Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Alkohol a Dienst, Entzug FSText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig:Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat im Dienst, im Zeitraum von ca. 11:00 bis 13:00 Uhr und 14:30 bis 15:00 Uhr, alkoholische Getränke und zwar zwei bis drei Vodka-Lemmon und Wein konsumiert.
Er hat um ca. 17:15 Uhr, außer Dienst, sein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (2,14 Promille) gelenkt.
Er hat seine uneingeschränkte Dienst- und Einsatzfähigkeit herabgesetzt, weil ihm wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (bis 14.01.2026) entzogen wurde.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt und
§ 44 Abs. 1 BDG - in Verbindung mit Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Paragraph 44, Absatz eins, BDG - in Verbindung mit Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.500 (zweitausendfünfhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 2.500 (zweitausendfünfhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Laut Diensteinteilung DE-Nr. verrichtete er von 06:00 bis 15:00 Uhr, Dienst.
Verwaltungsverfahren
Mit Bescheid der BH wurde ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, entzogen.
Mit Bescheid der BH wurde wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach §§ 5, 99 StVO eine Strafe idH von € 1.600,- verhängt. Mit Bescheid der BH wurde wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 5, 99, StVO eine Strafe idH von € 1.600,- verhängt.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Sachverhalt:
Der DB war zu einem 9-stündigen Innendienst, von 06:00 bis 15:00 Uhr eingeteilt. Laut Bericht der Dienstbehörde vom 01.10.2025 hätte er jedoch bei Bedarf in den exekutiven Außendienst abrücken müssen. Um 17:15 Uhr, wurde er als Lenker eines Kraftfahrzeuges, von Beamten der Landesverkehrsabteilung angehalten. Ein durchgeführter Alkotest (17:35 Uhr) ergab einen Alkoholisierungsgrad von 1,07 mg/l (2,14 Promille).
Beweismittel
Anzeige der LVA. In der Anzeige wird zum Alkoholkonsum des Beamten angeführt: Angaben über Alkoholgenuss vor dem Lenken: im Zeitraum zwischen 11:00 – 13:00 Uhr zwei bis drei Vodka-Lemmon und zwischen 14:30 und 17:10 Uhr 3/8 Wein.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Zeugen:
Der einschreitende Beamte A.A. gab an, dass der DB bei seiner Anhaltung genaue Auskünfte über seinen Alkoholkonsum zu bestimmten Zeiten gegeben habe. Dies habe er auch so in seinen Berichten dokumentiert.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB bekannte sich schuldig, sein Privatfahrzeug im alkoholisierten Zustand in Betrieb genommen zu haben. Er bekannte sich nicht schuldig, bereits im Dienst Alkohol konsumiert zu haben. Er ersuchte um einen Freispruch zu Punkt 2. und eine milde Strafe, weil er niemanden gefährdet und auch nur eine sehr kurze Strecke zurückgelegt habe.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von einem Monatsbezug (€ 5.300,-).Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 44 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von einem Monatsbezug (€ 5.300,-).
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 anzuwenden.
§ 43 Abs. 2 BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 BDG Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, BDG Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
APD-RL BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018
Punkt 2.8.
Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Abs. 2 – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist. Der Genuss alkoholischer Getränke im Dienst ist – ausgenommen in den Fällen von Absatz 2, – verboten. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Antritt eines angeordneten und bekannten Dienstes, wenn dadurch eine Beeinträchtigung zu Dienstbeginn zu erwarten ist.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
Würdigung der verwaltungsstrafrechtlichen Beweislage
Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten begründet eine Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO. Disziplinarrechtlich ist das Verhalten des DB wie folgt zu würdigen: Das außerdienstliche Verhalten des Disziplinarbeschuldigten begründet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, StVO. Disziplinarrechtlich ist das Verhalten des DB wie folgt zu würdigen:
Lenken eines PKW im alkoholisierten Zustand
Jeder Polizeibeamte – egal in welcher Funktion und an welcher Dienststelle er Außendienst versieht – ist gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, beim Verdacht einer Übertretung nach § 5 StVO einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch der §§ 81 und 88 StGB, sowie der §§ 4 und 5 StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, dieser werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach § 5 StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und außer Dienst schwer alkoholisiert mit 2,14 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug lenkt. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt. Jeder Polizeibeamte – egal in welcher Funktion und an welcher Dienststelle er Außendienst versieht – ist gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu vollziehen, beim Verdacht einer Übertretung nach Paragraph 5, StVO einzuschreiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, sowie der Paragraphen 4 und 5 StVO) berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; VwGH 15.09.2011, Zahl 2011/09/0019; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, dieser werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber zur Verhinderung von Gefährdungen im Straßenverkehr verfolgten Ziele (deshalb auch die strengen Strafbestimmungen bei Übertretungen nach Paragraph 5, StVO) ist sein Verhalten daher zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normgerechtes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird und außer Dienst schwer alkoholisiert mit 2,14 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug lenkt. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Verwaltung erheblich beeinträchtigt.
Dass der DB verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen wird, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Entzug der Lenkberechtigung
Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung ein essenzielles Kriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung ein essenzielles Kriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Disziplinarbeschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission (bis 31.12.2013) ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).
Dienstpflichtverletzung nach § 44 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, BDG
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Auch diese Dienstpflicht wurde mehrfach verletzt. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zählen zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Auch diese Dienstpflicht wurde mehrfach verletzt.
Genuss alkoholischer Getränke im Dienst
Aus Punkt 2.8 der APD-RL ergibt sich, dass vor Dienstbeginn und im Dienst der Konsum alkoholischer Getränke verboten ist, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung bei Dienstbeginn kommen könnte. Hintergrund dieser strengen Regelung ist, dass gerade bei Waffenträgern bereits geringste Alkoholmengen im Hinblick auf die Reaktionsfähigkeit, aber auch die korrekte Einschätzung der Zulässigkeit eines Waffengebrauchs im höchsten Maße problematisch sind. Polizeibeamte üben einen wichtigen Beruf zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus; sie müssen jederzeit damit rechnen in gefährlichen Situationen einschreiten und allenfalls auch von Waffen Gebrauch machen zu müssen. Insofern ist es besonders wichtig, dass sie voll einsatzfähig sind; eine auch bloß geringe Alkoholisierung schließt den Dienst mit der Waffe aus.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB im Dienst und zwar im Zeitraum von 11:00 bis 13:00 Uhr und 14:30 Uhr bis 15:00 Uhr mehrere alkoholische Getränke und zwar Vodka-Lemmon, sowie Wein konsumierte. Er hat dies gegenüber den gegen ihn einschreitenden Beamten der LVA selbst angegeben. Seine leugnende Verantwortung war nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens und hier insbesondere der Einvernahme des einschreitenden Beamten vor dem erkennenden Senat der BDB als Schutzbehauptung zu werten. Der erkennende Senat nimmt es als erwiesen an, dass der DB im Dienst Alkohol konsumierte; ob er dadurch wesentlich in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt war, konnte hingegen nicht erwiesen werden. Wie oben ausgeführt, ist allerdings jeglicher Alkoholkonsum im Dienst untersagt. Aufgrund seiner Funktion hätte er – wie auch die Dienstbehörde über Auftrag der BDB berichtete – bei einem entsprechend relevanten Ereignis jederzeit in den Außendienst abgehen müssen. Dies musste ihm auch klar sein. Der Beamte hätte also in Entsprechung des zitierten Erlasses des BMI (APD-Richtlinie, Punkt 2.8) mit der Möglichkeit einer bewaffneten Außendienstverrichtung und der damit verbundenen Notwendigkeit des Lenkens eines Dienstfahrzeuges rechnen müssen und – auch wenn er lt. Diensteinteilung Innendienst zu verrichten hatte – keinen Alkohol konsumieren dürfen. Zumal bei Waffenträgern bereits geringste Mengen an Alkoholkonsum bedenklich sind, bedarf es auch keines Nachweises des Alkoholisierungsgrades.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Teilgeständnis und positive Zukunftsprognose
gute Dienstbeschreibung
Unbescholtenheit
Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und war – entgegen des Antrages der Disziplinaranwältin - noch innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 2 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten bestand kein besonderes spezialpräventives Strafbedürfnis. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 2.500, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB und seines Geständnisses tat- und schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden. Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und war – entgegen des Antrages der Disziplinaranwältin - noch innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten bestand kein besonderes spezialpräventives Strafbedürfnis. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 2.500, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB und seines Geständnisses tat- und schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das dienstliche und außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 500,-.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 500,-.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026