete.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit dem Erlass der LPD nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten undParagraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit dem Erlass der LPD nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und

§ 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten, Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 14.000 (vierzehnttausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 35 Monatsraten zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 14.000 (vierzehnttausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 35 Monatsraten zu erfolgen hat.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Gemäß § 112 Abs. 6 BDG wird die Suspendierung aufgehoben. Der Beamte hat unverzüglich seinen Dienst anzutreten. Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG wird die Suspendierung aufgehoben. Der Beamte hat unverzüglich seinen Dienst anzutreten.

Begründung

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Er hat an einer ePEP-Schulung teilgenommen.

Strafgerichtliches Verfahren:

Mit Entscheidung der StA wurde das Verfahren nach §§ 146, 313 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO eingestellt. Mit Entscheidung der StA wurde das Verfahren nach Paragraphen 146, 313, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO eingestellt.

Suspendierung

Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde der Beamte gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 3 BDG vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde wurde der Beamte gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 BDG vom Dienst suspendiert.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt den Akten des strafgerichtlichen Verfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Durch seine manipulativen Handlungen täuschte der DB im Ergebnis die Verrichtung eines Dienstes vor, den er tatsächlich niemals verrichtet hatte, wobei er nicht nur eine Dienstzeit eintrug, sondern auch konkrete Tätigkeiten, sowie Gefahrenzulage für Außendienstverrichtung beanspruchte.

Anmerkungen zur elektronischen Personaleinsatzplanung (ePEP) und zur Dienstdokumentation (EDD), bestehend aus Diensteinteilung und Dienstvollzug.

Die elektronische Dienstplanung und Dienstvollziehung in Form der Applikationen ePEP und EDD ist seit Mai 2015 in Betrieb. Die Einteilung der Dienstnehmer zu den einzelnen Diensten erfolgt in einem elektronisch zu führenden Dienstplan (ePEP). Die an einem konkreten Tag Dienst verrichtenden Polizeibeamten erhalten dann vom Anordnungsbefugten (Kommandant, dienstführende Mitarbeiter) eine sogenannte Diensteinteilung, in der die Dienstzeiten und die einzelnen Aufträge angeordnet werden. Damit ist jeder im Dienstplan (ePEP) angeordnete Dienst einer konkreten Diensteinteilung (DE-Nr ….) zugeordnet. Diese Diensteinteilung, die dieselbe Nummer wie der spätere Dienstvollzug, hat kann bis zu deren Abschluss (durch Genehmigung des Dienstvollzugs) jederzeit abgeändert werden. Zum Dienstende erstellt der jeweilige Streifenkommandant aus der Diensteinteilung den Dienstvollzug und bestätigt damit die Erledigung der angeordneten Aufträge, ergänzt durch ad-hoc Einsätze. Der Dienstvollzug wird sodann von einem dazu Berechtigten (Kommandant; Stellvertreter, auch Dienstführende) genehmigt. Der Kommandant ist berechtigt diese Genehmigung aufzuheben und Änderungen vorzunehmen. Die Berechtigung zur Entfernung eines im ePEP angelegten Dienstes, dem keine konkrete Diensteinteilung zugeordnet werden kann (z.B., weil der Beamte erkrankt ist), haben auf PI-Ebene nur Kommandant und Stellvertreter.

Die in der EDD eingetragenen Dienste werden nach deren Genehmigung durch einen dazu Berechtigten automatisch in den Dienstplan übertragen und nach Abschluss des Dienstplanes (am Monatsersten des darauffolgenden Monats) zur Abrechnung an die LPD übermittelt. Wird ein geplanter Dienst zum Teil nicht verrichtet (z.B. 07:00-18:00 anstatt 07:00-19:00), ist der Zeitraum der Abwesenheit (z.B. 18:00-19:00 Uhr) in der DE mit der Kennziffer „999“ zu versehen; die tatsächliche Dienstzeit wird dann automatisch auch im Dienstplan (ePEP) so vermerkt. Fällt ein im Dienstplan (ePEP) eingetragener Dienst aber zur Gänze aus (z.B. Erkrankung, Abwesenheit) muss er manuell aus dem ePEP entfernt werden. Eine solche Löschung erfolgt im Ist-Plan über den Menü-Punkt „Zusätzliche Ein-sätze“ (hier sind Überstundendienste eingepflegt) und zwar durch: Dienst markieren – Einsatz löschen – speichern.

Laut Bericht der LPD sind dem zuständigen Referat A 1.2 keinerlei technische Probleme bei der Löschung von Diensten bekannt.

Aus den Diensteinteilungen ergibt sich, dass der DB auch mit der in die causa ebenfalls involvierten Dienstführenden die Möglichkeit hatte, über seine Eintragungen im Dienstplan, bzw. der DE oder allfällige technische Probleme hinsichtlich der Löschung eines Dienstes zu sprechen, oder er hätte seine Absicht den tatsächlich nicht verrichteten, aber als verrichtet protokollierten Dienst, im Februar verrichten zu wollen, darlegen können. Aus der vorgelegten Aktenlage ergibt sich kein solches Gespräch.

Über Auftrag der BDB legte die LPD eine Protokolldatenauswertung der erfolgten Zugriffe vor: Die Protokollierungen weisen ausschließlich Aktionen im Zusammenhang mit der EDD DE auf. Direkte Änderungen (Löschung/Änderung von eingetragenen Diensten) des Dienstplanes (ePEP) durch den DB sind nicht protokolliert.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde am 10. Oktober 2025 durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB bekannte sich schuldig. Er gab an, er sei wegen privater Probleme nicht bei der Sache gewesen und habe deshalb diesen schweren Fehler gemacht. Er sehe ein, dass dies eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, hoffe aber dennoch, dass sein Dienstgeber weiter Vertrauen in ihn habe.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2, 43a, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von vier Monatsbezügen, das sind € 14.000, -. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, 43 a, 44 Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von vier Monatsbezügen, das sind € 14.000, -.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies auf die umfassende geständige Verantwortung des DB und seine gute Dienstbeschreibung. Er beantragte von einer Entlassung abzusehen und eine Geldstrafe zu verhängen.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 anzuwenden.

§ 43 BDG (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, BDG (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

§ 48 Abs. 1 BDG Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, oder gerechtfertigt abwesend ist.Paragraph 48, Absatz eins, BDG Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit, oder gerechtfertigt abwesend ist.

Erlass der LPD vom 27.04.2015, P4/4792/2015-A1.2

Punkt 6. Administration von Abwesenheiten

Ganztägige Abwesenheiten sind in ePEP zu administrieren (idR über den Abwesenheitsworkflow)

Untertägige Abwesenheiten sind immer in der EDD zu administrieren

Daher sind Bedienstete die ganztägig abwesend sind keinesfalls in eine EDD-Diensteinteilung aufzunehmen, allenfalls vor jeder weiteren Manipulation wieder aus der EDD (DE oder DV) zu entfernen. Eine doppelte Erfassung durch den Dienstplaner in ePEP und zusätzlich über den Abwesenheitsworkflow oder die EDD darf keinesfalls erfolgen.

zur Schuldfrage

Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt; ihm ist bedingter Vorsatz anzulasten.

Würdigung der strafgerichtlichen Beweislage

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei Einstellungen des Verfahrens nach § 190 Ziffer 2 hat sie den Sachverhalt auch strafrechtlich zu würdigen. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die einem rechtskräftigen Urteil zugrundeliegende Tatsachenfeststellung gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei Einstellungen des Verfahrens nach Paragraph 190, Ziffer 2 hat sie den Sachverhalt auch strafrechtlich zu würdigen.

Die BDB schließt sich der rechtlichen Würdigung der StA nicht an. Das Verhalten des DB begründet den Tatbestand der Begehung des versuchten Betruges nach §§ 15 Abs. 1, 146, 313 StGB. Der DB hätte schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung erkennen müssen, dass seine Vorgangsweise geeignet ist diesen Tatbestand zu erfüllen; damit hat er sich im Sinne des § 5 Abs. 1 StGB zumindest abgefunden. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf seiner Manipulation, seinem Verhalten nach der Tat und daraus, dass überhaupt kein technischer, oder systembedingter tatsächlicher Bedarf bestand, die Genehmigung der bereits von seiner Mitarbeiterin überprüften und abgeschlossenen DE aufzuheben, weil dieser Dienstvollzug die tatsächlichen Verhältnisse (nämlich die Dienstverrichtung von zwei Mitarbeitern, aber eben nicht des DB) abbildete. Der DB hätte nämlich nur seinen im ePEP noch eingetragenen Dienst löschen müssen (und zwar ohne sich vorher in einer EDD DE anzulegen!). Wäre dies aufgrund einer Fehlfunktion im ePEP Programm nicht möglich gewesen, hätte er nur den zuständigen Administrator im Referat A 1.2 (Dienstvollzug) der LPD anrufen müssen, der über weitergehende Berechtigungen und Lösungsmöglichkeiten bei Dienstplanproblemen verfügt (vgl. dazu die Meldung der LPD wonach dem zuständigen Referat keine technischen Probleme im Zusammenhang mit der Löschung von Diensten im ePEP bekannt sind). Dies ist dem DB bekannt, zumal er zuletzt im September 2023 eine Schulung im ePEP hatte. Der DB hat sich dafür entschieden, nachträglich einen Dienst zu protokollieren, den er tatsächlich niemals verrichtet hatte. Er hat nicht nur die Dienstzeit von 07:00 bis 19:00 Uhr eingetragen, sondern – worauf es ankommt - auch wahrheits- und tatsachenwidrige Erledigungen protokolliert (Kennziffern – siehe oben) und zusätzlich für den Zeitraum von 10:00 bis 14:00 Uhr einen Anspruch auf Gefahrenzulage für Außendienstverrichtung geltend gemacht. Er hat also in mehreren Schritten und mit einem bereits höheren Maß an krimineller Energie gehandelt. Selbst nachdem er von seiner Stellvertreterin auf die Divergenz bei der Abrechnung hingewiesen und konkret gefragt worden war, ob er denn den Dienst nun gemacht habe oder nicht, beharrte er darauf Dienst versehen zu haben (Beweis: WhatsApp vom 01.02.). Der Dienst wäre einfach im ePEP zu löschen gewesen; eine vorangehende Erfassung in der EDD DE wäre dazu nicht notwendig gewesen. Allenfalls hätte er – sollte er dem Irrtum unterlegen sein, er müsse sich in der DE anlegen - die Kennziffer „999“ eintragen müssen, womit seine tatsächliche Abwesenheit auch ordnungsgemäß dokumentiert worden wäre (was er, nachdem seine Manipulation aufgefallen war auch so gemacht hat; siehe dazu die Beilage. Die Eintragung eines Dienstes, samt weiterführender Ausführungen zu bestimmten Tätigkeiten war technisch nicht notwendig. Die BDB schließt sich der rechtlichen Würdigung der StA nicht an. Das Verhalten des DB begründet den Tatbestand der Begehung des versuchten Betruges nach Paragraphen 15, Absatz eins, 146, 313, StGB. Der DB hätte schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung erkennen müssen, dass seine Vorgangsweise geeignet ist diesen Tatbestand zu erfüllen; damit hat er sich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB zumindest abgefunden. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf seiner Manipulation, seinem Verhalten nach der Tat und daraus, dass überhaupt kein technischer, oder systembedingter tatsächlicher Bedarf bestand, die Genehmigung der bereits von seiner Mitarbeiterin überprüften und abgeschlossenen DE aufzuheben, weil dieser Dienstvollzug die tatsächlichen Verhältnisse (nämlich die Dienstverrichtung von zwei Mitarbeitern, aber eben nicht des DB) abbildete. Der DB hätte nämlich nur seinen im ePEP noch eingetragenen Dienst löschen müssen (und zwar ohne sich vorher in einer EDD DE anzulegen!). Wäre dies aufgrund einer Fehlfunktion im ePEP Programm nicht möglich gewesen, hätte er nur den zuständigen Administrator im Referat A 1.2 (Dienstvollzug) der LPD anrufen müssen, der über weitergehende Berechtigungen und Lösungsmöglichkeiten bei Dienstplanproblemen verfügt vergleiche dazu die Meldung der LPD wonach dem zuständigen Referat keine technischen Probleme im Zusammenhang mit der Löschung von Diensten im ePEP bekannt sind). Dies ist dem DB bekannt, zumal er zuletzt im September 2023 eine Schulung im ePEP hatte. Der DB hat sich dafür entschieden, nachträglich einen Dienst zu protokollieren, den er tatsächlich niemals verrichtet hatte. Er hat nicht nur die Dienstzeit von 07:00 bis 19:00 Uhr eingetragen, sondern – worauf es ankommt - auch wahrheits- und tatsachenwidrige Erledigungen protokolliert (Kennziffern – siehe oben) und zusätzlich für den Zeitraum von 10:00 bis 14:00 Uhr einen Anspruch auf Gefahrenzulage für Außendienstverrichtung geltend gemacht. Er hat also in mehreren Schritten und mit einem bereits höheren Maß an krimineller Energie gehandelt. Selbst nachdem er von seiner Stellvertreterin auf die Divergenz bei der Abrechnung hingewiesen und konkret gefragt worden war, ob er denn den Dienst nun gemacht habe oder nicht, beharrte er darauf Dienst versehen zu haben (Beweis: WhatsApp vom 01.02.). Der Dienst wäre einfach im ePEP zu löschen gewesen; eine vorangehende Erfassung in der EDD DE wäre dazu nicht notwendig gewesen. Allenfalls hätte er – sollte er dem Irrtum unterlegen sein, er müsse sich in der DE anlegen - die Kennziffer „999“ eintragen müssen, womit seine tatsächliche Abwesenheit auch ordnungsgemäß dokumentiert worden wäre (was er, nachdem seine Manipulation aufgefallen war auch so gemacht hat; siehe dazu die Beilage. Die Eintragung eines Dienstes, samt weiterführender Ausführungen zu bestimmten Tätigkeiten war technisch nicht notwendig.

Letztlich hätte er auch die Möglichkeit gehabt über die von ihm gewählte Vorgangsweise einen AV anzulegen oder einen seiner dienstführenden Mitarbeiter davon in Kenntnis zu setzen.

Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Punkte 1. und 4.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Für Beamte und insbesondere für Polizeibeamte, welche mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, besteht darüber hinaus eine besondere Treueplicht gegenüber dem Dienstgeber. Ein Polizeibeamter muss hohen moralischen Ansprüchen gerecht werden und sich gegenüber seinen Vorgesetzten, bzw. seinem Dienstgeber (Republik Österreich) stets ehrlich verhalten. In der bisherigen Judikatur wurde vor allem ein Diebstahl an Behördeneigentum, oder die Begehung eines Amtsmissbrauchs als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung beurteilt. Der DB hat diese Dienstpflicht verletzt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Für Beamte und insbesondere für Polizeibeamte, welche mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, besteht darüber hinaus eine besondere Treueplicht gegenüber dem Dienstgeber. Ein Polizeibeamter muss hohen moralischen Ansprüchen gerecht werden und sich gegenüber seinen Vorgesetzten, bzw. seinem Dienstgeber (Republik Österreich) stets ehrlich verhalten. In der bisherigen Judikatur wurde vor allem ein Diebstahl an Behördeneigentum, oder die Begehung eines Amtsmissbrauchs als besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung beurteilt. Der DB hat diese Dienstpflicht verletzt.

Der DB ist für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und einer rechtskonformen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verantwortlich. Er hat den Dienstgeber über die Verrichtung eines Dienstes getäuscht, obwohl er diesen Dienst gar nicht absolvierte. Dazu hat er – wie oben ausgeführt – eine Reihe von Manipulationen in der Elektronischen Dienstdokumentation (EDD) durchgeführt und die Diensteinteilung, nachträglich abgeändert, indem er sich als im Dienst befindlich hinzufügte, vorgab bestimmteTätigkeiten/Erledigungen (siehe dazu oben) verrichtet zu haben und auch Gefahrenzulage für die Verrichtung von Außendienst (10:00 bis 14:00 Uhr) geltend machte. Ohne das Einschreiten der stellvertretenden Kommandantin der PI wären diese Manipulationen unentdeckt geblieben und dem Beamten wären Mehrdienstleistungsvergütungen in der Höhe von € 452,26 ausbezahlt worden. Wie oben zur Würdigung der strafrechtlichen Beweislage ausgeführt, ist kein sachlich nachvollziehbarer Grund erkennbar, der die vom DB gewählte Vorgangsweise rechtfertigen könnte. Der DB hat versucht, seinen Dienstgeber zu betrügen und durch seine rechtswidrigen Manipulationen in der EDD einen wirtschaftlichen Vorteil, nämlich die Auszahlung von Nebengebühren zu erlangen, obwohl er darauf keinen wie immer gearteten Anspruch hatte. Seine Tathandlung war ihm nur aufgrund seiner Funktion als Kommandant möglich, weil nur er (bzw. die Stellvertretung) über die erforderlichen Berechtigungen verfügte Änderungen in einer bereits genehmigten EDD durchzuführen. Er hat im Dienst gehandelt und versucht die Aufklärung der Tat zu verschleiern sowie sich der Verfolgung zu entziehen indem er wahrheitswidrig auf der Verrichtung dieses Dienstes beharrte (WhatsApp vom 01.02.), obwohl er dem Dienst – im Übrigen ohne Genehmigung eines Vorgesetzten – tatsächlich fernblieb. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht nur eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung vorliegt, sondern das gegenseitige Vertrauensverhältnis massiv beeinträchtigt wurde.

Selbst wenn man – auf subjektiver Ebene - nicht vom Vorliegen des Tatbestandes des Betrugs ausgehen würde, liegt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG vor. Diese Norm impliziert nämlich auch, dass sich ein Beamter gegenüber seinem Dienstgeber ehrlich und wahrhaftig zu verhalten hat. Dazu gehört es auch, dass Eintragungen in dienstliche Protokolle, oder Dienstdokumentation richtig und wahrheitsgemäß zu erfolgen haben. Vor allem wenn es um die nachträgliche Aufarbeitung/Beurteilung von Amtshandlungen, oder die Bearbeitung von Beschwerden durch Vorgesetzte geht, ist es wichtig zu ermitteln, welche Mitarbeiter sich an einem bestimmten Tag im Dienst befunden haben. Dadurch, dass er sich zur DE hinzufügte, vermittelte er den Eindruck er sei an diesem Tag im Dienst gewesen, was tatsächlich gar nicht der Fall war. Es versteht sich auch von selbst, dass die in einer DE protokollierten Tätigkeiten (vgl. dazu die Kennziffern) die Realität widerspiegeln müssen. Diese Protokollierungen sind nämlich vor allem für die Personalplanung und Personalbewirtschaftung, sowie zur Feststellung der Belastung einer PI wichtige Führungsinstrumente. Selbst wenn man – auf subjektiver Ebene - nicht vom Vorliegen des Tatbestandes des Betrugs ausgehen würde, liegt eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG vor. Diese Norm impliziert nämlich auch, dass sich ein Beamter gegenüber seinem Dienstgeber ehrlich und wahrhaftig zu verhalten hat. Dazu gehört es auch, dass Eintragungen in dienstliche Protokolle, oder Dienstdokumentation richtig und wahrheitsgemäß zu erfolgen haben. Vor allem wenn es um die nachträgliche Aufarbeitung/Beurteilung von Amtshandlungen, oder die Bearbeitung von Beschwerden durch Vorgesetzte geht, ist es wichtig zu ermitteln, welche Mitarbeiter sich an einem bestimmten Tag im Dienst befunden haben. Dadurch, dass er sich zur DE hinzufügte, vermittelte er den Eindruck er sei an diesem Tag im Dienst gewesen, was tatsächlich gar nicht der Fall war. Es versteht sich auch von selbst, dass die in einer DE protokollierten Tätigkeiten vergleiche dazu die Kennziffern) die Realität widerspiegeln müssen. Diese Protokollierungen sind nämlich vor allem für die Personalplanung und Personalbewirtschaftung, sowie zur Feststellung der Belastung einer PI wichtige Führungsinstrumente.

Unrechtmäßige Verrechnung der Gefahrenzulage

Gemäß § 82 GehG gebührt Beamten des Exekutivdienstes eine pauschalierte Gefahrenzulage als Vergütung für besondere Gefährdungen, die mit diesem Dienst verbunden sind. Diese Pauschale bezieht sich auf die monatlich zu leistenden Plandienste. Für jede außerhalb des Dienstplans im exekutiven Außendienst erbrachte Dienstleistung (damit sind Überstunden gemeint) gebührt eine Vergütung von € 3,41 pro Stunde. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte – wie oben ausgeführt – die Gesetze, wozu auch das Gehaltsgesetz gehört, einzuhalten. Der DB verrechnete vier Stunden Gefahrenzulage, obwohl er sich gar nicht im Dienst befand, also auch keinen Außendienst verrichten konnte. Gemäß Paragraph 82, GehG gebührt Beamten des Exekutivdienstes eine pauschalierte Gefahrenzulage als Vergütung für besondere Gefährdungen, die mit diesem Dienst verbunden sind. Diese Pauschale bezieht sich auf die monatlich zu leistenden Plandienste. Für jede außerhalb des Dienstplans im exekutiven Außendienst erbrachte Dienstleistung (damit sind Überstunden gemeint) gebührt eine Vergütung von € 3,41 pro Stunde. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte – wie oben ausgeführt – die Gesetze, wozu auch das Gehaltsgesetz gehört, einzuhalten. Der DB verrechnete vier Stunden Gefahrenzulage, obwohl er sich gar nicht im Dienst befand, also auch keinen Außendienst verrichten konnte.

Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGBegehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Punkt 1.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24. Februar 1995, 93/09/0418; 15. Dezember 1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des Eigentums und damit verbunden auch die Abwehr der so genannten Bagatellkriminalität. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch die Begehung eines versuchten Betruges zum Nachteil seines Dienstgebers ist der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden. Er ist damit eines Fehlverhaltens verdächtig, welches auch nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Der Beamte hat versucht seinen Dienstgeber zu hintergehen und sich unrechtmäßig zu bereichern. Dazu war er bereit in der Diensteinteilung Manipulationen vorzunehmen, die vortäuschen sollten, dass er Dienst versah, obwohl er diesen Dienst tatsächlich gar nicht angetreten hatte. Das Verhalten des Beschuldigten ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei und das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes seiner Mitarbeiter in ihn schwer zu erschüttern. Ein Polizist, der seinen Dienstgeber hintergeht vermittelt das Bild eines Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten und das Vertrauen seines Dienstgebers zum Nachteil der Republik Österreich ausnutzt. Seine Manipulationen in der DE wären ohne die akribische Überprüfung unentdeckt geblieben. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung immer dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24. Februar 1995, 93/09/0418; 15. Dezember 1999, 98/09/0212). Gerade dies liegt hier eindeutig vor. Zu den Dienstpflichten eines Polizeibeamten zählen – als nahezu klassische polizeiliche Aufgabe einer Polizeiorganisation – der Schutz des Eigentums und damit verbunden auch die Abwehr der so genannten Bagatellkriminalität. Polizeibeamte müssen kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Diese müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Durch die Begehung eines versuchten Betruges zum Nachteil seines Dienstgebers ist der Beamte im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben straffällig geworden. Er ist damit eines Fehlverhaltens verdächtig, welches auch nach der ständigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Der Beamte hat versucht seinen Dienstgeber zu hintergehen und sich unrechtmäßig zu bereichern. Dazu war er bereit in der Diensteinteilung Manipulationen vorzunehmen, die vortäuschen sollten, dass er Dienst versah, obwohl er diesen Dienst tatsächlich gar nicht angetreten hatte. Das Verhalten des Beschuldigten ist geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei und das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes seiner Mitarbeiter in ihn schwer zu erschüttern. Ein Polizist, der seinen Dienstgeber hintergeht vermittelt das Bild eines Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten und das Vertrauen seines Dienstgebers zum Nachteil der Republik Österreich ausnutzt. Seine Manipulationen in der DE wären ohne die akribische Überprüfung unentdeckt geblieben.

Selbst wenn man der Argumentation des DB folgen würde, sind seine Manipulationen in der DE geeignet in der öffentlichen Wahrnehmung den Eindruck der Begehung einer Straftat zu begründen und werfen schon aufgrund der von ihm gewählten Vorgangsweise ein bedenkliches Bild auf die Professionalität polizeilicher Führungskräfte.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Punkt 3.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.

Aus der oben dargestellten Erlasslage ergibt sich zweifelsfrei, dass es nicht gestattet ist, Beamte die ganztägig abwesend sind, in eine EDD-Diensteinteilung (DE-Nr….) aufzunehmen. Dem DB wurde mit dem Dienstplan ein Dienst auf Basis Mehrdienstleistungen angeordnet. Er hat mitgeteilt, dass er den Dienst nicht verrichten werde; seine Mitarbeiterin hat ihn daher – entsprechend der Vorgabe im zitierten Erlass – nicht in die DE aufgenommen. Die Entfernung des Dienstes aus dem bereits im Vormonat angeordneten Dienstplan konnte sie mangels entsprechender Berechtigung nicht durchführen. Der DB hat sich aber, entgegen der ausdrücklichen Vorgabe im zitierten Erlass, nachträglich in die EDD DE aufgenommen und den tatsächlich nicht verrichteten Dienst im Dienstplan ePEP belassen. Durch die Belassung im Dienstplan und seiner Anführung in der DE, samt konkreter Protokollierung von Tätigkeiten und der Verrechnung von Gefahrenzulage, vermittelte er den Eindruck an diesem Tag Dienst versehen zu haben, was tatsächlich nicht der Fall war.

Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG

Punkt 2.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden zu verrichten und gemäß § 49 BDG auf Anordnung Überstunden zu verrichten. Für den DB war in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr ein Dienst auf Basis von MDL angeordnet. Er hat diesen Dienst jedoch nicht verrichtet und dies lediglich einer seiner Mitarbeiterinnen einen Tag vorher mitgeteilt. Beim Dienstplan handelt es sich um eine Weisung und die darin angeordneten Dienste sind zwingend – außer z.B. im Falle einer Erkrankung – zu verrichten. Abweichungen vom Dienstplan sind von einem Vorgesetzen zu genehmigen. Der DB hat es unterlassen, seine Abwesenheit dem SPK zu melden und eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. Er war somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend. Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden zu verrichten und gemäß Paragraph 49, BDG auf Anordnung Überstunden zu verrichten. Für den DB war in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr ein Dienst auf Basis von MDL angeordnet. Er hat diesen Dienst jedoch nicht verrichtet und dies lediglich einer seiner Mitarbeiterinnen einen Tag vorher mitgeteilt. Beim Dienstplan handelt es sich um eine Weisung und die darin angeordneten Dienste sind zwingend – außer z.B. im Falle einer Erkrankung – zu verrichten. Abweichungen vom Dienstplan sind von einem Vorgesetzen zu genehmigen. Der DB hat es unterlassen, seine Abwesenheit dem SPK zu melden und eine entsprechende Genehmigung zu beantragen. Er war somit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein.

Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Geständnis und positive Zukunftsprognose

langjährige gute Dienstbeschreibung

Belobigungen

Erschwerungsgründe

keine

Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und wäre grundsätzlich geeignet auch eine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst zu tragen. Von einer Entlassung konnte gerade noch Abstand genommen werden, weil sich der DB in der Verhandlung – entgegen seiner bisherigen Verantwortung im Vorverfahren – umfassend geständig und reuig zeigte. Dem Strafantrag auf Verhängung einer hohen Geldstrafe war daher stattzugeben. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 14.000, - (entspricht 4 Monatsbezügen) ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände – wobei auch die damaligen familiären/persönlichen Probleme des Beamten mildernd berücksichtigt wurden - schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten von Mitarbeitern einer Polizeidienststelle hohe Ansprüche gestellt werden.

Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 35 Monatsraten festzulegen.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 500,-.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 500,-.

Die Suspendierung war gemäß § 112 Abs. 6 BDG aufzuheben.Die Suspendierung war gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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